Unterhalt ab 18 / Befristeter Titel

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    • Ich schreibe einmal Daten und meine Berechnung nieder, ich gehe ja mal davon aus das ich alleine Unterhalt zahle, wenn es anders kommt auch gut.
      Wenn Vielleicht könnt ihr einmal Draufschauen und gucken ob es passt oder ob ich vereinzelt eine Sichtweisen Korrektur benötige.
      Ich muss ja auch irgendwie plausibel wissen was ich zurücklegen muss.

      Mein durchschnittliches Einkommen 2859,51 € ( Gegenseite hat 2901 € errechnet, ich vermute über obligatorische Überstunden und Energiepauschale wurden nicht abgezogen ).

      Bereinigung :
      - 225,40 € ( Arbeitsweg 14km einfach x 230 Tage ) ( Gegenseite hat 220 Tage genommen und landete bei 215 € )
      - 191,08 € ( Kreditrate Auto, vor der Trennung entstanden, Gegegnseite erkennt dies bisher nicht an da Vertrag nicht vorgelegt und nicht beides in Abzug gebracht werden kann, Es wurde aber beides anerkannt bei Berechnung Kindesunterhalt aus 2019, selber Anwalt )
      - 37,10 € Gewerkschaftsbeitrag
      - 22,88 € Reinigung Arbeitskleidung ( Bestätigung Arbeitgeber das ich selber reinige habe ich )
      -14,10 € Hausrat,Haftpflicht
      - 24,89 € KFZ Versicherung
      - 228 € Inflationsausgleich 8% oder Selbstbehalt gemäss DDT 2023 ( wird mit sicherheit nicht anerkannt, daher erstmal ohne gerechnet )

      Bereinigtes Einkommen : 2344 €
      Entspricht DDT Zeile 3 ( Abstufung auf 2 aufgrund weiterer Kinder )
      Zahlbetrag 379 €
      Unterhalt weitere Kinder 844€ ( Titel )
      Gegenrechnung Bedarfskontrollbetrag : 2344 - 844 -379 = 1121 Demnach Unterschreitung und Abstufung in Stufe 1, somit Zahlbetrag 350 €
      Zweite Gegenrechnung : 2344 - 844 - 350 = 1150 € Demnach auch in Stufe 1 Unterschreitung, diesmal des Selbstbehaltes, daher Mangelfall
      Gegenrechnung Vorabzug Selbstbehalt : 2344 - 1160 - 844 = 340 € Tatsächlicher Zahlbetrag für 09.2022 - 12.2022 ?

      Rechnung für 2023

      Bereinigtes Einkommen : 2344 €
      Entspricht DDT Zeile 3 ( Abstufung auf 2 aufgrund weiterer Kinder )
      Zahlbetrag 410 €
      Unterhalt weitere Kinder 926 € ( Titel )
      Gegenrechnung Bedarfskontrollbetrag : 2344 - 926 - 410 = 1008 € Demnach Unterschreitung und Abstufung in Stufe 1, Somit Zahlbetrag 378 €
      Zweite Gegenrechnung : 2344 - 926 - 378 = 1040 € Demnach auch in Stufe 1 Unterschreitung, diesmal des selbstbehaltes, daher Mangelfall
      Gegnrechnung vorabzug Selbstbehalt : 2344 - 1370 - 926 = 48 € Tatsächlicher Zahlbetrag ab 01.2023 ??

      Was meint Ihr ? Passt das so wie ich es gerechnet habe oder habe ich da nen Fehler reingehauen ? Wird doch so gerechnet oder ?
      Die Gegenseite wird das mit den 48 € sicherlich nicht sehen ( wollen ), vielleicht gibt es ein paar Fallstricke ?
    • hallo,

      die kfz-Versicherung ist in den km Enthalten sowie im Regelfall auch die Anschaffungskosten.
      Hausrat u d Haftpflicht wird nicht anerkannt.
      Es kann nicht nur bei Kind 3 beim Unterhalt reduziert werden, wenn du ein mangelfall bist oder nur bei Kind 3 eine Abstufung vorgenommen werden. Das wäre dann auf alle Kinder zu verteilen.

      was die km angeht, beim mangelfall wird genau geschaut.

      Der Inflationsausgleich wird mit Sicherheit auch nicht anerkannt.

      Du hast das jahresnetto genommen inkl. Steuererstattung und durch 12 Monate geteilt?

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Nuffue schrieb:

      Müsste mein Sohn dann ergänzend klagen auf Abänderung der Titel ?
      Ab 2023 und mindestens bis zum Ende der Privilegierung des volljährigen Kindes dürfte ein Mangelfall vorliegen. Ich rechne aus Gründen der Vereinfachung einfach mal rückwärts und nur ab 2023:

      Gesetzlicher Mindestunterhalt (tituliert) für die beiden Minderjährigen (3. Altersstufe) = 463,00 x 2 = 926,00
      Mindestunterhalt für den Volljährigen (bei alleiniger Haftung) = 378,00
      notwendiger Selbstbehalt des Vaters 1.370,00

      Macht zusammen 2.674,00. Soviel bleibt aber nicht als bereinigtes Einkommen, also Mangelfall.

      Aufgrund einer korrekten Mangelfallberechnung würde sich dann für alle 3 gleichrangigen Kinder der Unterhalt gegenüber den obigen Werten etwas reduzieren. Bei den beiden Minderjährigen müsste die Kindesmutter dementsprechende Verzichtserklärungen (aufgrund der 100%-Urkunden) liefern, was sie vermutlich nicht freiwillig machen wird. Also bliebe nur die Abänderungsklage durch den Vater (nicht durch den volljährigen Sohn). Das würde dauern, vermutlich über das Ende des Schuljahres des Volljährigen (Privilegierung!) hinaus. Lohnt also nicht wirklich.

      Was machen?
    • Wovon die lebt kann ich nicht sagen, gibt ja keine konkreten Auskünfte bisher, ich weiß nur das sie "schwarz" Musikunterricht gibt, so wie Sohn auch ( war schon so wie ich noch dort wohnte ), und nach meiner Recherche gibt Sie Kurse bei der VHS. ( Ich hab davon Screenshots, aber ob das relevant ist,oder als Beweis zählen täte, keine Ahnung )
      Aber Ihr neuer Lebenspartner lebt dort schon lange mit, und seid 12.2022 nun auch verheiratet so meine Info von meiner Tochter ( also kurz nach der rechtskräftigen Scheidung ).
      Haus ist nicht abgezahlt ( falls doch könnte das nur Ihr neuer bezahlt haben ), bei den Raten müsste ich auch raten :) ( mein letzter Kenntnisstand waren ca 400€ im Monat, bei Restschuld von 120000€ o.o ).
      Sie hat mit dem neuen auch noch ein Kind, müsste jetzt 2,5 sein.
      Schwerbehinderung ( Grad 50 ), hat sie auch, irgendwas mit Arthritis oder so.

      Großeltern ja, aber auf keinen Fall leistungsfähig.

      Ich würd ja sagen/behaupten, Sie lebt von den Kindern... bzw. dem Geld was ich quasi zahle und dem was ihr Partner beisteuert.
    • Du wirst schlussendlich nicht um Unterhaltszahlungen herumkommen und die Kindesmutter wird sich wohl wegen Leistungsunfähigkeit nicht am Barunterhalt beteiligen müssen. Dennoch darf man die ganze Geschichte nach meiner festen Überzeugung nicht so einfach widerspruchslos hinnehmen. Gerade in so hochstrittigen Fällen bin in voll dafür, alle Register zu ziehen.

      Nuffue schrieb:

      Aber Ihr neuer Lebenspartner lebt dort schon lange mit, und seid 12.2022 nun auch verheiratet so meine Info von meiner Tochter ( also kurz nach der rechtskräftigen Scheidung ).
      Wenn sie wirklich wieder verheiratet ist, hat Sohnemann auf Verlangen auch über die Einkommensverhältnisse des Ehemannes Auskunft zu erteilen. Dabei besteht allerdings keine Belegpflicht. Dieser Auskunftsanspruch ist sogar vom BGH abgesegnet.

      Ich würde der RAin nachweislich (kein Einschreiben) mitteilen, dass ich selbstverständlich bereit bin meiner Unterhaltspflicht nachzukommen, vorher aber vollständige und ordnungsgemäße Auskünfte (1605 BGB) verlange von
      1. dem Sohn selbst
      2. der Kindesmutter
      3. dem Ehemann der Kindesmutter (wegen des Anspruchs auf Familienunterhalt)
      Vorher zahle ich gar keinen Volljährigenunterhalt. Das darf ich auch so handhaben nach höchstrichterlicher Rechtsprechung. Also soll Frau RAin bitte mal auf die Tube drücken.


      Und falls mir die Kindesmutter bisher keine Auskünfte über die persönlichen Verhältnisse der beiden minderjährigen Kinder erteilt hätte, würde ich sie parallel dazu - unter Androhung gerichtlicher Schritte - auffordern (Zustellung durch Gerichtsvollzieher), mir gemäß § 1686 BGB diese Auskünfte (z.B. Zeugnisse) zu erteilen. Ja, ich würde aus allen Rohren ballern. Und ich würde mir wünschen, dass die Kindesmutter diese Auskünfte nicht freiwillig erteilt, damit ich dann einen vollstreckbaren gerichtlichen Beschluss (selbstverständlich mit Zwangsgeldandrohung - ca. 50.000 €) in die Hände bekomme. Nur das hilft bei hartnäckigen Verweigerern.
    • Danke für den Hinweis mit dem neuen Ehepartner, meinst du das bringt was bzw. hätte für mich wirklich einen Vorteil? ( ausser das Ihr fiktiv Taschengeld angerechnet wird ? )

      Das ich Unterhalt zahlen muss, keine Frage. Aber schon entscheidend ob wirklich 400€ oder 200€. Für 10€ weniger lohnt sich der Aufwand eher nicht, zumindest nicht bis Mitte diesen Jahres.
      Für mich stellt sich natürlich die Frage ob der enorme Druckaufbau letztendlich für mich vorteilhaft oder eher zum Nachteil ist.

      Mal angenommen ich fordere das alles (1605 BGB) nun erneut, diesmal mit Zusatz des neuen Ehegatten , geliefert wird wieder nichts oder es wird einfach nur bestritten das Einkommen da ist ( wird irgendwie immer gerne gemacht ). Letztlich landet es doch vor Gericht, auch wenn keine ordentliche Auskunft gegeben wird oder? ( mutwillig dann ? )
      Und vor Gericht wäre doch eigentlich nur ich der das nachsehen hat, es wird ausgerechnet, ich hab zu zahlen, und dann faktisch ne Titulierung unbegrenzt, so das ich künftig der bin der hinterherrennen muss. Oder irre ich mich?
      Von den Kosten mal abgesehen…
      Ein wenig konfus nen richtigen Weg einzuschlagen ohne noch mehr gebeutelt zu werden als eh schon. Aber ihr kennt das ja.

      Hätte mir das mal jemand gesagt was ich als Jugendlicher alles an Unterhalt bekommen kann mit meinen damals jungen Jahren :S Was ein Leben … :thumbsup:
    • Nuffue schrieb:

      Danke für den Hinweis mit dem neuen Ehepartner, meinst du das bringt was bzw. hätte für mich wirklich einen Vorteil? ( ausser das Ihr fiktiv Taschengeld angerechnet wird ? )
      K.A., weiß man erst wenn die Auskünfte komplett sind.

      Nuffue schrieb:

      Und vor Gericht wäre doch eigentlich nur ich der das nachsehen hat, es wird ausgerechnet, ich hab zu zahlen, und dann faktisch ne Titulierung unbegrenzt, so das ich künftig der bin der hinterherrennen muss. Oder irre ich mich?
      Von den Kosten mal abgesehen…
      Klar doch, gar kein Titel ist Premium-Klasse. Und ein befristeter Titel ist immer noch besser als ein unbefristeter. Aber ein unbefristeter Titel macht mir persönlich auch keine Sorgen. Ich weiß schon, wie ich damit umzugehen habe. Titel hin, Titel her, als Unterhaltspflichtiger habe ich keine große Wahl, denn der Gläubiger allein entscheidet, ob Titel oder nicht. Und bei nicht einvernehmlicher Befristung laufe ich möglicherweise ins offene Messer...

      Wie willst du jetzt vorgehen? Die RAin verlangt in 2022 monatlich in Höhe der 2. Einkommensstufe, also 379,00 und in 2023 sind das 410,00. Sie würde sich bestimmt auch mit der 1. Einkommensstufe begnügen. Aber 2023 bist du Mangelfall, zahlst dann zu viel. Ob sie sich auf eine Mangelfallberechnung für alle drei Kinder einlassen wird und Vollstreckungsverzicht erklärt? Und wenn sie es macht, wer garantiert dir, dass sie im Nachhinein nicht doch noch die Titulierung des Volljährigenunterhalts verlangt?

      Fehlende Auskünfte sind ein starkes, aber das einzige Druckmittel, was man hat. Ich würde auf vollständige Auskünfte bestehen! Mein Gegner könnte eine Klage ganz ohne Auskünfte nicht gewinnen, schon im vorgelagerten VKH-Verfahren würde er voll auflaufen. Möglicherweise würde er einen richterlichen Hinweis bekommen und dann Auskünfte nachliefern. Und dann erkennt mein Anwalt die unstrittige Höhe des Unterhalts an und beantragt, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen. Jegliche Form eines Vergleiches würde ich ablehnen, wenn Kostenteilung in den Vergleich aufgenommen werden soll. So, dann hätte ich einen unbefristeten Titel gegen mich. Na und? Vielleicht aber auch nicht, Familiengerichte dürften in diesem Jahr besonders viele Fälle haben... und das Ende des Schuljahres ist nicht mehr so lang hin (Privilegierung!)...

      Wenn ich nachgebe, also jetzt auf die Auskünfte verzichte, was kommt dann in Zukunft auf mich zu? Da sind noch zwei minderjährige Kinder mit bis zur Volljährigkeit befristeten Titeln! Die haben gelernt, dass es bei Volljährigkeit auch ohne Auskünfte funktioniert. Und noch später, was machen alle drei Kinder dann? Genau, sie haben gelernt, dass sie Unterhalt erhalten ganz ohne ihren eigenen Pflichten nachzukommen. Sie werden sich in Ausbildung befinden oder studieren und dem Vater erst nach langem Zögern irgendwelche Bescheinigungen als Nachweise senden. Aber seine Kontrollrechte, nämlich Leistungsnachweise vorzulegen, das werden sie mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln zu verhindern versuchen. Denn sie haben ja gelernt, dass der Vater schon bei den wichtigen Auskünften (1605 BGB) nachgibt...
    • Nabend,

      Clint, ich widerspreche Dir nur ungern. Die (jüngeren) Kinder werden aus dem Verhalten von Nuffue nichts lernen. Wenn er etwas für sein Gewissen tun will, dann kann er Deinen Weg beschreiten.
      Dazu braucht man aber bereits vorher einen guten Anwalt, mit dem man schon länger zusammenarbeitet. Dann noch das notwendige Kleingeld dafür und schlussendlich Geduld und Nerven wie Drahtseile.

      Ich würde warscheinlich noch ein wenig auf Zeit spielen - aber nur, wenn ich das Ding wirklich vor Gericht klären wollen würde. Ansonsten ist ab Juli vermutlich Schluss für dieses Kind. Entweder (bezahlte) Ausbildung oder Studium (mit Bafög)...und wenns Kind nix macht....gibts eh nix.

      @Nuffue noch ein Hinweis zur EPP - irgendwo hatten wir schon hier im Forum mal eine kurze Diskussion darüber. Die zählt wohl als Einnahme. Oder habe ich Deine Anmerkung, dass Du die nicht in Deine Berechnung mit einbezogen hast, falsch verstanden?
      Macht aber keinen großen Unterschied für den Unterhaltsanteil, gell?

      Gruß Tanja
    • Tanja, die Anwältin scheint doch nicht die Hellste zu sein. 2019 akzeptiert sie gleich 3 befristete Urkunden, jetzt verlangt sie 105% Volljährigenunterhalt ohne jegliche Mama-Auskünfte und bisher keine neue Titulierung. Gegen die gewinnen wir doch schon im VKH-Verfahren ohne Anwalt. :D
    • (OLG Stuttgart, Beschluss v. 5.08.2013, 17 WF 152/13). Das passt recht gut auf die EPP

      Naja wenn damals die Abzüge anerkannt wurden, und nun nicht mehr wegen -> Mangelfall
      Dann kann ich mehr als verstehen das viele Unterhaltszahler das System als ungerecht empfinden.
      Wenn ich bedenke ich habe 2019 für 3 Kinder 994€ gezahlt, und bin jetzt bei 926€ für nur 2 Kinder… wird mir schlecht. Und es gab keine Lohnerhöhung ausser paar Tarifliche Sonderzahlungen. Ich bekomme tatsächlich erst jetzt seid das mit Corona und dem Krieg ist, Netto mehr durch die Anpassungen der Regierung. Mein Brutto ist exakt gleich geblieben.

      Ich halte die Anwältin nicht für unterbelichtet, kenne die nun auch schon länger vor allen in den Verfahren, die spielt gern mit Zahlen und war IMMER gut vorbereitet. Und die ist immer gut durchgekommen mit, wird bestritten, soll ich machweisen etc. Anerkennungen wenn wirklich erst auf den allerletzten Drücker. Der kann es ja auch egal sein wie das Ergebnis ist, ihr einkommen ist immer safe. Deshalb nehme ich auch erst nen Anwalt wenn es wirklich Pflicht wird. Bei der ersten Unterhaltsberechnung hatte ich noch knapp 1000€ Anwaltskosten ( Gehalt zu hoch weil noch alte Steuerklasse sowie keine Abzüge ), naja lernen durch Schmerzen heisst es so schön.
    • Hallo Nuffue,

      unter welchen (Abzugs)Punkt des 10 Jahre alten Beschlusses VKH betreffend möchtest Du die EPP packen?
      Ich habe gestern auch gegoogelt (Suchwörter: "Energiepauschale bei Unterhalt") und überwiegend eben Anwaltsseiten gefunden, die davon sprachen, dass die EPP unterhalsrelevantes EK ist. Nur bei bestimmten einkommensabhängigen Sozialleistungen zählt die Pauschale nicht als Einkommen.
      Aber streiten braucht man sich um die 25 Euro mehr pro Monat ohnehin nicht wenn Du weniger als den Mindestunterhalt zahlen könntest.
      Ich halte es auch für gefährlich, Anwälte zu unterschätzen.
      Die haben ja meist nicht nur (mehr) juristisches Wissen, sondern eben auch eine Strategie. Und oftmals wird da eben erst mal etwas Höheres gefordert - auch damit sie ein entsprechend höheres Honorar beanspruchen können.
      Berechnet man dann selbst weniger, wird der Anwalt schon einen Überblick für sich haben, ob es "lohnt", weiter zu eskalieren.
      Solange es eine Einigung ohne Gericht gibt, trägt jeder seine eigenen Anwaltskosten. Auch das muss in die Kalkulation miteinbezogen werden.

      Inzwischen wäre ich der Ansicht, wenn Du keine unbefristeten Titel (für die anderen Kids) riskieren willst, solltest Du noch schauen, ob Du Auskünfte bekommst. Zeitgleich aber Bereitschaft signalisieren, dass Du den Mindestbedarf leisten wirst.
      Ist doch warscheinlich "nur" noch bis Juli...

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,
      ich hatte Punkt 4 Im Sinn.
      … Es handelt sich hierbei um eine Einmalzahlung aus besonderem Anlass …

      Wurde daher dem Unterhaltsrelevanten Einkommen nicht zugerechnet.


      Ich sehe es wie du mit der Anwältin, nichts desto trotz fordere ich erstmal die ordentliche Auskunft weiter ein.
      Dann schauen wir mal weiter was passiert, selber Rücklage bilden gehe ich von 350€ aus.
      Das ist recht plausibel finde ich, ob man sich auf weniger einig wird… mal schauen. Ich vermute aussergerichtlich wohl nicht.
    • Hallo Nuffue,

      einmalige Leistung. Ja, vermutlich (wenn nicht weitere "direkte Entlastungen" folgen).
      Allerdings hat das Gericht im VKH-Beschluss(!) nun gerade den Ansatz nur für 2013 (m.E. für das gesamte Jahr fehlerhaft, es sei denn, es hat die Abfindung in voller Höhe dem Jahr 2012 zugerechnet) ausgeschlossen.
      Im Grundsatz ist es so, dass einmalige Leistungen auf ein Jahr umzulegen sind (siehe auch Punkt 1.2 bei Hefam), wenn im nächsten Jahr (hier ist der Unterschied zum Ansatz einer Steuererstattung) nicht mehr damit zu rechnen ist (weil halt einmalig).
      Das betrifft z.B. nicht nur Jubiläumszahlungen, sondern auch Entschädigungszahlungen für nicht genommenen Urlaub. Bei Abfindungen wird es teils auch so gehabt.

      Vielleicht kann Dich das Themengutachten des DIJUF, insbesondere dort auf der runterladbaren Stellungnahme Seite 3 folgender Passus "überzeugen":

      Unterhaltsrechtlich ist die EPP nach Borth* grundsätzlich als Einkommen zu werten, da sie sich ua auch auf die einkommensabhängigen Leistungen, wie bspw. auf den Wohngeldbezug nach dem WoGG (Wohngeldgesetz), auswirke. Für eine unterhaltsrechtliche Berücksichtigung spricht, dass die EPP mit dem Arbeitslohn ausgezahlt wird, und zwar unabhängig davon, ob überhaupt (erhöhte) Fahrtkosten anfallen oder nicht. Einer Berücksichtigung entgegengehalten werden könnte, dass die EPP nicht als Arbeitslohn gepfändet werden kann.
      * Borth FamRZ 2022, 1153.

      Das Themengutachten geht allerdings um die Kostenheranziehung bei der Jugendhilfe; deswegen kommen die dann auch zu einem anderen Schluss.

      Nur, um abzuschätzen, ob es sich lohnt, lange über 25 Euro mehr (ich würde ab Sept 22 bis August 23 ansetzen) zu streiten.

      Gruß Tanja

      Nachtrag: weiteres Themengutachten zur Auswirkung der EPP: Hier
    • Nuffue schrieb:

      Ich sehe es wie du mit der Anwältin,
      Nur Nieten fordern dynamisierten Volljährigenunterhalt.

      Nieten klagen möglicherweise auch ohne substantiierte Darlegung der Haftungsanteile, also auch ohne Auskünfte, wild drauflos. Sowas kann für sie zum Haftungsfall werden!

      Nuffue schrieb:

      nichts desto trotz fordere ich erstmal die ordentliche Auskunft weiter ein.
      Bitte zur Auskunftsverpflichtung den nachfolgend verlinkten Beschluss vollständig lesen. Halte ich für sehr wichtig. Auf das Ding wurde hier im Forum auch schon mehrfach verlinkt.

      OLG Düsseldorf, 14.11.2019 - II-3 UF 96/19
    • Na Clint,
      Du machst Dir ja Gedanken über die gegn. Anwältin.
      Ein 'kann' wird nicht zwingend zum 'Muss' ;)
      Mir persönlich wäre es vollkommen egal, ob das Kind den eigenen Anwalt für irgendwas in Haftung nimmt.
      Mich interessiert noch nicht mal, ob das Kind so naiv ist, eine Rechnung eines Anwaltes zu zahlen, der wegen Nichtvertreten Dürfens von widerstreitenden Interessen das Mandat niedergelegt hat. Und wenn das Kind auch noch den neuen Anwalt zahlt, wäre mir das auch recht egal - es hätte alles nervenschonender und billiger haben können.

      Du hattest im anderen Thema doch sicher nach dem Wortlaut gefragt, weil Du prüfen wolltest, ob die Anwältin die Titel für die anderen Kinder entfristen lassen könnte?
      Ich glaube, dass spätestens beim Wegfall des ältesten Kindes (zum Ende der Privilegierung) sich die Geschäftsgrundlage geändert hat. Oder wenn Nuffue Abänderung wegen Mangelfall versucht, wird womöglich auch Entfristung (im Wege des Widerantrages?) beantragt.

      Gruß Tanja
    • TanjaW9 schrieb:

      Du hattest im anderen Thema doch sicher nach dem Wortlaut gefragt, weil Du prüfen wolltest, ob die Anwältin die Titel für die anderen Kinder entfristen lassen könnte?
      Nö. Was die überhaupt zur Befristung sagen, wollte ich wissen.

      TanjaW9 schrieb:

      Ich glaube, dass spätestens beim Wegfall des ältesten Kindes (zum Ende der Privilegierung) sich die Geschäftsgrundlage geändert hat. Oder wenn Nuffue Abänderung wegen Mangelfall versucht, wird womöglich auch Entfristung (im Wege des Widerantrages?) beantragt.
      Ich glaube nicht, dass eine Entfristung verlangt wird. Warum auch, ist doch für Kinder ganz einfach ab 18 weiterhin Unterhalt und einen neuen Titel zu bekommen. Für die Anwältin ist das so aus unternehmerischer Sicht auch ganz gut. 8)