Unterhalt ab 18

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    • OLG Celle 14.03.2013 - 10 WF 76/13 schrieb:

      Die auf 114,1 % des Regelbetrags gemäß § 1 RegelbetragVO lautende Titulierung der Jugendamtsurkunde ist mit Wirkung vom 1. Januar 2008 nach den Regeln aus § 36 Nr. 3 EGZPO in einen Prozentsatz des Mindestunterhalts gemäß § 1612a BGB i.V.m. § 36 Nr. 4 EGZPO umgestellt worden. Dies führte zu einer ab Januar 2008 maßgeblichen Titulierung in Höhe von 106,6 % des Mindestunterhalts gemäß § 1612a BGB unter Anrechnung des Kindergeldes gemäß § 1612b BGB. Am Tag vor Erreichen der Volljährigkeit durch den Antragsteller entsprach dies unter Berücksichtigung der Rundungsvorschrift in § 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB einem Tabellenbetrag von 455 €. Mit der Volljährigkeit des Antragstellers endete - da § 1612a BGB lediglich für minderjährige Kinder einen dynamischen Bezug auf den Kinderfreibetrag des EStG enthält - die Dynamik dieser Titulierung und führte zur Festschreibung des zuvor erreichten Tabellenbetrages, auf den gemäß § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB - da eine Erfüllung der Unterhaltspflicht durch Betreuung eines Elternteiles bei Volljährigen ausgeschlossen ist - von da ab das volle Kindergeld anzurechnen war. Mithin verblieb es bei einer (statischen) Titulierung in Höhe von (455 € - 184 € =) 271 €.

      OLG München 30.01.2015 - 34 Wx 466/14 schrieb:

      Zwar gilt ein - wie hier - unbefristeter Titel auch über den Zeitpunkt der Volljährigkeit hinaus fort (§ 244 FamFG = 798a ZPO a. F., vgl. Palandt/Brudermüller BGB 74. Aufl. § 1601 Rn. 4, § 1612a Rn. 21; Müko/Born BGB 6. Aufl. § 1612a Rn. 24). Das Kind steigt aber nicht mit Erreichen des 18. Lebensjahres gleichsam „automatisch“ in die 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle auf. Es behält zunächst vielmehr den Unterhalt der 3. Altersstufe. Ein Aufsteigen darüber hinaus sieht § 1612a BGB nicht vor. Sobald sich Anhaltspunkte für eine Änderung der Unterhaltspflicht ergeben, können Kind oder barunterhaltspflichtiger Elternteil eine Abänderung des Titels beantragen (vgl. Müko/Born a. a. O.; Palandt/Brudermüller a. a. O.). Der Eintritt der Volljährigkeit und der Wechsel in die Altersgruppe 4 gehören zu den Tatsachen, die gemäß § 239 Abs. 1 Satz 2 FamFG die Abänderung rechtfertigen (Palandt/Brudermüller § 1601 Rn. 4).

      OLG Hamm 31.03.2015 - I-15 W 51/15 schrieb:

      Vollstreckungstitel ist hier die von dem Jugendamt der Stadt T unter dem 3.08.1999 ausgefertigte Urkunde im Sinne des § 60 SGB VIII, in der sich der Beteiligte zu 1) gegenüber seiner am ##.##.1994 geborenen Tochter, der Beteiligten zu 2), verpflichtet, ab dem 1.07.1999 100 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe zu zahlen (UR-Reg-Nr. 107/99 Stadt T). Dieser unbefristete Titel gilt auch über den Zeitpunkt der am ##.##.2012 eingetretenen Volljährigkeit der Beteiligten zu 2) hinaus fort (Palandt-Brudermüller, BGB, 74. Auflage, § 1601 Rn.4; Münchener Kommentar-Born, BGB, 6. Auflage, § 1612a Rn.24). An die Stelle des Regelbetrags nach der Regelbetragsverordnung ist mit Wirkung zum 1.01.2008 der Mindestunterhalt nach § 1612a BGB in Verbindung mit der Düsseldorfer Tabelle getreten (§ 36 Nr.3 EGZPO).
      21Die dynamische Wirkung des Vollstreckungstitels erstreckt sich jedoch nicht auf den erhöhten Unterhaltsbetrag, der in der Düsseldorfer Tabelle in der 4. Altersstufe ab dem Erreichen des 18. Lebensjahres vorgesehen ist. Denn tituliert ist nur der Minderjährigenunterhalt nach § 1612 a BGB, der eine weitere Erhöhung über die 3. Altersstufe hinaus nicht vorsieht (vgl. OLG München, Beschl. v. 30.01.2015
      22– 34 Wx 466/14 zitiert nach juris). Die Beschränkung des Umfangs der Titulierung des Unterhaltsanspruchs lässt die Möglichkeit einer sachlichen Abänderung des Titels im Erkenntnisverfahren vor dem Familiengericht unberührt. Nach § 1612b Abs. 1 Nr. 2 BGB ist von dem sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Tabellenbetrag nunmehr das volle Kindergeld in Abzug zu bringen.
    • Hallo Clint,

      cool, dass Du meine Berechnung bestätigst.
      Ich kann mich nämlich nicht erinnern, irgendwo tatsächlich mal diese quasi-Doppelberechnung gesehen zu haben und war daher - zumindest beim Kindergeldabzug - etwas unsicher.

      Was das JA angeht: ich glaube nicht mehr nur an Inkompetenz.
      Für mich sieht das in vielen Fällen wie Vorsatz aus.
      Dass hier, in dem Fall kackfrech rückwirkend Erhöhung verlangt und nicht mal die Berechnung des maximal vom alleinigen Einkommen zu tätigenden Unterhalts vorgenommen wird, zeigt mir (einmal mehr), dass sich das JA die Allianz aus der Minderjährigkeit ("wir gegen den Verpflichteten) insoweit beibehalten möchte als "wir gegen den ehemals allein Verpflichteten" gelten soll.

      Das Doofe ist ja, dass viele Pflichtige glauben, dass das JA als Behörde entweder neutral auftritt oder schon richtig rechnen wird....

      Ich könnte auch fast wetten, dass Chris bisher noch keinen Beleg über das Einkommen der KM und schon gar keine ordnungsgemäße schriftliche Auskunft vorzuliegen hat.

      @Euklid, beim zusammengerechneten EK der Eltern findet bei bzw. vor der Quotierung keine Hochstufung statt.
      Wenn man aber die Maximalsumme für einen ausrechnet, ist Hochstufung üblich.

      Gruß Tanja
    • SO jetzthabe ich endlich mal Zeit zu antworten :)

      Ich könnte auch fast wetten, dass Chris bisher noch keinen Beleg über das Einkommen der KM und schon gar keine ordnungsgemäße schriftliche Auskunft vorzuliegen hat.
      Nein das habe ich tatsächlich nicht. Ich habe auch keinen Nachweis darüber das meine Tochter weiterhin zur Schule geht. Das hat mir das Jugendamt geschrieben, aber eine Schulbescheinigung habe ich noch nicht erhalten.
      Ich werde definitv den Unterhalt nicht nachzahlen, das hatte ich auch schon gegoogelt , das sehe ich auch gar nicht ein. Die Neuberechnung fand wie gesagt erst Mitte Juli statt. Da wurden meine Unterlagen eingefordert.
      Ich finde es ehrlich gesagt schon irgendwie parteiisch , das Jugendamt steht irgendwie immer auf der Seite des Kindes , was ja einerseits auch gut ist , aber andererseits muss man auch mal dem , der jahrelang immer pünkltich gezahlt hat, ein Stückweit entegenkommen und nichgt auch noch versuchen ihn für dumm zu verkaufen.

      Mein Anwalt muss es einfach richten , vieles was ihr geschrieben habt verstehe ich natürlich. Aber ich weiss trotzdem nicht was ich jetzt eigentlich wirklich zahlen müsste .
      Verstanden habe ich aber schon das das Jugendamt mich mal wieder für blöd verkaufen will .

      Vor allem das ich Einspruch erheben soll finde ich persöhnlich total lustig , gegen was ? Gegen die Berechnung `? Sie muss sich doch eh an einen Anwalt wenden um das Geld tatsächlich zu bekommen , oder ?
      Um auf der sicheren Seite zu sein werde ich proforma Einspruch erheben......

      BG Chris
    • Hallo Chris,

      nein, Du musst keinen "Einspruch" einlegen.
      Die Schreiben des JA sind eben keine Bescheide!
      Ab Volljährigkeit sehe ich die nur noch als "so würden wir es gern machen,okay?" an.
      Ich hab der UV-Stelle gepfeffert geantwortet, als die meinem Mann, 1/2 Jahr nach Volljährigkeit aufforderten, den Unterhalt ab Volljährigkeit nun direkt ans Kind zu überweisen.
      Bei uns war aber auch noch eine Mutter mit doppeltem EK (als mein Mann) vorhanden.
      Egal. JA war für mich schon seit langem ein inkompetentes Konglomerat...

      In einem gehst Du allerdings fehl: Dein Kind muss sich nicht an einen Abwalt wenden um an Geld zu kommen.
      Clint hatte weiter vorn geschrieben, dass aus der unbefristeten JA-Urkunde von damals trotzdem vollstreckt werden könnte.
      Also musst Du theoretisch zumindest das weiter zahlen (siehe Clints Beitrag).
      Du solltest allerdings vom JA erst noch die Belege (Schulbesuch Kind, Einkommensaufstellung und Belege der KM) anfordern.
      In diesem Zusammenhang kannst Du ja darauf hinweisen, dass Du deren Berechnung für falsch erachtet und kurz anmerken, warum.
      Dann nimmst Du alles mit zum Anwalt und teilst diesem mit, was bei Dir bisher hiervon hängen geblieben ist. ;)

      Gruß Tanja
    • Hi Tanja ,

      Einspruch dachte ich auch nur , weiss sie mir geschrieben haben das ich bis 20.09 Einspruch einlegen müsste .
      Aber Du hast natürlich Recht mit dem Anwalt . Aber die Nachzahlung, die vermeintliche , die müsste sie einklagen . Ich zahle sie auf keinen Fall .
      Ja ich werde mir mal die wichtigsten Punkte rausschreiben und dann meinen Anwalt in die Spur schicken , wobei der das alles selber wissen müsste .
      Dem Jugendamt schreibe ich das ich dies anwaltlich prüfen lasse

      vG Chris
    • Hallo Chris,

      wenn Du schon dem JA schreibst, fordere doch bitte gleich die o.g. Unterlagen von dort an.
      Ich gehe davon aus, dass Du die sowieso nicht vom JA bekommen wirst.
      Es macht sich aber (für die spätere Kostenverteilung, falls Deine Tochter die Sache gerichtlich eskalieren will) besser, wenn Du nachweisen kannst, dass Du außergerichtliche Regelung angestrebt hast - und am Kinde gescheitert bist (nicht am JA, die haben eh nix mehr zu melden, nur noch beraten können sie...)

      Gruß Tanja
    • Moin Chris,

      ich hatte dir bereits in #8 am 27.06.2022 geschrieben, dass du aufgrund des unbefristeten Titels deine Tochter zum Nachweis ihrer Unterhaltsbedürftigkeit auffordern musst, in dem du sie "negativ" in Verzug setzt. Link zur "ISUV-Anleitung" war anbei. Ohne eine solche Aufforderung deinerseits wird sie kaum Belege liefern. Manche jungen Volljährigen sind damit selbst aber auch überfordert und die sie beratenden Jugendämter stellen sich blöd.

      Ich persönlich empfinde das Verhalten von Jugendämtern bei solchen "Abänderungen" als ganz besonders schweres Fehlverhalten. Der Gesetzgeber sollte den Jugendämtern diese Befugnisse vollkommen entziehen, um dieses Elend für immer zu beenden.

      Ich wünsche dir einen Anwalt, der das Thema wirklich ernst nimmt und nach dem Beratungsgespräch mit dir die erforderlichen Schritte einleitet. Wenn die Chemie zwischen euch beiden stimmt, dann läuft die Sache... :thumbup:
    • Moin Clint ,

      Ich hatte die Hoffnung das das Jugendamt einfach mal neutral die Sache berechnet . Fehlanzeige.
      Das Jugendamt meiner Partnerin in Lüneburg ist da komischerweise ganz anders unterwegs.Ihr Ex zahlt bedeutend weniger bei höheren Einkommen .
      Mieteinnahmen werde nicht angerechnet , Überstunden und Weihnachtsgeld auch nicht . Es ist schon sehr merkwürdig wie die Jugendämter von Stadt zu Stadt variabel berechnen . Nein nicht merkwürdig das ist schon eher .., ach lassen wir das .
      Hätte mein Anwalt mich nicht damals so schlecht vertreten wäre ich schon längst bei einem gewesen .
      Aber ich habe einen Rat von einem Freund bekommen zu welchen ich gehen soll , er hat nur gute Erfahrung mit dem Anwalt gemacht .
      Ich bin leider zu unerfahren auf dem Gebiet und bin froh das es Foren gibt wo sich viele mit dem Thema auskennen
      Ich halte Euch auf jedenfall auf dem laufenden .
      Habt einen schönen Sonntag und thanks at all
      LG Chris
    • Hallo in die Runde,

      mir fiel in dem Zusammenhang (mit der o.g. Partnerin) noch ein:

      Das JA hat bei beiden keine Reduzierung des SB (10% Haushaltsersparnis wegen Zusammenlebens mit leistungsfähigen Dritten - sofern der Partner der Mutter dies auch ist).
      Da bliebe doch aber bei der KM mehr übrig als nur 47, knips - nämlich 187,knips und schwupps verschiebt sich der Anteil von Chris etwas zu seinen Gunsten...
      Nur noch so als Gedanke für den Anwalt.

      Gruß Tanja
    • Hallo;

      TanjaW9 schrieb:

      Das Problem ist hier eher, dass der TO erstmal weiter die 538 an der Backe hat (Titel?).
      das dürfte das Hauptproblem sein. Wenn der TO das Thema nicht angeht, laufen Schulden auf, da der Titel bis zur Rechtsanhängigkeit wegen Abänderung in voller Höhe weiter zu bedienen wäre (meiner Meinung nach auch/ sogar rückwirkend).
      Hier bräuchte es einen gewieften Familienrechtler, um die Kuh sauber bzw. überhaupt vom Eis zu kriegen...
      Außergerichtlich wäre nat. noch möglich, das Kind zur Titelrückgabe aufzufordern, bzw. schriftl. vom Kind erklären zu lassen, dass es aus dem Titel nicht mehr vollstreckt.
      Ebenso wäre eine außergerichtliche Abänderung möglich... - "Good Will" aller Beteiligten vorausgesetzt.

      Clint schrieb:

      Es ergibt sich somit ab Volljährigkeit titulierter Unterhalt in Höhe von 640 € (Tabellenbetrag 3. Altersstufe) abzgl. 219 € (volles Kindergeld gemäß § 1612b BGB) = 421 € (Zahlbetrag). Mehr dürfte aus dem Titel nicht vollstreckbar sein.
      In der Regel sind Unterhaltstitel doch derart geschrieben, dass hälftiges KG abgezogen werden darf.
      Kann ich (als Unterhaltszahler) einfach ab Volljährigkeit das ganze KG abziehen, ohne Gefahr zu laufen? Nach meinem Kenntnisstand nicht... ?( ?(

      Edith:

      TanjaW9 schrieb:

      Das JA hat bei beiden keine Reduzierung des SB (10% Haushaltsersparnis wegen Zusammenlebens mit leistungsfähigen Dritten
      Kommt das nicht erst dann in Betracht, wenn der Unterhaltsbedarf nicht durch eigenes Einkommen gedeckt werden kann ?( ?(
      Zumindest in eigener Sache war das - durch alle Instanzen hindurch - nie Thema....
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • Hallo Chris1207,

      Chris1207 schrieb:

      Ich zahle für meine 18 jährige Tochter seit ca. 14 Jahren Unterhalt und das immer pünklich. Die Zahlung von der Zeit 583,00€
      aus welcher Zeit stammt der Unterhaltstitel (also wann wurde die Urkunde erstellt)?
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • Kakadu59 schrieb:

      Kommt das nicht erst dann in Betracht, wenn der Unterhaltsbedarf nicht durch eigenes Einkommen gedeckt werden kann
      Zumindest in eigener Sache war das - durch alle Instanzen hindurch - nie Thema....
      Hallo Kakadu,

      nö, ich weiß gar nicht, wieso das immer an einen Mindestunterhalt geknüpft wird.
      Wenn das bei Dir nie Thema war, dann weil es niemand angesprochen/beantragt hatte. Unterhaltsverfahren sind Streitsache - nichts mit Amtsermittlung.
      Bei "uns" hat der streitsüchtige Gegenanwalt nicht nur auf dem notwendigen SB bei meinem Mann bestanden, sondern auch darauf, dass der SB dann noch gekürzt wird wegen der Ehe.
      "Vergessen" hat der Gute, dass die Mutter seiner Mandantschaft natürlich auch mit einem (nichtgeehelichten) LG Tisch und Bett teilt - ähm, zumimdest steht sein Name am Klingelschild, den Rest weiß ich natürlich nicht.
      Und trefflich gestritten, dass beim Privilegierten nicht der angemessene SB anzusetzen sei.
      Dem hat der Richter in beiden Punkten eine Absage erteilt und bei beiden Elternteilen den angemessenen SB um 10% gekürzt...

      Gruß Tanja

      P.S. Unterhaltstitel aus 2015 - siehe Seite 1 oder 2
    • Hello zusammen,

      wie versprochen hier das Update. Der Besuch beim Anwalt hat mir nicht so wirklich viel gebracht . Naja. Die Beträge die das JA ausgerechnet hat, scheinen wohl zu passen. Einzig die Nachzahlung brauche ich nicht vornehmen. Nur ab dem ersten Schreiben (Juli 22) vom JA .

      Ich müsste nicht umziehen und ab 30 Km würden die KM Anrechnung auf 0,28€ sinken aber dann würde die Rate für mein KFZ wieder nicht angerechnet werden.
      Alles im allem habt ihr mich diesbezüglich ja auch schon beraten. Nun ist es offiziel.

      VG und ein sonniges We wünsche ich .