Behinderten-Pauschbetrag + Entlastungsbetrag für Alleinerziehende + Hälftiger Kinderfreibetrag übertragen?

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    • Behinderten-Pauschbetrag + Entlastungsbetrag für Alleinerziehende + Hälftiger Kinderfreibetrag übertragen?

      Hallo allerseits,

      ich bezahle Betreuungsunterhalt an die Kindesmutter (KM) sowie Kindesunterhalt an das bei ihr lebende zu 100% schwerbehinderte Kind mit Merkmal G, H.
      Die Kindesmutter verdient p.a. weniger als der Grundfreibetrag (9744 Euro im Steuerjahr 2021).
      Sie kann die o.g. Entlastungsbeträge aufgrund ihres geringen Einkommens nicht steuermindernd nutzen.

      Ich weiß, dass sie diese Beträge auf mich übertragen kann.
      Die Gretchenfrage: Kann ich diese in Anspruch nehmen, ohne ihre explizite Zustimmung/Einwilligung? (bzw. Kann ich die KM irgendwie nötigen, dass sie ihre Zustimmung erteilt?)


      Die mir so entstehende Steuerentlastung, kommt wieder dem Kind zu Gute, da ich sie entsprechend investiere.

      Danke EuchGrüße
      Immer International :D
    • Servus,

      mal wieder hilfreiche Info von Dir, herzlichen Dank!

      Ja, habe gebeten, dass meine Ex mir ihren hälftigen Anspruch vom Behindertenpauschbetrag abtritt, weil sie ihn ja nicht steuerentlastend nutzen kann, solange ihr steuerpflichtiges Erwerbseinkommen unter dem Grundeinkommen liegt. Hat gnädigerweise zugestimmt. Habe argumentiert, es komme dem Kapitalstock des Kindes zu Gute, was auch wahr ist. Leider interessieren Argumente emotionsgeladene Trennungstraumatagepeinigte selten.

      Entlastungsbetrag f. AE ist übertragbar, sofern der/die primär Anspruchsberechtigte diesen nicht selbst nutzen kann. Quelle: Steuerring/ISUV-Vortragsabend
      Hat schon ein paar mal anstandslos funktioniert.

      Entdecke übrigens gerade einige schöne Steuersparmöglichkeiten, sofern die beiden Ex-Partner miteinander kooperieren.
      Der Fiskus spart sich viel bei Streitigkeiten und Uneinigkeit, dann kann vieles nicht abgesetzt/angegeben werden.

      Beste Grüße
      Hans :whistling:
    • Hallo HansImmer,

      meiner Meinung nach kann der Alleinerziehenden-FB nicht übertragen werden.
      Wenn das aber schon bei Dir ohne Beanstandung bei der Steuer durchgegangen ist, hast Du hier vielleicht das ein oder andere (mit)entscheidende Merkmal nicht angegeben.
      Wenn Dir mit den anderen Tipps geholfen ist, fein.
      Mein Ex und ich 'gestalten' bzw. haben das in der Vergangenheit auch immer getan.

      Mit "Nichtstreiten" hat man viele Möglichkeiten ;) .

      Viel Glück weiterhin (auch in Bezug auf Dein Kind!)
      Gruß Tanja
    • Entlastungsbetrag kann nur geltend gemacht werden, wenn keine sog. "schädlichen" Personen im eigenen Haushalt wohnen, und es gibt noch ein paar Bedingungen.
      Wenn diese nicht erfüllt sind, ist eine Übertragung möglich. So hat es mir auch das Finanzamt erklärt.
      Vielleicht bin ich ja schon wieder Steuerstraftäter ohne es zu wissen :D Bei den unzähligen Feinheiten gibt es kaum eine korrekte Steuererkärung.
      Danke, Dir auch alles Gute.
    • Hallo HansImmer,

      wenn das Finanzamt Dir das so erklärt und nach Prüfung der Voraussetzungen den FB gewährt hat, kannst Du ja wohl keine Steuerstraftat begehen.
      Es könnte lediglich eine falsche rechtliche Einschätzung (des FA) vorliegen.
      Das hätte aber nur bei Überprüfung zur Folge, dass für die Zukunft das nicht mehr gewährt werden würde.
      Nach dem hier (Link hinterlegt) ist der Betrag nicht übertragbar (Such auf der Seite nach 'Übertragung').
      Auf der offiziellen Seite des BMF habe ich im Anwendungsschreiben auch nichts zur Übertragung gefunden.
      Wenn das Kind auch bei Dir gemeldet ist, kannst Du ja auch Kinderbetreuungskosten absetzen.
      Oder fallen die bei Dir nicht an?

      Gruß Tanja
    • Kinderbetreuungskosten fallen keine an. Läuft alles gratis über Familie.

      Bin jetzt bzgl. Übertragung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende selbst verblüfft.
      Vielleicht habe ich diesen verwechselt mit dem Erziehungsfreibetrag (Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf).

      Sicher weiß ich vom Finanzamt, wenn bei der Alleinerziehenden die Voraussetzungen zur Geltendmachung des Entlastungsbetrags nicht vorliegen (z.B. weil sie zusammen mit neuem erwerbstätigen Partner in der Wohnung lebt),
      dann kann dieser beansprucht werden vom anderen Elternteil, sofern bei diesem die Voraussetzungen gegeben sind (Kind bei ihm ebenfalls gemeldet bzw. wohnhaft).

      Es ist also eine juristische Spitzfindigkeit. Der Entlastungsbetrag wird NICHT übertragen, sondern einfach geltend gemacht, weil ein Kind ja bei zwei alleinerziehenden Eltern jeweils gesondert gemeldet und wohnhaft sein kann.
      Ein Kind kann abwechselnd bei zwei getrennt lebenden Alleinerziehenden leben. So könnte man das evtl. zurecht argumentieren.
      "Hast Du ein Kind, das bei Dir wohnt und das Du ohne Partner erziehst, dann steht Dir der sog. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu." => das trifft ja ggf. auf beide Eltern zu

      Dieser Beitrag wurde bereits 8 mal editiert, zuletzt von HansImmer ()

    • Moin HansImmer,

      ich sag doch immer: wenn 2 erwachsen agierende Elternteile miteinander zum "Kindeswohl" zusammenarbeiten, kann man Vieles erreichen.
      Wir haben das ja im Wechselmodell erlebt (wovon zu der Zeit noch sehr viele damit in Berührung gekommene "Kindeswohlvorsichhertrager" überfordert waren.)
      Meine Kinder sind bei beiden Elternteilen gemeldet und wir regeln alles ohne JA, Anwälte und Richter.
      Schont nicht nur den Geldbeutel, sondern erheblich die Nerven. Senkt bei allen Beteiligten das Stresspotential enorm (man hat ja schon ausreichend Herausforderungen im normalen Alltag)...

      Auch wenn es Dir vielleicht schwer fällt (und Du sicher Deine Gründe hast) - versuch mal, solche Formulierungen wie "gnädigerweise" weg zu lassen und sieh die Zustimmung der Ex als Versuch einer gedeihlichen Zusammenarbeit (manche können nicht besser....).

      Ich könnte mir vorstellen, dass dann einiges bei Euch noch besser wird.

      Gruß Tanja

      P.S. nur als Denkansatz: es gibt Betreuende, die dem anderen Elternteil die Wohnsitzanmeldung des Kindes beim anderen verweigern...
    • Haha, so würde ich mir das ja auch wünschen und tue was ich nur kann dazu.

      Die Ex wird vom Umfeld negativ manipuliert, lässt sich negative Denkmuster einflössen und ist seit der Trennung besonders depressiv-destruktiv veranlagt.
      Es genügt, wenn ich auf der Türschwelle stehe und schon laufen ihre Programme an ohne, dass ich auch nur das geringste getan hätte, um sie zu triggern.
      Meine Ex ist nicht zurechnungsfähig, wird aber von Ämtern und Behörden sowie Gerichten behandelt, als wäre sie es.
      Sie liest nichts und wenn sie etwas liest, versteht sie es nicht, sie unterschreibt alles blind blanko und folgt jeder Bitte seitens Authoritäten (Lehrer, Ärzte, Sachbearbeiter etc.) völlig widerstandslos.
      Es liegen m.E. sowohl Angst- als auch Kommunikationsstörung sowie mehrere weitere Kindheitstraumata vor, deren Behandlung die authoritäre Schwiegermutter konsequent verhindert.
      Ein Thema für sich, das hier nicht her passt.

      Man benötigt innere Stabilität und Intelligenz, um so zu verfahren, wie Du das beschreibst. Diese Eigenschaften will bzw. kann nicht jeder in sich wach rufen.
    • Hallo HansImmer,

      wenn mein Ex so über mich reden würde, wie Du über die Frau, die Du Dir als Mutter Deines Kindes ausgesucht hast, würden sicherlich viele Dinge bei uns auch nicht so gut laufen...
      Wie man in den Wald hinein...
      Na, egal.
      Du hast es zumindest in der Hand, die Dinge positiver zu gestalten: wenn Du Deine Situation nicht ändern kannst, versuche Deine Sicht auf die Situation zu ändern...

      Gruß Tanja