Moin,
über die Unterhaltszahlungen(-rückstände) braucht man nicht mehr zu diskutieren, der Anwalt des KV hat dem Vergleich zugestimmt.
Im neuen Vergleich fehlt der Bezug auf Abänderung des vorherigen Vergleichs (vom 4.7.2019?). Der neue Vergleich ist vollstreckbar (§ 794 ZPO), also ein Titel. Ein Gerichtsvollzieher wird jedoch nicht prüfen, ob das Kind tatsächlich ab Oktober 2022 studiert.... Dann steht wohl wieder ein Verfahren an. Auch unverständlich, warum das Kind nicht vergleichsweise verpflichtet wurde, über den gesamten Verlauf des Studiums entsprechende Bescheinigungen und Leistungsnachweise unaufgefordert vorzulegen! Ich sehe das als Schlamperei eines unfähigen Richters an. Der Anwalt des KV ist da auch nicht besser.
Na ja, das Verfahren ist beendet. Kostenaufhebung ist vereinbart. Der Vater zahlt seinen Anteil komplett aus eigener Tasche, dem Kind wurde vermutlich ratenfreie VKH bewilligt, also muss der Steuerzahler blechen. Der Richter hat sich durch den Vergleich eine umfangreiche Begründung eines Beschlusses erspart, er braucht keine Beschwerde am OLG fürchten. Die beiden Anwälte hatten keinen großen Arbeitsaufwand und sacken nun eine zusätzliche Vergleichsgebühr ein. Und ja, rosige Aussicht für die Anwaltschaft (wer auch immer mandatiert wird) auf zukünftige Einnahmen durch Folge-Verfahren...
über die Unterhaltszahlungen(-rückstände) braucht man nicht mehr zu diskutieren, der Anwalt des KV hat dem Vergleich zugestimmt.
Im neuen Vergleich fehlt der Bezug auf Abänderung des vorherigen Vergleichs (vom 4.7.2019?). Der neue Vergleich ist vollstreckbar (§ 794 ZPO), also ein Titel. Ein Gerichtsvollzieher wird jedoch nicht prüfen, ob das Kind tatsächlich ab Oktober 2022 studiert.... Dann steht wohl wieder ein Verfahren an. Auch unverständlich, warum das Kind nicht vergleichsweise verpflichtet wurde, über den gesamten Verlauf des Studiums entsprechende Bescheinigungen und Leistungsnachweise unaufgefordert vorzulegen! Ich sehe das als Schlamperei eines unfähigen Richters an. Der Anwalt des KV ist da auch nicht besser.
Na ja, das Verfahren ist beendet. Kostenaufhebung ist vereinbart. Der Vater zahlt seinen Anteil komplett aus eigener Tasche, dem Kind wurde vermutlich ratenfreie VKH bewilligt, also muss der Steuerzahler blechen. Der Richter hat sich durch den Vergleich eine umfangreiche Begründung eines Beschlusses erspart, er braucht keine Beschwerde am OLG fürchten. Die beiden Anwälte hatten keinen großen Arbeitsaufwand und sacken nun eine zusätzliche Vergleichsgebühr ein. Und ja, rosige Aussicht für die Anwaltschaft (wer auch immer mandatiert wird) auf zukünftige Einnahmen durch Folge-Verfahren...
§ 1 BRAO schrieb:
Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.