Steuererstattung im Trennungsjahr

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    • Steuererstattung im Trennungsjahr

      Hallo.
      Das Finanzamt hat mir pro Quartal in 2021 eine Steuervorauszahlung von meinem Konto abgebucht. Mitte des Jahres startete das Trennungsjahr.
      Im November habe ich dann vom Finanzamt eine Rückzahlung erhalten, da die Vorausleistung zu hoch war.
      Meine Frau hat Anspruch auf die Rückerstattung jeweils zur Hälfte. Steht ja so im Gesetz.
      Mache ich da einen Denkfehler, denn die Vorauszahlung ist nur von mir zu leisten?
      Wäre die nicht gewesen, hätte ich ja auch keine so hohe Rückerstattung und müsste dann nicht die Hälfte auszahlen.
      Das ist ja wie eine Schenken mit dem Umweg über das Finanzamt.
      Wo ist da der Denkfehler? :/
      Danke.
      Grüße
      Steffen
    • Hallo Stern,

      wo und in welchem Gesetz steht, dass die Rückerstattung der Steuervorauszahlung zur Hälfte der Frau zusteht?
      So weit ich weiß, wird das Geld dem erstattet, der es auch gezahlt hat.
      Es ist ja keine Steuererstattung aufgrund Veranlagung sondern die Erstattung zu hoher Vorausleistungen auf die noch zu ermittelnde Steuer.
      Hat Deine Frau bei der Berechnung der Vorauszahlung eigene Einkünfte gehabt von denen keine Steuer einbehalten wurde?
      Ich glaube nicht, dass die Erstattung im November mit dem Beginn des Trennungsjahres zusammenhängt.
      Ich vermute eher, dass zu dieser Zeit der Steuerbescheid für 2020 mit der Berechnung der angepassten Vorauszahlungen (aufgrund des Einkommens in 2020) kam.
      Genaueres könnte ich Dir nur sagen, wenn Du das ursächliche Schreiben des Finanzamtes anonymisiert hier einstellst.

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,
      ich glaube das kam nicht richtig rüber von mir.
      Ich habe in 2021 eine Steuervorauszahlung von über 900 EUR von meinem Konto an das FA geleistet. Dies war schon u.a. während dem Trennungsjahr (Start ab 6/21). Von meiner Frau habe ich hier keine Beteiligung eingefordert. Nun hat das Finanzamt mir im November dann 780 EUR als Rückerstattung gegeben. Davon möchte meine Frau nun die Hälfte haben.
      Meine Frau hatte keine Einnahmen mit ihrer Selbstständigkeit. Demnach war trotz gemeinsamer Veranlagung ich der einzige Steuerzahler.

      Frage 1:
      Nach meinem Verständnis, wenn sie die Hälfte der Rückerstattung von 780 EUR fordert, könnte ich das doch gegen die Vorauszahlung gegenrechnen, oder?
      Demnach sind das dann 960 (Vorauszahlung in 2021) -780 (Rückerstattung) = -180 EUR für uns beide und damit müsste meine Frau mir noch 90 EUR zahlen, anstatt 370 zu verlangen?

      Frage 2:
      Die Anwältin schreibt meiner Frau: Sollte ich meiner Frau nicht die Hälfte erstatten, würde mein Einkommen um 1/12 für 2022 erhöhen. Dies sei klare Rechtsprechung.
      Was meint sie damit? Aktuell kalkuliert sie das Trennungsgeld meiner Frau. Das Trennungsjahr ist Ende Mai 2022 bei 12 Monaten.

      Danke.
      Dateien
      • steuer.pdf

        (174,1 kB, 5 mal heruntergeladen, zuletzt: )
    • Hallo Stern,


      Stern2020 schrieb:

      Ich habe in 2021 eine Steuervorauszahlung von über 900 EUR von meinem Konto an das FA geleistet. Dies war schon u.a. während dem Trennungsjahr (Start ab 6/21).
      Sicher für das (Steuer)Jahr 2021, oder? Und Du hast das Finanzamt wann genau in Kenntnis gesetzt von der Trennung?

      Stern2020 schrieb:

      Nun hat das Finanzamt mir im November dann 780 EUR als Rückerstattung gegeben. Davon möchte meine Frau nun die Hälfte haben.
      Aufgrund von was.
      Da käme z.B. infrage:
      • Steuerbescheid für 2020 inkl. Anpassung der Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2021 (und folgende)
      • separater Vorauszahlungsbescheid als Anpassung für 2021 inkl. Folgejahr(e)
      • ein gesonderten Antrag auf Herabsetzung von Dir (auch hier: aufgrund von was? - für das Jahr 2021 wäre ja sicher die gemeinsame Veranlagung noch günstiger. Zur Erteilung der Zustimmung dazu ist Deine Frau Dir im Rahmen der ehelichen Solidarität auch verpflichtet.)

      Stern2020 schrieb:

      Meine Frau hatte keine Einnahmen mit ihrer Selbstständigkeit. Demnach war trotz gemeinsamer Veranlagung ich der einzige Steuerzahler.
      Schau Dir bitte Deinen Vorauszahlungsbescheid für 2021 an. Sind darin Einkünfte Deiner Frau vermerkt oder nicht?

      Stern2020 schrieb:

      Nach meinem Verständnis, wenn sie die Hälfte der Rückerstattung von 780 EUR fordert, könnte ich das doch gegen die Vorauszahlung gegenrechnen, oder?
      Demnach sind das dann 960 (Vorauszahlung in 2021) -780 (Rückerstattung) = -180 EUR für uns beide und damit müsste meine Frau mir noch 90 EUR zahlen, anstatt 370 zu verlangen?
      Verlangen kann sie viel wenn der Tag lang ist.
      Du hast mir noch immer nicht beantwortet, wo denn nun steht, dass der Ehefrau die Hälfte zustehen soll.
      Wenn man mal ein wenig googelt ("aufteilung Steuervorauszahlungen" wird man vielleicht schlauer.
      Kannst Dir ja mal den Haufe-Link durchlesen und dann noch "Aufteilung von Vorauszahlungen bei Ehegatten" oder "Gesamtsteuerschuld lässt sich aufteilen" und last but not least: "Vorsicht bei Einkommensteuer-Vorauszahlung".
      Wenn Deine Frau keine Einkünfte hat, wieso sollte sie dann von der Steuererstattung profitieren?
      Ich gehe davon aus, dass Du zum Trennungszeitpunkt das Finanzamt von der Trennung in Kenntnis gesetzt hast und so eine Tilgungsbestimmung vorgenommen hast.

      Deine oben angestellte Berechnung mag ich nicht kommentieren.

      Und was die Drohung der gegenerischen Anwältin angeht: Wieso sollte das Dein Einkommen ab 2022 erhöhen? Mit der Erstattung (der Vorauszahlung) ist in Folgejahren nicht zu rechnen und außerdem wirst Du doch seit 2022 nach Steuerklasse 1 versteuert.

      Was sagt denn Dein Anwalt zu der Sache?
      Du solltest Dich dringend nach einem umsehen, so Du noch keinen hast - da scheint ja die Gegenseite mal wieder mit so einigen Wassern gewaschen zu sein...

      Gruß Tanja

      Nachtrag: Dein Anhang betrifft das Steuerjahr 2020 - die Erstattung damit auch. Da wäre dann Aufteilung des Guthabens entsprechend der Einkünfte vorzunehmen.
      Jetzt weiß ich auchk, was die Anwältin mit gesicherter Rechtsprechung meint: die Steuererstattung ist Einkommen.
      Du musst dann nur darauf aufpassen, dass - wenn es an das Berechnen des Scheidungsunterhaltes geht, die Steuererstattung nicht weiter fortgeschrieben wird - ab 2022 wirst Du nach Stkl. I besteuert und damit wird ein Guthaben in der Höhe sicher nicht mehr entstehen.
    • Das bedeutet das ich hier also nichts machen muss. Ich lasse das so laufen. Die Vorauszahlungen hatte ich ja beim FA für 2022 abgemeldet. Die fallen in 2022 nicht mehr an. Ich gehe bei der Steuererklärung für das Steuerjahr 2021 auch nicht von einer Rückerstattung aus, da ich keine nennenswerten Dinge zum absetzen habe. Das die Einnahmen als Guthaben für die Einkünfte stehen, müssten die Vorauszahlungen doch auch als Ausgaben zu werten sein, oder?


      Nein, ich habe meinem FA nicht schriftlich zum Start des Trennungsjahres am 1.6.21 mitgeteilt das dieses nun startet. Ich habe dort angerufen. Dann bekam ich die Auskunft das ich ab dem 1.1.22 mich melden soll, wenn die Steuerklasse umgestellt wird.

      In Bezug auf den Anwalt: Bislang liegt mir kein Schreiben der Anwältin meiner Frau vor, sondern nur vermittelte Forderungen. Ich habe einen Anwalt, den wollte ich aber damit jetzt gerade nicht einschalten, da es ja noch kein Schreiben gibt, auf welches ich reagieren muss.
    • Hallo Stern,

      Du solltest Deinen Anwalt schon einen Blick drauf werfen lassen, wenn denn die schriftliche Forderung (auch über die Höhe und die Grundlagen der Ermittlung) zum Trennungsunterhalt kommt.
      Ich verstehe noch nicht so ganz, wieso Du Vorauszahlungen zu leisten hattest. Hast Du die falsche Steuerklasse (kein Faktorverfahren) gewählt? Bei 3/5 kommen doch nur Nachzahlungen und VZ zustande, wenn der Einkommensunterschied nicht so groß ist zwischen den Ehegatten? Dazu gibt es eigentlich immer so ein kleines Büchlein mit Tips zur Steuerklassenwahl im November - oder wurde das auch abgeschafft?
      Na, egal.
      Warst Du das, bei dem die Kinder nun geblieben sind? Dann kannst Du Dir auch Steuerklasse II eintragen lassen und bekommst dann den Alleinerziehenden-FB...

      Gruß Tanja
    • Die Steuerklasse 2 kann ich nur mit Zustimmung meiner Frau für meine Tochter beantragen. Dies auch erst nach Scheidung. Im Trennungsjahr geht das nicht.

      Du sprichst die ganze Zeit vom Anwalt und ich soll da nun mal hingehen.
      Ich habe einen Anwalt, den ich aber erst wieder zum Scheidungsantrag anrufen wollte. Ich dachte das geht bis dahin soweit noch so.
      Wenn meine Frau mir über ihre Anwältin Mails schickt und Forderungen stellt, dann ist das für mich doch noch nicht abschließend. Dies gilt doch erst mit einem Schreiben des Anwaltes.
      Also warte ich erst einmal bis es konkret wird, oder sehe ich das falsch?
    • Hallo Stern,

      Stern2020 schrieb:

      Die Steuerklasse 2 kann ich nur mit Zustimmung meiner Frau für meine Tochter beantragen.
      wieso? Ist das Kind nicht bei Dir gemeldet? Ich dachte, Deine Frau wollte ausziehen/ist ausgezogen?

      Stern2020 schrieb:

      Dies auch erst nach Scheidung. Im Trennungsjahr geht das nicht.
      Das stimmt nicht. Nicht erst nach der Scheidung. Was stimmt: im Trennungsjahr (wenn man noch Zusammenveranlagung machen könnte) geht das nicht.
      Du könntest also ab 2022 die Stkl. II auf der Steuerkarte (bzw. in Elstam) eintragen lassen.
      Ansonsten: machst Du den Alleinerziehenden-FB mit der Steuererklärung 2022 geltend - da wird ja eh noch mal geprüft, ob Du alle Voraussetzungen erfüllst (z.B. keine weitere volljährige Person bei Dir gemeldet ist).

      Nachtrag:
      Das Anwendungsschreiben ist aus 2017 und enthält damit sicherlich noch falsche Beträge. Aber die Grundsätze dürften sich nicht allzusehr geändert haben (denke ich)

      Gruß Tanja
    • Nein, wir leben alle im gleichen Haus. Meine Stieftochter, meine leibliche Tochter und meine noch Frau.
      Es gibt noch keinen Umzug.

      Es wir auch kein Alleinerziehenden Modell geben. Das macht meine Frau nicht mit. Wenn dann max. Wechselmodell. Also muss hier meine Frau einer Übernahme zustimmen.
      Für ihre eigene Tochter könnte sie natürlich selbst die Steuerklasse 2 nutzen. Demnach wäre die von meiner Tochter frei. Der beim FA hatte mir das aber so nicht mitgeteilt das ich das schon machen könnte.
      Genau, jetzt erinnere ich mich. Erst bei getrennter Adresse geht das.

      Also bitte abschließend: Soll ich auf Mails meiner Frau mit einem Anwalt reagieren?
    • Stern2020 schrieb:

      Also bitte abschließend: Soll ich auf Mails meiner Frau mit einem Anwalt reagieren?
      Darauf kann ich Dir keine Antwort geben.
      Du hast schon auf dem Schirm, dass wir hier Laien sind?
      Ich würde (aus Angst, dass irgendwer hinterher sonst kommt mit: "wurde nicht widersprochen, gilt also als zugestanden") rechtzeitig einen Anwalt aufsuchen - erst Recht, wenn es um Trennungsunterhalt (das ist ja was anderes, als Ehegattenunterhalt nach der Scheidung) geht.
      Da ich bei den Trennungs- und Scheidungsunterhaltssachen nicht sonderlich firm bin, muss Dir dann wohl jemand anders zu Deiner Fragen raten.

      Gruß Tanja
    • Danke für deine ausführliche Hilfe.

      Beim Thema Kindergeld bin ich nun tatsächlich soweit wieder beim Anwalt anzurufen.
      Mit meiner Frau hatte ich bislang die schriftliche Zustimmung das die Kosten der Kinder über mich laufen sollen. Im Oktober hatten wir dann das Kindergeld zu ihr gewechselt. Vom Stiefkind.
      Nun will sie aber rückwirkend vom Stiefkind noch das Geld ab Juni von mir, obwohl wir vorher eine andere Regelung hatten, denn die Riesterzuschüsse für unsere Bude gibt es nur wenn das Kindergeld bei mir bleibt.
      Also das ist nun der Punkt wo auch bei mir Schluss ist. Ich habe ihr da klar geschrieben wenn sie von dieser Forderung auf Grund unsrer Abstimmung nicht zurücktritt, werde ich meinen Anwalt mit einbinden.
    • Hallo Stern
      bezüglich der Steuerrechtlichen Seite würde ich an Deiner Stelle ( auch wenn es finanziell erst mal wehr tut im Geldbeutel) einen Fachanwalt für Steuerrecht aufsuchen. Gerade weil Du ein " gut laufendes Geschäft" zu führen scheinst und bei Deiner bald Exfrau das Unternehmen nicht so gut zu laufen scheint. Da bist Du dann was das steuerliche betrifft auf der sicheren Seite. Ich denke Tanja wird mir da zustimmen das Anwälte für Fanilienrecht nicht umbedingt so firm im Steuerrecht sind.

      LG Hugoleser
    • Hallo Leute.
      Keine Ahnung Tanja, wo da der "Rechtsanspruch" besteht. Das sind alles Ideen der Anwältin meiner Frau. Ich habe das Thema erst einmal abgeblockt auf Grund der mir schriftlich vorliegenden Belege das wir gemeinsame Vereinbarungen hatten, dass dieses über mich läuft bis zu einem bestimmten Zeitpunkt.

      Bei der gemeinsamen Tochter spricht meine Frau jetzt im Trennungsjahr auch davon, dass sie die Hälfte des Kindergeldes als Rechtsanspruch hat.
      Keine Ahnung woher sie das hat.
      Danke.
    • Moin Steffen,

      der als Datei hochgeladene Steuerbescheid für 2020 ergibt eine Erstattung für 2020 in Höhe von insgesamt 794,65 Euro. Vermutlich hast du das fälschlicherweise als Rückzahlung von Steuervorauszahlungen für 2021 angesehen und hier im Forum 780,00 Euro genannt.

      Steuervorauszahlungen für 2021 sind jedoch in dem o.g. Bescheid mit 867,00 + 69,00 als getilgt angegeben.

      Bei der Steuererstattung über 794,65 Euro für 2020 versuchen Frau und/oder Anwältin dich auszutricksen. Von dem Betrag ist nämlich gar nichts direkt an die Frau weiterzureichen. Sie erhält ihren Anteil über die Höhe des von der Anwältin gerade zu berechnenden Trennungsunterhalts. Sollten sie murren, verweise auf diesen Kommentar.