Unterhalt vollj.Kinder, Vergleich und Fragen dazu

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    • Unterhalt vollj.Kinder, Vergleich und Fragen dazu

      Ihr habt mir schon einmal weiter geholfen und jetzt hoffe ich tatsächlich noch einmal auf Eure Hilfe.

      Mein Mann hat ja 2 Kinder. Eines 19, das andere seit Mai 18.

      Bis zur Volljährigkeit zahlte mein Mann 144% DDT. (Tituliert)
      Mit der Volljährigkeit bezahlte er Kind 1 (direkt) eine Pauschale von 300,- Euro, da das EK der KM nicht bekannt war.
      Kind 1 ist noch Schüler, morgen fertig mit Abitur und möchte im Herbst aushäusig studieren (wohnt zur Zeit noch bei der Mutter).

      Kind 1 fackelte mit der Volljährigkeit nicht lange und verklagte den Papa auf Unterhalt. Seither gehen Berechnungen über die Anwälte.

      Nun war Ende Juni ein Verfahren, und ein Vergleich flatterte ins Haus den unser Anwalt befürworten würde, ich nicht und dazu benötige ich bitte Eure Meinung.

      Mein Mann hat ein bereinigtes Netto (inkl. Mieteinnahmen) 4.996,- allerdings fehlen hier die Aufwendung für die vermietete Immobilie in Höhe von 1250,- und die Steuervorrauszahlung ist nicht korrekt angegeben (verrechnet sind mon.264,50, es müssten aber mon. 334,27 sein., was nach meinen Berechnungen ein ber. Netto von 3676,- macht.

      Die KM hat ein ber. Netto i.H.v. 2608,- (hier sind noch 2 Kredite strittig, ob die abgezogen werden dürfen).

      Nach meinen Berechnungen hätten so beide volljährigen Kinder ein UH Anspruch an den Vater von 472,- und an die Mutter i.H.v. 265,-., Kind 1 ab Herbst dann 428,-/213,- (wenn das Studium beginnt).

      Jetzt flattert der Vergleich ins Haus.
      Hiernach soll mein Mann rückwirkend 505,- Gesamtunterhalt zahlen, ab Herbst dann 488,-.

      Fragen die sich mir hier stellen, und die auch "unser" Anwalt nicht zufriedenstellend beantwortet hat:

      1.) der 1. volle UH soll in dem Monat bezahlt werden, in dem das Kind 18 wurde. Der 18. Geburtstag war an einem 15. ergo hat mein Mann den halben UH an die KM bezahlt und dem Kind 150,- Euro überwiesen.
      Ist es nicht so, dass der UH ans Kind erst ab dem Tag der Volljährigkeit zu zahlen ist?

      2.) der Kinderbonus wurde weder 2021 berücksichtigt, noch 2022

      3. lt. Richter hat das Kind zwischen Juli und September keinen Unterhaltsanspruch, da es fertig mit der Schule ist und noch nicht ins Studium eingeschrieben und außerdem 6 Wochen arbeiten wird. Ist das korrekt?

      4. erzählt mir "unser" Anwalt etwas von einem Bedarf in Höhe von 880,- Euro wenn Kind 1 studiert. Ich finde überall nur 860,- Euro.

      Mein Gefühl sagt mir, den Vergleich auf keinen Fall annehmen. Mein Rat an meinen Mann war, Mitglied im ISUV zu werden und den Anwalt zu wechseln, ich habe nicht das Gefühl gut beraten oder vertreten zu werden.

      Sehe ich das zu eng?
    • Generell würde ich vor allem die korrekten bereinigten Einkommen klären. Bei strittigen Fällen kommt man mit Könnte/ sollte/ hätte nicht weiter, weil mindestens eine Seite auf ene Berechnung auf den Cent genau bestehen wird, es sei denn die andere zahlt freiwillig eindeutig mehr als nötig.

      1. Da keine Zahlen der Mutter vorlagen, die Sohnemann einholen und vorlegen muss, kann ich an einer Pauschale nichts falsches erkennen. Wenn die Berechnung vorliegt, muss halt nachgezahlt werden.
      2.) Pech gehabt. Zu viel gezahlter Unterhalt ist verbraucht bei Kind 1 in 2021. Wenn er wegen der Pauschale zu wenig bezahlt hat, dann wird das verrechnet mit der Nachzahlung ( Kind 2) .
      3.) Wenn der Richter das sagt! Ist doch gut für Deinen Mann. Wenn er will, kann er ihm ja trotzdem was zahlen. Ansonsten müsste sein ( Kind 1 ) Gehalt vom Bedarf + kleine Puaschale abgezogen und dann per Quote berechnet werden.
      4.) ich finde auch nur 860. Bestimmt ein Gedankenfehler.
      Vergleich : Gesamtunterhalt für beide 488 ist doch gut?! Oder rückwirkend gesamt 505,-mtl? und dann pro Kind 488? Was macht denn Kind 2? Ehrlich gesagt, ist die Darlegung des Vergleichsangebotes für mein Verständnis von Dir zu schwammig dargestellt.
      Macht doch ein Gegenangebot nach Euren Vorstellungen und dann mal schauen. Die grundsätzliche Vergleichsbereitschaft scheint ja da zu sein. Es wegen 20 Euro auf ein Verfahren ankommen zu lassen, was ja auch kostet, muss nicht im Verhältnis stehen.
    • Hallo und herzlich willkommen im ISUV-Forum, Kat70,
      aus meiner Erfahrung kann ich dir sehr zu einer ISUV-Mitgliedschaft raten:
      Im Sinne einer Zweitmeinung kannst du im Rahmen der Mitgliedschaft kostenlos eine Unterhaltsberechnung in Anspruch nehmen oder eine vorliegende prüfen lassen.
      Dafür ist es erforderlich, dass alle Zahlen (anrechenbare Einkünfte und abzugsberechtigte Ausgaben sowie Kredite) für eine seriöse Berechnung vorliegen.
      Nach dieser Prüfung weißt du dann genau, ob du einem Vergleich zustimmen solltest oder nicht.
      Im Moment halte ich es aufgrund deiner Schilderung nicht für angebracht, dem vorliegenden Vergleich zuzustimmen.

      Grüße

      Villa
      Leben und leben lassen
    • Bigpuster schrieb:

      1. Da keine Zahlen der Mutter vorlagen, die Sohnemann einholen und vorlegen muss, kann ich an einer Pauschale nichts falsches erkennen. Wenn die Berechnung vorliegt, muss halt nachgezahlt werden.
      2.) Pech gehabt. Zu viel gezahlter Unterhalt ist verbraucht bei Kind 1 in 2021. Wenn er wegen der Pauschale zu wenig bezahlt hat, dann wird das verrechnet mit der Nachzahlung ( Kind 2) .
      3.) Wenn der Richter das sagt! Ist doch gut für Deinen Mann. Wenn er will, kann er ihm ja trotzdem was zahlen. Ansonsten müsste sein ( Kind 1 ) Gehalt vom Bedarf + kleine Puaschale abgezogen und dann per Quote berechnet werden.
      4.) ich finde auch nur 860. Bestimmt ein Gedankenfehler.
      Vergleich : Gesamtunterhalt für beide 488 ist doch gut?! Oder rückwirkend gesamt 505,-mtl? und dann pro Kind 488? Was macht denn Kind 2? Ehrlich gesagt, ist die Darlegung des Vergleichsangebotes für mein Verständnis von Dir zu schwammig dargestellt.
      Macht doch ein Gegenangebot nach Euren Vorstellungen und dann mal schauen. Die grundsätzliche Vergleichsbereitschaft scheint ja da zu sein. Es wegen 20 Euro auf ein Verfahren ankommen zu lassen, was ja auch kostet, muss nicht im Verhältnis stehen.
      Hallo Bigbuster,

      zu 1 Mann hat UH 144% DDT Tabelle hälftig an die Mutter bezahlt, da Kind 1 bis zum 15. 17 war. ab dem 15. hat mein Mann den hälftigen UH "Vorschuss" direkt an das Kind bezahlt.
      Im Vergleich steht jetzt, er solle für diesen Monat voll nachzahlen (genauer, er hat 150,- ans Kind überwiesen, er soll aber nun die Differenz zu 505,- komplett bezahlen, da der hälftige UH der an die KM ging, nicht anerkannt wird).

      zu 2 es geht immer noch um Kind 1. Hier wurde in der Nachzahlung der Kinderbonus nicht berücksichtigt, was meiner Meinung nach korrekt gewesen wäre.

      zu 4-Danke ;)

      Und generell nein, nicht 488,- Gesamtunterhalt, sondern 488,- für Kind 1 da dann im Studium und nicht mehr bei der KM ansässig.

      Kind 2 war überhaupt nicht Gegenstand der Verhandlung, mein Mann wollte Kind 2 dann an den UH von Kind 1 (solange dies noch bei KM wohnt) angleichen und entsprechend nachzahlen. Für Kind 2 muss ja dann nicht mehr extra berechnet werden, wenn die EK Verhältnisse klar sind und die Quotelung errechnet werden kann. Zumindest solange, bis Kind 2 eine Ausbildung beginnt (momentan Berufskolleg mit Ziel FH Reife).

      Hiesse also 505,- für Kind 2 und 488,- für Kind 1 (sofern es fürs Studium wirklich auszieht).

      Jetzt klarer?
    • Ja.
      1.) Der Volljährigenunterhalt beginnt also mit dem 18. Geburtstag des Kindes und nicht erst am Ersten des Monats, in den der Geburtstag fällt oder gar erst am Ersten des folgenden Monats. Der Unterhalt bis zum Tage der Volljährigkeit ist in der Weise zu berechnen, dass die monatliche Unterhaltsrente mit dem Kalendertag multipliziert und durch die Anzahl der Tage im Monat dividiert wird (BGH, Urteil v. 24.02.1988
      viel Spaß mit dem gegnerischen Anwalt!

      2.) Zuviel gezahlter Unterhalt ist verbraucht und kann nicht zurückgezahlt werden.

      Es bleibt dabei. Solange nicht die bereinigten Einkommen geklärt sind, kann keine Einschätzung gtroffen werde, ob der Vergleich akzeptabel ist oder nicht. Die Berechnung kennst Du ja und kannst sie selber vornehmen.
      Bedenke, solange Kind 2 priviligiert volljährig ist, kann sich Dein Mann den Unterhalt für kind 2 vom Einkommen VOR Unterhaltsberechnung für Kind 1 abziehen. Berufskolleg dürfte noch für eine Privilegierung sprechen.
      Ich denke, dass er für Kind 1 weniger zahlen muss als die 488, aber das kann man erst mit den exakten Zahlen sagen.
    • Hallo @Kat70,

      Ich würde - vermutlich - dem Vergleich nicht zustimmen (ist aber eher ein Bauchgefühl). Eine Zweitmeinung - wie von @Villa vorgeschlagen ist - unter dem Aspekt, dass Du mit dem RA nicht zufrieden bist - nicht die schlechteste Idee)... Trotzdem auch hier die Kosten im Auge behalten.
      PS Auch ein Vergleich ist als Kostennote nicht ganz Ohne (-> Vergleichsgebühr) und in der Gesamtbetrachtung/ Abwägung mit einzubeziehen...
      Einer der Gründe wäre das hier:PS

      Kat70 schrieb:

      Kind 1 ist noch Schüler, morgen fertig mit Abitur und möchte im Herbst aushäusig studieren (wohnt zur Zeit noch bei der Mutter).
      Kind 1 ist momentan nun nicht mehr privilegiert. Dies änderte sich erst mit Ende der Schule. Darüber hinaus schon Unterhalt in fixer Höhe festlegen zu wollen (ohne zu wissen WAS das Kind macht und das es DAS dann auch macht) halte ich für kritisch. Auch aus dem Gesichtspunkt heraus, das Du nichts darüber geschrieben hast, ob die besagten Unterhalte zeitlich befristet wurden.
      Der Vergleich dürfte aber auf Grundlage der Privilegierung zustande gekomen sein????
      Edith: Darüberhinaus sollte tatsächlich geprüft werden, ob die Ausbildungsform des 19-jährigen eine Privilegierung rechtfertigt. Zahlt die KM hier Unterhalt mit?

      Eine zeitliche Befristung halte ich(!) bei Abschluß eines Vergleiches für unabdingbar(!!)

      Mit Beendigung der Schule endet in der Regel die Privilegierung der Kinder, was sie in der Unterhaltsrangfolge hintenan stehen lässt.
      Die KM rückt mit Ihrem Unterhaltsanspruch(?) an erste Stelle (bei den genannten "und an die Mutter i.H.v. 265,-" handelt es sich um nachehelichen Unterhalt?) und die beiden Kinder rücken an die letzte Stelle:
      Als vorrangig unterhaltsberechtigte Kinder gelten leibliche, minderjährige und privilegierte volljährige Kinder. Erst danach folgen betreuende Elternteile, Ehegatten, volljährige Kinder in Erstausbildung, Enkelkinder und Großeltern

      Zum Vergleich allgemein:
      So ein Vergleich (von wem auch immer zusammengebastelt ist Verhandlungssache von beiden Seiten.
      Man muß dem einen oder anderen Passus nicht zustimmen und kann durchaus auch eigene Vorstellungen einbringen (zB. die von mir genannte Befristung, zB. bis Ende der Regelstudienzeit, aber auch den Kinderbonus kann man da ansprechen und mit einbringen) und erklären dass man dem Vergleich dann zustimmen würde...
      Je nach Verhalten der Gegenseite könnte man auch eine Übernahme der Kosten durch die Gegenseite beantragen/ vorschlagen (siehe §243FamFg).
      Das sollte aber alles mit dem Anwalt durchgesprochen sein

      @Kat70;
      warst Du zum besagten Gerichtstermin nicht anwesend (?), oder wie kam es, dass Du erst im Nachgang vom Vergleichsangebot erfahren hast?
      Wer hat sich denn den Vergleich "ausgedacht"?

      @Bigpuster:
      Das mit dem Volljährigenunterhalt ist immer wieder ein heißes Diskussionsthema...
      Zunächst ist Unterhalt immer in Gänze zu Beginn (also im Vorraus) des jeweiligen Monates zu zahlen. Das ist aber schwierig, wenn das Kind erst Mitte des Monats 18 wird und wenn,
      1. ein Unterhaltstitel existiert, der erst mit Volljährigkeit rechtlich angegriffen werden kann
      2. der mit Volljährigkeit ebenfalls barunterhaltspflichtige ET (hier die KM) ihre Mitwirkung verweigern... (gilt im Übrigen auch für die Volljährig(en) gewordenen Kinder...
      Im hier genannten Fall hätte(!) die KM sofort denn nicht überwiesenen Unterhaltsteil pfänden lassen können...(da Unterhalt tituliert)
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von Kakadu59 ()

    • Kakadu59 schrieb:

      @Bigpuster:
      Das mit dem Volljährigenunterhalt ist immer wieder ein heißes Diskussionsthema...
      Zunächst ist Unterhalt immer in Gänze zu Beginn (also im Vorraus) des jeweiligen Monates zu zahlen. Das ist aber schwierig, wenn das Kind erst Mitte des Monats 18 wird und wenn,
      1. ein Unterhaltstitel existiert, der erst mit Volljährigkeit rechtlich angegriffen werden kann
      2. der mit Volljährigkeit ebenfalls barunterhaltspflichtige ET (hier die KM) ihre Mitwirkung verweigern... (gilt im Übrigen auch für die Volljährig(en) gewordenen Kinder...
      Im hier genannten Fall hätte(!) die KM sofort denn nicht überwiesenen Unterhaltsteil pfänden lassen können...(da Unterhalt tituliert)
      Hallo Kakadu,

      auch wir hatten das Problem mit der nicht mitwirkungsbereiten KM und dem ebenso gegen den Strich gebürstetem mitten im Monat volljährig gewordenem Kind.
      Alle Anschreiben vorher (an Kind, Mutter - von meinem Mann, dem Anwalt) haben nichts daran geändert, dass mein Mann, der Anfang des Monats anteilig überwies, ein paar Tage später von der xxx KM aufgefordert wurde, den Unterhalt in voller Höhe innert 7 Tagen nachzuzahlen.
      Darlehenslösung angeboten und auf Schadensersatzpfllicht hingewiesen.... (natürlich ab Volljährigkeit das gleiche Spiel noch mal mit dem Kind - man hat ja auch sonst nichts zu tun :whistling: )
      Mein Mann hat vor einiger Zeit die "paar Euro" zuviel für den besagten Monat (inkl. der anderen Zuviel für die folgenden Monate) von der KM zurück erhalten - bei uns war es aber auch so, dass auf Anweisung des Kindes der Unterhalt weiter an die Mutter gezahlt werden sollte...
      Wir hoffen, dass weitere Kelche dieser Art einfach mal an uns vorüber ziehen...

      Gruß Tanja
    • Vielen Dank Ihr alle, die Ihr mir geantwortet habt.

      Wir waren im Urlaub, davor war noch der übliche Stress, deshalb komme ich heute erst zum antworten.

      Nein bei der Verhandlung war ich nicht dabei, da es eine Familiensache war, durften weder die KM noch ich beiwohnen. Vom Vergleich habe ich gleich dannach erfahren, allerdings erst deutlich später schwarz auf weiss und mit den korrekten Zahlen hinterlegt.
      Eigentlich wollten wir uns im Urlaub mit den Zahlen beschäftigen, haben das aber dann doch nicht gemacht sondern einfach Frankreich genossen und alles an Alltag hinter uns gelassen.
      Wir werden uns heute Abend mit der Berechnung auseinandersetzen (der Anwalt will schliesslich auch wissen wie geantwortet werden soll) und wenn dann noch Fragen auftauchen melde ich mich.
    • Kat70 schrieb:



      Nein bei der Verhandlung war ich nicht dabei, da es eine Familiensache war, durften weder die KM noch ich beiwohnen.
      Hallo Kat,

      nur aus reiner Neugierde: wer hat das so "festgestellt"?
      Bei uns hat die Gegenseite auch alles versucht, mich am Mitgehen zu hindern.
      Lustigerweise war das Kind sowieso - trotz ausdrücklicher persönlicher Ladung - bei keinem einzigen Termin dabei.
      Also kein Argument.
      Die meisten Richter haben leider wenig Ahnung von dem Miterscheinen(dürfen) von Beiständen und beschneiden so die eine Partei um eines ihrer Grundrechte (nein, ein Rechtsanwalt ist nicht der gemeinte - emotionale - Beistand. Nicht umsonst nennt man den ja Rechtsbeistand).

      Gruß Tanja
    • Moin,

      wenn ich bei Anwaltszwang mit Anwalt und zusätzlich Beistand im Termin auflaufe, muss ich mir vorher im Klaren darüber sein, dass ich bis zum Äußersten gehen muss und das Verfahren notfalls voll an die Wand fahre. Mir sind Anwälte begegnet, die haben sowas von vornherein abgelehnt, die waren beleidigt, dass neben ihnen ein juristischer Laie als Beistand sitzen soll und das Wort ergreifen darf. Und wenn man einen Anwalt findet, der das widerspruchslos mitmacht, muss man mit dem vorher eindringlich besprechen, dass bei Saalverweis des Beistands durch den Richter der Anwalt auch den A.... in der Hose hat, den Richter deshalb offiziell abzulehnen. Sonst ist doch die gesamte Aktion sinnlos. Welcher "vor-Ort-Anwalt" aber traut es sich schon, einen Richter wegen so einer Angelegenheit abzulehnen und sich dadurch dessen Unmut auf Dauer einzuhandeln? Besser wäre dafür ein Anwalt aus einem anderen OLG-Bezirk. ;)
    • Hallo Clint,

      seit Deiner Zeit als Beistand (?) ist ja nun auch der 90 ZPO noch mal verschärft worden.
      Wir haben hier schon an anderer Stelle darüber geschrieben (ich z.B. habe hier? auf unsere frühere Debatte verlinkt).
      Ich such jetzt das Blatt mit der Gesetzesbegründung nicht noch mal raus.

      Was mich als Zweitfrau einfach ank....: ich soll dem besten Ehegatten notfalls das Verfahren gegen die unwillige Ex und das ebenso "erzogene Wunderkind" finanzieren (Verfahrenskostenvorschuss als Bestandteil des Familien/Ehegattenunterhalt) und natürlich auch noch, ohne zu Murren, meine Einkünfte offenlegen. Aber ansonsten habe ich mich raus- und die Klappe zu halten.
      Ich könnte mir vielleicht ja auch selbst einen Anwalt nehmen und als Nebenintervenient mitmischen.
      Nur gibt es dazu zu wenig brauchbare Literatur...
      Egal.
      Wir haben das alles durch. Mit brauchbaren (und dankbaren) Anwalt. Ich hab auch eine Menge Zuarbeit geleistet und weiß natürlich, wie man sich vor Gericht benimmt.
      Der Richter wurde ganz gewiss nicht von mir ständig unterbrochen (wohl aber vom gegn. Anwalt) und hatte schon vorher von mir eine schriftliche Mitteilung vorzuliegen, dass ich nicht verstehe, warum ich für die von Kind und KM willkürlich verursachten Kosten aufkommen solle.
      Vielleicht haben wir nur Glück gehabt, vielleicht hat den Richter auch das Schreiben unseres Anwaltes vorher (!) überzeugt.
      Mein Mann wäre jedenfalls dieses Mal bei Gericht nicht reingegangen, wenn ich nicht mit rein gedurft hätte.
      Auch egal - wichtig ist, was rauskommt.
      Titel aus der Welt und es gab noch Geld zurück. Kind hat die Hälfte der Kosten zu tragen. Einen Vergleich hätten wir auch nicht mehr gemacht, der ist so schwer später abänderbar...

      Gruß Tanja

      Nachtrag für Kat es ist eine FamilienSTREITsache - deswegen ja Anwaltszwang (und für mich mit logischem Schluss: seit der Heirat gehöre ich auch zur Familie meines Mannes, was ja auch durch das Gericht so gesehen wird durch das Verlangen auf ggf. Verfahrenskostenvorschuss...)
    • Kakadu59 schrieb:

      @Kat70;
      warst Du zum besagten Gerichtstermin nicht anwesend (?), oder wie kam es, dass Du erst im Nachgang vom Vergleichsangebot erfahren hast?
      Wer hat sich denn den Vergleich "ausgedacht"?
      fett: als sich besagte (->Fett) Passage schrieb, hatte ich den KV im "Hinterstübchen" sprich Gedanken...,:

      Kat70 schrieb:

      Jetzt flattert der Vergleich ins Haus.
      bleibt die spannende Frage. war Dein mann auch nicht beim Prozess mit dabei?
      Wenn ja, wurde da nicht schon über den (eineneventuellen) Vergleich gesprochen, oder wie kam es, dass Ihr es erst später davon erfahren habt?
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • Hallo Kakadu,

      ich bin zwar nicht Kat, aber ich war - wie erwähnt - im Gerichtstermin um den Unterhalt des vollj. Kind meines Mannes mit dabei.
      Der Richter hatte bei uns viel zu klären und der gegn. Anwalt hat das Ganze nicht leichter und schon gar nicht schneller ablaufen lassen. Angesetzt war 1/2 Stunde, rausgekommen sind wir nach 2 1/2 Stunden (es ist extrem nervig, wenn die Gegenseite einen Dampfplauderer schickt, der immer wieder auf schon längst besprochene Aspekte zurück kommt).
      Der gegn. Anwalt hat auf dem Flur ja schon versucht, meinen Mann zu bequatschen, dass man sich doch vergleichen könne und es bei den bisherigen Zahlungen bleibt, dafür ab Beginn des FÖJ auf Unterhalt verzichtet werde....
      Ich habe wirklich (!) laut losgelacht, so lächerlich war das Angebot - Kind hatte ab Beginn des FÖJ mit Kinder- und Taschengeld über 700 Euro und war überhaupt nicht mehr bedürftig... Und für die Zeit davor lagen ja noch immer nicht die Einkünfte der KM vollständig vor (die bis vor Vollendung des 18Lj. das Doppelte von meinem Mann hatte).
      Es wurde zwar im Termin angesprochen, dass der Richter einen Vergleich ausarbeitet (er hat vorher nach der Bereitschaft gefragt, die bei uns ja grundsätzlich vorhanden war), aber die Grundlagen hätten mit dem Anwalt überhaupt nicht verständigt werden können. Es kam ständig: "da muss ich erst Rücksprache mit der Mandantschaft halten" (mir war wirklich schleierhaft, wieso der Richter das Nichterscheinen des Kindes unter dem Gesichtspunkt nicht mit Ordnungsgeld belegt hat - vermutlich der viel beschriebene Welpenschutz).
      Der dann später unterbreitete Vergleich wurde von beiden Seiten nicht angenommen: von uns nicht, weil der Kinderbonus nicht vollständig angerechnet wurde (was wohl ein Versehen war) und der Titel nicht herausgegeben werden sollte - von der Gegenseite u.a. deswegen nicht, weil die mit dem Ansatz des angemessenen SB beim volljährigen priviligierten Kind nicht einverstanden waren und immer was von den Leitlinien faselten - obwohl wir ein Urteil genau des OLG vorweisen konnten mit angemessenen SB.
      Egal, wurde bestritten.

      Ich würde - nach den Erfahrungen vor 5 Jahren - immer von einem Vergleich abraten. Mein Mann dachte auch, er erkaufe sich Frieden und etwas Wohlwollen (beim Kind). In der Verhandlung wurde auch der damalige Anwalt der KM von einem Richter des Familiensenats (3 waren es), Kriegstreiberei vorgeworden (die konnten, dank Abwensenheit der KM ja auch nicht wissen, dass der Anwalt nur im Namen der KM unterwegs war...)

      Dass sich Anwälte lieber vergleichen wollen, ist in meinen Augen schon richtig - wenn aber alle erst mal durchschauen, dass man Vergleiche später (also auch für die Zukunft) schwer abändern kann, dann wird vielleicht wie bei mir, die Bereitschaft auch sinken.
      Bei uns führte diese Sch...Vergleich von damals dazu, dass ich die Mittel für das nachgeborene Kind bis zum Ende der Privilegierung des Kind meines Mannes komplett allein zur Verfügung stellen musste.

      Künftig muss "Wunderkind" ankommen, wenn es wieder Unterhalt will. Hoffentlich bleibt es - wie allen Verhandlungen - fern!

      Gruß Tanja
    • Ich wollte Euch kurz auf den aktuellen Stand bringen.
      Mein Mann hat, gegen meinen Rat, den Vergleich angenommen.

      Heisst also er zahlt für 2021 und 2022 nach, und für die Monate Juli - September freiwillig 300,- Euro.

      Dann gibt es eine Berechnung ab Oktober für das Kind 1 als Student. Sowie für Kind 2 als noch Schüler.

      Wie sich jetzt herausstellt, hat Kind 1 sich aber noch gar nicht um einen Studienplatz bemüht, hatte eine Hochschule im Blick, die aber monatliche Kosten in Höhe von 700 Euro bedeuten würde. Hat Kind im Telefonbewerbungsgespräch erfahren (ich hab das auf der Homepage schon früher gesehen). Jetzt will sie sich an einer Uni bewerben, allerdings ist es ein NC Studium und da sind bekanntlich die Fristen im Juli abgelaufen. Heisst also nun wohl, dass Kind ab Oktober nicht mehr unterhaltspflichtig ist und 1 Jahr "nichts" tut (Studienrichtung beginnt immer Wintersemester). Wenn Kind 1 schlau ist nutzt es die Zeit um Geld zu verdienen, da ihr ein Aufbaustudium vorschwebt, dass pro Semester Kosten in Höhe von 2.500,- mit sich bringt und 4 Semester gehen soll.

      Für Kind 2 (seit Mai 18) ist der Unterhaltsanteil der KM beschränkt, aufgrund des Einkommens (lt. Berechnung des Gerichts, die davon ausgehen, dass Kind 1 studiert also unterhaltsberechtigt ist). Heisst aber ja, dass ab Oktober trotzdem neu berechnet werden muss für Kind 2, da Kind 1 ja aus der Unterhaltszahlung raus sein wird, oder?

      Ich stelle Euch Montag mal die Berechnungen rein.
    • Hallo Kat,

      was sind denn die Berechnungen? Ist jetzt aufgrund der Vergleichsannahme Deines Mannes ein Beschluss (oder direkt gerichtlicher Vergleich) ergangen?
      Das Ding würde ich dann aber angehen, eben weil das eine Kind ja noch nicht mal immatrikuliert ist und damit gar nicht gewiss ist, ob es ab Oktober (?) überhaupt Anspruch auf Unterhalt hat.
      Und wenn Dein Mann schon mal dabei ist (oder Du ;) ) - schön raussuchen, ob es den Studienwunsch nicht kostenlos irgendwo gibt. Weil blöderweise sonst die Studiengebühren auch noch Bedarf des Kindes sind...
      Wenn das Kind dann ein kostenpflichtiges Aufbaustudium ranhängen möchte, muss ja wohl hoffentlich der Vater nicht auch noch die Kosten dafür übernehmen.
      Wäre also gut, ihr würdet den Titel für das "vielleicht, mal sehen, studieren"-wollende Kind irgendwie ganz aus der Welt bekommen (blieb es bei Juli bis September ohne Bedürftigkeit - siehe Dein Punkt 3 im Eingangsbeitrag).

      Bei uns hat sich der Richter anfangs (eben im Wege des Vergleichsanhgebotes) auch schwer getan - schlussendlich ist der Titel aber abgeändert worden und für die Zeit ab September auf 0 (Kind kann seinen Bedarf vom FÖJ-TG und Kindergeld komplett decken) gesetzt.
      Wenn Kind nun studieren will und Unterhalt möchte, muss es halt an meinen Mann herantreten...

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,

      Die Berechnungen vom Gericht hänge ich heute Mittag an, die hab ich leider vergessen.

      Natürlich gibt es den Studienwunsch kostenlos, da ist das Kind nur zu spät dran, da es ein NC Studium ist, wäre der 15.7. Einschreibeschluss gewesen. Tja, das Leben holt das Kind nun ein.
      Bin selber sehr gespannt wie es weitergeht, wenn sich nichts tut wird mein Mann den Unterhalt an Kind 1 zum 1.10. einstellen.Protokoll.pdfVerfügung.pdfAnnahme Vergleich.pdf

      Ich habe in den Anhang (natürlich anonymisiert) das Protokoll, die Verfügung und die Annahme der Verfügung gepackt.

      Ist das dann jetzt tituliert? Nein oder?
    • Hallo Kat,

      Clint schreibt bestimmt dazu noch ausführlicher.
      Meine (unmaßgebliche) Meinung:
      wenn der Vergleich auch von der Gegenseite angenommen wird, so muss das Gericht doch zumindest (auch) noch mal was zur - abweichend vom Vorschlag beantragten - Kostenverteilung sagen. Ich seh gerade, das hat der Anwalt nicht beantragt, sondern nur kundgetan, was nach Meinung Deines Mannes sein sollte...
      Na, das wird nix - es bleibt dann bei Kostenaufhebung ...

      Bei Vergleichen brauch nicht extra da stehen, dass tituliert ist - ab Bestandskraft kann daraus vollstreckt werden.

      Mir wäre der Part des Antragsstellers ab 1.10. zu unkonkret formuliert.
      Wenn sich das Kind nun für die teure Studienvariante einschreibt, darf Papa wieder blechen....

      Die (mir) fehlende Begründung, warum die Zahlung im Monat der Volljährigkeit nicht als Erfüllung gilt, ist nur ein weiterer Aspekt.
      Aber das ist ja vielleicht in der Verhandlung besprochen worden.

      Gruß Tanja
    • Danke erstmal. Dann warten wir mal ab, wie das Gericht sich aufstellt und wann Post vom Anwalt kommt.

      Auf meine Nachfrage wegen des Monats der Volljährigkeit sagte unser Anwalt, dass immer der volle Unterhalt für diesen Monat fällig wird. Kam mir auch spanisch vor.

      Wie ist das denn wenn das Kind nun nicht studiert. Könnte es dann aus dem Vergleich vollstrecken lassen?
      In den Berechnungen steht dann was von Studienbeginn..... Ihr seht es ja nachher.
    • Hallo Kat,

      der Anwalt sagte also, dass im Monat der Volljährigkeit der "volle Unterhalt" fällig sei.
      Welcher? Der Minderjährigenunterhalt, der Volljährigenunterhalt, eine Summe aus beiden oder eine irgendwie ermittelte Quote?

      War das der gleiche Anwalt, wegen dem Du eine Zweitmeinung wolltest?
      Oder verwechsel ich das?

      Wenn Du auch hier im Forum mal suchst - da wurde bestimmt schon einige Male darüber geschrieben.
      Berechnung (bei z.B. Geburtstag am 10.4. und bei angenommenen MinderjährigenUnterhalt von geschätzt 487 und Volljährigenunterhalt 505)
      487/30×9
      505/30×21
      Wenn aber vor Vollendung (und Fälligkeit der Aprilrate) nicht rechtzeitig eine Aussage des Kindes vorlag, hat der Anwalt wohl gepennt...
      Bei uns kam das auch nicht (rechtzeitig), aber unser Anwalt hat vorher die KM und zur Volljährigkeit des Kind bösgläubig gemacht.

      Naja, verschüttete Milch bekommt man auch nicht zurück in die Schale.
      Den Blödsinn mit dem familienrechtlichen Ausgleichsanspruch leg ich gar nicht mehr dar. Für ein paar hundert Euro lohnt es weder Ärger noch Kosten.

      Ob das Kind ab Oktober vollstrecken lassen könnte?
      Keine Ahnung, ob ein Gerichtsvollzieher oder wer auch immer, die Voraussetzungen überprüft - ich würde meinen, nein - mit der Folge, dass man erst mal selbst wieder aktiv werden müsste (Vollstreckungsabwehrklage?).
      Bei diesem Aspekt bin ich auch nicht durchgestiegen.

      Gruß Tanja