Moin Nuffue,
ich habe mich ungeschickt ausgedrückt:
Eigentlich kannst Du den Anwalt nicht ablehnen. Er hat die vom Sohn unterschriebene Vollmacht beigefügt. Das Fehlen wäre m.M.n. der einzige Ablehnungsgrund.
Die fehlende Schulbesuchsbestätigung -> kein Ablehnungsgrund.
Die von Dir (und mir!) vermutete Interessenkollision -> kein Ablehnungsgrund.
Du kannst natürlich die Bedürftigkeit des Sohnes im Anschreiben an den Anwalt bemängeln mit a) fehlender Schulbescheinigung und b) fehlenden Angaben zur Ermittlung der Haftungsquote.
Das doofe: Wenn Du bisher nicht dazu aufgefordert hast, musst Du es schon noch irgendwie tun. Nur auf Aufforderung nach 1605 BGB (genaue Benennung, was man will und für welchen Zeitraum + explizite Beleganforderung dazu!) ist man verpflichtet, diese Auskünfte zu erteilen.
Und den Anwalt auf die vermutete Interessenkollision hinweisen.
Ansonsten verstehe ich Dich nicht.
Du schreibst den Sohn an, weil er einen Anwalt eingeschaltet hat - hast Du wenigstens freundlich um die Schulbescheinigung gebeten?
Wie soll sich denn das Verhältnis irgendwie und irgendwann gegenüber Deinem Ältesten ändern (entspannen) wenn Du als Erwachsener mit Wissensvorsprung nur scheibchenweise an Deinem Wissen teilhaben lässt?
Wie gesagt, ich (!) würde dem Kind die geforderten Unterlagen einfach zur Verfügung stellen, denn in einem hat er Recht:
Du kannst durch Deine Reaktion die Angelegenheit ja beschleunigen.
Wenn Du mal einen Schritt zurück trittst, siehst Du vielleicht, dass ein: "nö, wieso sollte ich zuerst....Er hat doch noch nicht mal..." ein bockiges kindliches Verhalten ist.
(Wiewohl ich die Verletzung hinter so einer Reaktion durchaus verstehe).
Du hast noch so viele andere Baustellen, die es zu bearbeiten gilt. Teil Dir Deine Kraft gut ein.
Gruß Tanja
P.S. wie war die Zeit mit der Tochter?
ich habe mich ungeschickt ausgedrückt:
Eigentlich kannst Du den Anwalt nicht ablehnen. Er hat die vom Sohn unterschriebene Vollmacht beigefügt. Das Fehlen wäre m.M.n. der einzige Ablehnungsgrund.
Die fehlende Schulbesuchsbestätigung -> kein Ablehnungsgrund.
Die von Dir (und mir!) vermutete Interessenkollision -> kein Ablehnungsgrund.
Du kannst natürlich die Bedürftigkeit des Sohnes im Anschreiben an den Anwalt bemängeln mit a) fehlender Schulbescheinigung und b) fehlenden Angaben zur Ermittlung der Haftungsquote.
Das doofe: Wenn Du bisher nicht dazu aufgefordert hast, musst Du es schon noch irgendwie tun. Nur auf Aufforderung nach 1605 BGB (genaue Benennung, was man will und für welchen Zeitraum + explizite Beleganforderung dazu!) ist man verpflichtet, diese Auskünfte zu erteilen.
Und den Anwalt auf die vermutete Interessenkollision hinweisen.
Ansonsten verstehe ich Dich nicht.
Du schreibst den Sohn an, weil er einen Anwalt eingeschaltet hat - hast Du wenigstens freundlich um die Schulbescheinigung gebeten?
Wie soll sich denn das Verhältnis irgendwie und irgendwann gegenüber Deinem Ältesten ändern (entspannen) wenn Du als Erwachsener mit Wissensvorsprung nur scheibchenweise an Deinem Wissen teilhaben lässt?
Wie gesagt, ich (!) würde dem Kind die geforderten Unterlagen einfach zur Verfügung stellen, denn in einem hat er Recht:
Du kannst durch Deine Reaktion die Angelegenheit ja beschleunigen.
Wenn Du mal einen Schritt zurück trittst, siehst Du vielleicht, dass ein: "nö, wieso sollte ich zuerst....Er hat doch noch nicht mal..." ein bockiges kindliches Verhalten ist.
(Wiewohl ich die Verletzung hinter so einer Reaktion durchaus verstehe).
Du hast noch so viele andere Baustellen, die es zu bearbeiten gilt. Teil Dir Deine Kraft gut ein.
Gruß Tanja
P.S. wie war die Zeit mit der Tochter?