Unterhalt ab 18 Jahre

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    • Unterhalt ab 18 Jahre

      Guten Tag,

      Sohn wohnt bei der Mutter und geht noch zur Schule. Er wird Ende Dezember 18.

      2 Fragen:
      1) Ab welchem Monat erfolgt die Umstellung der Unterhaltsberechnung.
      In dem Monat in dem er 18 Jahre alt wird oder im Monat danach#
      2) Kann Vater den Unterhalt verweigern wenn Sohn Barvermögen hat.
      Wenn ja, bei welchem Betrag liegt hier die Grenze zur Unterhaltspflicht.

      Vielen Dank für jedes feedback.
      Salut
    • hallo,

      grundsätzlich gilt, ab 18 sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig und das Kindergeld wird komplett in Anrechnung gebracht.
      Und rein theoretisch kann der Vater exakt bis zum 18. Geburtstag zahlen und dann darauf warten, dass Junior seinen neuen Pflichten nachkommt.
      Junior muss nachweisen, dass er bedürftig ist, dies tut er durch eine schulbescheinigung. Und der Vater ist ja hoffentlich durch Zeiten der Zeugnisse informiert, dass Junior Abi machen will.
      Daneben muss Junior die einkommensunterlagen des Vaters erbitten und im die Unterlagen der Mutter zur Verfügung stellen, wenn die Berechnung erfo,gut idt, damit der Vater bzw. Auch die Mutter dies prüfen kann.
      Junior kann sich beim Jugendamt kostenfrei beraten lassen.
      Junior muss den Elternteilen mitteilen, auf welches Konto der u Erhalt ab Volljährigkeit gezahlt werden soll.

      Vermögen ab einer bestimmten Höhe kann/muss angerechnet werden. Was sagen die Leitlinien des olg Bezirks in denen ihr wohnt?

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Golfesel,

      wenn das Kind Ende Dezember 18 wird, ist der Unterhaltspflichtige schon etwas spät dran.
      Erst Recht, wenn es über den Unterhalt einen Titel gibt, der ggf. abgeändert werden müsste/soll.

      Unabhängig davon ist der Unterhalt für den Monat der Volljährigkeit anteilig zu berechnen, da ab diesem Zeitpunkt auch der andere Elternteil barunterhaltspflichtig wird.
      Wenn das Kind z.B. am 28.12. 18 wird, hat es Anspruch auf 27/31 Minderjährigenunterhalt und für 4 Tage auf 4/31 des Volljährigenunterhalts.
      Man kann natürlich auch vereinfacht für den Monat den eigentlich titulieren Betrag zahlen.
      Ab 18 ist auch das Kindergeld voll anzurechnen.

      Was "Barvermögen" angeht, wird es - wie Du ja aus der Vergangenheit vermutlich weißt - schwer, die Höhe (und Existenz) nachzuweisen bzw. nachweisen zu lassen.
      Du musst Kind und Mutter auffordern, ihr jeweiliges Einkommen und Vermögen in einer Aufstellung zu offenbaren und diese Dinge zu belegen.
      Für Geldbeträge auf Sparkonten wird üblicherweise auch den Kindern ab Volljährigkeit (zumindest lt. Kommentar) ein Schonbetrag belassen. Mir ist so, als hätte ich da 5.000 gelesen. Bei Studenten wohl sogar höher - an den BAföG-Freibeträgen orientiert.
      Der Vater kann aber nicht einfach die Zahlung verweigern, da die Verwertung des Vermögens der Kinder ein richterliches Ermessensprüfungsfeld darstellt.

      Gruß Tanja
    • hallo,

      das Olg Zweibrücken geht von einem schonvermögrn von 5.000 € aus. Alles andere müsse für den Lebensunterhalt verbraucht werden.
      In dem Urteil geht es um eine Studentin.
      Ah 2 UF 107/15

      vielleicht hilft das weiter.

      allerdings geht es bei dir um ein volljähriges privilegiertes Kind, das minderjährigen Kindern gleichgestellt ist. Minderjährige Kinder müssen ihren vermögensstamm nicht angreifen. Diesen werden nur die Erträge als Einkommen angerechnet.

      sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Moin @golfesel,

      auch mit dem Thema Schonvermögen/Notgroschen von volljährigen Kindern, Vermögensverwertungsverbot etc hat sich mein Internet-Lieblingsanwalt befasst. Mit den "richtigen" Suchbegriffen findet Google seine Seiten immer.

      Ich möchte an dieser Stelle nur auf einen dort kommentierten Beschluss des OLG Frankfurt hinweisen, dessen komplette Begründung man lesen sollte. Hier zitiere ich nur kurz den Schlusssatz:

      OLG Frankfurt, 04.07.2006 - 5 WF 89/06 wrote:

      Das Amtsgericht wird also neben der Frage der Zubilligung eines Notgroschens weiter abzuwägen haben, ob ein Vermögenseinsatz überhaupt in Frage kommt und ob die Zuwendung der Großmutter aus anderen Gründen (freiwillige Leistung Dritter ohne Absicht der Entlastung des Unterhaltspflichtigen) anrechnungsfrei bleibt.
      In den SüdL und auch den Leitlinien anderer OLG wirst du zu dem Thema wohl kaum was finden.
    • Hallo Clint,

      ganz schön alt, was Du das rausgesucht hast.
      Der Viefhues-Kommentar zum 1602 BGB sagt:


      Einzusetzen ist
      nicht lediglich zweckgebunden zur Finanzierung der Ausbildung zugewandtes Vermögen, sondern
      jegliches zur freien Verfügung des volljährigen Kindes stehende Vermögen ungeachtet seiner
      Herkunft und etwaiger mit der Zuwendung verbundener Vorstellungen des Zuwendenden oder
      des Kindes.
      und verweist auf den von Sophie angegebenen Beschluss (leider nicht als direktes freies Dok zu erhalten, aber über dejure kommt man etwas weiter....)

      Ich findes es auch vermessen, dem gerade volljährig gewordenen Kind den gleichen Schonbetrag zuzubilligen wie dem ggf. schon seit Jahrzehnten berufstätigen Unterhaltsverpflichteten.

      Nachtrag: da gibts (in RZ 48) auch noch was vom KG Berlin

      Gruß Tanja