Steuererstattung aus gemeinsamer Veranlagung

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    • Steuererstattung aus gemeinsamer Veranlagung

      Hallo zusammen,

      auf mich kommt bald eine Neuberechnung des Unterhaltes zu (2 Jahreszeitraum).
      Bei der letzten Berechnung war ich noch einzeln veranlagt. Wie verhält sich das mit der Steuerrückerstattung, wenn man neu verheiratet ist und gemeinsam veranlagt? Muss da vom Steuerberater eine Aufdröselung erfolgen, was auf jeden einzeln entfallen wäre, bei getrennter Veranlagung?

      Kann mir hier jemand helfen?
      Gruß
      Testmama

      Hoffnung ist nicht die Überzeugung,
      dass etwas gut ausgeht, sondern die Gewissheit,
      dass etwas einen Sinn hat, egal wie es ausgeht.
    • Die Aufdröselung macht das Finanzamt. Sieh dir nachher euren Steuerbescheid an.
      Du unterliegst derselben falschen Annahme wie ich seinerzeit. Die Einkünfte werden NICHT zusammengerechnet und davon EIN Steuersatz und EIN zu zahlender Betrag berechnet.
      Jeder bezahlt immer noch seine eigenen Steuern, allerdings mit deutlich reduziertem Satz.
    • Danke Fero für Deine Antwort.

      ich glaube aber, dass ich vielleicht etwas zu ungenau/wenig zu meiner Situation erklärt habe, deshalb der Nachtrag.

      Ich war mit dem Kindsvater nicht verheiratet. Das Kind lebte 15 Jahre bei mir. Der Kindsvater zahlte zunächst gar nicht (weder für mich noch für das Kind) erst ab dem es 10 war, weniger als den Mindestunterhalt aus einer gemeinsamen Vereinbarung heraus, obwohl er durchaus leistungsfähig gewesen wäre. Schwamm drüber. Vor fast 2 Jahren meinte das Kind dann, die Wiese wäre bei ihm grüner und wechselte. Kaum war es dort, kam auch schon der Brief, ich solle meine Einkünfte vorlegen. Dies erfolgte und ich ließ den Unterhalt beim JA befristet bis zum 18ten Geburtstag titulieren. Es erfolgte die Berechnung aus meinem Einkommen. Ich war bis zum Kindesumzug alleinerziehend und lebte mit dem Kind alleine.

      Nach dem Auszug lernte ich dann meinen heutigen Ehemann kennen und wir heirateten 2020.

      Im Mai erwarte ich nun vom Aktivbevollmächtigten(Kindsvater) eine Überprüfung meines Einkommens zur Neuberechnung des Unterhaltes, spätestens aber zum September, da das Kind dann die Schule beendet und eine Ausbildung beginnt.
      In die erste Unterhaltsberechnung floss die Steuerrückerstattung aus 2019 (allein) ein.
      Nun, in die neue Berechnung, wird die Steuerrückerstattung aus 2021 eingerechnet. Jetzt bin ich aber verheiratet und mein Ehemann und ich werden gesamt veranlagt und erhalten auch einen Betrag zur Steuerrückerstattung.

      Daher meine Frage: muss hier der Steuerberater eine genaue Ausweisung vornehmen, wer aus der Erstattung wie viel erhalten würde? Oder wird der komplette Rückerstattungsbetrag (auch meines Ehemannes) miteingerechnet?
      Gruß
      Testmama

      Hoffnung ist nicht die Überzeugung,
      dass etwas gut ausgeht, sondern die Gewissheit,
      dass etwas einen Sinn hat, egal wie es ausgeht.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Testmama ()

    • Hallo in die Runde

      Fero schrieb:

      Die Aufdröselung macht das Finanzamt. Sieh dir nachher euren Steuerbescheid an.
      Du unterliegst derselben falschen Annahme wie ich seinerzeit. Die Einkünfte werden NICHT zusammengerechnet und davon EIN Steuersatz und EIN zu zahlender Betrag berechnet.
      Jeder bezahlt immer noch seine eigenen Steuern, allerdings mit deutlich reduziertem Satz.
      das ist schlicht gesagt Blödsinn.

      Testmama schrieb:

      Im Mai erwarte ich nun vom Aktivbevollmächtigten(Kindsvater) eine Überprüfung meines Einkommens zur Neuberechnung des Unterhaltes, spätestens aber zum September, da das Kind dann die Schule beendet und eine Ausbildung beginnt.
      Hallo Testmama, wann wird das Kind noch mal 18? Wenn es bereits volljährig ist, würde ich eine Vollmacht des anderen Elternteils nicht anerkennen. Immerhin ist der nun auch auskunfts- und barunterhaltspflichtig

      Hugoleser schrieb:



      Das wird der Steuerberater aufdröseln müssen, oder wenn der das nicht machen will, dann beantrage beim Finanzamt die Einzelveranlagung, so bleibt die Steuererstattung von Deinem Mann aussen vor. Ich hoffe ihr könnt das noch durch führen.
      Ich würde keine Einzelveranlagung beantragen. Das geht auch gar nicht (mehr), wenn die Rechtsbehelfsfrist für den Bescheid schon abgelaufen ist.
      Ich würde - wenn ich denn die ursprüngliche Steuererklärung selbst mit einem Steuerprogramm abgegeben habe eine fiktive Einzelveranlagung von Ehegatten durchführen und die Beträge ins Verhältsnis setzen. Also, wenn EM bei Einzelveranlagung 8.000 zahlen müsste und EF 5.000 - die Steuererstattung von sagen wir mal 1000 Euro entsprechend aufteilen (EM = 8000/13000*1000; EF = 5000/13000*1000).
      Aber ich bin ja auch ein schlichtes Gemüt und habe mich daher doch lieber für die Einzelveranlagung der Ehegatten entschieden...

      Viel Glück!
      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja
      Da hast Du recht ich würde auch die Einzelveranlagung machen. Wenn ich Testmama richtig verstanden habe, ist die Zusammenveranlagung mit ihrem Mann erst für das Steuerjahr 2021, heißt also das der Steuerbescheid der zur Debatte steht erst noch kommt, oder erst kurz erstellt wurde. Dann kann man meiner Meinung nach immer noch die Einzelveranlagung verlangen( beantragen) und dann für die Zukunft beibehalten.

      LG Hugoleser
    • Hallo,

      Testmama schrieb:

      Daher meine Frage: muss hier der Steuerberater eine genaue Ausweisung vornehmen, wer aus der Erstattung wie viel erhalten würde? Oder wird der komplette Rückerstattungsbetrag (auch meines Ehemannes) miteingerechnet?
      Wenn keine einzelne Ausweisung erkennbar ist, wird (z.B.) das Gericht (definitiv) keine entsprechende Berrechnungen in diese Richtung durchführen.
      JÄ und/oder Anwälte werden dies auch nicht tun.
      Wenn Du @Testmama also nicht möchtest, dass der Steuerrückerstattungsanteil des EM nicht als unterhaltsrelevantes Einkommen mit bei Dir einfließt, muß dies (auf Deine Frage bezogen) vom Steuerberater herausgerechnet werden...
      Andernfalls wirst Du hinnehmen müssen, dass die gesamte Steuerrückzahlung Deinem Einkommen zugeschlagen wird, um den Kindesunterhalt zu berrechnen... (war zumindest bei mir so bzw. bei der KM).
      Und @Fero, bei gemeinsamer Steuererklärung erfolgt definitiv keine einzelne Ausweisung von Steuerschuld und/ oder Steuerrückerstattung...
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • Ihr Lieben, ich danke euch für den regen Austausch zu meiner Angelegenheit!

      @TanjaW9 das Kind wird im Mai 2023 18 Jahre alt.

      @Hugoleser richtig, die Steuererklärung 2021 ist noch nicht erstellt, steht aber kurz bevor (ich bin immer gern etwas früher dran und möchte vorbereitet sein)

      @Kakadu59 okay, dann werde ich den Steuerberater darum bitten, die Aufteilung vorzunehmen. Das macht er und ich denke, das ist auch komplikationsloser und für uns auch finanziell besser, als wenn ich eine Einzelveranlagung bei Finanzamt beantrage.
      Gruß
      Testmama

      Hoffnung ist nicht die Überzeugung,
      dass etwas gut ausgeht, sondern die Gewissheit,
      dass etwas einen Sinn hat, egal wie es ausgeht.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Testmama ()

    • Hallo Testmama,

      ich bin der Meinung, dass auch eine Berechnung durch Nicht-Steuerberater vom Gericht akzeptiert wird (und werden muss).
      Wenn das bei Kakadu anders war, dann vermutlich (!) deswegen, weil dazu kein stichhaltiger Vortrag/Beweisangebot erfolgte.
      Kein Gericht wird sich ohne Veranlassung hinstellen und selbst rechnen.
      Wird aber die Zurechnung nur der anteiligen Steuererstattung vorgetragen, muss die Gegenseite dagegen etwas sagen.
      Dann kann man die Berechnung raus geben und dann beschäftigt sich vermutlich auch das Gericht mit diesem Punkt näher.
      Ansonsten gilt halt: was nicht beantragt wird, wird nicht beschieden, was nicht bestritten wird (an unrichtigen Vortrag) gilt als zugestanden.

      Wir haben das in einem Verfahren erlebt, dass die Gegenseite drei und mehr mal blödsinnigen Vortrag über nicht stimmende Dinge hält - jedes Mal haben wir bestritten.
      Beim Gericht bleibt aber scheinbar nur ein Teil hängen, so dass man das ggf. in der nächsten Instanz noch mal (mit anderen Dingen) bemängeln muss.

      Ich habe ja nicht wirklich wegen des schlichten Gemüts die Einzelveranlagung gewählt... ;)

      Nachtrag: wenn das Kind im Mai 18 wird, kannst Du - wenn die entsprechende Anfrage vom Vater oder dem Kknd kommt, sofort mit einer (vorher vorbereiteten) Gegenanfrage loslegen:
      Stand der Ausbildung, Zeugnisse (sofern Du die nicht halbjährlich erhälst), aktuelle Schulbescheinigung (alles vom Sohn) Auskünfte zu etwaigen Einkommen und Vermögen von Vater und Sohn

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,

      ja, das mit dem "Gericht beschäftigt sich und es bleibt nur ein Teil (bis gar nichts hängen) hab ich in der letzten Verhandlung mit dem Kindsvater (privatrechtliche Geschichte) erlebt. Da werden Lügen aufgetischt, die auch noch vor Gericht direkt widerlegt werden können, aber es wird einfach unter den Teppich gekehrt... Gericht+hohe See=Gottes Hand....naja. Auch eine mit Stolz getragene Niederlage ist ein Sieg.

      Da kommt in den nächsten 1,5 Jahren sicher noch einiges auf mich zu.
      Diesen Mai wird es erst mal 17 und zum 18ten nächstes Jahr werde ich dann Deine Gegenfrage anbringen :thumbup:

      Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt
      Gruß
      Testmama

      Hoffnung ist nicht die Überzeugung,
      dass etwas gut ausgeht, sondern die Gewissheit,
      dass etwas einen Sinn hat, egal wie es ausgeht.
    • Ja sorry. Ich hab mal unsere alten Steuerbescheide rausgesucht, wir wurden damals zusammen veranlagt.
      Da steht drauf, wieviel Einkommen jeder hatte und wieviel Einkommensteuer und wieviel Kirchensteuer jeder darauf bezahlt hat bzw. bezahlen muss.
      Also aufgeschlüsselt nach Ehemann und Ehefrau.
      Aber ich bin wirklich nicht der Experte.

      Das war auch meine Schlussfolgerung aus der Sache mit der Steuerrückerstattung, wo meine Ex fast alles bekommen hat und ich fast nichts. Tanja, eventuell erinnerst du dich.

      Tut mir leid, wenn ich Unsinn erzählt habe.
    • Fero schrieb:



      Da steht drauf, wieviel Einkommen jeder hatte und wieviel Einkommensteuer und wieviel Kirchensteuer jeder darauf bezahlt hat bzw. bezahlen muss.
      Also aufgeschlüsselt nach Ehemann und Ehefrau.
      Aber ich bin wirklich nicht der Experte.
      Hallo,

      also bis zum Beweis des Gegenteils (durch Hochladen des anonymisierten damaligen Bescheides) behaupte ich, dass das definitiv nicht stimmt.
      Bei einer Zusammenveranlagung werden zwar die jeweils bezogenen Einkünfte (und Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben)
      getrennt nach den jeweiligen Ehegatten aufgeführt, die darauf entfallene /anzurechnende Steuer, Soli, ev. KiSt sicher nicht.
      Aber vielleicht gelten in Deinem Bundesland ja andere Bescheidmuster. 8)

      Gruß Tanja
    • ja, cool.
      Meiner (ZV aus 2008 und 2009) hatte die Abzugsbeträge der Ehegatten nicht einzeln aufgeführt.
      Wenn man jetzt hier eine Umfrage erstellen könnte, würde ich fragen, bei wem (heute) noch die Bescheide so aussehen wie Deiner aus 2004 (also die Einzel-Aufzählung der Lohnsteuerabzüge bei Ehegatten).
      Ich kann ja nicht auf meine aktuellen zurück greifen - ich mach Einzelveranlagung.

      Gruß Tanja
    • Hallo @Fero

      danke für Dein Beispiel, aber daran sehe ich leider auch keine Aufteilung des zu erstattenden Betrages jeweils für EM und EF. Aber daraus könnte man analog zum Vorschlag von @Clints Aufteilungsbescheid (der bei meinem Verständnis aber für Steuerschulden und nicht Rückerstattungen gedacht ist) die prozentuale Aufteilung errechnen.
      Gruß
      Testmama

      Hoffnung ist nicht die Überzeugung,
      dass etwas gut ausgeht, sondern die Gewissheit,
      dass etwas einen Sinn hat, egal wie es ausgeht.
    • Hallol

      TanjaW9 schrieb:

      Hallo Testmama,

      ich bin der Meinung, dass auch eine Berechnung durch Nicht-Steuerberater vom Gericht akzeptiert wird (und werden muss).
      Wenn das bei Kakadu anders war, dann vermutlich (!) deswegen, weil dazu kein stichhaltiger Vortrag/Beweisangebot erfolgte.
      Fett: Keine Ahnung - eventuell hast Du Recht; allerdings könnte(!) ein Unbedarfter vermuten, dass solche selbstgemachten Berechnungen dazu führen, dass die Steueranteile zum eigenen Vorteil "falsch" berechnet/ angegeben werden, um (zB.) die (eigene Unterhaltsquote) nach unten zu korrigieren

      Zu Rest: Die KM hatte ihren Steuerbescheid/ Steuererklärung nach langem Hin und Her vorgelegt und sich viel Mühe gegeben das Einkommen des EM in den besagten Unterlagen zu schwärzen... Die Steuerrückerstattung war aus den unterschiedlichsten Gründen sehr hoch. Die KM hatte den Steuerunterlagen einen Zweizeiler an das Gericht beigelegt, in welchem sie vom Gericht forderte, dass nur Ihr Steuerrückerstattungsanteil bei der Berecnung der Unterhaltsquote herangezogen werden solle (und dürfe) - ohne allerdings näher darauf einzugehen bzw diesen zu beziffern. Das hiesige Fam.-Gericht lehnte eine eigene Berrechnung ab und setzte die volle Rückerstattung zur Ermittlung des unterhaltsrelevanten (bereinigtem) Einkommen bzw. zur Berechnung der Unterhaltsquote an...
      Die gegn. RA.-in (die meiner Tochter) intervenierte da übrigens zu keinem Zeitpunkt... Es wäre Sache der KM gewesen den Rückerstattungsanteil des EM herrauszurechnen (bzw. herrausrechnen zu lassen...)
      Es bleibt anzumerken, dass die KM kein Prozessbeteiligter war, da es ja um eine Titelabänderung ging, in der ich gegen meine 18-jährige Tochter klagte...
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • Hallo,
      der von @Fero verlinkte Steuerbescheid ist so, wie ich die kenne; Einkommen und Vorsteuer usw. werden personal zugeordnet...
      Das von @Testmama geschilderte Problem bleibt aber auch hier das Gleiche:
      Die ermittelte Rückerstattung wird als Gesamtsumme (hier1788,35 €) ausgwiesen und ist nicht nach Person anteilig gesplittet...(Edith: aber das hat ja auch @Testmama bereits be- bzw. angemerkt ;) )
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift

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