ALG1 - Unterhalt Pfändung & Selbstbehalt

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    • ALG1 - Unterhalt Pfändung & Selbstbehalt

      Liebes Forum,

      ich bekomme ein reguläres ALG1 bis Juni 2022 von 1788€. Davon wurden mir bis Ende 2021 418,80€ im Rahmen einer Rückstandspfändung durch das Jugendamt abgezogen. Eine Zahlung des aktuell anfallenden Unterhaltes wurde bis zum 31.12.2021 gestundet. Mein Sohn ist zwölf Jahre alt. Das JA hat die Vormundschaft für ihn in diesen Angelegenheiten übernommen.

      Ab dem 1.1.2022 wird nun zusätzlich zum Rückstand der aktuelle Unterhalt einbehalten, so dass sich die Pfändungshöhe auf 892 Euro beläuft. Demnach erhalte ich nur noch 896€ ALG1. Ich lebe mit einer Partnerin zusammen, mit der ich zwei Kinder habe. Im Juni dieses Jahres erwartet sie ihr drittes Kind. Wir sind nicht verheiratet.

      Eine Neuberechnung des Unterhaltes lehnte das Jugendamt stets ab - bzw. setzte mich auf den Mindestbetrag. Als Mann in einer Partnerschaft steht mir ein Selbstbehalt von knapp 890 Euro zu, das weiß ich. Meine Frage zielt allerdings eher darauf ab, ob ich mit zwei (bald drei) zusätzlichen Kindern nicht doch anders eingestuft werden müsste? Eine Änderungsklage dahingehend wurde im Juli 2021 abgewiesen. Das Urteil lautet dahingehend auf die bereits oben geschilderten Zahlungsmodalitäten. Welche Möglichkeiten stehen mir aber offen? Ja, ich bin nicht der Einzige, der finanziell trotz neuer, eigener Familie finanziell stark durch diese Zahlungen belastet wird. Trotzdem möchte ich natürlich schon wissen, wie ich mit etwa 890 Euro eine Familie ernähren soll. Soweit ich verstanden habe, kann nur die Empfängerin des Unterhaltes, hier Kindsmutter, eine Neubearbeitung des Falles im JA anstoßen. Sind mir nun alle Hände gebunden oder kann ich noch etwas zusätzlich tun?

      Herzlichen Dank für eure Antworten!
      Sebastian
    • hallo,

      habt ihr schon Anträge auf hartz4 und/oder Wohngeld gestellt?

      Warum wird der Rückstand vor dem laufenden Unterhalt einbehalten?
      was war Inhalt der Abänderungsklage und warum wurde diese vom Gericht abgewiesen?

      Sind die jüngeren Kinder berücksichtigt worden? Du bist schließlich derzeit 3 Personen zum Unterhalt verpflichtet und ab Sommer 5.
      Was macht deine Partnerin beruflich?

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Moin,

      die Abänderungsantrag dürfte vermutlich keine Aussicht auf Erfolg gehabt haben, weil zu damaligen Zeitpunkt die Arbeitslosigkeit erst frisch eingetreten ist. Bei AlgI in o.g. Höhe wird das Einkommen zuvor auch nicht so gering gewesen sein, dass nicht zumindest der Mindestunterhalt der Kinder gesichert gewesen ist (oder ist mehr tituliert?). Ob ein erneuter Abänderungsantrag (spätestens ab Geburt des weiteren Kindes) auch ohne Aussicht auf Erfolg wäre, hängt natürlich von vielen Faktoren ab (u.a. wird sicherlich die Frage gestellt, warum noch kein neuer Job gefunden wurde und ob im Rahmen der Erwerbsobliegenheit wirklich alle Möglichkeiten ausgeschöpft wurden / werden).
    • Hallo,

      ich habe mich geirrt, es war kein Urteil, sondern ein Vergleich. Der besagt folgendes:

      - dass ich einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 100 Prozent, jeweils im Voraus zum 01. eines jeden Monats
      - Beide Hauptbeteiligte sind sich darüber einig, dass der Unterhaltsrückstand für den Zeitraum 01.07.2019 bis 28.02.2021 X Euro beträgt
      - Mir wurde die Stundung dieses Betrages bis 31.12.2021 gestattet, auf die Vollstreckung des Rückstandes wurde also verzichtet (anders demnach, wie ich geschrieben habe - erst kam der Unterhalt, nun kommt der Rückstand)

      Das JA hatte zur Abänderungsklage Stellung genommen. Hierzu hieß es u.a.:

      - Der Antragsteller hat ein Grundanspruch von ALG1 in Höhe von 1763 Euro. Da der AS im Rahmen des Zusammenlebens mit seiner Lebensgefährtin eine Haushaltseinsparung zu verzeichnen hat, ist eine Reduzierung des notwendigen Selbstbehaltes für Erwerbslose um 10 Prozent vorzunehmen. Der notwendige Selbstbehalt weicht somit um 10% vom Regelfall ab und wird mit 864 Euro zu beziffern sein. Unter Berücksichtigung von 3 unterhaltsberechtigten Kindern und der Einstufung in Einkommensgruppe I der Sächsischen Unterhaltstabelle ist eine Leistungsfähigkeit in Höhe des Mindestunterhaltes vollumfänglich gegeben.

      Weiter:

      - Da die Kindesmutter des Antragsgegners verheiratet ist, eine Unterstützung in Form von Unterhaltsvorschuss ausgeschlossen ist, war die Einleitung der Vollstreckung nach mehrfacher Mahnung geboten. Es ist nicht tragbar, dass der AS seiner beiden Kinder im Haushalt mit der Betreuung und Versorgung vollumfänglich nachkommt und sein Kind (den Antragsgegner) außerhalb des Haushaltes schlechter stellt.

      Wohngeld wurde beantragt und bewilligt. Da es mehr war als eine ALG2-Zahlung, habe ich auf die Beantragung von HartzIV verzichtet.
    • hallo,

      der Vergleich wurde vermutlich geschlossen als du noch nichts von Kind nr. 4 wusstest.
      Wann wurde er geschlossen?

      Was verdient deine Frau oder warum wurde dein selbstbehalt gekürzt? Wenn sie nichts verdient hätte dein selbstbehalt auch nicht gekürzt werden dürfen.

      du müsstest jetzt also wieder eine Abänderungsklage beginnen, da du ab Juni 2 weiteren Personen zu Unterhalt verpflichtet bist und die Kürzung des selbstbehaltes aufgrund der elternzeit deiner Partnerin nicht mehr möglich ist.

      wie sieht es bei dir mit einem neuen Job aus?

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo zusammen,

      er Vergleich wurde im Februar 2021 geschlossen.

      Meine Partnerin befand sich in Elternzeit und hat danach Landeserziehungsgeld bezogen, da ein Kindergartenplatz nicht in Sicht war. Sie "verdient" also das reguläre Kindergeld für ihre zwei Kinder plus das monatliche Erziehungsgeld von 200 Euro. Das war auch schon zu Zeiten des Vergleiches so.

      Ich befinde mich momentan in einer Umschulung, die im Juni beendet werden soll. Ob es danach mit den Jobs besser aussieht, weiß ich nicht.

      Schöne Grüße, Sebastian
    • hallo,

      wer hat dich denn zu diesem Vergleich gedrängt?
      damals warst du ja deiner Partnerin auch zu Unterhalt verpflichtet.

      insofern Abänderungsklage starten, möglichst mit einem anderen Anwalt.
      Und bitte keinen Vergleich akzeptieren, da gegen diesen nur schwer geklagt werden kann.
      Da müssen sich nämlich grundlegende Dinge ändern und bei einem Urteil kann man viel schneller die Sachen über das olg klären.

      bei dir ist das neue Kind und das Ende des alg jeweils ein bedeutender Faktor,

      sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • AnnaSophie schrieb:

      (...)Insofern Abänderungsklage starten, möglichst mit einem anderen Anwalt.Und bitte keinen Vergleich akzeptieren, da gegen diesen nur schwer geklagt werden kann.
      Da müssen sich nämlich grundlegende Dinge ändern und bei einem Urteil kann man viel schneller die Sachen über das olg klären.(...)
      Stand heute wäre eine Abänderungsklage aussichtslos, weil sich grundlegend noch nichts geändert hat: Weder ist Alg I ausgelaufen, noch ist das weitere Kind geboren. Wenn diese punkte eingetreten sind, könnte eine Abänderung möglich sein, aber die Frage nach der Erwerbsobliegenheit wird dennoch zu beantworten sein.
    • hallo,

      er ist aber der Mutter sechs Wochen vor Geburt des Kindes unterhaltsverpflichtet. Das wäre je nach Geburtstagstermin Anfang bis Mitte mai der Fall.

      eine Klage muss erst einmal eingereicht werden. Einen Anwalt zu suchen dauert ja auch, da das ganze vermutlich auf Vkh finanziert werden wird. Und wir haben schon Ende Januar. Das Gericht wird vermutlich nicht superschnell terminieren. Und wenn die Klage dann im März eingereicht wird ist der Zeitraum bis zur Geburt bzw. Bis zum auslaufen des alg nicht mehr weit.

      sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Clausutis schrieb:

      aber die Frage nach der Erwerbsobliegenheit wird dennoch zu beantworten sein.
      Wir haben aktuell 2,9 Mio. Arbeitslose. Reicht das zur Beantwortung der Frage?

      Das Problem des TO ist offenbar der Rückstand des Unterhalts, der bricht ihm gerade das Genick. Aber der Ausgleich ist per Vergleich vereinbart, also schwer was dran zu ändern.

      Hast du mal nachgerechnet, ob du nicht aufstockendes H4 bekommen müsstest, sobald K3 geboren wurde? Falls du dann keinen Job gefunden hast, wirst du das ja eh machen müssen. Ich weiß nur nicht, wie H4 mit Rückständen aus der Vorzeit umgeht.

      LG
    • Vielen Dank für eure Antworten.

      Zu dem Vergleich hat mir die Anwältin geraten. Die Kinder sind im Pfändungsbeschluss bereits berücksichtigt. Pfändungen wegen Kindesunterhalt werden grundsätzlich nicht nach Pfändungstabelle gewichtet, sondern eigens eingeordnet. Heißt, Pfändung kann bis zu einem Selbstbehalt von 920 Euro für Erwerbslose erfolgen, unabhängig von Kinderzahl. Leider.

      Ich habe mittlerweile mit dem Jugendamt erneut Kontakt aufgenommen und um eine Ruhendstellung der Rückstandspfändung gebeten, alternativ eine Reduzierung auf 50 Euro. Mal sehen, was das bringt.