Steuererstattung aus gemeinsamer Veranlagung

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    • Hallo @Max Mustermann,

      mein bereinigtes Einkommen liegt bei 1558 €, ich zahle freiwillig 100 % DDT. Der Kindsvater hat die Energie sich jeden Cent seiner 5 Jahre Unterhalt zurück zu holen. Unter Mithilfe eines befreundeten gewissenlosen "Familien"-anwaltes, dem er selbst keine Gebühren bezahlen muss. Er weiß zwar nicht, wie mein EM finanziell gestellt ist, aber er vermutet ihn im Bereich Großverdiener. Das geht ihn aber überhaupt nichts an.
      Gruß
      Testmama

      Hoffnung ist nicht die Überzeugung,
      dass etwas gut ausgeht, sondern die Gewissheit,
      dass etwas einen Sinn hat, egal wie es ausgeht.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Testmama ()

    • Hallo,

      MaxMustermann schrieb:

      Ich würde an dieser Stelle fragen, ob sich eine centgenaue Berechnung lohnt. Mit anderen Worten: bist du überhaupt mit den sonstigen Dingen an der Grenze einer Stufe in der DDT? Wenn nicht, würde ich dem Vater schreiben, dass er seine Energie doch anderweitig einsetzen soll.
      da @Testmama noch zu keiner Auskunft aufgefordert wurde und sie auch nicht verpflichtet ist, proaktiv zu reagieren, würde ich (aktuell) gar nichts schreiben...
      Also @Testmama: schön die Aufforderung des KV abwarten. Sollte die zu früh kommen auf die 2 Jahresfrist verweisen! Du selbst mußt da nicht aktiv werden..
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • Hallo Testmama,


      Testmama schrieb:

      Aber daraus könnte man analog zum Vorschlag von @Clints Aufteilungsbescheid (der bei meinem Verständnis aber für Steuerschulden und nicht Rückerstattungen gedacht ist) die prozentuale Aufteilung errechnen.
      ich möchte das ganze ja auch gern pragmatisch sehen und die gesamte (Zusammenveranlagungs)Erstattung einfach aufteilen nach einbehaltenen Steuerabzugsbeträgen zum jeweiligen Einkommen (oder den einbehaltenen Lohnsteuern zzgl des vom jeweiligen Vorauszahlungsverpflichteten Geleistete).
      Allein der BGH mag es anders:

      Viefhues PK zum 1603 schrieb:

      Nur dann, wenn der Ehegatte des Unterhaltspflichtigen – wie hier – eigene steuerpflichtige Einkünfte bezieht, ist der Splittingvorteil auf den Unterhaltspflichtigen und seinen Ehegatten zu verteilen, allerdings nicht nach einem Halbteilungsmaßstab, sondern nach dem Maßstab einer fiktiven Einzelveranlagung beider Ehegatten (BGH v. 21.10.2020 - XII ZB 201/19, BGH v. 10.07.2013 - XII ZB 298/12 - FamRZ 2013, 1563
      Rn. 15 m.w.N.)
      Ich habe mir jetzt (noch) nicht das Urteil rausgesucht - eigentlich muss ich auch was für meinen Fall machen, aber hier prokrastiniert es sich schöner ;)

      Kakadu59 schrieb:

      allerdings könnte(!) ein Unbedarfter vermuten, dass solche selbstgemachten Berechnungen dazu führen, dass die Steueranteile zum eigenen Vorteil "falsch" berechnet/ angegeben werden, um (zB.) die (eigene Unterhaltsquote) nach unten zu korrigieren
      Hallo Kakadu,

      ich gehe ganz frech davon aus, dass an einem OLG keine "Unbedarften" sitzen - und wenn man denen die Berechnung (Ich mache sowas übrigens immer schön mit der Elster-Software vom Staat - meinste, die Richter haben dann auch noch Bedenken?) schlüssig darlegt, was soll der noch dagegen tun? Immerhin hat ja der BGH entschieden, dass eine fiktive Steuerberechnung vorzunehmen ist. Die können ja gern auf andere Werte kommen, aber so - wie in Deinem Fall - den Einwand vom Tisch zu wischen, entspricht nun mal nicht der Rechtsprechung.


      Und da bin ich dann auch gleich hier:

      Kakadu59 schrieb:

      Zu Rest: Die KM hatte ihren Steuerbescheid/ Steuererklärung nach langem Hin und Her vorgelegt und sich viel Mühe gegeben das Einkommen des EM in den besagten Unterlagen zu schwärzen... Die Steuerrückerstattung war aus den unterschiedlichsten Gründen sehr hoch. Die KM hatte den Steuerunterlagen einen Zweizeiler an das Gericht beigelegt, in welchem sie vom Gericht forderte, dass nur Ihr Steuerrückerstattungsanteil bei der Berecnung der Unterhaltsquote herangezogen werden solle (und dürfe) - ohne allerdings näher darauf einzugehen bzw diesen zu beziffern. Das hiesige Fam.-Gericht lehnte eine eigene Berrechnung ab und setzte die volle Rückerstattung zur Ermittlung des unterhaltsrelevanten (bereinigtem) Einkommen bzw. zur Berechnung der Unterhaltsquote an...
      Die gegn. RA.-in (die meiner Tochter) intervenierte da übrigens zu keinem Zeitpunkt... Es wäre Sache der KM gewesen den Rückerstattungsanteil des EM herrauszurechnen (bzw. herrausrechnen zu lassen...)
      Es bleibt anzumerken, dass die KM kein Prozessbeteiligter war, da es ja um eine Titelabänderung ging, in der ich gegen meine 18-jährige Tochter klagte...
      ich glaube, Dein Fall (und auch meiner) taugt nicht mal bedingt zum Verallgemeinern.
      Für mich sieht es so aus, als ob Du Dich, wenn das Gericht in dieser Angelegenheit so gehandelt hat, zu Unrecht beschwerst darüber, dass Du "stärker" herangezogen wurdest.
      Fakt ist auch, dass die KM natürlich selbst den Anlass (durch das gesamte Schwärzen der Angaben ihres Ehemannes) für diese Behandlung gelegt hat. Wenn dann die Anwältin des Kindes nichtzs dazu sagt(e), ist sie entweder selbst nicht sonderlich fähig gewesen oder sie wollte sich nicht der Lüge überführt sehen ala "wenn die Mutter dem Kind die Auskünfte verweigert, dann kann das nicht dem Kind vorgehalten werden".
      Es wäre nämlich Sache des Kindes im erstmaligen Abänderungsverfahren (wie kommst du auf die Mutter?) gewesen, den Anteil ihrer Mutter vorzutragen, schlüssig darzulegen und bei Bestreiten zu beweisen.
      Wenn ich nicht noch ein offenes Verfahren hätte, könnte ich Dir Dinge erzählen. Oft denkt man: das gibts doch alles gar nicht.
      Das Du gegen Deine volljährige Tochter ein Abänderungsverfahren betreiben musstest, habe ich schon verstanden - dennoch hätte die Mutter beteiligt werden können.
      Schon mal was von Streithelfer bzw. Nebenintervenient gehört? Leider gibt es dazu nicht viel (verständliches) Material im www. sonst hätte ich mich damit schon eingehender beschäftigt.
      Es gibt auch durchaus Urteile im Familienrecht, wo ein Streithelfer dem Verfahren beitrat - zu erkennen, wenn in der Kostenentscheidung was zu den Kosten der Nebenintervention gesagt wird.

      U.A. auch um diesem ganzen blöden Hin-und Hergerechne zu entgehen, hab ich die Einzelveranlagung gewählt - nun rate mal, was die Gegenseite mir/uns nun vorwirft :D

      last but not least @Kakadu59 - wir hatten doch auch irgendwo die Diskussion, ob Vermögen auch belegt werden muss, wenn man nach 1605 BGB aufgefordert wird?
      Ich weiß nicht, ob ich damals meine Meinung (nein, muss nicht) untermauert hatte?
      Falls nicht, dann noch dies (bekräftigt mich auch darin, an meiner Meinung, es braucht keine Steuerberaterberechnung, festzuhalten):

      Viefhues PK zum 1605 Rz 158-161 schrieb:

      Es können lediglich die Angaben geschwärzt werden, die von dem Auskunftsanspruch nicht umfasst werden. Der Auskunftspflichtige darf daher solche Betragsangaben abdecken oder sonst unkenntlich machen, die ausschließlich seinen Ehegatten betreffen oder in denen Werte für ihn und seinen Ehegatten zusammengefasst sind, ohne dass sein eigener Anteil daraus entnommen werden kann.


      Der Unterhaltsschuldner kann deshalb die im Rahmen eines Verfahrens auf Kindesunterhalt bestehende Belegpflicht über sein Einkommen dadurch erfüllen, dass er die in dem vorzulegenden Einkommensbescheid enthaltenen Angaben zum Einkommen seiner Ehefrau schwärzt




      Die Vorlagepflicht umfasst keine von einem Steuerberater durchgeführte Berechnung der Steuerschuld bei einer getrennten Veranlagung. Der Auskunftspflichtige ist im Rahmen der Pflicht zur Auskunftserteilung und Belegvorlage auch nicht gehalten, eine (bereinigte) Einkommensteuererklärung vorzulegen, aus der sich das allein auf ihn entfallende Nettoeinkommen entnehmen lässt.




      Auf das Vermögen bezieht sich der Beleganspruch nach dem Wortlaut von § 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht, allerdings sind Einkünfte aus diesem Vermögen (Vermögenserträge) wie Zinsen, Dividenden und Mieten zu belegen.
      Ich möchte auch bitte nicht zu jeder einzelnen RZ nun die Urteile raussuchen (müssen) - denke aber, dass so auch ersichtlich sein könnte, dass Dein Gericht es doch (ergänzt um das wichtige Wörtchen) NICHT so schlecht mit Dir gemeint hat.

      Gruß Tanja
    • Hallo @TanjaW9

      ich habe mir Dein zitiertes Urteil (BGH v. 21.10.2020 - XII ZB 201/19, BGH v. 10.07.2013 - XII ZB 298/12 - FamRZ 2013, 1563 Rn. 15 m.w.N.) herangezogen und hier eben den Teil, der meine Frage betrifft.
      Hier urteilt das Gericht wie folgt:

      "Die erheblichen Steuererstattungen, die der Antragsgegner und seine neue Ehefrau in den Jahren 2015 bis 2017 erhalten hätten, seien in die Einkommensberechnungen einzubeziehen. In Anlehnung an § 270 AO sei zunächst anhand der fiktiven Steuerlast bei einer Einzelveranlagung die Relation der individuellen Steuerlast beider Ehegatten und sodann anhand des entsprechenden Prozentsatzes die Steuerlast des Unterhaltspflichtigen am Maßstab der bei Zusammenveranlagung tatsächlich bestehenden Steuerschuld zu ermitteln. Auch insoweit zeigten die Berechnungen, dass es bei der Bemessung des Kindesunterhalts angesichts der Einkommensspanne der jeweiligen Einkommensgruppen nicht darauf ankomme, ob dem Antragsgegner die gesamte Steuererstattung oder nur ein Teil zuzurechnen sei."

      Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht :S
      @Clint , Du hattest wohl eine gute Idee mit dem Aufteilungsbescheid
      Gruß
      Testmama

      Hoffnung ist nicht die Überzeugung,
      dass etwas gut ausgeht, sondern die Gewissheit,
      dass etwas einen Sinn hat, egal wie es ausgeht.
    • Hallo Testmama,

      (auch) aus diesem Grund, dass mir klar war, dass wieder Begehrlichkeiten auf meine Steuererstattung bei der KM und dem Kinde meines Mannes geweckt würden, hab ich seit Jahren die Einzelveranlagung gewählt.
      Vermutlich wissen die örtlichen Gerichte mit dem BGH-Urteil auch nicht wirklich was anzufangen und rechnen deswegen nach Gutdünken (oder wie bei Kakadu - zu seinem Vorteil - die volle Steuererstattung der KM zu)...
      Das gleiche Spiel hast Du übrigens, wenn dann auch noch die Steuererstattung auf Ausgaben beruht, die unterhaltsrechtlich nicht abziehbar sind....

      Ich freu mich schon auf den nächsten Streitpunkt bei uns :S

      Gruß Tanja
    • hallo,
      nur kurz:
      ich habe mich zu keiner Zeit darüber beschwert, dass meine Unterhaltslast(oder -quote) zu hoch gewesen ist/ wäre. Wo hast Du diesen Gedanken hier

      TanjaW9 schrieb:

      [...]zu Unrecht beschwerst darüber, dass Du "stärker" herangezogen wurdest.
      her?
      Ich habe sowohl im Vorfeld (also vor Volljährigkeit) und später vor Gerichtsanhängigkeit nach einer außergerichtlichen Lösung gesucht.
      Die Unterhaltsquote sollte zunächst das Einkommen der Eltrernteile abbilden widerspiegeln. Grundsätzlich ist das ein (relativ einfaches) Rechenexempel.
      Weder die KM noch die Tochter waren bereit hier an einer außergerichtlichen Lösung mitzuwirken.
      Allein der Umstand, dass man mich damit in kostetenpflichtige Verfahren und durch 2 Instanzen hindurch getrieben hat, wird durch mich beklagt und kritisiert.
      Deswegen stehe ich(!) ja auf dem Standpunkt, dass es schon fast verfassungswidrig ist, dass dem UET vom Gesetzgeber ein unbefristeten Titel aufzwungen wird, wo doch der gleiche Gesetzgeber bestimmt, das mit Volljährigkeite beide ET Barunterhaltspflichtig sind/ werden ...

      Der Richter am OLG hat die Randbemerkung der KM zumindest nicht kommentarlos wegwischt. Er vertrat die Auffassung, dass es Sache der KM gewesen wäre, die Steuererstattung, welche Ihr zuzurechnen sei zu beziffern

      TanjaW9 schrieb:

      Wenn dann die Anwältin des Kindes nichtzs dazu sagt(e), ist sie entweder selbst nicht sonderlich fähig gewesen oder sie wollte sich nicht der Lüge überführt sehen ala "wenn die Mutter dem Kind die Auskünfte verweigert, dann kann das nicht dem Kind vorgehalten werden".

      Tatsächlich fand (und finde) ich es immer seltsam, wenn die RAin des Kindes die Einkommenssituation der KM in irgendeiner Art und Weise bewertete (und schönrechnete). Erst recht, wenn es darum geht die Quote der ETe zu bestimmen. Liefe die RA. des Kindes nicht Gefahr indirekt die KM mitzuvertreten? Ein Schelm, wer Arges dabei denkt. Im Grunde wirkt sich eine solche Manipulation des Einkommens eines ET (hier zB KM) auf den Gesamtanspruch des Kindes aus (auch wenn durch die quotale Bestimmung der Anteil des anderen ET (hier KV) zunächst erhöht wird).

      TanjaW9 schrieb:

      Es wäre nämlich Sache des Kindes im erstmaligen Abänderungsverfahren (wie kommst du auf die Mutter?) gewesen, den Anteil ihrer Mutter vorzutragen, schlüssig darzulegen und bei Bestreiten zu beweisen.
      wie ich auf die KM komme, hatte ich ja schon mal (vermutenderweise) erklärt. Die Unterlagen kamen nunmal (mehr oder weniger) direkt von der KM, versehen mit dem eigenhändig unterschriebenen Schriftsatz.

      @Clint,

      Clint schrieb:

      Ich mach oft nur das, was ich schon vor Jahren bei ISUV und/oder auf den Seiten meines Internet-Lieblings-Anwalts entdeckt habe.
      magst Du mir mal - sinnigerweise per PN - einen Link vom besagten Analt zukommen lassen?
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • Kakadu59 schrieb:

      Wo hast Du diesen Gedanken hier her
      Hallo Kakadu,

      ich habe halt Beitrag 144 und 147 in diesem Thread so gedeutet, insbesondere:

      Kakadu59 schrieb:

      Der Einzelrichter am OLG hat nach dem gescheiterten Versuch eines selbst vorschlagenen Vergleiches (ich war nicht bereit fast 800,- € Unterhaltsüberzahlung in den Wind zu schießen) die verbale und argumentative Keule gegen mich und zugunsten der Tochter geschwungen. Das seltsame: ich mußte am Ende (Beschluß) weniger bezahlen und hatte sogar noch eine kleine Rückzahlung durch die Tochter zu erwarten.
      und

      Kakadu59 schrieb:

      Fakt ist, das der Richter am OLG später die Umstände nach GoodWill in seinem Beschluß als Begründung "umgeschrieben" hat...
      Das Ganze Verfahren am OLG war - so meine Auffassung - eine einzige große Show...

      Das einzige, wo der Richter nicht drumrum kam, war die Quotelung auf Grund der Datenlage (Einkommenssituation): hier war nicht seine Phantasie sondern Adam Riese gefragt.
      Im Gegensatz zum Fam.-Gericht, wo ich den deutlichen Eindruck hatte, dass die urteilende Richterin sich viel Mühe gemacht "hinter die Kulissen" zu schauen...

      Kakadu59 schrieb:

      Die Unterhaltsquote sollte zunächst das Einkommen der Eltrernteile abbilden widerspiegeln. Grundsätzlich ist das ein (relativ einfaches) Rechenexempel.
      Weder die KM noch die Tochter waren bereit hier an einer außergerichtlichen Lösung mitzuwirken.
      Allein der Umstand, dass man mich damit in kostetenpflichtige Verfahren und durch 2 Instanzen hindurch getrieben hat, wird durch mich beklagt und kritisiert.
      Deswegen stehe ich(!) ja auf dem Standpunkt, dass es schon fast verfassungswidrig ist, dass dem UET vom Gesetzgeber ein unbefristeten Titel aufzwungen wird, wo doch der gleiche Gesetzgeber bestimmt, das mit Volljährigkeite beide ET Barunterhaltspflichtig sind/ werden ...
      Das kenne ich. Ich hoffe, Du hast (wie gerade im anderen "Volljährigenthema" beschrieben) Deine entsprechenden Konsequenzen gezogen und bedenkst lieber z.B. Vereine, die sich für eine gerechte(re) Verteilung der familiären Ressourcen einsetzen.

      Ich würde knallhart mein eigen Fleisch und Blut enterben, wenn es mich finanziell so gern schädigen möchte (mal abgesehen davon, dass man ihnen den Pflichtteil sowieso nicht entziehen kann).

      Kakadu59 schrieb:

      Der Richter am OLG hat die Randbemerkung der KM zumindest nicht kommentarlos wegwischt. Er vertrat die Auffassung, dass es Sache der KM gewesen wäre, die Steuererstattung, welche Ihr zuzurechnen sei zu beziffern
      Da irrte m.M.n. entweder der Richter (wenn die Mutter gar nicht Beteiligte war) oder Du (wenn sie es nämlich doch war).
      Das volljährige Kind muss beim erstmaligen Abänderungsbegehren vortragen, beweisen usw.. dass viele Richter das (immer noch) nicht anwenden, mag mit dem Welpenschutz zu tun haben.
      Allerdings hat doch nun auch schon ein paar mal der BGH entsprechend entschieden (denke ich - ich hab nur gerade wenig Lust, das auch noch alles rauszusuchen, mir geht unser Fall schon ausreichend auf den Sender und auch bei uns ist es, wie Du vorher anführtest, inkl. eines "kindgeneigten Richter"....)


      Kakadu59 schrieb:

      Tatsächlich fand (und finde) ich es immer seltsam, wenn die RAin des Kindes die Einkommenssituation der KM in irgendeiner Art und Weise bewertete (und schönrechnete). Erst recht, wenn es darum geht die Quote der ETe zu bestimmen. Liefe die RA. des Kindes nicht Gefahr indirekt die KM mitzuvertreten? Ein Schelm, wer Arges dabei denkt. Im Grunde wirkt sich eine solche Manipulation des Einkommens eines ET (hier zB KM) auf den Gesamtanspruch des Kindes aus (auch wenn durch die quotale Bestimmung der Anteil des anderen ET (hier KV) zunächst erhöht wird).
      Jetzt mal ehrlich: wenn das Kind (aus welchen Gründen auch immer) beide Elternteile verklagen müsste, würdest Du es dann auch noch so anstößig finden, wenn der Anwalt des Kindes (so es denn nicht der gleiche ist, den vorher der betreuende Elternteil mandatiert hatte) bei beiden Elternteilen - auf Hinweis - ordentlich berechnen würde?

      Bei "uns" hat der gegn. Anwalt (des Kindes!) sogar versucht, die Steuererstattung der KM ganz "rauszureden" - die Erstattung beruhe auf besonderen Ausgaben...blablabla
      Und wie schon oben gefragt: was glaubst Du, kam auf unseren Hinweis, dass mein Mann keinen ZV-Bescheid vorlegen könne, weil wir Einzelveranlagung machen?

      Ach, es liegt einiges im Argen im Familienrecht...
      Gruß Tanja
    • Hallo in die Runde,

      ich habe mich auf die Suche nach einem Berechnungsmuster für die Aufteilung nach 270 AO gemacht.

      Aufteilungsanteil =

      Steuer des Ehegatten bei getrennter Veranlagung x aufzuteilender Betrag aus der ZV
      --------------------------------------------------------------------------------------------------------
      Summe der Steuerbeträge beider Ehegatten aus der getrennten Veranlagung

      Beispiel:
      festgesetzte Steuer bei ZV der Ehegatten 10.000 €
      (festzusetzende) Steuer bei fiktiver Einzelveranlagung EM 8.000
      (festzusetzende) Steuer bei fiktiver Einzelveranlagung EF 4.000
      Aufteilungsanteil EM = 8.000 x 10.000 / 12.000 -----> 6666,67
      Aufteilungsanteil EF = 4.000 x 10.000 / 12.000 -----> 3333,33

      davon wären dann die tatsächlich einbehaltenden Steuerabzugsbeträge wie Lohnsteuer, aber auch ggf. gemeinsam geleistete Vorauszahlungen abzuziehen. Hat der Ehemann also z.B. 7.000 Lohnsteuerabzug und die Ehefrau 3.500, würde sich Erstattungsbetrag aus der ZV (10.000 - 10.500 = 500) zu 333,33 (= 6.666,67 - 7.000) auf den Ehemann und 166,67 (= 3.333,33 - 3.500) auf die Ehefrau entfallen.

      Man muss also "nur" an die fiktive Einzelveranlagung kommen. Und so aber auch nicht das Einkommen des anderen Ehegatten offenbaren.

      Gruß Tanja
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