Unterhaltsberechnung durch RA - Mängel

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    • Unterhaltsberechnung durch RA - Mängel

      Hallo zusammen,

      245 Tage nach Einreichung der Unterlagen beim Beistand (JA) habe ich nun endlich eine ordentliche Abrechnung vom zwischenzeitlich von der KM beauftragten RA vorliegen.
      Ordentlich? Weit gefehlt.
      Wer kann mir bei der Antwort auf folgende Fragen helfen:

      1. Der RA hat ein Monatsbrutto zugrunde gelegt, dass >4.000EUR p.a. höher liegt als die Summe des "Gesamtbrutto" (Bezeichnung auf DATEV Abrechnung). Ja, ich verdiene gut.
      Wie kann das sein? Ist das "Monatsbrutto" (addiert aus den letzten 12 Gehaltsabrechnungen) der korrekte Wert als Basis für eine mtl. Berechnung?
      Hinweis: zB gehen vom Gesamtbrutto 2 Leasebikes (ca. 180€ p. M. ab).

      2. Der KV Zusatzbeitrag wurde mit 1,3% angesetzt, liegt aber bei allen Abrechnungen bei 1,5%. Absicht oder Schlamperei?

      3. Die Kirchensteuer wurde nicht wie LSt., Soli,Rente,AL, Krankenv., Pflege in Abzug gebracht! Müsste die Kirchensteuer nicht zum Abzug gebracht werden?

      4. Als Wohnwert wurden pauschal ohne jede Angabe 1.400€ zum Ansatz gebracht. Das entspricht einem m² Preis zwischen 11,10€ und 12,60€ für ein renoviertes Reihenhaus BJ 1980 in einer Kleinstadt in Bayern.
      Ich besorge mir gerade einen Mietspiegel von der Stadt. Klingt das plausibel für Euch? Oder ist das überzogen?

      5. Als Abzug von den 1.400€ wurden ausschließlich die Darlehenstilgung, nicht die, dazu die WohnGeb.Vers, Grundsteuer und BU-Vers. abgezogen.
      Nicht abgezogen wurden die Zinsen !!!??? und Zins und Tilgung aus einem Modernisierungsdarlehen aus der Zeit nach der Ehe.
      Wäre das abzugsfähig? Sind Zins UND Tilgung abzugsfähig?

      6. Zähle ich die Fehler der RA zusammen, komme ich locker auf eine Stufe niedriger in der DDT als berechnet.

      7. Meine jetzige Frau ist seit 7 Monaten und bis auf Weiteres krank und bezieht niedriges Krankengeld. Berechtigt dass mich eine weitere Stufe der DDT in Abzug zu bringen? Hat da jemand Erfahrung?


      Vielen Dank für Eure Tipps.
      VG JB
    • Hallo jbsince,

      1. ja - Brutto aus den letzten 12 Monaten - darin enthalten dann auch 13. Monatsgehalt oder Weihnachts-/Urlaubsgeld und Sachbezüge ("Leasingkosten für Bikes?)
      zzgl. natürlich eine Steuererstattung
      abzüglich WK (Pauschale oder Nachweis je nach Leitlinien)

      2. ob Absicht oder Schlamperei muss Dir der RA erklären. Besteh auf die nachgewiesenen Abzüge.

      3. Kirchensteuer ist abzugsfähig, wenn Du schon lange (vor Geburt der Kinder oder wenigstens während des Zusammenlebens mit der KM) in der Kirche bist.

      4. Der Anwalt wirft halt eine schön hohe Zahl ins Rennen.
      Du (bzw. besser Dein Anwalt) muss dezidiert bestreiten.

      5. Tilgung und Zinsen sind auch bei Kindesunterhalt vom Wohnwert abzugsfähig. Tilgung darüber hinaus im Rahmen der Altersvorsorge, wenn ein negativer Wohnwert entsteht.
      Ansonsten ist auch nur abzugsfähig, was auf einen Mieter nicht umgelegt werden kann (die anderen umlagefähigen Kosten sind mit dem Wohnanteil im Selbstbehalt abgegolten).

      6. Der gegn. Anwalt hat die Interessen der Kinder/KM zu wahren, ergo wird er Dein Einkommen so hoch als möglich ansetzen.

      7. Du könntest eine Abstufung versuchen.

      Besprich das bitte mit Deinem Anwalt.
      Hast Du der Gegenseite (dem gegn. RA) die Titulierungen schon zur Kenntnis gegeben?

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja, danke für deine schnelle Antwort.

      1. ja - Brutto aus den letzten 12 Monaten - darin enthalten dann auch 13. Monatsgehalt oder Weihnachts-/Urlaubsgeld und Sachbezüge ("Leasingkosten für Bikes?)
      zzgl. natürlich eine Steuererstattung
      --> Ich habe das Gesamt-Brutto aufaddiert. Wenn die Leasingkosten (die ja vor der Versteuerung von meinem Brutto abgezogen werden) mit reingerechnet werden müssen und ich die Steuerrückzahlung aufaddiere, dann komme ich in etwa auf den Bruttowert der RAin. Dann würde es passen.

      2. Ja, ich bin schon seit meiner Geburt Mitglied in diesem Verein.

      5. Tilgung und Zinsen sind auch bei Kindesunterhalt vom Wohnwert abzugsfähig.
      --> Ich glaube die hat den Betrag für Zins und Tilgung verwechselt. Ein späteres Darlehen (Modernisierung) hat sie ignoriert! Zu Recht? Gelten nur die Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Ehe?

      PS: Meine Ex hat die Info zum Titel ca. 4 Wochen vorher vom JA erhalten. Insofern war es unklug von mir fair, korrekt und gerecht aber voreilig einen Titel selbst herbeizuführen. klar, dass die RA jetzt alle Register zieht um die Stufe zu erreichen. 200€ weniger Wohnvorteil und ich wäre eine Stufe niedriger.

      VG JB
    • Hallo jbsince,

      der AG darf steuerfreie Lohnbestandteile leisten (ich bekomme steuerfreien Fahrtkostenzuschuss), dennoch ersparen diese Mittel ja in der Höhe Eigenaufwendungen und stellen somit unterhaltsrechtliches Einkommen dar.

      Zu den Zinsen/Tilgung bei Modernisierung.
      Da würde ich mich ggf. mit dem Anwalt streiten.
      Ohne Modernisierung wäre ja auch ein niedrigerer Mietspiegelwert anzusetzen.
      Deswegen würde (für mein Gefühl) in den Fällen von notwendiger Modernisierung selbstverständlich der Kredit voll abzugsfähig sein.
      Muss eben Dein Anwalt gut argumentieren.

      Ansonsten ist ja der Streitwert nicht Dein (vom RA bereitwillig hochgerechnetes) Einkommen, sondern der Tabellenbetrag (und je nach Richter abzgl. bereits Tituliertem).

      Gruß Tanja

      Nachtrag: ich leg Dir mal wieder die Hefam-Seite ans Herz: Punkt 4 Geldwerte Zuwendungen des AG und Punkt 5 Wohnwert. Instandhaltungsaufwendungen sind auch abzugsfähig. Mitunter sind die eben etwas höher weil "Nachholbedarf" besteht. Z.B. sind Dächer ja auch nicht mehr 50 Jahre dicht ;)
    • Hallo Tanja,

      alles klar, verstanden.
      Eigentlich habe ich keinen Bock mich um Detailabsätze aus irgendwelchen Paragraphen der Rechtssprechnung zu streiten.
      Ich habe auch keinen Bock 2000-3000€ und mehr meiner Anwältin zu zahlen. Ich muss abklären, ob ich sie da voll mit reinziehe oder mich nur beraten lasse.
      Letztlich geht es mir um eine Abschätzung, ob es lohnt sich auf ein Scharmützel, im worst-case vor Gericht, einzulassen oder nicht.
      Die Frage ist, ob es die Ex darauf ankommen lassen würde, ob sie selbst darauf auch keinen Bock hat. Sprich es ist eine Pokerrunde.

      Danke auch für den Tipp.

      VG JB
    • Meine 50 cents.

      Gegnerische Anwälte sind teilweise Vollnieten, wenn es um die Berechnung des unterhaltsrechtlichen Einkommens geht. Ob unbewusst oder bewusst, keine Ahnung.
      Bei mir hat die gegnerische Anwältin weiterhin Steuerklasse 3 angenommen, den geldwerten Vorteil Firmenwagen doppelt gerechnet (obwohl vorher mehrfach(!) im außergerichtlichen Schriftverkehr erläutert wurde). Zusätzlich einfach mal Altersvorsorgeaufwendungen bestritten.
      Die Richterin war da cleverer. Die hat das Ding durchgerechnet und ist auf den Cent auf den Betrag gekommen, den ich auch ausgerechnet hatte. Ergo: 2(!) Stufen weniger zu zahlen. Und es wären sogar 3 Stufen gewesen, wenn ich nicht gerade eine Gehaltserhöhung bekommen hätte, die ich fairerweise in meiner Berechnung für die Zukunft angegeben hatte.
    • Da ich leider einen auf 18 Jahre befristeten Titel erstellt hatte, der einkassiert wurde, wurde Kostenteilung vereinbart. So schnell konnte ich gar nicht gucken, wie die Anwälte genickt haben. Frage mich immer noch, ob ich da nicht hätte intervenieren sollen, bin aber fast gänzlich "gerichtsunerfahren". Habe in meinem ganzen Leben 5 mal vor dem Richter gestanden, davon 3 mal wegen Verkehrssachen :whistling: (2 gewonnen).
    • Hallo Maccie,

      Kostenaufhebung, oder?
      Das kann zum Vorteil für Dich gewesen sein, da Du dann nur Deine eigenen (RA-)Kosten zu tragen hast (und halt 50% der Gerichtskosten, wenn so angeordnet).
      Wenn das Kind VKH hatte, zahlt für das Kind in diesem Fall (der Kostenaufhebung) ohnehin der Steuerzahler...
      Den Anwälten ist es reichlich egal, wer ihre Kostennote begleicht...
      Was mich eher (aus purer Neugierde) interessiert: wie hat sich die einkassierte Befristung auf den Streitwert ausgewirkt. Oder hat sie das gar nicht, sondern "nur" die 2 Stufen mehr, die der gegn. Anwalt Dir andichten wollte?

      Leider kann man aber aus derartigen Entscheidungen keine Grundsätze ableiten :huh:

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,

      ist schon fast 2 Jahre her, wie gesagt, mit Streitwert und so habe ich keine Ahnung und hatte noch nie Nerv, mich da auch noch reinzudenken. Ja, ich habe meine RA Kosten bezahlt und 50% Gerichtskosten. Heißt das dann Kostenaufhebung, nicht Kostenteilung? VKH denke ich mal nicht, zumindest habe ich davon nix mitbekommen. Und ja, den Anwälten scheint es recht egal, ich hatte im Zusammenhang mit Schulwechsel auch noch Kostenaufhebung "aufgebrummt" bekommen, obwohl es nie zu einem Gerichtstermin gekommen ist und ich aber der Meinung war, dass mich keine Schuld trifft (hatte innerhalb von 2 Tagen nach Kenntnisnahme über den geplanten Schulwechsel diesem zugestimmt, Exe hatte allerdings die Klage schon vorbereitet und sage und schreibe wenige Minuten vor meiner Zusage eingereicht). Eine Beschwerde über Kosten war aufgrund eines Schwellenwertes nicht zulässig. Habe die Welt nicht mehr verstanden. Wirst verklagt, kannst nix dafür, Gericht setzt was fest und das ist unwiderruflich.

      Was die einkassierte Befristung angeht, hat meine Rechtsanwältin nur gesagt, wenn das nicht gewesen wäre, dann wäre die Kostenquote für mich wahrscheinlich null gewesen.

      Gruß

      Maccie
    • Maccie schrieb:

      Hallo Tanja,

      ist schon fast 2 Jahre her, wie gesagt, mit Streitwert und so habe ich keine Ahnung und hatte noch nie Nerv, mich da auch noch reinzudenken. Ja, ich habe meine RA Kosten bezahlt und 50% Gerichtskosten. Heißt das dann Kostenaufhebung, nicht Kostenteilung? VKH denke ich mal nicht, zumindest habe ich davon nix mitbekommen. Und ja, den Anwälten scheint es recht egal, ich hatte im Zusammenhang mit Schulwechsel auch noch Kostenaufhebung "aufgebrummt" bekommen, obwohl es nie zu einem Gerichtstermin gekommen ist und ich aber der Meinung war, dass mich keine Schuld trifft (hatte innerhalb von 2 Tagen nach Kenntnisnahme über den geplanten Schulwechsel diesem zugestimmt, Exe hatte allerdings die Klage schon vorbereitet und sage und schreibe wenige Minuten vor meiner Zusage eingereicht). Eine Beschwerde über Kosten war aufgrund eines Schwellenwertes nicht zulässig. Habe die Welt nicht mehr verstanden. Wirst verklagt, kannst nix dafür, Gericht setzt was fest und das ist unwiderruflich.

      Was die einkassierte Befristung angeht, hat meine Rechtsanwältin nur gesagt, wenn das nicht gewesen wäre, dann wäre die Kostenquote für mich wahrscheinlich null gewesen.

      Gruß

      Maccie
      Unfassbar... Mit jedem Detail was man zu dieser Materie neu lernt wird es absonderlicher...
    • Hallo @Maccie

      Maccie schrieb:

      ist schon fast 2 Jahre her, wie gesagt, mit Streitwert und so habe ich keine Ahnung und hatte noch nie Nerv, mich da auch noch reinzudenken.
      Der Streitwert des Unterhaltsverfahrens interessiert auch mich. Da musst du dich weder reindenken noch reinarbeiten, den Streitwert und seine Zusammensetzung kannst du in deinen Unterlagen einfach ablesen. Dürfte auch in der "Rechnung" des Gerichts stehen.

      EDIT: Mein Tipp = monatl. gegn. Forderung x 12 (mind.)

      Maccie schrieb:

      Eine Beschwerde über Kosten war aufgrund eines Schwellenwertes nicht zulässig.
      Hier meinst du doch sicherlich nicht das obige Unterhaltsverfahren, sondern ein Verfahren in einer Kindschaftssache, gelle? Nicht dass das noch zu Missverständnissen bei dem einen oder anderen User führt. 8)

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von . . ()

    • Maccie schrieb:

      Meine 50 cents.

      Gegnerische Anwälte sind teilweise Vollnieten, wenn es um die Berechnung des unterhaltsrechtlichen Einkommens geht. Ob unbewusst oder bewusst, keine Ahnung.
      Bei mir hat die gegnerische Anwältin weiterhin Steuerklasse 3 angenommen, den geldwerten Vorteil Firmenwagen doppelt gerechnet (obwohl vorher mehrfach(!) im außergerichtlichen Schriftverkehr erläutert wurde). Zusätzlich einfach mal Altersvorsorgeaufwendungen bestritten.
      Die Richterin war da cleverer. Die hat das Ding durchgerechnet und ist auf den Cent auf den Betrag gekommen, den ich auch ausgerechnet hatte. Ergo: 2(!) Stufen weniger zu zahlen. Und es wären sogar 3 Stufen gewesen, wenn ich nicht gerade eine Gehaltserhöhung bekommen hätte, die ich fairerweise in meiner Berechnung für die Zukunft angegeben hatte.


      Ich kann dem nur zustimmen, dass die Gegenseite viele ganz offensichtliche Fehler macht mit dem Ergebnis das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen zu erhöhen. Ich glaube allerdings eher dass das ganz bewusst gemacht wird und nicht gänzlich Unkenntnis vorliegt. Denn: Mit der erhöhten Unterhaltsforderung steigt man entsprechend hoch in die Unterhaltsverhandlungen ein, und es ist ja das Ziel der Gegenseite möglichst viel zu bekommen. Ich kann nur jedem Raten sein unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen selbst zu berechnen, auch mithilfe der ISUV Merkblätter geht das recht gut.

      Die Berechnung des Unterhaltsrechtlichen Nettoeinkommens ist kompliziert, aber auch keine Rocket Science. Ich habe mich da mittlerweile so eingelesen vor allem auch anhand der Begutachtungsleitlinien und ein schönes Excel-Berechnungsmuster angefertigt sodass mein Anwalt nun gänzlich meine Berechnungsvorlagen verwendet ;)
    • Hallo in die Runde der Interessierten,

      tecno2000 schrieb:

      Die Berechnung des Unterhaltsrechtlichen Nettoeinkommens ist kompliziert
      nö, finde ich nicht.
      Kompliziert wird es meist nur durch Anwälte und wenn die Gegenseite den Unterhaltspflichtigen als Zitrone sieht - meist entsteht eher der Streit darüber, was alles unterhaltsrelevantes Ek und was berücksichtigungsfähige Abzüge sind - ganz besonders offenbart wird das, wenn es um den Unterhalt für das volljährige Kind mit 2 leistungsfähigen Elternteilen geht.
      Da betracht dann der Anwalt des Kindes ähnliche Tatsachen bei beiden Elternteile gern unterschiedlich und meist zugusten des bis zur Volljährigkeit Betreuenden...

      aber warum ich eigentlich das Thema noch mal hochhole (und mich sogar selbst zitiere):

      TanjaW9 schrieb:

      5. Tilgung und Zinsen sind auch bei Kindesunterhalt vom Wohnwert abzugsfähig. Tilgung darüber hinaus im Rahmen der Altersvorsorge, wenn ein negativer Wohnwert entsteht.
      Da gibts jetzt war Frisches vom BGH: XII ZB 233/21 vom 9.3.2022 (falls der Link wieder irgendwie nicht geht, dann dort 'bundesgerichtshof.de' auswählen (oder mir schreiben, was ich neuerdings anders/falscvh mache...)

      durchlesen und Jugendämtern, Anwälten und wer sich noch so berufen fühlt, die (vermeintlichen) Kindesinteressen zu vertreten, zur Kenntnis geben.

      Gruß Tanja
    • TanjaW9 schrieb:

      durchlesen und Jugendämtern, Anwälten und wer sich noch so berufen fühlt, die (vermeintlichen) Kindesinteressen zu vertreten, zur Kenntnis geben.
      Hallo Tanja,

      die tollen Familienrichter am OLG Frankfurt feiern, während die Familienrichter in Lummerland, PengJeng und am Weißwurstäquator an ihren Leitlinien rumfummeln. ;)