Habe gerade den Referentenentwurf erblickt. Nach meiner Erfahrung der letzten Jahre wird der auch so umgesetzt.
bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebun…unterhaltsverordnung.html
die Werte für 2022/2023
bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebun…unterhaltsverordnung.html
die Werte für 2022/2023
- „§ 1 Festlegung des Mindestunterhalts
- Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß §1612a Absatz 1 des BürgerlichenGesetzbuchs beträgt monatlich
- 1. in der ersten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 396 Euro ab dem 1. Januar 2022 und 404 Euro ab dem 1. Januar 2023,
- 2. in der zweiten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 455 Euro ab dem 1. Januar 2022 und 464 Euro ab dem 1. Januar 2023,
- 3. in der dritten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 533 Euro ab dem 1. Januar 2022 und 543 Euro ab dem 1. Januar 2023.“
Gruß
Testmama
Hoffnung ist nicht die Überzeugung,
dass etwas gut ausgeht, sondern die Gewissheit,
dass etwas einen Sinn hat, egal wie es ausgeht.
Testmama
Hoffnung ist nicht die Überzeugung,
dass etwas gut ausgeht, sondern die Gewissheit,
dass etwas einen Sinn hat, egal wie es ausgeht.