Nachehelicher Unterhalt im Wechselmodell

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    • Nachehelicher Unterhalt im Wechselmodell

      Hallo an alle,

      ich bin bei meiner Suche über dieses Forum gestolpert und habe im "Plausch" ein paar interessante Diskussionen lesen können.
      Ich würde gerne mal eure Einschätzung zu meiner Situation bekommen :)

      Ich würde gerne wissen, ob bei einem paritätischen Wechselmodell ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt für Kinderbetreuung besteht?
      Also meine Ex und ich führen seit knapp 6 Monaten ein paritätisches Wechselmodell nach dem die Kinder wochenweise im Wechsel bei uns leben. Wir wohnen blos ein paar hundert Meter auseinander und die Kinder können auch zwischendurch den anderen besuchen, falls nötig / möglich.

      Ich arbeite in Vollzeit, sie in Teilzeit.


      Ich bin gespannt auf eure Antworten!
    • Hallo @Andreas75,

      Kommt (auch) darauf an, wie alt die Kinder sind...
      Bei Wechselmodell erfolgen im Regelfall keine Unterhaltszahlung(en). Allenfalls kann es - bei größeren Einkommensunterschieden - zu "Ausgleichzahlungen" des Besserverdienenden ET an den Geringerverdienenden ET kommt. Ebenso wird bei Sonder-oder Mehrbedarfen verfahren....
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • Hallo @Kakadu59

      Danke für deine Antwort. Also die Kinder sind 5 und 8 Jahre alt, also Kindergarten und Grundschule.
      Sind diese Ausgleichszahlungen auf den Kindesunterhalt bezogen? Falls ja, dann ist mir das soweit verständlich und macht Sinn.

      Mit geht es primär tatsächlich um nachehelichen Unterhalt mit der Begründung das die Kinder betreut werden müssen?
      Mir wurde zum Beispiel gesagt, dass ich meine Arbeitszeit nicht reduzieren dürfte, obwohl ich den gleichen Betreuungsumfang sicherstellen muss. In Zeiten von Homeoffice alles irgendwie machbar, aber wenn sich die Zeiten ändern eher schwierig. Außerdem unterstütze ich 1mal die Wochen einen weiteren Tag für ein paar Stunden. Ist alles nichts über das ich mich beschwere, aber ich würde mich ungerecht behandelt fühlen und ich wäre lieber mehr für die Kinder da, als am Ende ein paar Hundert Euro mehr in die Berechnungsgrundlage zu bringen.

      Viele Grüße
    • Hallo,

      Andreas75 schrieb:

      Mit geht es primär tatsächlich um nachehelichen Unterhalt mit der Begründung das die Kinder betreut werden müssen?
      mir scheint, dass Du (bzw./ oder Deine EX) mit den Begrifflichkeiten etwas verwechseln.
      Nachehelicher Unterhalt hat nix(!) mit der (Kinder-)betreuung zu tun... Bei/ für Kinderbetreuung gibt es Betreuungsunterhalt (für die Kinder... ;) ) - in der Regel bis zu einem Alter von 3 Jahren (Alter der Kinder ;) ). Falls darüber hinaus Betreuungsunterhalt gefordert wird, müßten (ausschließlich) kindsbezogene Gründe hierfür vorliegen (zB. eine Krankheit des Kindes, welches eine Betreuung (durch einen ET) weiterhin zwingend notwendig macht.
      Edith: habe gerade gesehen, dass es zum Thema "Nachehelicher Unterhalt" bereits einen Faden von Dir gibt...

      Andreas75 schrieb:

      Sind diese Ausgleichszahlungen auf den Kindesunterhalt bezogen?
      Die von mir angesprochenen Ausgleichszahlungen sind ausschließlich kindsbezogen.

      Andreas75 schrieb:

      Mir wurde zum Beispiel gesagt, dass ich meine Arbeitszeit nicht reduzieren dürfte,[...]

      Das mit der Arbeitszeit sehe ich so...:
      Da im Regelfall bei Wechselmodell kein Barunterhalt gezahlt wird, sollte es (eigentlich) egal sein, wie jedes ET in seiner Betreuungszeit den finanziellen Aspekt sicherstellt. Schließlich bietet das Wechselmodell ja - in der Zeit, wo vom betroffenen ET nicht betreut wírd - (ausreichend) Zeit dafür, um sich ggf. beruflich zu entfalten.
      Tatsächlich scheint es aber (gegn) Anwälte zu geben, die der Meinung sind, das auch in einem Wechselmodell ein Mehrverdienst eines ET dazu führt, das vom weniger verdienenden ET dauerhaft Unterhalt eingefordert werden kann und der Mehrverdienende(zB.) seine Arbeitszeit nicht reduzieren darf. Aus meiner Sicht eine Forderung, die einzig dazu führen soll, dass Wechselmodell in Frage zu stellen und/ bzw. zu kippen.
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Kakadu59 ()

    • Natürlich wird auch im Wechselmodell Barunterhalt gezahlt. In dem seltenen Ausnahmefall, dass beide Elternteile exakt das gleiche verdienen, sind keine Zahlungen zwischen den Elternteilen erforderlich.
      ansonsten haften beide Eltern im Verhältnis ihrer Einkommen für den aus der DDT anhand des gemeinsamen bereinigten Nettobetrages berechneten Kindesunterhaltes.
      Das dürfte die Regel sein!
      Beispiel. Elternteil Teil 1 hat am gemeinsamen bereinigten Nettoeinkommen einen 60% Anteil, dann trägt er/sie 60% des Barunterhaltes anhand der DDT. Entsprechend muss er/sie eine Ausgleichszahlung an Elternteil II leisten in Höhe der Differenz zwischen seinem/ ihrem Anteil und dem des anderen Elternteils.
      Nachehelicher Unterhalt hat in der Höhe ersteinmal nichts mit der Notwendigkeit der Kinderbetreuung zu tun. Es wird Einkommen Ehepartner I mit Einkommen Ehepartner II verglichen bzw. die Differenz gebildet und je nach Lebenssituation muss der Ehepartner mit mehr Einkommen diese Differenz im Verhältnis 50/50 oder 3/7 an den anderen Ehepartner auszahlen. die Notwendigkeit der Kinderbetreuung spielt für die Länge des nachehelichen Unterhaltes und inwieweit dem weniger verdienenden und hauptbetreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit und in welchem Umfang zugemutet werden kann.
      LG
    • Hallo @Kakadu59,

      ich schließe mich hinsichtlich der Barunterhaltspflicht im Wechselmodell inhaltlich dem letzten Beitrag von Bigpuster an.
      Höchstrichterlich entschieden ist dies.
      Allerdings vermute ich, dass Bigpusters "Berechnung" etwas falsch ist.
      Man schuldet nämlich nur die Hälfte des sich nach dem zusammengerechnetem Einkommen der Eltern geschuldeten 'persönlichen' Anteil. Weil ein Teil des Unterhalts in Betreuung geleistet wird.
      In einer der Mitgliederzeitschriften des ISUV gab es mal ein Rechenbeispiel (mit kleinem Rechenfehler).
      Ich wies bereits hier im Forum schon mal darauf hin.
      Das Kindergeld wird übrigens deswegen auch nur zur Hälfte auf den Bedarf angerechnet, die andere Hälfte soll die Betreuung durch beide Elternteile unterstützen, so dass der Elternteil, der das Kindergeld nicht erhält, vom anderen 1/4 herausverlangen darf ohne dafür einen Unterhaltsprozess anhängig (dafür aber zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch) machen zu müssen.

      Bei uns hat sich das dann so ausgewirkt (bzw. wir haben es Kraft unserer Gestaltungsfreiheit so geregelt), dass der Vater meines Wechselmodell-Kindes das volle Kindergeld bekam und ich Fixkosten wie Schulessen, Fahrtkosten etc. übernahm. Darüber hinaus habe ich Mehrbedarf allein getragen.
      Was nicht alles geht, wenn beide Elternteile wie Erwachsene agieren....

      Gruß Tanja
    • @TanjaW9

      Hallo,

      du hast vollkommen Recht. Ich übernehme durch den höheren Verdienst auch einen Anteil von Ihrem Anteil des Kinderunterhalts.

      Ich habe die Hoffnung ja noch nicht verloren, dass wir uns beide wie Erwachsene verhalten und eine Lösung finden, die für beide Seiten fair ist und auch den Umgang der Eltern untereinander nicht verschlechtert.


      @Kakadu59

      Möglicherweise verwechsel ich hier Begrifflichkeiten und das könnte auch erklären, warum ich bei meiner Recherche immer wieder beim Kindesunterhalt lande. Der Kindesunterhalt ist mir soweit klar und da gibt es auch keine großen Streitigkeiten.

      Meine Eingangsfrage bezieht sich tatsächlich auf den "Nachehelicher Unterhalt wegen Betreuung von Kindern, § 1570 BGB".

      Nach meiner persönlichen Meinung könnte es auch im Wechselmodell einem Partner nicht zugemutet werden in Vollzeit zu arbeiten, weil die Betreuungszeiten der Kinder nicht ausreichend sind. In diesem Zusammenhang wäre es natürlich interessant, ob dem in Vollzeit arbeitenden wirklich diese Vollzeit Tätigkeit zugemutet werden kann, wenn er damit an seine Grenzen stößt und den Kindern zu liebe mehr freie Zeit zur Betreuung benötigt.
    • Hallo Andreas,

      ich fürchte, ich habe mich blöd ausgedrückt.
      Man kann vieles - ohne Jugendamt, Rechtsanwälte und Gerichte - selbstständig regeln, wenn beide Elternteile in der Lage sind, die Paarebene zu verlassen und auf der Elternebene erwachsen miteinander umzugehen.
      Das ist natürlich einfacher, wenn man schon in der Paarzeit eine ordentliche Streitkultur entwickelt hat.
      Aber auch dann braucht es Zeit, gegenseitige Rücksichtsnahme und wenn man viel Glück hat, ein Umfeld, was einen nicht gegeneinander ausspielt.

      Vielleicht schafft ihr das auch.
      Es scheinen doch gute Ansätze vorhanden zu sein. (Ich weiß aber auch, dass es nicht reicht, wenn nur einer erwachsen reagiert...)
      Hast Du denn mal versucht, das Thema Arbeitszeitreduzierung bei der Ex anzusprechen?
      Ich kenn das so, dass sich beim Wechselmodell die Arbeitszeiten in etwa die Waage halten sollten.
      Wenn also die Ex 30 Stunden arbeitet, kann sie eigentlich keine sinnvollen Argumente vortragen, warum Du nicht auch reduzieren können solltest.
      Vielleicht um 5 Stunden?
      Wer hat denn eigentlich berechnet, wieviel Unterhalt Du ihr und den Kinder zu zahlen hast?
      Es ist ja oftmals schwer, wieder etwas "wegzunehmen" wenn man vorher generös größere Zugeständnisse gemacht hat (und sich dies eigentlich nicht leisten kann).
      Ansonsten - wenn Du Dir das leisten kannst - kannst Du natürlich so viel reduzieren wie Du willst, so lange Du den Unterhalt zahlst, als würdest Du das Gleiche verdienen wie vorher.

      Gruß Tanja
    • Hi,

      ich vermute, dass du in mehreren Foren gefragt hast. Man hat dir bereits gesagt, dass nachehelicher Unterhalt aufgrund der Betreuung von Kindern nur in Frage kommt, wenn man das Kind überwiegend betreut und deshalb weniger arbeiten kann. Im WM gibt es das aber nicht. Du könntest ja genauso nachehelichen Unterhalt aufgrund von Betreuung verlangen (Begründung: keine Überstunden möglich, kannst besseren Job nicht annehmen,...).

      Ich meine, fordern kann man alles, ob nachehelicher Unterhalt wegen Kinderbetreuung im Wechselmodell sinnvoll ist, wage ich zu bezweifeln.

      Bigpuster schrieb:

      Nachehelicher Unterhalt hat in der Höhe ersteinmal nichts mit der Notwendigkeit der Kinderbetreuung zu tun. Es wird Einkommen Ehepartner I mit Einkommen Ehepartner II verglichen bzw. die Differenz gebildet und je nach Lebenssituation muss der Ehepartner mit mehr Einkommen diese Differenz im Verhältnis 50/50 oder 3/7 an den anderen Ehepartner auszahlen. die Notwendigkeit der Kinderbetreuung spielt für die Länge des nachehelichen Unterhaltes und inwieweit dem weniger verdienenden und hauptbetreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit und in welchem Umfang zugemutet werden kann.
      Nein, hier wird Trennungsunterhalt beschrieben (der 1/7 Bonus wurde auf 1/10 abgesenkt). Den zahlt man 1 Jahr. nachehelicher Unterhalt muss entweder per Scheidungsfolgevereinbarung oder per Urteil festgelegt werden. Und für diesen braucht es zwingend einen Unterhaltsgrund. Die möglichen Gründe sind:

      • Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB
      • Unterhalt wegen Alter nach § 1571 BGB
      • Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen nach § 1572 BGB
      • Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit nach § 1573 Abs.1 BGB
      • Aufstockungsunterhalt nach 1573 Abs.2 BGB
      • Ausbildungsunterhalt des Ehegatten nach § 1574 BGB
      • Unterhalt aus Billigkeitsgründen nach § 1576 BGB
      Der letzt genannte ist natürlich der Gefährliche, weil er einem Richter viele Freiheiten lässt.

      Selbst der liebe DJB erkennt an, dass das Wechselmodell es schwieriger macht an Unterhalt zu kommen:

      Die finanziellen Auswirkungen des Wechselmodells auf den nachehelichen Ehegattenunterhalt sind noch gravierender. Infolge der häufigen Teilzeitbeschäftigung von Frauen während intakter Ehe und des – oft dauerhaft – aus solchen Erwerbsphasen resultierenden Einkommensgefälles zwischen Männern und Frauen, bleiben Mütter häufiger als Väter unterhaltsberechtigt. Ihre Unterhaltsansprüche sind im Wechselmodell jedoch schwächer ausgestaltet, denn seit der Unterhaltsreform kann bei Kindern, die älter als drei Jahre sind, in der Regel kein Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB mehr gefordert werden. Der einzig verbleibende Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB unterliegt anders als der Betreuungsunterhalt der Herabsetzung und /oder Befristung nach § 1578b BGB. Hier fordert der djb die Gesetzgebung auf, die Korrekturnorm des § 1578b BGB für Elternteile, die während des Zusammenlebens die Kinder hauptsächlich betreut haben und deswegen auch nach der Trennung Nachteile bei der Möglichkeit der Erzielung eines auskömmlichen Erwerbseinkommen hinnehmen müssen, anzupassen.

      Ich finde keine Urteile dazu. Wahrscheinlich ist das hier so eindeutig, dass noch keiner auf die Idee gekommen ist diesbezüglich zu klagen.
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