Getrennt/ Geschieden unter einem Dach Kostenaufteilung und Unterhalt

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    • Hallo,

      ich würde mich nicht nur auf ein (ehemals gemeinsames) Haus beziehen wollen.
      Dass Stern aus der Anwaltsseite herausgelesen hat, dass "in der Ehe erworbenes Vermögen" nicht einzusetzen wäre hat auch nichts mit "Verwirkung" zu tun.
      Etwas verwirken kann man nur, wenn man durch sein Verhalten gegen bestimmte Grundsätze verstoßen hat.
      In dem Urteil ging es aber um im übrigen nach der Scheidung geerbtes Vermögen.

      Bei Haus- oder anderem Vermögen soll doch sicher der Zugewinnausgleich eine gerechte Verteilung verschaffen?
      Ob man dann den Zugewinnausgleich zu Unterhaltszwecken einzusetzen hat, weiß ich ehrlich gesagt nicht.
      Auch weil Ehegatten- oder auch nur Trennungsunterhalt bei uns nie Thema war.
      Wir sind ja hier keine Juristen.
      Was mich bloß an Sterns genereller Aussage störte war eben, dass man (im Umkehrschluss) auch immer Unterhalt vom Ex verlangen könnte, selbst wenn man Vermögen in der Ehe 'erworben' hat.
      Dazu dann das absolut nicht passende Urteil für Vermögenserwerb nach der Ehe...

      Aber Theo, wenn Du das Vermögen nach dem Hausverkauf nicht für Unterhaltszahlungen einzusetzen brauchst, warum sollte es ausgewogen und fair sein, dass der andere ehemalige Hausbesitzer den Verkaufserlös zu eigenen Unterhaltszwecken einsetzen muss?

      Ansonsten habe ich leider von Deinem vorletzten Beitrag nicht viel verstanden außer Deinen Frust.
      Du müsstest die Ex nachweislich auffordern, sich hälftig an den Kosten zu beteiligen um dann, wenn das Geld beim Hausverkauf fließt, Deine Ansprüche auf Erstattung auch geltend machen zu können.
      Derzeit wirst Du von ihr nichts holen können, da sie kein pfändbares Einkommen haben wird.

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,
      zu meinem vorletzten Beitrag möchte ich erklärend hinzufügen, das ich die Hoffnung hatte, wenn ich meine Zahlung gegenüber der Bank einstelle, ihr ebenfalls ein Schufaeintrag droht.
      Dadurch sollte sich der Druck auf Sie erhöhen, Ihre Hälfte der Kosten zu übernehmen.
      weil Sie:

      -bei der Teilungsversteigerung mitbieten möchte und durch den Schufaeintrag kein Kredit bekommt-
      -im Fall, das das Haus ein anderer ersteigert eine Mietwohnung braucht, die Sie mit Schufaeintrag nicht bekommt.

      Wie du richtig gesagt hast, treten die Gläubiger sehr wahrscheinlich an mich heran, Sie bekommt nicht mal einen Schufaeintrag!!!

      Ich habe meine Ex per Einschreiben mit Rückschein darüber informiert, das ich nichts mehr zahlen werde und Sie mit Frist Aufgefordert zu zahlen, mal schauen was passiert, die nächste Gerichtsverhandlung steht an, da wird das angesprochen.

      Unterhalt zahle ich gerne für mein Kind (16). Aber nicht für Sie, schon gar nicht nach drei Jahren getrennt leben und mittlerweile geschieden.Sie muss für sich selbst sorgen. Sie geht halbtags arbeiten und "betreut" das 16jährige Kind, für welches ich auch noch da bin, im eigenen Haus!

      Der Erlös aus dem Hausverkauf kann selbstverständlich bei Forderungen zum KU angerechnet werden, aber nicht beim nachehelichen Ehegattenunterhalt, wenn bei dem unterhaltsfordernden Partner keine volle Erwerbstätigkeit vorliegt. Mit einem 16jährigen Kind kann man doch voll arbeiten gehen und für seinen eigenen Unterhalt aufkommen!

      Ich habe drei Fragen:
      1. Wo liegt die Pfändungsgrenze für Sie, von was ist sie Abhängig?
      2. liegen Ehebedingte Nachteile vor die einen Ehegattenunterhalt nach Scheidung rechtfertigen.
      3. Wo liegt mein Selbstbehalt bzgl. Ehegattenunterhalt und darf ich den KU zur Berechnung des Nettoeinkommens in Abzug bringen?

      Folgende Situation:
      20 Jahre Ehe, 6 Jahre Erziehung Vollzeit durch Mutter (2 Kinder), dann 1 Jahr (15Std/ Woche) im erlernten Beruf, dann Kündigung wegen Krankheit 1,5 Jahre krank, 1 Jahr Minijob/Jobsuche, dann 10 Jahre wieder in Ihrem erlenten Beruf 15Std/Woche, seit ca 1,5 Jahren auf 20Std/Woche aufgestockt.
      Aktuell verdient Sie sehr gutes Geld, würde Sie 40Std arbeiten wie ich, hätte Sie Netto 800€ mehr als ich im Geldbeutel. Ihr Einkommen(bei 40std) liegt laut Internetrecherche genau so hoch wie bei jemand der keine Unterbrechung durch Erziehungszeiten hatte.

      Vielen Dank für Eure Rückmeldungen.
      Theo
    • Hallo Theo,

      ich schrieb bereits, dass wir hier Laien sind (Umkehrschluss aus "wir sind keine Juristen) und ich persönlich keine Ahnung vom Ehegattenunterhalt habe.
      Mein rudimentäres Wissen schlägt aber hier an

      Theo schrieb:

      Unterhalt zahle ich gerne für mein Kind (16). Aber nicht für Sie, schon gar nicht nach drei Jahren getrennt leben und mittlerweile geschieden.Sie muss für sich selbst sorgen. Sie geht halbtags arbeiten und "betreut" das 16jährige Kind, für welches ich auch noch da bin, im eigenen Haus!
      Das Gefühlte (und für einen Gerechten) hat im Familienrecht selten bis nie etwas mit dem Recht oder Gesetz zu tun.
      Klar hat Deine Ex eine Eigenverantwortung und wenn kein Ehegattenunterhalt bei Scheidung geltend gemacht wurde, kann sie vermutlich auch jetzt keinen mehr fordern - das könnten Dir aber andere besser sagen.
      Du hattest im Eingangsbeitrag geschrieben, dass es einen Vergleich bis Juni gab. Was steht denn da, wie es danach weiter geht?

      Theo schrieb:

      Der Erlös aus dem Hausverkauf kann selbstverständlich bei Forderungen zum KU angerechnet werden, aber nicht beim nachehelichen Ehegattenunterhalt, wenn bei dem unterhaltsfordernden Partner keine volle Erwerbstätigkeit vorliegt. Mit einem 16jährigen Kind kann man doch voll arbeiten gehen und für seinen eigenen Unterhalt aufkommen!
      Nein, in der Regel wird beim Kindesunterhalt nur das Einkommen zugrunde gelegt und ggf. Erlöse aus dem Vermögen; also ein Wohnvorteil (=ersparte Mietkosten und damit Vorteil aus Nutzung des Vermögens) oder aber Zinsen aus eine Geldanlage. Derzeit gibt es aber keine Zinsen. Zur Verwertung des Vermögens oder eines Teil ist man erst verpflichtet, wenn man den Mindestunterhalt fürs Kind nicht leisten kann.
      Dennoch ist ggf. das so erworbene Vermögen nach Einzelfallabwägung nicht zu Unterhaltszwecken beim Geschiedenen einzusetzen. Allerdings muss der Ehegatte, der Vermögen erlangt, dann ggf. auch VKH zurückzahlen.
      Wir brauchen doch aber darüber gar nicht zu diskutieren, Deine Ex-Frau stimmt mit den Füßen ab und Du musst ggf. mit Hilfe eines Anwaltes sie dazu bringen, entweder die hälftigen Kosten zu übernehmen, oder aber eine Wohnungszuweisung versuchen (keine Ahnung, ob das hier angebracht ist, dazu berät Dich sicher Dein Anwalt)

      Theo schrieb:

      1. Wo liegt die Pfändungsgrenze für Sie, von was ist sie Abhängig?
      googel bitte selbst, die Beträge erhöhen sich zum 1.7.
      und nicht vergessen, für Unterhaltsbedürftige erhöhen sich die Pfändungsfreigrenzen

      Theo schrieb:

      2. liegen Ehebedingte Nachteile vor die einen Ehegattenunterhalt nach Scheidung rechtfertigen.
      Vielleicht - das würde ein Gericht entscheiden, wenn denn Ehegattenunterhalt beantragt wird/wurde.
      Mir schwebt da die Teilzeit und die Krankheit Deiner Ex vor Augen - das musst Du eben auch mit dem Anwalt besprechen (wenn hier kein anderer Ideen hat)

      Theo schrieb:

      3. Wo liegt mein Selbstbehalt bzgl. Ehegattenunterhalt und darf ich den KU zur Berechnung des Nettoeinkommens in Abzug bringen?
      Wirf bitte ein Blick in die Düsseldorfer Tabelle oder in die Leitlinien Deines OLG. Der Kindesunterhalt ist m.M. n. vorher vom Einkommen abzugsfähig.

      Gruß Tanja
    • Kakadu59 schrieb:

      TanjaW9 schrieb:

      und nicht vergessen, für Unterhaltsbedürftige erhöhen sich die Pfändungsfreigrenzen
      Sicher?
      Hallo Kakadu,

      Nö.
      850c ZPO halt.
      Ich Ahnungslose gehe immer davon aus, dass einem Elternteil ein weiterer Betrag vom Einkommen pfändungsfrei belassen werden muss, wenn er Unterhalt gewährt.
      Und dass das auch für Betreuungsunterhalt gelten würde.
      Wenn meine Annahme da falsch ist, werde ich meine Vermutung abändern.

      Gruß Tanja
    • Hello,
      ich habe nochmal intensiv Urteile zum nachehelichen Unterhalt gelesen und mit meiner Situation verglichen.
      Es ist echt schwierig hier zu einer Einschätzung zu gelangen.
      Meiner Einschätzung nach auf Grund der Familienhistorie kommt nur Aufstockungsunterhalt in betracht, sagt auch mein Anwalt. Den KU, wie von Tanja bereits richtig gesagt, kann ich vor Berechnung des Aufstockungsunterhalt abziehen. Da bleibt nach meiner Berechnung ein Aufstockungsunterhalt von max 150€ übrig.

      Es gibt keine Kinder zu betreuen, keine Krankheit, keine Arbeitslosigkeit,keine Altersschwäche oder sonstige Gründe für Unterhalt.
      Die Begründung ist ein ehebedinger Nachteil, der noch nicht genauer beschrieben wurde.
      Sie hat einen Beruf gelernt, darin 8 Jahre gearbeitet dann 6 Jahre Kinder erzogen in Vollzeit, dann 1,5 Jahre krank, dann wieder 8Jahre im gelernten Beruf (15Std) und seit kurzem wieder 20Stunden.
      Ich Gesetz steht das nach der Scheidung jeder grundsätzlich für sich finanziell verantwortlich ist.
      Ich denke sie muss spätestens nach einer Übergangszeit voll arbeiten?
      Ich habe aber auch Urteile gefunden, wo ein gut bezahlter halbtagsjob nicht aufgegeben werden muss um eine Vollzeitstelle anzutreten. Ein anderes Urteil legt nahe das auch ein Zweitjob zumutbar ist.
      Kennt sich jemand damit aus und kann es etwas erläutern?
      VG
      Theo
    • Hallo Theo,

      Theo schrieb:

      Die Begründung ist ein ehebedinger Nachteil, der noch nicht genauer beschrieben wurde.
      Sie hat einen Beruf gelernt, darin 8 Jahre gearbeitet dann 6 Jahre Kinder erzogen in Vollzeit, dann 1,5 Jahre krank, dann wieder 8Jahre im gelernten Beruf (15Std) und seit kurzem wieder 20Stunden.
      Du beschreibst doch gerade selbst den/die ehebindgten Nachteil(e):
      Kindererziehung und Teilzeit, sowie Krankheit in der Zeit - möglicherweise kann sie deswegen auch nicht wieder Vollzeit arbeiten.
      Was nun genau die Gegenseite als ehebedingter Nachteil ansieht, kann Dir nur die Gegenseite mitteilen.

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja, danke für deine Antwort, es liegt keine Erkrankung vor. Sie gibt selbst an gesund zu sein.Die Erkrankung liegt 10 Jahre zurück.
      Mich interessiert ob Sie nach der Scheidung voll arbeiten muss bevor Sie Anspruch hat?Ob Sie die Erwerbsobliegenheit, gegebenenfalls nach einer Übergangsfrist zum Arbeiten zwingt.
      Ehebedingte Nachteile würden sich aus meinen Recherchen nur ergeben wenn ihr Einkommen bei einer Vollzeittätigkeit unter dem Einkommen liegt, was sie verdient hätte wäre sie nicht zuhause geblieben um Kinder zu erziehen.
      Sie verdient so, als hätte sie nie Kindererziehungszeiten gehabt(angenommen sie geht einer Vollzeittätigkeit nach.)
      VG Theo
    • Hallo,
      Jetzt weiß ich mehr! Komme gerade vom Gericht. Sie bekommt kein nachehelichen Unterhalt, weil sie, aufgrund ihrer Erwerbsobliegenheit zur ganzschichtigen Arbeit verpflichtet ist.Da sie nur halbtags arbeitet, und bei einer vollschichtigen Arbeit keine Differenz zu meinem Einkommen entstehen würde, gibt es keinen Unterhalt. Die sonstigen Paragraphen auf denen sich nachehelicher Unterhalt stützten könnte greifen alle nicht und waren auch kein Thema. Der Richter hat auch klar gestellt das sie die hälftigen Nebenkosten des Hauses und hälftige Zins und Tilgungsleistung zu tragen hat.Das Problem war aber, das das ein Unterhaltsverfahren war und diese Dinge darin eigentlich nichts zu suchen haben.Dennoch haben wir einen Vergleich geschlossen.
      Sie zahlt zukünftig die Hälfte der Nebenkosten und hälftige Zins und Tilgung.Ich hingegen den regulären Unterhalt für meinen Sohn nach Gr.3.
      Ich bedanke mich für Eure Antworten.
      VG Theo
    • Hello, ich nochmal.
      Im Vergleich steht, daß sie monatlich einen Abschlag von 250€ für die Nebenkosten Leisten muss.Da im Vergleich nicht steht wann im Monat die Zahlung zu Leisten ist, hat Sie noch gut eine Woche Zeit zu Zahlen, da die Vereinbarung schon ab Juli 22 gilt.
      Wie gehe ich vor wenn der Monat vorbei ist und nicht gezahlt wurde.
      Brauche ich einen Anwalt um vom Amtsgericht die Forderung einzufordern, ab welchem Zeitpunkt kann gepfändet werden, muss man die Nicht- Zahlung belegen, sonst könnte ja jeder kommen.Muss Sie die Anwaltskosten tragen die mir wegen ihrer Nicht-Zahlung entstehen?
      Vielen Dank für Eure Antworten
      Theo