Unterhaltsberechnung: Einkommen aus nebenberuflicher Selbständiger Tätigkeit angeben wenn noch kein Steuerbescheid vorliegt

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    • Unterhaltsberechnung: Einkommen aus nebenberuflicher Selbständiger Tätigkeit angeben wenn noch kein Steuerbescheid vorliegt

      Hallo, zu dem Thema habe ich keine Informationen gefunden, daher hier meine Frage:

      Bei der Berechnung des unterhaltsrelevanten Nettoeinkommens müssen auch Gewinne aus selbständiger Tätigkeit und Gewerbe angegeben werden, i.d.R. gemittelt aus den letzten 3 Jahren.
      Um den Überschuss zu berechnen macht man z.B. eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Sollte sich dann ein Gewinn ergeben, ist das aber ja nicht direkt dem unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen zuzuschlagen, denn der Betrag ist ja noch nicht versteuert.

      Meine Frage
      - Da der Steuerbescheid noch nicht aus dem letzten Jahr vorliegt - was gibt man dann an? Müsste man den mutmaßlichen individuellen Steuersatz abziehen?
      - Wenn man in einem Jahr Verlust im Gewerbe und Gewinn im selbständigen Bereich hat, wird das dann summiert angegeben - oder wird der Verlust auf 0 EUR Gewinn gleichgesetzt, und der ganze Gewinn zählt?

      Ist vielleicht etwas speziell, aber ja schon wichtig.


      Gruss
      tecno.
    • tecno2000 schrieb:

      Bei der Berechnung des unterhaltsrelevanten Nettoeinkommens müssen auch Gewinne aus selbständiger Tätigkeit und Gewerbe angegeben werden, i.d.R. gemittelt aus den letzten 3 Jahren.

      Um den Überschuss zu berechnen macht man z.B. eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Sollte sich dann ein Gewinn ergeben, ist das aber ja nicht direkt dem unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen zuzuschlagen, denn der Betrag ist ja noch nicht versteuert.
      Moin Techno,

      ich denke, dass der sich so ergebende Gewinn doch dem unterhaltsrelevantem Netto zuzuschlagen ist und die darauf zu entrichtenden Steuern als zwingende Verbindlichkeiten im Jahr der Zahlung wieder abgezogen werden.
      Als z.B.
      80.000 durchschnittlicher Gewinn für 2018-2020 (schon bereinigt um Betriebssteuern wie USt und GewSt).
      Abzüglich der ggf. geleisteten Einkommensteuervorauszahlungen für 2020.
      Die Abschlusszahlung für 2020 wird ja erst frühestens in 2021 fällig/gezahlt und ist daher nach dem Zu- und Abflussprinzip erst bei der Ermittlung des Gewinns für 2021 abzugsfähig.
      Hast Du hingegen eine Abschlusszshlung für 2019 in 2020 geleistet, ist diese auch für 2020 anzusetzen.
      (Ebenso wären Erstattungen im Jahr der Erstattung dem Einkommen hinzuzurechnen).
      Deine 2. Frage versteh ich vermutlich nicht (richtig).
      Ich würde beides bei der Einkommensaufstellung separat angeben. Und mich dann daran orientieren, ob das Finanzamt den horizontalen Verlustausgleich berücksichtigt hat.

      Gruß Tanja
    • tecno2000 schrieb:

      Unterhaltsberechnung: Einkommen aus nebenberuflicher Selbständiger Tätigkeit angeben wenn noch kein Steuerbescheid vorliegt
      Moin tecno,

      mal was ganz anderes.

      Wenn ich mit Vollzeitjob 3000 Euro netto habe, bin ich leistungsfähig, ich komme meiner Erwerbsobliegenheit nach und zahle dementsprechend Unterhalt. Wenn ich mir in meiner Freizeit nebenbei noch etwas hinzuverdiene, z.B. 1000 Euro netto mit selbständiger Tätigkeit oder als Verkäufer an der Tanke, dann muss ich dieses Einkommen zwar in meiner Steuererklärung und in der unterhaltsrechtlichen Auskunft mit angeben, aber es ist unterhaltsrechtlich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit überobligatorisch und deshalb kann ich es auch ganz allein verbraten. 8)
    • Hallo,

      ich seh das auch nicht so easy wie Clint. Für gewöhnlich gibt es sowieso um die Ermittlung des unterhaltsrelevantem Einkommen Streit.
      Die Gegenseite wird versuchen, jegliches Einkommen miteinzubeziehen, man selbst wird argumentieren, dass ja der Mindestunterhalt gedeckt ist...
      Dennoch habe Gerichte in den letzten Jahren schon entschieden, dass es nicht "reicht", den Mindestunterhalt zu decken, sondern dass man seinen eigenen (Erwerbs)Möglichkeiten zur Erzielung von Einkommen nachkommen muss.
      Das treibt dann so bunte Blüten, dass Einkommen aus einem 60Stunden-Job voll angerechnet wird, da es in diesen Berufszweigen branchenüblich ist, in dieser Höhe Überstunden zu leisten, die vergütet werden...

      Wenn die Gegenseite also Theater macht, muss man überlegen, ob es sich lohnt, die Sache vom Richter entscheiden zu lassen.

      Gruß Tanja
    • Ich sehe das ganz locker. Meinen vielen Kindern gebe ich selbstverständlich bar etwas von meinen Nebeneinkommen ab. Völlig wurscht, ob sie durch Anwalt, Beistand oder gar nicht vertreten sind. Anwalt wäre mir sogar ganz lieb, dann hab ich nen Gegner. Wenn jemand darüber hinaus von meinen unzähligen Nebeneinkommen ernsthaft etwas abhaben möchte, gehe ich auf ne Münchener Anwaltsseite, lass mich intensiv beraten und erteile vielleicht das Mandat. Sollte es irgendwann eng werden, gebe ich einige meiner Nebenjobs auf. Das darf ich jederzeit, sagen meine Kumpels in Karlsruhe. :P
    • MaxMustermann schrieb:

      Aber ein Gericht darf es dir jederzeit nach eigenem Ermessen das Gehalt wieder fiktiv draufrechnen.
      Quatsch.

      BGH, 10.07.2013 - XII ZB 297/12 schrieb:

      Überobligatorisch ist eine Tätigkeit dann, wenn für sie keine Er-werbsobliegenheit besteht und deshalb derjenige, der sie ausübt, unterhalts-rechtlich nicht daran gehindert ist, sie jederzeit zu beenden (Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 801).
    • Moin @tecno2000,

      in deinen bisherigen Beiträgen kann ich von Kindesunterhalt überhaupt nichts erkennen, lediglich von Trennungsunterhalt und Anlage U sowie Nebeneinkommen im Betreff.

      Da dein Nebeneinkommen dein schon vorhandenes steuerpflichtiges Einkommen erhöht, kletterst du in der Progression nach oben. Das hat aber auch den Effekt, dass du aufgrund des Sonderausgabenabzugs von Trennungsunterhalt bzw. später von nachehelichem Unterhalt relativ hohe Steuererstattungen darauf zu erwarten hast.

      In einem besonderen Thema wie Nebeneinkommen schon während der Trennungszeit würde ich mich unbedingt von einem erfahrenen Fachanwalt beraten lassen, nicht dass das noch als eheprägend und damit überhaupt nicht als überobligatorisch angesehen wird. Man kann Nebeneinkommen evtl. auch auf die Zeit nach Scheidung verlagern. Die Internetseiten des oben schon erwähnten Münchener Anwalts (Sitz evtl. ganz in deiner Nähe) empfehle ich schon seit Jahren. Habe dort u.a. entdeckt, dass er aufgrund eines besonderen BGH-Urteils kostenlose Erstberatungen durchführt. So bietet er direkt zum Thema "überobligatorisch" eine kostenfreie Ersteinschätzung an.
    • Hallo Clint,

      wenn tecno eine selbständige Tätigkeit als nebenberuflich bezeichnet, könnte es durchaus auch sein, dass die hauptberufliche Tätigkeit im gewerblichen Bereich liegt.
      Anders würde die Nachfrage nach der Verrechnung von Verlusten im Gewerbe mit Gewinnen aus sA keinen Sinn ergeben.

      Um das Thema überobligatorisch könnt ihr trefflich weiter diskutieren....

      Gruß Tanja