Erstes Post bitte ignorieren, konnte es nicht mehr nachbearbeiten, deshalb hier nochmals korrigiert...
Hallo erstmal...
mir sind gerade noch ein paar interessante Frage eingefallen:
1) Was ist eigentlich, wenn die Ex sich weigert die Steuer zu erklären, in Folge dessen vom Finanzamt geschätzt wird - und diese Schätzung womöglich deutlich höher liegt, als die Steuerlast tatsächlich ist.
Damit kann sie ja den zum Ausgleich verpflichteten Unterhaltspflichtigen vorsätzlich schädigen, oder?
2) Und was ich im Post Anlage U auch noch nicht gefunden habe:
Ist jeder gezahlte Euro Unterhalt, den man über Anlage U absetzt (als Sonderausgabe) genauso steuermindernd wie als ob man diesen ohne Anlage U (als außergewöhnliche Belastung) absetzt?
Bisher habe ich immer noch keine guten Rechner im Netzgefunden, der die beiden Möglichkeiten präzise gegeneinander aufrechnet.
Ich nutze bislang Anlage U, vielleicht wäre es aber vorteilhafter den Betreuungsunterhalt stattdessen als außergewöhnliche Belastung abzusetzen.
Mein Steuerprogramm "Steuersparerkärung" ermittelt genau die gleiche Höhe. Demnach macht es keinen Unterschied - zumindest nicht solange man nicht die Höchstbeträge (13805 vs. 9744€) knackt.
3) Wie ist es, wenn die Unterhaltsempfängerin mitsamt Unterhaltsbezügen Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags einstreicht, fallen dann auf ihrer Seite überhaupt Steuern auf den Unterhalt an?
Nach meinem Verständnis trotz Anlage U nein. Solange die Unterhaltsempfängerin unter der Grundfreibetrags bleibt, bedeutet das kein auszugleichender Nachteil für den Unterhaltszahler.
4) Um vor dem Nachteilausgleich sicher verschont zu bleiben, bleibt ja nur Ehegatten/Betreuungs-Unterhalt als außergewöhnliche Belastung (2021: max. 9744 Euro) abzusetzen, oder?
Grüße
Immer International [img]https://forum.isuv.de/wcf/images/smilies/whistling.png[/img]
Hallo erstmal...
mir sind gerade noch ein paar interessante Frage eingefallen:
1) Was ist eigentlich, wenn die Ex sich weigert die Steuer zu erklären, in Folge dessen vom Finanzamt geschätzt wird - und diese Schätzung womöglich deutlich höher liegt, als die Steuerlast tatsächlich ist.
Damit kann sie ja den zum Ausgleich verpflichteten Unterhaltspflichtigen vorsätzlich schädigen, oder?
2) Und was ich im Post Anlage U auch noch nicht gefunden habe:
Ist jeder gezahlte Euro Unterhalt, den man über Anlage U absetzt (als Sonderausgabe) genauso steuermindernd wie als ob man diesen ohne Anlage U (als außergewöhnliche Belastung) absetzt?
Bisher habe ich immer noch keine guten Rechner im Netzgefunden, der die beiden Möglichkeiten präzise gegeneinander aufrechnet.
Ich nutze bislang Anlage U, vielleicht wäre es aber vorteilhafter den Betreuungsunterhalt stattdessen als außergewöhnliche Belastung abzusetzen.
Mein Steuerprogramm "Steuersparerkärung" ermittelt genau die gleiche Höhe. Demnach macht es keinen Unterschied - zumindest nicht solange man nicht die Höchstbeträge (13805 vs. 9744€) knackt.
3) Wie ist es, wenn die Unterhaltsempfängerin mitsamt Unterhaltsbezügen Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags einstreicht, fallen dann auf ihrer Seite überhaupt Steuern auf den Unterhalt an?
Nach meinem Verständnis trotz Anlage U nein. Solange die Unterhaltsempfängerin unter der Grundfreibetrags bleibt, bedeutet das kein auszugleichender Nachteil für den Unterhaltszahler.
4) Um vor dem Nachteilausgleich sicher verschont zu bleiben, bleibt ja nur Ehegatten/Betreuungs-Unterhalt als außergewöhnliche Belastung (2021: max. 9744 Euro) abzusetzen, oder?
Grüße
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