Nachteilausgleich Anlage U + Vergleich außergew. Belastung vs. Sonderausgabe?

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      Hallo erstmal...

      mir sind gerade noch ein paar interessante Frage eingefallen:

      1) Was ist eigentlich, wenn die Ex sich weigert die Steuer zu erklären, in Folge dessen vom Finanzamt geschätzt wird - und diese Schätzung womöglich deutlich höher liegt, als die Steuerlast tatsächlich ist.
      Damit kann sie ja den zum Ausgleich verpflichteten Unterhaltspflichtigen vorsätzlich schädigen, oder?

      2) Und was ich im Post Anlage U auch noch nicht gefunden habe:
      Ist jeder gezahlte Euro Unterhalt, den man über Anlage U absetzt (als Sonderausgabe) genauso steuermindernd wie als ob man diesen ohne Anlage U (als außergewöhnliche Belastung) absetzt?
      Bisher habe ich immer noch keine guten Rechner im Netzgefunden, der die beiden Möglichkeiten präzise gegeneinander aufrechnet.

      Ich nutze bislang Anlage U, vielleicht wäre es aber vorteilhafter den Betreuungsunterhalt stattdessen als außergewöhnliche Belastung abzusetzen.
      Mein Steuerprogramm "Steuersparerkärung" ermittelt genau die gleiche Höhe. Demnach macht es keinen Unterschied - zumindest nicht solange man nicht die Höchstbeträge (13805 vs. 9744€) knackt.

      3) Wie ist es, wenn die Unterhaltsempfängerin mitsamt Unterhaltsbezügen Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags einstreicht, fallen dann auf ihrer Seite überhaupt Steuern auf den Unterhalt an?
      Nach meinem Verständnis trotz Anlage U nein. Solange die Unterhaltsempfängerin unter der Grundfreibetrags bleibt, bedeutet das kein auszugleichender Nachteil für den Unterhaltszahler.

      4) Um vor dem Nachteilausgleich sicher verschont zu bleiben, bleibt ja nur Ehegatten/Betreuungs-Unterhalt als außergewöhnliche Belastung (2021: max. 9744 Euro) abzusetzen, oder?

      Grüße
      Immer International [img]https://forum.isuv.de/wcf/images/smilies/whistling.png[/img]
    • Hallo HansImmer,

      vielleicht magst Du Dir (als ISUV-Mitglied gibt es darauf ja 50% Rabatt) ja mal das Merkblatt Nr. 55 zum begrenzten Realsplitting bestellen (auch als Download verfügbar).

      1.
      Generell ist es so, dass sich die Ex doch eher nicht weigern wird. Sie hat durch die Unterschrift auf der Anlage U zugestimmt, die Beträge zu versteuern.
      Das Finanzamt meldet die von Dir geltend gemachten Abzugsbeträge an das Finanzamt der Ex. Dort wird dann überprüft, ob sie die entsprechenden Beträge in ihrer Steuererklärung angegeben hat.
      Hat sie (noch) keine abgegeben, müsste sie eigentlich aufgefordert werden, wenn sie sonst nicht der Steuererklärungspflicht unterliegt.
      Danach würde das Finanzamt schätzen und auf die Folgen der Schätzung hinweisen (ggf. Steuerverkürzung oder - hinterziehung) + Verspätungszuschlag festsetzen.
      Ich denke nicht, dass die Ex es so weit kommen lassen wird.
      Biete ihr doch lieber an, dass Du die mit ihr gemeinsam machst (so sparst Du Dir auch die ggf. notwendige Übernahme von Kosten wenn sie sich dazu allein nicht in der Lage sieht und kannst beachten, dass sie tatsächlich die möglichen Steuerersparnisse in Anspruch nimmt).
      Was die ggf- überhöhten Steuern aufgrund einer Schätzung angeht - Du musst dann nicht den überhöhten Teil, sondern nur das, was sie regulär zahlen müsste, übernehmen.

      2. Nein, es ist naturgemäß nicht das gleiche, ob man nun die Unterhaltsaufwendungen für den Ex als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastung abzieht.
      Bei den Sonderausgaben muss die Ex zustimmen (Anlage U) und eigentlich auch nur den tatsächlich von Dir geltend gemachten Betrag (Du kannst ja auch einen niedrigeren Betrag als auf der Anlage U unterschrieben, bei Dir absetzten - nur höher geht nicht) versteuern - aus diesem Grund empfiehlt es sich auch, zusammenzuarbeiten. Ich habe mit dem Ex immer abgesprochen, wieviel ich nun tatsächlich abziehe, damit er nicht mehr versteuern muss, nur weil auf der Anlage U eine deutlich höhere Zahl steht - das hätte ich dann ja wieder ausgleichen müssen.
      Bei außergewöhnlichen Belastungen kommt noch hinzu, dass Du ja eine zumutbare Belastung hast und sich der Euro 1:1 erst (wie Sonderausgabe) auswirkt, wenn Deine zumutbare Belastung schon durch andere Dinge (Arztkosten, Windelzuzahlung; nicht aber der Behindertenpauschbetrag) überschritten ist.
      Außerdem müsste beim Ansatz der Unterhaltszahlungen als agB auch immer das Einkommen des Unterhaltenden eine Rolle spielen (33a(1) EstG).

      3. Die Einkünfte der Anlage U werden zu den (anderen) Einkünften hinzugerechnet (der FB für Unterhaltsaufwendungen liegt bei 102 Euro- 9a EstG). Kommt man insgesamt damit über den Grundfreibetrag (knapp unter 10.000) muss man auch Steuern zahlen.
      Muss man keine Steuern entrichten, braucht man natürlich auch keine steuerlichen (!) Nachteile, ggf. aber eben andere (Krankenversicherung z.B.) ausgleichen.

      4. Das sind Rechenspiele, da bei den Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnlichen Belastungen die eigenen Einkünfte des Unterhaltsempfängers, die 624 Euro im Jahr(!) übersteigen, gegen gerechnet werden.
      Wenn Du KV und PV auch übernimmst, erhöht sich der oben von Dir genannte Betrag noch um die Pflichtbeiträge KV/PV.

      Gruß Tanja

      P.S. ich lösch den ersten Beitrag im Thema, ist ja redundant