Unterhalt ab 18 / Befristeter Titel

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    • Moin Nuffue,

      ich habe mich ungeschickt ausgedrückt:
      Eigentlich kannst Du den Anwalt nicht ablehnen. Er hat die vom Sohn unterschriebene Vollmacht beigefügt. Das Fehlen wäre m.M.n. der einzige Ablehnungsgrund.
      Die fehlende Schulbesuchsbestätigung -> kein Ablehnungsgrund.
      Die von Dir (und mir!) vermutete Interessenkollision -> kein Ablehnungsgrund.

      Du kannst natürlich die Bedürftigkeit des Sohnes im Anschreiben an den Anwalt bemängeln mit a) fehlender Schulbescheinigung und b) fehlenden Angaben zur Ermittlung der Haftungsquote.
      Das doofe: Wenn Du bisher nicht dazu aufgefordert hast, musst Du es schon noch irgendwie tun. Nur auf Aufforderung nach 1605 BGB (genaue Benennung, was man will und für welchen Zeitraum + explizite Beleganforderung dazu!) ist man verpflichtet, diese Auskünfte zu erteilen.
      Und den Anwalt auf die vermutete Interessenkollision hinweisen.

      Ansonsten verstehe ich Dich nicht.
      Du schreibst den Sohn an, weil er einen Anwalt eingeschaltet hat - hast Du wenigstens freundlich um die Schulbescheinigung gebeten?
      Wie soll sich denn das Verhältnis irgendwie und irgendwann gegenüber Deinem Ältesten ändern (entspannen) wenn Du als Erwachsener mit Wissensvorsprung nur scheibchenweise an Deinem Wissen teilhaben lässt?

      Wie gesagt, ich (!) würde dem Kind die geforderten Unterlagen einfach zur Verfügung stellen, denn in einem hat er Recht:
      Du kannst durch Deine Reaktion die Angelegenheit ja beschleunigen.
      Wenn Du mal einen Schritt zurück trittst, siehst Du vielleicht, dass ein: "nö, wieso sollte ich zuerst....Er hat doch noch nicht mal..." ein bockiges kindliches Verhalten ist.
      (Wiewohl ich die Verletzung hinter so einer Reaktion durchaus verstehe).
      Du hast noch so viele andere Baustellen, die es zu bearbeiten gilt. Teil Dir Deine Kraft gut ein.

      Gruß Tanja
      P.S. wie war die Zeit mit der Tochter?
    • Ich hatte meinem Sohn lediglich angeboten das wir uns zusammensetzen können, ich bringe meine Gehaltsnachweise alle mit, er seine Schulbescheinigung und Einkünfte von ihm und Mutter und dann schauen wir ob wir uns zusammen einigen können.
      Das war wie gesagt ein Angebot, und ich habe dies auch sehr freundlich rübergebracht, denn ich wollte zumindest versuchen das wir das so ohne Anwälte klären können. Ich hätte es gerne vermieden das er direkt zu einem Anwalt oder ähnlich laufen "muss" . Hätte ich direkt gefordert, hätte das einen ... unpersönlichen und charakteristisch offiziellen Eindruck hinterlassen.
      Ja ich fordere sämtliche Belege natürlich offiziell ein. Und ja selbstverständlich liefere ich auch Belege. Mir geht es wenig um "nö, wieso sollte ich zuerst... "
      Es geht mir darum mich vernünftig und korrekt zu verhalten, hier interpretierst bzw. liest du etwas hinein was ganz und gar nicht da ist und ich auch so nicht geschrieben habe. Ich habe meine Unsicherheit kundgetan, wie ich damit hadere, bitte bedenke dies.


      Die Zeit mit meiner Tochter war sehr gut, wir bauen darauf auf und ein weiteres Treffen wird noch geplant, danke der Nachfrage.
    • Hallo Nuffue,

      na, dann habe ich mich wohl geirrt. Ich hatte für die Meinungsbildung auch nur das

      Nuffue schrieb:



      ich hatte meinen Sohn am WE über Whatsapp angeschrieben.
      Als Antwort hatte ich bekommen: Jugendamt berät nur bis 18. Lebensjahr , da weder er noch Mama selbst von Gehaltsdaten eindeutig sagen können was ihm von wem zusteht, ist es für ihn am einfachsten das anwaltlich und gerichtlich prüfen zu lassen, denn darüber gebe es schließlich gesetzliche Vorgaben. Zur Prüfung liegen bereits alle Daten von ihm und Mama vor, und wenn du dir um den zeitlichen Aspekt sorgen machst, liege es an dir selbst das zu beschleunigen...

      Ich hatte ihm als Antwort darauf eine offizielle Verlinkung geschickt wo das mit dem Jugendamt bis 21. steht, und das ich seinen Weg akzeptiere, es ist schließlich seine Entscheidung.
      Daraus hatte sich für mich nicht ergeben, dass Du bereits etwas angefordert hast.

      M.M.n. bist Du ab September in Verzug. D.h. wenn die Bedürftigkeit erst in 6 Monaten (z.B. gerichtlich) nachgewiesen wird, müsstest Du trotzdem ab September ggf. Unterhalt leisten.
      Das wird Dir sicherlich bewusst sein. Was nicht direkt abwägbar ist, ist der Streitwert und die sozusagen pro Monat steigenden Anwalts- und Gerichtskosten.
      Manche Anwälte treiben den Streitwert absichtlich in die Höhe.
      Und da das Gericht später bei der Kostenfestsetzung einen gewissen Spielraum hat, waren wir immer bestrebt, unsere Pflichten zügigst zu erfüllen.

      Im Endeffekt ist es natürlich Deine Entscheidung, wie und wann Du reagierst.

      Was das Tochter-Treffen anbelangt: prima! Ich drück die Daumen, für (fest planbare) Wiederholungen.

      Gruß Tanja
    • Moin,
      ich hatte zwischenzeitlich seinem Anwalt, der Anwaltskammer und meinen Sohn angeschrieben. Meinen Sohn auch entsprechend aufgefordert mir z.B. Schulbescheinigung bzw. Nachweis Bedürftigkeit sowie Gehaltsnachweise von ihm und der Mutter von nicht selbstständigen Tätigkeiten und selbstständigen/Freiberuflichen Tätigkeiten, sowie Details zur Wohnwertbestimmung zuzusenden. Hatte auch tatsächlich "nochmal" angeboten sich zusammenzusetzen. Frist habe ich gesetzt gehabt zur Übermittlung der Daten.
      Leider keine Antwort von ihm oder einem Anwalt innerhalb der gesetzten Frist ( 2 Wochen, per Einschreiben), lediglich die RA Kammer hatte geantwortet das die Bearbeitung mehrere Monate dauern kann.

      Ist es tatsächlich jetzt so, das mir da keiner Antworten müsste "jetzt"? Und z.B. erst nach 6 Monaten oder nem Jahr dann wieder ankommt, und dann den Unterhaltsanspruch durchsetzen könnte und zwar Rückwirkend da ich trotzdem wirksam in Verzug gesetzt worden bin ? Obwohl ich die Forderung zurückgewiesen habe, da kein Nachweis der Bedürftigkeit erbracht.
      Wenn dem so wäre... fände ich schon krass dann sowas.
    • Hallo Nuffue,

      ich weiß gerade nicht, ob es einen Titel bei Dir gab.
      Falls ja, könnte ja (weiterhin) aus dem (ggf. nach Umschreibung) vollstreckt werden.

      Unterhaltszahlungen könnten auch rückwirkend gefordert werden unter bestimmten Gesichtspunkten. Die wirksame Inverzugsetzung oder Aufforderung zur Auskunftserteilung sind dabei Voraussetzung. Wenn sich der Anwalt (oder ein neu mandatierter) nun erst wieder in 6 Monaten meldet, ist noch nicht der Zeitraum überschritten, der für Verwirkung gelten dürfte.
      Siehe auch der Beitrag von uncotrolled.
      Ein guter Anwalt (den Du ja sowieso mandatieren musst, wenn es vors Gericht ginge), wird Verwirkung und/oder Verjährung zu prüfen haben.
      Ich möchte trotzdem davor warnen, das Schreiben, was uncontrolled in dem anderen Beitrag vom Gericht bekam (wo die Volljährige aufgefordert wurde, Unterlagen und Nachweise nachzureichen, sowie zum Punkt einer eventuellen Verwirkung Stellung zu nehmen) schon als 'Erfolg' zu verstehen.
      Der gegn. Anwalt wird dann jetzt vortragen (oder eben nicht) und das Gericht wird dann werten/entscheiden ob oder ob nicht. Es kann auch die Verwirkung auf einzelne (von uncontrolleds Antrag abweichende) Monate beschränken.

      Ich finde die Ungewissheit, mit der man als in-Anspruch-Genommener bis dahin leben muss, auch sehr kräftezerrend und eigentlich überflüssig. Leider haben wir Unterhaltsverpflichtete das (Verhalten Anderer) nicht in der Hand und können nur für uns selbst entscheiden, es anders zu machen.

      Gruß Tanja
    • Moin Ihr,
      Ich habe dann mal wieder Post bekommen.
      Seine Anwältin schreibt das sie die Angelegenheit für meinen Sohn auch weiterhin vertritt. Weiter geht sie davon aus, das mir die Anwaltskammer mitgeteilt hat, das keine Bedenken gegen die Vertretung bestehen.

      Dann ist eine Unterhaltsberechnung niedergeschrieben und man landet bei 105% der DDT. Wenn ich Aufwendungen geltend machen möchte müsste ich dies nachweislich belegen.

      Dann ist die Schulbescheinigung und zwei Zeugnisse dabei.


      Ich würde als erstes bei der RAKammer anrufen und nachfragen ob dem tatsächlich so ist.
      Dann der Anwältin antworten das die Berechnung falsch ist und zurückgewiesen wird.
      Meine Aufwendungen würde ich beleghaft nachweisen.
      Zum anderen würde ich darauf hinweisen, das ich meinen Sohn wirksam in Verzug gesetzt habe ( gleichzeitig als ich meine Gehaltszettel mitgesandt hatte ) und unter anderem sämtliche Einkommens und Vermögenswerte, sowie Nachweise zur Wohnwertsberechnung angefordert habe von ihm und der Mutter. Diese sind zu belegen, und erst dann kann eine Berechnung erfolgen.

      Würdet ihr etwas anders handhaben? Der Schulbesuch endet 31.7.23, die Darlegung was er künftig macht wurde auch nicht benannt.
    • Hallo Nuffue,

      bzgl. der Vertretung der Anwältin Deines Sohnes würde ich speziell nach dem §3 BORA recherchieren und bei der RAK nachfragen.
      Gruß
      Testmama

      Hoffnung ist nicht die Überzeugung,
      dass etwas gut ausgeht, sondern die Gewissheit,
      dass etwas einen Sinn hat, egal wie es ausgeht.
    • Hi @Nuffue,

      Zunächst mal ein "Frohes Neues Jahr" ins Forenrund....

      Zum Thema:,

      Solange der/ die (frühere?) RA.(-in) der KM jetzt nur den Sohn vertritt, wirst Du den/ die nicht ablehnen können. Wenn allerdings von dem/ der RA.(-in) - im weiteren Verlauf - auch die KM vertreten werden sollte, wäre die Sache mit dem Interressenskonflikt (nochmal) spruchreif...

      Nuffue schrieb:

      Dann ist eine Unterhaltsberechnung niedergeschrieben und man landet bei 105% der DDT. Wenn ich Aufwendungen geltend machen möchte müsste ich dies nachweislich belegen.
      Wenn noch keine Einkommensunterlagen der KM und des Kindes vorliegen oder vorliegende Unterlagen in der Berechnung nicht korrekt berücksichtigt wurden (wovon ich ausgehe), würde ich der Berechnung widersprechen und auf die fehlenden Unterlagen verweisen.
      Ggf. solltest Du der gegn. RAin erklären, dass mit Volljährigkeit des Kindes beide ET Barunterhaltspflichtig (geworden) sind ;) .
      Erst mit Vorliegen aller Einkommensunterlagen und sonstiger Belege (Schulnachweis/ Ausbildungsnachweis) wäre eine Unterhaltspflicht für Dich erkennbar und nachvollziehbar berechenbar.
      Ich gehe mal davon aus, dass Du alle Unterlagen vom volljährigen Kind (als auch die Einkomensunterlagen der KM) beleghaft angefordert hast?

      Weswegen hast Du Deinen Sohn in Verzug gesetzt? Meiner Meinung nach wäre dass gar nicht nötig gewesen...
      Er ist volljährig, somit selbst für seine Einkommenssituation zuständig und falls er bedürftig ist wäre diese Bedürftigkeit vordergründig Dir gegenüber darzulegen und zu belegen.

      Inwiefern ist Dir die Einkommenssituation der KM bekannt? Eventuell kann man ja eine kleine überschaubare Summe - als Unterhaltsdarlehen - anbieten, wenn mehr oder weniger sicher ist, dass Du sowieso Unterhalt zahlen mußt (was ja der Regelfall ist bis zur Vollendung der Berufsausbildung oder eines Studienganges).
      Eine kleine Summe zu zahlen führt auch dazu, dass bei (eventueller) Gerichtsanhängigkeit die Kosten etwas reduziert sind...
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Kakadu59 ()

    • Nuffue schrieb:

      Dann ist eine Unterhaltsberechnung niedergeschrieben und man landet bei 105% der DDT.
      Hat die Anwältin die berechnete Unterhaltshöhe wirklich in Prozent des Mindestunterhalts angegeben? Dann hau ihr § 1612a BGB um die Ohren. Dynamischen Unterhalt und Titel gibbet nur für minderjährige Kinder. :D

      Kakadu59 schrieb:

      Eine kleine Summe zu zahlen führt auch dazu, dass bei (eventueller) Gerichtsanhängigkeit die Kosten etwas reduziert sind...
      Das hilft gar nichts. Nur eine Titulierung in Höhe des unstrittigen Betrages würde etwas bringen. Aber er muss bisher weder etwas zahlen, geschweige denn etwas freiwillig titulieren, denn das volljährige Kind muss zunächst einmal den Haftungsanteil des Vaters am Kindesunterhalt darlegen und beweisen! Und dazu gehören nun mal auch die ordnungsgemäßen Auskünfte (incl. Belege) der Kindesmutter.
    • Clint schrieb:

      Das hilft gar nichts. Nur eine Titulierung in Höhe des unstrittigen Betrages würde etwas bringen.
      Naja, das sehe ich nicht so... Warum muß(!!) dieser "GoodWillBetrag" tituliert werden?

      In eigener Sache hatte ich seinerzeit (auch mit eintreten der Voljährigkeit des Kindes) den vorhandenen Titel (über die Volljährigkeit hinaus) wegen Abänderung angegriffen (Abänderungsklage)und dann unter Verweis der Pfändungsabwehrklage einen kleinere Summe überwiesen (hier mit Verweis Betrag wird als Unterhaltsdarlehen (gemäß BGH-Beschluss??) gezahlt.
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • Kakadu59 schrieb:

      Naja, das sehe ich nicht so... Warum muß(!!) dieser "GoodWillBetrag" tituliert werden?
      @Kakadu59: Ich wurde zur Zahlung von monatlich 500 € Unterhalt und dessen Titulierung aufgefordert. Ich zahlte monatlich 500 €, titulierte aber nicht. Daraufhin hatte ich ein Unterhaltsverfahren am Hacken und mir wurden die gesamten Kosten (Verfahrenswert: 500*12+Rückstände) aufgebrummt. Alles Klar?
    • Na dann auch von mir ein frohes neues ins Forenrund,

      @Kakadu59 einige Deiner Fragen kannst Du Dir vielleicht selbst beantworten, wenn Du auf Seite 1 noch liest ;) .

      Ansonsten ist das Getöse (ja, hab ich auch veranstaltet) um die gegn. RAin nutzloses Nebengeplänkel, auch nachzulesen auf Seite 1.
      Da bringt es auch nichts, dass man selbst meint, der Anwalt würde widerstreitende Interessen vertreten.
      Wie schrieb uns der Staatsanwalt so schön: Wenn das volljährige Kind weiterhin im Hause der Mutter lebt und keine offensichtliche Abhängigkeit (oder so ähnlich wars formuliert, ich habe keine Lust, mir den Quark noch mal rauszusuchen) besteht, sei nicht davon auszugehen, dass hier widerstreitende Interessen vorlägen...
      Laberrhabarbersülz...

      Nuffue kann ja bei der RA-Kammer anrufen (ich würde mich wundern, wenn die telefonisch breite Erklärungen abgäben).
      Damit würde ich mich aber nur noch aufhalten, wenn es sonst nichts Besseres zu tun gibt.
      Hier gibt es ja noch 2 weitere minderjährige Kinder, zu denen sich der Kontakt schwierig gestaltet.
      Nuffue, läuft es mit der Tochter inzwischen und auch regelmäßig?
      Wie gesagt, ich verstehe das Gefühl (der Wut und Ohnmacht?) gut. Ich kann noch nicht mal behaupten, dass ich heute anders handeln würde. Leider ändert das aber überhaupt nichts.

      Gruß Tanja
    • Nuffue schrieb:

      Würdet ihr etwas anders handhaben?
      etwas ...

      Liebe Frau Rechtsanwältin ...,

      mein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen ist noch um folgende Positionen zu bereinigen:

      1.
      2.
      3.

      Belege sind allesamt beigefügt.

      Sie können sich allerdings jegliche Berechnungen ersparen, wenn mir keine vollständigen und ordnungsgemäßen Auskünfte (incl. der Belege!) über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kindesmutter vorgelegt werden. Übrigens gehören auch alle erforderlichen Angaben und Belege zum Wohnwert/-vorteil dazu (ich meine Punkt 5. der Leitlinien des OLG Celle). Die vollständige Darlegungs- und Beweislast für all diese Auskünfte liegt auf Seiten meines Sohnes. Das wissen Sie als Anwältin doch. Ich jedenfalls werde die Kindesmutter nicht auf Auskunft verklagen, denn das ist wenig erfolgversprechend, siehe OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.01.2009, 18 UF 207/08, veröffentlicht in FamRZ 2009, 1497. Und ja, das OLG Karlsruhe sagt es klar und deutlich: "bis dahin braucht er keinen Unterhalt zu leisten."

      MfG
      Nuffue
    • Vielen Dank für eure Antworten, sie helfen mir doch sehr weiter.
      Das mit dem Interessenkonflikt ist für mich eh nur Beiwerk und für den Unterhalt hat es keine Bewandtnis insofern er bedürftig ist.
      Ein Telefonat bei der Kammer hat ergeben, das sie von nichts wissen, ein Ergebnis ist nicht bekannt und auch nicht hinterlegt worden im AZ.
      Ich solle aber vorsorglich nächste Woche mit der Sachbearbeiterin noch einmal Kontakt aufnehmen, vielleicht wisse diese mehr.

      Der PKW Kredit war vor der Trennung schon da zum einen, zum anderen habe ich nochmal nachgeschaut und der Kredit wurde ebenso anerkannt als auch zusätzlich Berufliche Aufwendungen bei der Berechnung des Minderjährigen Unterhaltes, von der selben Anwältin aus 2019 …

      Ja die Anwältin hat sich auf die dritte Tabellenstufe der DDT bezogen, dann herabgestuft und die Unterhaltsverpflichtung in höhe von 105% des Mindestunferhaltes genannt, das bedeutet Zahlbeträge …

      Wenn sie das nicht dürfte, warum steht in der Tabelle dann der Unterhalt ab 18 ? Oder meintest du nur weil ab Sept. Betrag x und ab Januar höher? Von einem Titel ist noch keine Rede, macht aber auch wenig Sinn da laut Schulbescheinigung 31.7.23 schluss ist. Danach wäre er vermutlich eh nicht mehr priviligiert.


      Ich werde dies dann mal irgendwie alles schriftlich verpacken und der Anwältin mitteilen, auch meine Auflistung und Nachweise zum bereinigen, ebenso das weitere Berechnungen erst bei vollständiger Auskunft des Kindes und der Mutter sinnvoll sind, und dieser wurde bisher nicht nachgekommen.

      Einkünfte von Ihm oder der Mutter sind mir nicht faktisch bekannt, sie geben beide zuhause für andere Unterricht, sie gitarre und er schlagzeug. Bewerben dies per Internet Auftritt als auch per Plakat. Das machen die schon da wohnte ich noch dort, aber halt „schwarz“. Ich habe Fotos und screenshots dazu, aber wie ich das nachweisen sollte wäre praktisch unmöglich, sie könnten behaupten gibt keine Schüler. Letztlich müsste das wohl ein Richter beurteilen dann.?
    • Moin.

      Nuffue schrieb:

      Ja die Anwältin hat sich auf die dritte Tabellenstufe der DDT bezogen, dann herabgestuft und die Unterhaltsverpflichtung in höhe von 105% des Mindestunferhaltes genannt, das bedeutet Zahlbeträge …

      Wenn sie das nicht dürfte, warum steht in der Tabelle dann der Unterhalt ab 18 ? Oder meintest du nur weil ab Sept. Betrag x und ab Januar höher?
      Die Anwältin hat dich also in die 3. Einkommensstufe (2.301 - 2.700) berechnet, in die 2. Einkommensstufe herabgestuft und dann den Betrag aus der 4. Altersstufe (ab 18 Jahre) berücksichtigt. Das sind in der DT 2023 exakt 660,00 € Gesamtbedarf abzgl. volles Kindergeld, also 410,00 € Zahlbetrag. Den Prozentsatz (105%) hat sie gar nicht genannt, den hast du nur so ins Forum geschrieben, weil er halt daneben in der DT steht. Richtig so?

      Bei korrekter Einkommensermittlung und Leistungsunfähigkeit der Mutter wäre das auch tatsächlich der von dir allein zu zahlende Betrag. Jedenfalls so lange der Sohn privilegiert ist.

      Nuffue schrieb:

      Einkünfte von Ihm oder der Mutter sind mir nicht faktisch bekannt,
      Das hättest du von Anfang an schon mal anmerken können, damit Forenteilnehmer die Lage besser einschätzen können. Einkommen des "betreuenden Elternteils" spielt bekanntlich spätestens ab Volljährigkeit eine große Rolle. Aber wenn sie unter dem Selbstbehalt liegt, musst du allein zahlen (Punkt 13.1.1 der Leitlinien des OLG Celle). Irgendwelche Einkünfte muss sie aber haben, schon allein die Beauftragung einer Anwältin statt des kostenlosen Jugendamtes lässt das vermuten.

      Nichtsdestotrotz sind die Auskünfte der Kindesmutter vorzulegen, um sich von ihrer Leistungsunfähigkeit zu überzeugen. Sogar einen Bescheid über Sozialhilfe (oder wie auch immer das heutzutage heißt) wäre vorzulegen.

      Übrigens nett von der Anwältin, dass sie (wieder) keine Titulierung über die Volljährigkeit hinaus verlangt. ;)


      EDIT: Wenn der Bedarfskontrollbetrag der 2. Einkommensstufe unterschritten wird, geht es nochmal eine Stufe tiefer (11.2 der Leitlinien OLG Celle). Das sollte aufgrund der erheblichen Erhöhung des gesetzlichen Mindestunterhalts ab 2023 genau überprüft werden.

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    • Nuffue schrieb:

      Wie du auf was anderes kommst erschliest sich mir nicht.
      Wenn du magst, dann nimm den folgenden Text mit in dein Antwortschreiben an Frau Anwältin.
      Ein volljähriges Kind kann für sich keinen dynamisierten Kindesunterhalt wie für ein minderjähriges Kind fordern. § 1612a BGB erklärt eindeutig, dass ein dynamischer Kindesunterhalt (mit Bezugnahme auf einen "Prozentsatz vom jeweiligen Mindestunterhalt" nur für ein minderjähriges Kind beantragt werden kann. Auch für privilegiert volljährige Kinder gilt insoweit keine Ausnahme (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 14.08.2003 - 7 WF 396/03 : FamRZ 2004, 829-830).
    • Okay danke euch, ich werde das verwenden können, und dann mal schauen was als nächstes kommt.

      P.s. Kontakt zu meiner kleinen besteht, letztes Treffen war allerdings im November letzten Jahres. Sie war zwischenzeitlich krank und anderweitig verhindert. Möchte aber weiterhin kontakt, aber halt so wie es ihr beliebt :/ Nunja, besser als garkeiner.
      Kontakt zu meiner mittleren besteht weiterhin nicht, ob sich das mal ändert wird man sehen was die Zeit bringt.