Eigenleistung Hausbau Zugewinnausgleich

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    • Eigenleistung Hausbau Zugewinnausgleich

      Hallo,
      ich bin neu hier im Forum.
      Mein Mann hat durch viel Eigenleistung unsere Immobilie renoviert und neuen Wohnraum geschaffen.
      Handwerk ist sein Hobby. Nun verlangt er im Rahmen der Scheidung, sofern die Immobilie verkauft wird und er dort nicht wohnen bleiben kann, einen Zugewinnausgleich von mir von ca. 300.000 Euro.
      Wie verhält es sich mit Eigenleistung Handwerk bei einer gemeinsamen Immobilie? Muss für die Eigenleistung immer ein Zugewinnausgleich geschaffen werden?
    • hallo,

      das mit der Berücksichtigung der eigenleistung geht nicht so einfach. Denn er hat es zu ehezeiten geschaffen und nicht als lohnunternehmer.

      es gibt Fälle, wo diese eigenleistung berücksichtigt wird, aber eher bei den Eltern/Schwiegereltern.

      wenn euch das Haus zur Hälfte gehört, dann ist das so. Beim Zugewinn werden natürlich noch das anfangsvermögen von beiden berücksichtigt und alle anderen Werte.

      willst du das Haus übernehmen?

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Edy,

      ja wir stehen 50/50 im Grundbuch. Klassische Zugewinngemeinschaft blauäugig ohne Ehevertrag.

      Das Haus ist aufgewertet und es wurde auch Wohnraum geschaffen, der vorher nicht existierte.

      Nur habe ich keine handwerklichen Leistungen am Bau erbracht und auch kein Material bezahlt.

      Hobby Handwerk lief nur über meinen Mann plus externe Handwerker / Bekannte.

      Er hat sich praktisch ein Objekt zum Werken gesucht.
    • Hallo,

      Anna71 schrieb:

      Nur habe ich keine handwerklichen Leistungen am Bau erbracht und auch kein Material bezahlt.
      Nun ist es so, dass es in einer Zugewinngemeinschaft nicht "mein Geld/dein Geld " gilt. Es ist "euer Geld".

      Bei jedem (dir und deinem Noch-Partner) muss eine Gegenüberstellung von Anfangsvermögen und Endvermögen gemacht werden. Also, was hatte jeder am Tag der Hochzeit und was hat er jetzt.

      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo ans Forum,
      die Idee, sich beim Scheitern einer Ehe die Arbeitsleitung am Wohnhaus während der Ehe nachträglich vergüten zu lassen, taucht immer wieder auf.

      Das widerspricht sich aber, egal in welchem Eigentum das Haus steht, gemeinsam oder allein Ehefrau/Ehemann.

      Der Wert der (alleinigen) Arbeitsleistung eines Partners ist voll in den Verkehrswert des Hauses eingeflossen, der wiederum im Zugewinnausgleich berücksichtigt wird.

      Wenn jetzt die Arbeitsleistung beim Scheitern der Ehe nachträglich vergütet weden soll, würde diese Arbeitsleistung ja doppelt angerechnet werden, einmal als Teil des Verkehrswertes im Zugewinnausgleich und dann nochmal als Extra-Zahlung/-Anrechnung.

      Aus meiner Sicht besteht keine Grundlage auf nachträgliche Vergütung einer solchen Arbeitsleistung, zumal der andere Ehepartner während der Zeit ja auch für die Ehe tätig war (Kinder und Ehewohnung versorgt sowie auch den anderen Partner mit Verpflegung, Klamotten usw.), was sich meistens nicht so genau wie die Arbeitsleistung beziffern lässt.

      Der Treckerfahrer
    • Hallo Treckerfahrer,
      im Familienrecht ist es zwar möglich, einseitige handwerkliche Tätigkeiten ("Muskelhypothek") geltend zu machen.
      Allerdings scheitert die Durchsetzung in der Regel am konkreten Nachweis der Leistungen.
      Derartige Verfahren ziehen sich oft lange hin, und am Ende kommt nach Abzug der Anwaltskosten selten ein Plus für den Antragsteller heraus.

      Gruß

      Villa
      Leben und leben lassen
    • Hallo Villa,
      wir reden hier aneinander vorbei, über zwei verschiedene Arten der Arbeitsleistung eines Ehe-Partners.

      Dazu muss ich meinen Beitrag vom 17.02.2022 etwas konkretisieren.

      Die "Muskelhypothek" ist etwas ganz anderes. Davon spricht man bei der Finanzierungen einer Immobilie, wenn neben der Fremdfinanzierung (Darlehen von Kreditinstituten, Bausparkassen, Versicherungen usw.) Eigenmittel eingesetzt werden, und es sich bei diesen Eigenmitteln wiederum (evtl. teilweise) um Eigen-/Arbeitsleistung handelt.
      Daher auch der Begriff "Muskelhypothek".
      Diese "Muskelhypothek" kann natürlich auch durch Dritte wie Freunde, Kollegen (Stichwort Nachbarschaftshilfe) und Verwandte (neben dem Ehepartner) aufgebracht werden. Und je nach Absprache (und Berücksichtigung von Verjährungsfristen) können diese Leistungen von den Dritten natürlich geltend gemacht werden, mögliches Hindernis: der konkrete Nachweis der Leistungen aus damals "friedlichen" Zeiten.

      Darum geht es bei der Themenstarterin (wäre nach ihren Schilderungen jedenfalls höchst unwahrscheinlich) - wie auch bei den allermeisten anderen Fällen dieser Art - aber gar nicht.

      Hier wurden Leistungen für Renovierungen, Erweiterungen usw. einer Immobilie während der Ehe durch einen Ehepartner von diesem geltend gemacht - wie bei den meisten anderen gleich oder ähnlich gelagerten Fällen beim Scheitern einer Ehe auch.
      Dabei handelt es sich normalerweise nicht um eine "Muskelhypothek".
      Diese Leistungen eines Ehepartners während der Ehe an einer Immobilie, die im Zugewinnausgleich anzurechnen ist, sind in aller Regel nicht extra erstattungsfähig, egal, ob konkrete Nachweise vorliegen oder nicht.
      Es wurde "Ehevermögen" geschaffen, egal von welchem der Ehepartner, das über den Zugewinnausgleich ausgeglichen wird.

      Wenn Verwandte, Vater, Schwiegervater, Geschwister usw., die Leistungen erbracht haben, könnte ein Erstattungsanspruch gegeben sein, mögliches Problem auch hier wieder: der konkrete Nachweis.

      Es gibt dann einige Spitzfindige, die glauben, als Ehepartner ihre Arbeitsleitungen an Dritte (Eltern, Geschwister usw.) abtreten zu können, um sich so ihre Arbeitsleistung vergüten lassen zu können. Aber auch das funktioniert nicht: wo kein Anspruch besteht, kann auch kein Anspruch durch die Abtretung generiert, abgetreten und so über Dritte geltend gemacht werden.

      Wohl gemerkt: wir sprechen über solche Arbeitsleistungen durch einen Ehepartner während der Ehe an einer Immobilie im Eigentum eines oder beider Ehepartner u n d es besteht kein Ehe-/Güterrechtsvertrag (letzteres wie allgemein üblich).
      Wenn diese Leistungen z. B. vor der Ehe erbracht wurden, könnte evtl. ein Erstattungsanspruch bestehen, der dann im Zugewinnausgleich über das Anfangsvermögen geltend gemacht würde.
      Aber das ist in den allermeisten Fällen nicht so, und diese ganzen Möglichkeiten zu diskutieren, lohnt sich daher nicht und würde den Rahmen hier im Forum auch sprengen.
      Das zu klären, überlassen wir lieber den ISUV-Kontaktanwälten, die können das dann unter Berücksichtigung der genauen Einzelheiten besser.

      Beste Grüße

      vom Treckerfahrer
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