Nachteilsausgleich berechnen

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    • Nachteilsausgleich berechnen

      Moin,

      ich lese hier heute eine ganze Weile, habe aber leider keine Antwort auf meine Fragen gefunden, und hoffe, dass mir jemand helfen kann.

      Mein Exmann hat für das Jahr 2019 Unterhalt 11. 898 € gezahlt und nun habe ich eine Nachzahlung zu leisten. Generell ist mir klar, dass ich Anspruch auf den Nachteilsausgleich habe und ich habe ja auch durch die Anlage U entsprechend zugestimmt und selbst bei meiner Steuererklärung angegeben.

      Ich frage mich nur, wie man nun den Ausgleich berechnet. Laut Steuerprogramm hätte ich eigentlich ca. 1.000 € Rückerstattung bekommen vom Finanzamt, aber irgendwo muss man das doch berechnen können oder wie funktioniert das?

      Habe schon den ganzen Tag gegoogelt, aber auch dort keine hilfreichen Texte gefunden.

      Ich würde mich über eine Antwort freuen!

      Viele Grüße aus dem Norden :)
    • Hab noch eine Information vergessen... obwohl wir nicht gemeinsam veranlagt wurden, hat das Finanzamt eine Vorauszahlung meiner Frau bei mir berechnet (keine Ahnung, wieso, konnte mir das Finanzamt auch nicht erklären).

      Nun ist die Frage, ob das letztendlich ja nur meine Nachzahlung verringert und ansonsten zum Nachteilsausgleich gehört?
    • Hallo und herzlich willkommen im Forum abhl74,

      abhl74 schrieb:

      Mein Exmann hat für das Jahr 2019 Unterhalt 11. 898 € gezahlt und nun habe ich eine Nachzahlung zu leisten.

      abhl74 schrieb:

      obwohl wir nicht gemeinsam veranlagt wurden, hat das Finanzamt eine Vorauszahlung meiner Frau bei mir berechnet
      kannst Du mir bitte mal erklären, als wer Du nun hier eigentlich die Frage stellst?
      Oder warst Du vorher mit einem Mann und bist nun mit einer Frau verheiratet?
      Wäre ja auch okay, nur verstehe ich ohne weitere Erklärung eben die Zusammenhänge nicht.

      Davon ab, was das Finanzamt warum bei Dir gemacht hat, kann Dir nur das Finanzamt erklären.

      Gruß Tanja
    • Hallo abhl74,

      der 2. Beitrag ergibt für mich dann immer noch keinen Sinn.

      Beim ersten frage ich mich:
      1. hat Dein Ex-Mann Dir in dieser Höhe "seinen Abzug" mitgeteilt? Er kann ja auch weniger geltend machen, als Du auf der Anlage U unterschrieben hast- zumal die Anlage U weiter gilt als für das Jahr, für das man unterschrieben hat.

      2. Woher weißt Du die Höhe der Erstattung ohne den Ansatz der Unterhaltsleistungen?
      Die einzelnen Absetzungsbeträge müssen ja - bis auf den Ansatz des Unterhaltes als sonstige Einkünfte - im Steuer(nachzahlungs)bescheid identisch sein.
      Der Nachteilsausgleich wäre dann die Erstattung zzgl. der Nachzahlung.
      Du musst dem Ex auch den Steuerbescheid zur Überprüfung vorlegen.

      Wenn Dir als Ex-Frau nun eine Nachzahlung aufgegeben wurde, ist es auch richtig, dass das Finanzamt wegen der Unterhaltszahlungen an Dich (Du erinnerst Dich, Anlage U gilt bis einschl. des Jahres des Widerrufs) Vorauszahlungen festsetzt.
      Diese wären auch als Nachteilsausgleich zu erstatten - aber vermutlich nur zeitnah.
      Da die Vorauszahlungen vierteljährlich fällig werden, aber nun vermutlich schon für das gesamte Jahr festgesetzt sind, kann Dein Ex-Mann die vierteljährliche Zahlung fristgerecht direkt ans Finanzamt vornehmen oder aber Dir eben so rechtzeitig zur Verfügung stellen, dass Du noch rechtzeitig ans Finanzamt leisten kannst.
      Dieses Vorgehen mindert den vorzunehmenden Nachteilsausgleich bei der späteren Veranlagung, gleichzeitig erhöht es aber die möglichen Unterhaltsabzüge des Ex (um den Nachteilsausgleich).

      Gruß Tanja
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