Unterhalt ab 18

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • TanjaW9 schrieb:

      Hi Tanja ,

      ja finde ich toll das du dich damit so gut auskennst . Zu deiner Aussage :



      Wenn Du jetzt auch wieder/noch 120% der DD zahlst, hat das JA entweder die Stufenänderung in 2018(?) nicht beachtet oder aber doch eine Neuberechnung vorgenommen (zur Erklärung 120 % entsprachen in 2016 einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen zw. 2701-3100:

      mein Nettoeinkommen lag damals bei 2800€ netto , da mein Firmenwagen mitgerechnet wurde obwohl Auszahlungsumme 2500€ war.
      Die Aussage vom JA Rechtsanwalt war :
      Da Sie nur ein Kind haben noch eine Stufe höher , also 120%

      Ja ob es nun der 01.07 ist oder 01.08 das macht den Kohl nach den Jahren jetzt auch nicht mehr fett

      LG Chris
      Und vielen Dank






    • Clint schrieb:

      Dein Anwalt hatte dir 110% empfohlen und du hast dich 2015 trotzdem vom JA Braunschweig auf 120% bringen lassen?


      Ja der Anwalt vom JA hat sich darauf nicht eingelassen , da meinte mein Anwalt ich sollte es unterschreiben.


      Wohnt die Tochter noch im Zuständigkeitsbereich des OLG Braunschweig? Dann die Leitlinien beachten.
      Ja sie wohnt in Braunschweig

      Wovon lebt die Kindesmutter eigentlich? Wenn die sowieso nicht leistungsfähig ist, ändert sich möglicherweise nur wenig am Unterhalt.

      Sie lebt mit Ihrem Partner zusammen , sie ist examinierte Altenpflegerin also verdient jetzt auch nicht so schlecht
    • Hallo zusammen,

      ein Update zu meinem Beitrag. Meine Tochter hat sich an das Jugendamt gewandt und hat eine Neuberechnung eingefordert.
      Ich weiß nun auch das sie die Hochschulreife anstrebt. Das Jahr wiederholt sie also. Soweit so gut.
      Ich habe brav alles abgegeben und war voller Hoffnung und Überzeugung das weniger dabei raus kommt.
      Zu allem Überfluss soll ich den neu berechneten Unterhalt von 632€ bis Anfang Februar (sie ist Ende Januar 18 geworden) auch nachzahlen.Also die Differenz zu dem alten Unterhalt.
      Ich zahle also nun 632€ und die Kindesmutter ganze 14 Euro . Was mich richtig anstinkt ist die Aussage vom Jugendamt das ich in die Nähe meiner Arbeitsstelle ziehen soll ( 30Km Umkreis)
      Zur Erinnerung ich fahre am Donnerstag 230 Km zur Arbeit und Montag morgen die gleiche Strecke zur Arbeit. Sprich 460 Km die Woche. Berufsbedingte Aufwendung vom JA 140 € und aber auch nur, so hat er es auch geschrieben, weil sie mir entgegen kommen wollen.
      Kindergeld wird natürlich jeweils nur zur Hälfte angerechnet.

      Was ist das für eine Welt , das Schüler über 800 € im Monat zur Verfügung gestellt bekommen die noch bei der Kindesmutter leben.
      Bin echt fassungslos.....

      BG Chris
    • Wurde folgendes bedacht?
      "Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich aus seinem Einkommen nach der Düsseldorfer Tabelle ergibt." (Düsseldorfer Tabelle)


      Kindergeld wird voll abgezogen. Vom Gesamtbetrag, nicht bei jedem die Hälfte!
      Was ich schreibe, ist keine Rechtsberatung, ich bin nur ein interessierter Laie.
    • Hallo Chris,

      ich würde - und da wiederhole ich mich vermutlich - mal einen fachkundigen Anwalt einen Blick drauf werfen lassen.
      Hat Cljnt auch schon geraten, glaube ich.

      Mir erscheint das geringe Zurechnen von Fahrtkosten und der Verweis auf Wohnort in der Nähe bei einem Volljährigen für nicht angebracht oder schlicht gesagt: falsch.
      Sieht man ja auch an der hälftigen? Kindergeldanrechnung.
      Hast Du das vielleicht falsch interpretiert?
      Willst Du die Berechnung- natürlich unter Schwärzung der Namen- hier mal hochladen wenn Du schon keinen Anwalt zu Rate ziehen willst?

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja ,

      danke füp deinen Beitrag .Ja ich wollte erstmal abwarten was das JA berechnet.
      Ich habe in zwei Wochen einen Termin beim Anwalt . Klar kann ich gerne hochladen. Das mit dem hälftigen kindergeld habe ich nicht falsch verstanden . Denke ich jedenfalls.
      Auf der letzten Seite stehen die beiden Gehälter links meins und rechts das der KM . in der Mitte steht das Kindergeld.

      Ich lade die Berechnung heute mal hoch, ihr habt bestimmt mehr Ahnung als ich und einen kühleren Kopf.

      VG Chris
      Dateien
      • IMG-7853-min.JPG

        (489,33 kB, 22 mal heruntergeladen, zuletzt: )
      • IMG-7854-min.jpg

        (412,89 kB, 15 mal heruntergeladen, zuletzt: )
      • IMG-7856-min.jpg

        (354,39 kB, 16 mal heruntergeladen, zuletzt: )

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Chris1207 ()

    • Entschuldige Chris1207, aber wieso meinst Du, wäre das Kindergeld nur hälftig angerechnet worden ?(

      Vom Gesamtbetrag der Stufe 9 ist das ganze Kindergeld abgezogen worden, der Rest ist der Unterhalt. Steinige mich, aber ich erkenne den Fehler nicht, wenn einer da ist.
      Gruß
      Testmama

      Hoffnung ist nicht die Überzeugung,
      dass etwas gut ausgeht, sondern die Gewissheit,
      dass etwas einen Sinn hat, egal wie es ausgeht.
    • Und meiner Meinung nach stimmt das auch:

      Der Bedarf der volljährigen ... ist nunmehr nach den zusammengerechneten Einkünften der Kindeseltern zu ermitteln. Dabei ist auf Seiten des Beklagten von einem bereinigten monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von EUR 2.405,00 und auf Seiten der Mutter der Klägerin von einem bereinigten monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von EUR 1.612,00 auszugehen.

      Aus den zusammengerechneten Einkünften der Eltern der Klägerin in Höhe von insgesamt EUR 4.017,00 ergibt sich nach der Altersstufe IV /Einkommensgruppe 12 der Düsseldorfer Tabelle ein monatlicher Bedarf in Höhe von EUR 637,00 ab Juli 2005.

      Hierauf ist das volle Kindergeld anzurechnen , weil dieses bei volljährigen Kindern insgesamt bedarfsdeckend einzusetzen ist (vgl. BGH, NJW 2006, 57), so dass ein (restlicher) Bedarf von monatlich EUR 468,00 bzw. EUR 483,00 verbleibt.

      Diesen Bedarf haben die Eltern anteilig aufzubringen.
      Dabei ist das jeweilige Einkommen nach Abzug des notwendigen - nicht des angemessenen - Selbstbehalts zur Berechnung der Quote heranzuziehen.

      Vgl: OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.06.06, 6 UF 105/05


      Aber den Beitrag von Euklid Nr 24 spielt ja auch noch eine Rolle

      Euklid schrieb:

      "Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich aus seinem Einkommen nach der Düsseldorfer Tabelle ergibt." (Düsseldorfer Tabelle)
      Gruß
      Testmama

      Hoffnung ist nicht die Überzeugung,
      dass etwas gut ausgeht, sondern die Gewissheit,
      dass etwas einen Sinn hat, egal wie es ausgeht.
    • Hallo,

      als 1. stimmt der Ansatz einer Miete als Einkommen bei Dir - sind diese Beträge richtig ermittelt?
      2. das JA hat Die pauschal 5% vom Netto als Fahrtkosten und darüber hinaus die KFZ-Finanzierung anerkannt.
      Das Geblubbel wegen der angeblich überhöhten Werbungskosten würde mich da nicht weiter stören.
      Und keinesfalls kann Dich das JA zwingen, umzuziehen - schon gar nicht nach Erreichen der Volljährigkeit.
      Weil das Argument mit der gesteigerten Erwerbspflicht nur noch insoweit greift, als dass der Mindestunterhalt nicht von mindestens einem Elternteil gedeckt werden könnte.
      Allerdings teile ich nicht die Auffassung in dem von Testmama genannten Urteil des notwendigen SB.
      Der Bgh hat zwischenzeitlich bereits 2 Beschlüsse erlassen, bei dem auch beim privilegierten Volljährigen der angemessene SB anzusetzen ist und erst, wenn nicht mindestens durch einen Elternteil der Mindestunterhalt sicher gestellt sei, der notwendige.
      Es verbleibt auch bei dem Elternteil, der nicht leistungsfähig wäre, beim angemessenen SB.

      Nun noch zur Kindergeldanrechnung.
      Hat das JA für die Ermittlung des Gesamtunterhalts schon richtig gemacht.
      Es fehlt hier aber die - auch von Euklid und Testmama angeführte - Berechnung nach nur einem Unterhaltsanteil, nämlich Deinem.

      Allerdings habe ich noch nicht gefunden, womit das JA begründet, warum Du rückwirkend ab Februar nachzahlen sollst.
      Wurdest Du vom Kind oder dem JA bereits im Februar dazu oder zur Offenlegubg Deines Einkommens aufgefordert?
      Ich hatte jetzt noch keine Zeit, mir den ganzen Thread wieder von vorn durchzulesen.

      Gruß Tanja

      Nachtrag: was mir noch einfiel: wenn das JA die Fahrtkosten nicht als berufsbedingte Ausgaben berücksichtigt hat, darf es den damit korrespondierenden Teil einer Steuererklärung auch nicht als Einnahme ansetzen!
    • Ich möchte Euch herzlich danken für Eure Beiträge und Antworten hier in dem Forum danken .
      Das ihr Euch die Zeit dafür nehmt und so ausführlich antwortet ist echt super . Vielen Dank .
      @TanjaW9 die Miete ist schon richtig ich habe mein Haus vermietet . Die Strecke zu meiner Arbeitsstätte hat sich auch nicht zu 100 % von meiner Seite so vergrössert . Die Firma hat damals die Produktion nach Magdeburg verlagert . Ich komme aus BS
      Ich bin der Liebe halber nach Lünbeburg gezogen . Klar das ist mein Thema , aber von BS nach MD nicht .
      Warum das JA da Geld seit ihrem 18. Geburtstag nachfordert kann ich nicht nachvollziehen.
      Die Aufforderung zur Abgabe der Unterlagen habe ich Mitte Juli bekommen .
      Die Neuberechnung habe ich diese Woche Dienstag erhalten .

      BG Chris
    • Hallo Chris,

      also nach Alleinberücksichtigung Deines Einkommens würdest Du in Zeile (ich vergesse echt immer, wie das ganz links in der DDT heißt), maximal in 6 (bei Hochstufung wegen nur eines Unterhaltsbedürftogen) landen - davon wird dann wohl das gesamte Kindergeld abgezogen, oder was sagen die anderen?
      Macht dann 464, max. 510.
      Und dann Nachzahlung ab Juli.
      Ist ja fein, dass das JA denkt, mehr und weiter zurückfordern zu können.
      Aber 1. müssen auch die sich an das BGB halten (Unterhalt für die Vergangenheit, 1613) und 2. können die das Kind nur noch beraten und nicht mehr vertreten.
      Das scheint der tolle Bearbeiter da noch nicht verinnerlicht zu haben.

      Ich hoffe, Dein Anwalt wird Dich da noch entsprechend beraten/bestärken.

      Gruß Tanja

      P.S.
      Hier kannst Du ja noch mal die Zusammfassung der hessischen FamGerichte zum volljährigen Kind lesen
    • Hallo,

      TanjaW9 schrieb:

      Allerdings habe ich noch nicht gefunden, womit das JA begründet, warum Du rückwirkend ab Februar nachzahlen sollst.
      Könnte das an dem vorhandenen unbefristeten Tiel liegen?

      Chris1207 schrieb:

      Nein ich finde auch keine Befristung das ist ja der Mist.
      ?( ?(
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • Hallo Kakadu,

      wenn aus der Zeit der Minderjährigkeit ein unbefristeter Titel besteht, der zuletzt mit 538 ? (120%?) bedient wurde, muss doch der TO nun nicht ab Februar den höher berechneten Betrag nachzahlen, wenn er erst ab Juli zur Auskunft aufgefordert wurde.
      (Ich denke eher, im Februar Ende Januar wurde das Kind volljährig, steht ja oben ).

      Ich habe nicht umsonst den 1613 BGB zitiert.
      Leider ist dieses "statisch" werden des Titels zum 18. Lj. überhaupt nicht mein Beritt - das kann @Clint besser erklären.
      Hier scheint so, dass das JA weiter so frech den Kv behandelt, wie es schon in Zeiten der Minderjährigkeit warscheinlich der Fall war.
      Bei uns war es die UV-Stelle, die Blödsinn schrieb.
      Die denken immer, man zieht dich die Hosen mit der Kneifzange an....

      Der TO hat ja demnächst Termin und wird sicherlich einen guten Rat von seinem Anwalt erhalten.
      Ich persönlich würde (erstmal) dem JA antworten, dass ich die Berechnung anwaltlich überprüfen lass und grobe Fehler wegen der Nichtbeachtung des Prinzips des Höchstunterhalts nach eigenem alleinigen Einkommen und dem Unterhalt für die Vergangenheit sehe.
      Das Problem ist hier eher, dass der TO erstmal weiter die 538 an der Backe hat (Titel?).

      Gruß Tanja
    • TanjaW9 schrieb:

      also nach Alleinberücksichtigung Deines Einkommens würdest Du in Zeile (ich vergesse echt immer, wie das ganz links in der DDT heißt), maximal in 6 (bei Hochstufung wegen nur eines Unterhaltsbedürftogen) landen - davon wird dann wohl das gesamte Kindergeld abgezogen, oder was sagen die anderen?
      So richtig klar ist mir das auch nicht.
      Wenn man das volle KG nur beim Vater abzöge, wäre die Mutter ja benachteiligt.
      Aber wie soll man den Satz
      "Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich aus seinem Einkommen nach der Düsseldorfer Tabelle ergibt."
      sonst verstehen?
      Was ich schreibe, ist keine Rechtsberatung, ich bin nur ein interessierter Laie.
    • Hallo Hugoleser,

      nicht bei Privilegierung.
      Da ist erstmal weiterhin das Gericht des Kindes zuständig.
      Und dass das JA nur noch beraten darf, hab ich doch weiter oben geschrieben?
      Das Problem ist halt, dass viele das JA als eine Behörde ansehen, deren Schreiben faktisch einen Beschluss darstellen...

      @ Euklid,

      warum wird die Mutter benachteiligt?
      Wenn es nur nach ihrem Einkommen ginge,
      Müsste sie 43 Euro zahlen. Da der Unterhalt nach Quote niedriger wäre, nämlich 14 Euro knips, muss sie das niedrigere zahlen.
      Wo ist da eine Benachteiligung?

      Grundlage für diese Handhabung (keiner muss mehr zahlen...) ist, dass der Vater nicht in Ausfallhaftung für den nicht (so) leistungsfähigen anderen Elternteil gehen muss. Woher sollte denn diese Ausfallhaftung bei geschiedenen/getrennten stammen?

      Gruß Tanja
    • Moin,

      dieser Thread belegt mal wieder die Inkompetenz des Jugendamtes.

      Gemäß Titel aus Zeiten der Minderjährigkeit des Kindes sind 120% des Mindestunterhalts zu zahlen. Solche - unbefristeten - dynamischen Titel sind zwar auch nach Eintritt der Volljährigkeit gültig und damit vollstreckbar (§ 244 FamFG), aber eben nicht in Höhe der 4. Altersstufe (ab 18). Begründungen dazu siehe anschließend noch folgende drei OLG-Entscheidungen (Celle, Hamm, München).

      Es ergibt sich somit ab Volljährigkeit titulierter Unterhalt in Höhe von 640 € (Tabellenbetrag 3. Altersstufe) abzgl. 219 € (volles Kindergeld gemäß § 1612b BGB) = 421 € (Zahlbetrag). Mehr dürfte aus dem Titel nicht vollstreckbar sein.

      Mit Wirkung ab ... (Monatserster der wirksamen Aufforderung zum Volljährigenunterhalt) nehmen wir für die Neuberechnung die aktuellen Leitlinien des OLG Braunschweig (Privilegierung nachgewiesen?). Da steht u.a.:

      Sind beide Eltern leistungsfähig (vgl. Ziff. 21.3.1), ist der Bedarf des Kindes in der Regel nach dem zusammengerechneten Einkommen (ohne Zu- und Abschläge nach Nr. 11.2) zu bemessen, jedoch regelmäßig auf 860,00 € zu begrenzen, hierin sind Kosten der Unterkunft (Warmmiete) in Höhe von 375,00 € enthalten; für die Haftungsquote gilt Ziff. 13.3. Ein Elternteil hat aber höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich aus seinem Einkommen nach der Düsseldorfer Tabelle ergibt.

      Das Jugendamt hat das bereinigte Nettoeinkommen mit 3.361,43 € beziffert. Den Wert habe ich im Detail nicht überprüft. Das entspricht Einkommensgruppe 5 (120%). Bei nur einem Unterhaltsberechtigten erfolgt eine Höherstufung in Einkommensgruppe 6 (128%). Unterhalt somit: 729 € (Tabellenbetrag) abzgl. 219 € (volles Kindergeld) = 510 € (Zahlbetrag).

      Liegen eigentlich Belege über die schulische Ausbildung vor? Zukünftig darf das Kind sowas regelmäßig liefern. Hat es Vermögen?

      Ist das Einkommen der Kindesmutter nachgewiesen? Also liegen ordnungsgemäße Auskünfte über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor?