Kind wird 18, wie wird Kindergeld verrechnet?

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    • Kind wird 18, wie wird Kindergeld verrechnet?

      Kurze Frage:
      Sohn wird 18, wohnt bei der Mutter und geht noch zur Schule.
      Jetzt werden ja beide Gehälter berücksichtigt.
      Zugleich gilt laut den Leitlinien:
      "Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich aus seinem Einkommen nach der Düsseldorfer Tabelle ergibt."

      Man schaut also in der DT bei Altersstufe ab 18 nach und erhält einen Betrag für die Summe der bereinigten Gehälter.
      Davon zieht man das Kindergeld ab und quotelt dann den Unterhalt.
      Ist dieser Betrag für den Vater nun höher als der Betrag, der sich alleine aus seinem Gehalt ergibt, so gilt der entsprechende Wert der DT.
      Damit ist der Betrag abzüglich des Kindergeldes gemeint, oder?
      Was ich schreibe, ist keine Rechtsberatung, ich bin nur ein interessierter Laie.
    • Euklid schrieb:

      Ist dieser Betrag für den Vater nun höher als der Betrag, der sich alleine aus seinem Gehalt ergibt, so gilt der entsprechende Wert der DT.
      Damit ist der Betrag abzüglich des Kindergeldes gemeint, oder?
      Moin,

      in den Leitlinien der süddeutschen OLG ist das verständlich beschrieben:

      13.1.1 Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, gilt die Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle.
      Sind beide Elternteile leistungsfähig (vgl. Nr. 21.3.1), ist der Bedarf des Kindes i.d.R. nach dem zusammengerechneten Einkommen (ohne Anwendung von Nr. 11.2) zu bemessen. Für die Haftungsquote gilt Nr. 13.3. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle (ggf. Herauf-, Herabstufung abzüglich volles Kindergeld) ergibt.
    • hallo,

      ja, genau im Zweifelsfall gilt das Einkommen des Elternteils als Grundlage und davon wird das komplette Kindergeld abgezogen.

      Im Regelfall ist es aber so, dass das Einkommen beider Eltern berücksichtigt wird.

      Hat Junior denn schon mit dir gesprochen? Rein theoretisch muss er sich bzw. Beide Elternteile auffordern seinen barunterhalt zu sichern und eine aktuelle schulbescheinigung vorlegen.
      Bei einem guten Verhältnis kann das auch entfallen.

      aber Junior muss sich entweder mit beiden Elternteilen gemeinsam hinsetzen oder jeweils getrennt und die Unterlagen des jeweils anderen Elternteils zur Verfügung stellen. Zum einen zur Berechnung und zum anderen zur Überprüfung der Berechnung.

      und Junior muss schriftlich mitteilen auf welches Konto der Unterhalt zukünftig gehen soll.

      gibt es eine Titel?

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Alles klar, das reicht mir schon.
      Also Kindergeld wird abgezogen. War für mich auch logisch, aber dann kamen mir irgendwie Zweifel. :)
      Kurios, dass man dann weniger zahlen muss als zuvor, da nun das volle Kindergeld abgezogen wird und nicht nur das halbe.
      Was ich schreibe, ist keine Rechtsberatung, ich bin nur ein interessierter Laie.
    • hallo,

      da ab 18 beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind kommt das komplette Kindergeld zur Anrechnung.
      Vorher gab es die Hälfte zu den betreuungselternteil und die andere Hälfte für den barunterhaltselternteil.

      und der ehemalige barunterhaltselternteil hat die Verringerung ja nur, wenn der andere Elternteil unter dem selbstbehalt liegt.

      sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo,

      AnnaSophie schrieb:

      da ab 18 beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind kommt das komplette Kindergeld zur Anrechnung.
      Da es ein bischen mißverständlich geschrieben ist, bzw. rüberkommt:
      Zum besseren Versändnis - ;) -, abVolljährigkeit des Kindes kann grundsätzlich das komplette KG vom Kindesunterhalt abgezogen werden. Das ist nicht davon abhängig, ob bzw. das beide ET Unterhalt zahlen. Je nach Einkommenssituation der ET kann es jadurchaus sein, dass nur ein ET leistungsfähig für Kindesunterhalt ist....
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • Euklid schrieb:

      Man schaut also in der DT bei Altersstufe ab 18 nach und erhält einen Betrag für die Summe der bereinigten Gehälter.
      Davon zieht man das Kindergeld ab und quotelt dann den Unterhalt.
      Ist dieser Betrag für den Vater nun höher als der Betrag, der sich alleine aus seinem Gehalt ergibt, so gilt der entsprechende Wert der DT.
      Damit ist der Betrag abzüglich des Kindergeldes gemeint, oder?

      Wenn Du meinst, dass Du das Kindergeld einmal bei dem errechneten Unterhalt nach Summe beider Gehälter vor Quotelung und dann noch einmal beim Blick laut Deinem Höchstbetrag abziehen darfst, dann ist das falsch. Bei Dir wird nur das halbe Kindergeld angerechnet, also Dein Zahlbetrag laut DDT ist für die Höchstgrenze relevant.
      So richtig schlau werde ich aus der Berechnung mit dem Höchstsatz nach dem eigenen Einkommenauch nicht. Ich finde auch keine exakte Besprechung dazu im Internet. Bevor die Antwort kommt, dann frag doch Deine/n Anwalt/in....ich habe mittlerweile drei durch und deren Kompetenz war und ist echt grenzwertig. Sobald es ins Eingemachte geht, tun sich da bei einem Stundensatz von 200,- echt Abgründe auf. Wenn ich nicht einige Male interveniert hätte - und auch im Recht gewesen bin - ich wäre um einige tausend Euro ärmer.
      Was passiert wenn die Einkommen sehr ungleich verteilt sind und ein Elternteil knapp über dem Selbstbehalt ist? Einerseits erhöht sich dadurch der Unterhalt aus dem gemeinsam errechneten Einkommen deutlich, aber der Elternteil beteiligt sich daran nach Quote wegen des Selbstbehaltes kaum.
      Beispiel :
      Vater 4000,- , Mutter 1.500
      Bleiben zur Quotenberechnung 2.600 und 100 Euro übrig.
      Dann bleibt also Summe X des berechneten Unterhaltes an das Kind offen. Hat das Kind dann Pech gehabt oder muss der leistungsfähige Vater dann doch wieder ausgleichen? Ich kann mir bei meinen bisherigen Erfahrungen mit dem Unterhaltsrecht nicht einmal erträumen, dass jemand dem armen Kind auch nur einen Euro vorenthält, wenn der noch irgendwo zu holen ist. Bei mir ist es nämlich andersherum mit den Einkommen(durch 4 weitere minderjährige Kinder, deren Unterhaltszahlungen bei mir vorher abgezogen werden) und ich befürchte, dass man mir kurzerhand den Selbstbehalt heruntersetzt, damit ich wieder leistungsfähig bin. Für meinen Sohn würde ich mir wünschen, dass die Mutter voll nach Quote zahlen müsste, denn das Geld ist ja da.
    • Bigpuster schrieb:

      Wenn Du meinst, dass Du das Kindergeld einmal bei dem errechneten Unterhalt nach Summe beider Gehälter vor Quotelung und dann noch einmal beim Blick laut Deinem Höchstbetrag abziehen darfst, dann ist das falsch. Bei Dir wird nur das halbe Kindergeld angerechnet, also Dein Zahlbetrag laut DDT ist für die Höchstgrenze relevant.
      Hallo Bigpuster,

      das fett von mir markierte kann nicht sein.
      Lt. 1612b BGB ist das Kindergeld bei Volljährigen voll auf den Bedarf anzurechnen.
      (Bei den Zahlbeträgen lt. Tabelle ist ab 18 auch immer das volle Kindergeld abgezogen, gell?)
      - Dafür kann es meiner Meinung nach bei der Überprüfung des alleinigen Unterhaltsbetrags zu einer Hoch- oder Herabstufung kommen, was ja generell unterbleibt, wenn der Bedarf vom beiderseitigen Einkommen aus bestimmt wird...

      Gruß Tanja
    • Es geht um den Höchstsatz den jeder für sich bei Quotenberechnung zahlen muss.
      Natürlich wird das Kindergeld auf den Bedarf, also dem Betrag nach zusammenaddiertem Einkommen nach DDT, voll angerechnet.
      Die Aussage war, dass sich der eigene Höchstsatz, der sich nach dem eigenen Einkommen nach DDT berechnet, auch nach vollem Kindergeldabzug berechnet.
      Wissen tue ich es nicht, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass bei der Frage welchen Höchstbetrag jeder Elternteil alleine tragen müßte,das volle Kindergeld abgezogen wird.
    • Hallo Bigpuster,

      ja, es geht um den Betrag, den ein Elternteil maximal zu zahlen hat.
      Die Düsseldorfer Tabelle hat unten dran eine Tabelle der Zahlbeträge - in dieser ist das Kindergeld ab 18 voll abgezogen.
      Auch bei alleiniger Barunterhaltspflicht (wenn der andere leistungsunfähig ist) wird das Kindergeld voll abgezogen - warum sollte das bei der Begrenzung nach alleinigem EK eines Elternteils anders sein?

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja!
      1. Zieht man ja bei der Addition der Einkommen und Blick in die DDT auch nur einmal das volle Kindergeld ab, während es bei der Einzelbetrachtung quasi zweimal abgezogen werden würde.
      2. Ich hatte vermutet, dass man regelmäßig durch Begrenzung auf den Betrag, den man alleine leisten muss abzüglich des vollen Kindergeldes bei beiden, Junior/ Juniorin schlechter stellt, als was ihm/ihr eigentlich nach der Berechnungsmethode der gemeinsamen Einkommen zusteht. Zumindest wenn ein Elternteil realtiv viel und der andere nur knapp über dem Selbstbehalt ist, ist das so. Nach Quote muss der nur knapp über dem Selbstbehalt befindliche einen kleinen ein- bis zweistelligen Betrag beisteuern und der gut verdienende ist durch seine Höchstgrenze auf den Betrag bergenzt. Es bleibt eine Differenz. Weiterhin hatte ich vermutet, dass das bei allen Einkommenkonstellationen so ist. Ist natürlich bei genauerer Betrachtung nicht so. Das Problem tritt durch die verhältnismäßig flach steigende Kurve bei hohem Sockelbetrag im Verhältnis zu den steigenden Einkommen nur bei der oben beschriebenen Konstellation ( stark unterschiedliches Einkommen) auf.
      3. Erstaunt mich das, weil man durch nur halbe Anrechnung für diesen Fall mehr Verteilungsmasse beim Gutverdienenden Elternteil für das volljährige Kind hätte und sonst im Unterhaltsrecht relativ wenig Rücksicht auf die Vermögensposition des Elternteils im Verhältnis zur beabsichtigten Vollversorgung des Kindes genommen wird. Man könnte ja hier argumentieren, dass der gutverdienende Elternteil durchaus noch Spielraum hätte den Restbetrag, den der andere Elternteil nicht leisten kann, zu übernehmen, ohne auch nur annähernd in eine Schieflage zu gelangen und dass gegenüber dem Interesse des Kindes vollversorgt eine Schulausbildung/ Studium zu beenden.
      Genausogut könnte man bei dem schlecht verdienenden Elternteil, in diesem Fall des nach DDT unterversorgten Kindes, eine Herabsetzung auf den notwendigen Selbstbehalt annehmen, da die Versorgung des Kindes Vorrang hat.

      Über die absurden Höhen der Unterhaltsleistungen müssen wir nicht reden. Ich habe fünf Kinder für die ich nur den Mindestunterhalt leiste/n kann. Nie im Leben haben wir zum Zeitpunkt des Zusammenlebens solche Beträge für die Versorgung der Kinder ausgegeben und ich möchte nicht sagen, dass sie gelitten haben. Ich leiste nur den untersten Standard dem ein Kind nach der DDT zuzumuten ist! Die Synergieeffekte( Spielzeug, Kleidung, Sportgeräte, Mitgliedsbeiträge bei mehreren Gschwistern bei Vereinen/ Musikschulen etc. ) bei vielen Kindern werden bei der DDT vollkommen außer Acht gelassen. Es wird ein Lebensstandard geschaffen, der zum Zeitpunkt des Zusammenlebens nicht existiert hat.
      Offtopic...Intopic TanjaW9 hat Recht. Es wird sehr wahrscheinlich so sein, dass bei beiden Eltern das Kindergeld bei Betrachtung der Höchstgrenzen für jeden Elternteil abgezogen.
    • Ich verstehe nicht so ganz, wie du darauf kommst, das KG würde zweimal abgezogen.

      Seltsam finde ich eben nur, dass ich nun auf einmal weniger zahlen muss, da das ganze Kindergeld von meinem Unterhalt abgezogen wird, die Mutter also bei KG leer ausgeht, im Gegensatz zu vorher.
      Was ich schreibe, ist keine Rechtsberatung, ich bin nur ein interessierter Laie.
    • Hallo Euklid,

      seltsam finde ich das nicht. Nicht die Mutter ist Empfänger des Unterhalts ab Volljährigkeit, sondern das Kind. Diesem steht auch das Kindergeld zu. Und da ab Volljährigkeit die Kinder eben nicht mehr betreuungsbedürftig sind, ist der auf die Betreuung anzurechnende Anteil des Kindergeldes "frei" geworden und steht nun dem (Bar)Bedarf des Kindes zur Verfügung.
      Was die Intention mit der Begrenzung der Unterhaltspflicht auf max. den Unterhalt von nur dem eigenen Einkommen angeht: z.B. im Viefhues Kommentar zu 1606 BGB - als anteilig Haftender kann man nicht für mehr beansprucht werden, als man alleine zahlen müsste.
      Daher ja auch weiterhin das Ansetzen des angemessenen SB, selbst wenn einer der Elternteile dadurch leistungsunfähig wird.
      Eine Herabstufung auf den notwendigen SB kommt erst in Betracht, wenn auch der andere Elternteil nicht leistungsfähig ist (absoluter Mangelfall). Leider wenden noch nicht mal die Gerichte dies immer folgerichtig an...

      Gruß Tanja
    • Euklid schrieb:

      Ich verstehe nicht so ganz, wie du darauf kommst, das KG würde zweimal abgezogen.

      Seltsam finde ich eben nur, dass ich nun auf einmal weniger zahlen muss, da das ganze Kindergeld von meinem Unterhalt abgezogen wird, die Mutter also bei KG leer ausgeht, im Gegensatz zu vorherHey!
      Es wird einmal abgezogen beim Blick in die DDT, was das volljährige Kind beim zusammenaddierten Einkommen der Eltern erhalten müsste.
      Nun, beim Blick in die Verteilung, wer welchen Anteil tragen muss, können sich beide Eltern das volle Kindergeld abziehen, was in der Regel dazu führt, dass das Kind weniger erhält, als ihm nach der ersten Berechnung zusteht. Der nur knapp über unter unter dem Selbstbehalt liegende Ehepartner zahlt nichts bis wenig aufgrund des Abzuges des angemessenen Selbstbehaltes und der gut Verdienende, obwohl wahrscheinlich noch für den Gesamtbedarf leistungsfähige,
      Jeder Elternteil zieht sich bei der Frage der Haftungsgrenze jeweils das volle Kindergeld ab. Hörte sich für mich mit der Erfahrung, dass es sonst immer darum geht noch irgendwie Saft aus der Zitrone zu pressen, eigenartig an.
      Egal, Tanja und Du scheinen Recht zu haben :thumbup:
    • TanjaW9 schrieb:

      seltsam finde ich das nicht. Nicht die Mutter ist Empfänger des Unterhalts ab Volljährigkeit, sondern das Kind. Diesem steht auch das Kindergeld zu. Und da ab Volljährigkeit die Kinder eben nicht mehr betreuungsbedürftig sind, ist der auf die Betreuung anzurechnende Anteil des Kindergeldes "frei" geworden und steht nun dem (Bar)Bedarf des Kindes zur Verfügung.
      Stimmt, so gesehen klingt es plausibel. Danke!
      Was ich schreibe, ist keine Rechtsberatung, ich bin nur ein interessierter Laie.
    • TanjaW9 schrieb:

      Hallo Bigpuster,

      ja, es geht um den Betrag, den ein Elternteil maximal zu zahlen hat.
      Die Düsseldorfer Tabelle hat unten dran eine Tabelle der Zahlbeträge - in dieser ist das Kindergeld ab 18 voll abgezogen.
      Auch bei alleiniger Barunterhaltspflicht (wenn der andere leistungsunfähig ist) wird das Kindergeld voll abgezogen - warum sollte das bei der Begrenzung nach alleinigem EK eines Elternteils anders sein?
      Tanja hat Recht. Es werden einfach zwei SZENARIEN betrachtet. Deshalb zieht man in beiden Szeanarien auch das volle Kindergeld ab. Bei der alleinigen Berechnung eben, weil bei volljährigen Kindern eben kein Betreuungsanteil des Kindergeldes existiert und so eben das ganze Kindergeld auf den Bedarf angerechnet werden muss. Und wenn halt nur einer zahlen muss, zahlt er halt entsprechend das volle Kindegeld weniger.
    • Eine Frage hierzu: Auch mit Volendung des 18. Lebensjahres geleten wie zuvor die gleichen Regeln d.h. das bereinigte Nettokeinkommen (abzgl. Altervrosorge, berufsbedingte Kosten, etc.) wird hier zugrunde gelegt? Dann wird das komplette KG berücksichtigt. Das gleich passiert auf der Seite der Mutter.

      Werden dann wirklich diese beiden bereinigten Nettoeinkommen addiert/gequotelt, etc.
      Wie kommt man dann auf den jeweiligen Zahlbetrag für jeden? Hat da mal jemand ein konkrets Beispiel parat?