OLG Celle 14.03.2013 - 10 WF 76/13 schrieb:
Die auf 114,1 % des Regelbetrags gemäß § 1 RegelbetragVO lautende Titulierung der Jugendamtsurkunde ist mit Wirkung vom 1. Januar 2008 nach den Regeln aus § 36 Nr. 3 EGZPO in einen Prozentsatz des Mindestunterhalts gemäß § 1612a BGB i.V.m. § 36 Nr. 4 EGZPO umgestellt worden. Dies führte zu einer ab Januar 2008 maßgeblichen Titulierung in Höhe von 106,6 % des Mindestunterhalts gemäß § 1612a BGB unter Anrechnung des Kindergeldes gemäß § 1612b BGB. Am Tag vor Erreichen der Volljährigkeit durch den Antragsteller entsprach dies unter Berücksichtigung der Rundungsvorschrift in § 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB einem Tabellenbetrag von 455 €. Mit der Volljährigkeit des Antragstellers endete - da § 1612a BGB lediglich für minderjährige Kinder einen dynamischen Bezug auf den Kinderfreibetrag des EStG enthält - die Dynamik dieser Titulierung und führte zur Festschreibung des zuvor erreichten Tabellenbetrages, auf den gemäß § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB - da eine Erfüllung der Unterhaltspflicht durch Betreuung eines Elternteiles bei Volljährigen ausgeschlossen ist - von da ab das volle Kindergeld anzurechnen war. Mithin verblieb es bei einer (statischen) Titulierung in Höhe von (455 € - 184 € =) 271 €.
OLG München 30.01.2015 - 34 Wx 466/14 schrieb:
Zwar gilt ein - wie hier - unbefristeter Titel auch über den Zeitpunkt der Volljährigkeit hinaus fort (§ 244 FamFG = 798a ZPO a. F., vgl. Palandt/Brudermüller BGB 74. Aufl. § 1601 Rn. 4, § 1612a Rn. 21; Müko/Born BGB 6. Aufl. § 1612a Rn. 24). Das Kind steigt aber nicht mit Erreichen des 18. Lebensjahres gleichsam „automatisch“ in die 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle auf. Es behält zunächst vielmehr den Unterhalt der 3. Altersstufe. Ein Aufsteigen darüber hinaus sieht § 1612a BGB nicht vor. Sobald sich Anhaltspunkte für eine Änderung der Unterhaltspflicht ergeben, können Kind oder barunterhaltspflichtiger Elternteil eine Abänderung des Titels beantragen (vgl. Müko/Born a. a. O.; Palandt/Brudermüller a. a. O.). Der Eintritt der Volljährigkeit und der Wechsel in die Altersgruppe 4 gehören zu den Tatsachen, die gemäß § 239 Abs. 1 Satz 2 FamFG die Abänderung rechtfertigen (Palandt/Brudermüller § 1601 Rn. 4).
OLG Hamm 31.03.2015 - I-15 W 51/15 schrieb:
Vollstreckungstitel ist hier die von dem Jugendamt der Stadt T unter dem 3.08.1999 ausgefertigte Urkunde im Sinne des § 60 SGB VIII, in der sich der Beteiligte zu 1) gegenüber seiner am ##.##.1994 geborenen Tochter, der Beteiligten zu 2), verpflichtet, ab dem 1.07.1999 100 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe zu zahlen (UR-Reg-Nr. 107/99 Stadt T). Dieser unbefristete Titel gilt auch über den Zeitpunkt der am ##.##.2012 eingetretenen Volljährigkeit der Beteiligten zu 2) hinaus fort (Palandt-Brudermüller, BGB, 74. Auflage, § 1601 Rn.4; Münchener Kommentar-Born, BGB, 6. Auflage, § 1612a Rn.24). An die Stelle des Regelbetrags nach der Regelbetragsverordnung ist mit Wirkung zum 1.01.2008 der Mindestunterhalt nach § 1612a BGB in Verbindung mit der Düsseldorfer Tabelle getreten (§ 36 Nr.3 EGZPO).
21Die dynamische Wirkung des Vollstreckungstitels erstreckt sich jedoch nicht auf den erhöhten Unterhaltsbetrag, der in der Düsseldorfer Tabelle in der 4. Altersstufe ab dem Erreichen des 18. Lebensjahres vorgesehen ist. Denn tituliert ist nur der Minderjährigenunterhalt nach § 1612 a BGB, der eine weitere Erhöhung über die 3. Altersstufe hinaus nicht vorsieht (vgl. OLG München, Beschl. v. 30.01.2015
22– 34 Wx 466/14 zitiert nach juris). Die Beschränkung des Umfangs der Titulierung des Unterhaltsanspruchs lässt die Möglichkeit einer sachlichen Abänderung des Titels im Erkenntnisverfahren vor dem Familiengericht unberührt. Nach § 1612b Abs. 1 Nr. 2 BGB ist von dem sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Tabellenbetrag nunmehr das volle Kindergeld in Abzug zu bringen.