Unterhalt und BAB, Ausbildung

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  • Unterhalt und BAB, Ausbildung

    Hallo zusammen,

    habe Fragen zum Thema Unterhalt und BAB.


    Mal angenommen, Vater zahlt monatlich Summe X an Unterhalt, Kind macht Ausbildung und beantragt BAB wegen zu wenig Einkommen, was auch bewilligt wurde.


    Frage 1: Darf der Vater den beim BAB angegebenen Unterhalt nochmals kürzen bzw. ganz streichen, wenn Kind BAB bekommt? Oder wurde das BAB schon dementsprechend niedrig berechnet, da der Unterhalt beim BAB als Kindes-Einkommen angegeben werden muss. Darf Vater nach der BAB-Bewilligung dann den beim BAB angegebenen Unterhalt nochmal kürzen bzw. ganz streichen oder nicht?

    Frage 2: Darf der Vater den gesamten Unterhalt vom Kind zurückfordern ab dem Zeitpunkt, ab dem BAB bewilligt wurde? Bearbeitung des BAB dauerte lange, darum wusste Kind vorher noch nicht, ob überhaupt BAB gezahlt wird. Nachzahlung des BAB ist aber schon weg, damit wurden aufgelaufene Schulden bezahlt.


    Danke,
    MfG

    Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von 55kami ()

  • hallo,

    nach Punkt 13.2 Leitlinien OLG Düsseldorf definiert ausbildungsbeihilfen als Einkommen des Kindes.
    Damit ist es voll anzurechnen, ebenso wie das Kindergeld und die ausbildungsvergütung(-100€).
    Und beide Elternteile sind barunterhaltspflichtig.

    zu 1) da die bab den Unterhaltsanspruch mindert kann diese natürlich vollständig in Anrechnung gebracht werden. Wenn nur der Vater barunterhalt leistet reduziert dies natürlich seinen Zahlbetrag.
    Zu 2) da das Kind staatliche Leistungen vorrangig beantragen muss hätte der Vater auch seinen zahlbetrag gleich fiktiv um diesen Betrag kürzen können. Das hat er nicht getan. Deshalb sollte es selbstverständlich sein, ihm zumindest anzubieten das Geld zurückzuzahlen.
    wenn der Vater das Geld haben möchte und Junior hat es schon ausgehen, dann sollte Junior ihm zumindest das Angebot machen das Geld in raten zurückzuzahlen.

    sophie
    Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
  • AnnaSophie schrieb:

    ...
    Zu 2) da das Kind staatliche Leistungen vorrangig beantragen muss hätte der Vater auch seinen zahlbetrag gleich fiktiv um diesen Betrag kürzen können. Das hat er nicht getan. Deshalb sollte es selbstverständlich sein, ihm zumindest anzubieten das Geld zurückzuzahlen.
    wenn der Vater das Geld haben möchte und Junior hat es schon ausgehen, dann sollte Junior ihm zumindest das Angebot machen das Geld in raten zurückzuzahlen.

    sophie
    Hallo Sophie,

    danke.

    Wie ist die Rechtslage, wenn das zuviel gezahlte Geld schon für früher entstandene Schulden verwendet wurde, also weg ist? Welche rechtlichen Regelungen gibt es da?

    VG
  • Hallo,

    zum einen hat das Kind falsche Angaben gemacht und ggf. Könnte deshalb eine Verwirkung des Unterhalts in Betracht kommen, nach BGB §1611.
    Zum anderen ist das Kind nicht seiner Verpflichtung nachgekommen staatliche Hilfen zu beantragen. Dies es nach den Unterhaltsleitlinien zu beantragen hat. Oder es hat dies zumindest nicht kommuniziert.
    Deswegen ist der Zuviel gezahlte Anteil des Vaters als Darlehen zu sehen und ihm entsprechend zurückzuzahlen. Und der Vater kann nichts dafür, dass Junior in seinem zarten Alter schon Schulden angehäuft hat.

    Sophie
    Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
  • TanjaW9 schrieb:

    Dann korrigier' ich mal meine Frage:

    nach welcher aktuellen Rechtslage (Gesetz, Paragraph?)sollten Deiner Meinung nach die früheren Schulden Vorrang vor den Schulden beim Vater haben?

    Der betroffene Vater scheinst Du schon mal nicht zu sein...

    OG Tanja
    Mit deinen suggestiven Fragen hilfst du mir nicht weiter. Ich hatte oben 2 Fragen deutlich formuliert und dieses Forum ist doch dazu da, sich (auch als Vater) Rat zu holen oder ist das nur für bestimmte Personengruppen da? Es geht nicht darum, welche Schulden Vorrang haben, denn das Geld ist ja, soweit ich weiß, schon weg. Moralische Befindlichkeiten helfen ja nicht weiter. Ich hatte gefragt, was das Gesetzt in dieser Situation vorsieht, was man machen kann und wie die Regelungen da sind. Eigentlich ganz einfach Frage.

    Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von 55kami ()

  • Die Frage, was zu tun ist, wenn das Geld schon weg ist, hatte Sophie bereits in ihrem 2. Beitrag beantwortet.
    Eigentlich auch ganz einfach.
    Ebenso die von Dir nun noch nachgeschoben Fragen.

    Das volljährige Kind hat sein Einkommen bzw. die beantragte BAB scheinbar gegenüber dem Vater nicht/ nicht vollständig/nicht rechtzeitig offenbart.

    Vorrangig zu beantragende Sozialleistung: z.B. BAB (analog BAföG)

    Und ganz offensichtlich hat das Kind den Vater auch nicht über die Bescheidung und die Auszahlung der Berufsausbildungsbeihilfe informiert. Hoffentlich lag dem Vater der Ausbildungsvertrag inkl. des ggf. gezahlten Entgeltes vor.

    Und lasst but not least: Du hast ganz sicher kein Anspruch auf Dir nur angenehme Antworten auf Deine Fragen.

    Tanja
  • --

    Wenn Sophie deiner Meinung nach doch schon alles beantwortet hat, was willst du dann noch?


    "..Die Frage, was zu tun ist, wenn das Geld schon weg ist, hatte Sophie bereits in ihrem 2. Beitrag beantwortet.
    Eigentlich auch ganz einfach..."

    Falsch. Sophie hat nur geschrieben, was ihre persönliche Meinung dazu ist, nämlich dass Vater gleich den Unterhalt hätte kürzen können und dass Junior anbieten könnte, das Geld zurück zu zahlen. Das war zwar nicht die Frage, nehme ich ihr aber auch nicht übel.

    Um dich zu informieren: doch das Kind hat mir Bescheid gegeben, dass es BAB beantragt hat. Die Bearbeitung hat nur lange gedauert, wie ich oben deutlich schrieb. Und doch, Junior hat auch über die Bescheidung informiert, deshalb ja meine Frage, ob Unterhalt bei erfolgter Bewilligung weiter gezahlt werden muss und was man machen kann, wenn der Rückzahlungsbetrag schon aufgebraucht ist. Vorsicht mit Unterstellungen. Ich weiß nicht, wo dein Problem ist. Kommst du mit meinen Antworten nicht klar? Naja, du hast ziemlich sicher keinen Anspruch auf nur angenehme Antworten auf Fragen deinerseits.
  • 55kami
    Falsch Kami, Sophie hat Dir nicht ihre Persönliche Meinung geschrieben, sondern darauf aufmerksam gemacht das durch das Verhalten von dem volljährigem Kind gegenüber seinem Vater es zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs kommen kann. Denn der Vater hat den gesetzlichen Anspruch darauf, den vom ihm zu zahlenden Unterhalt und das Einkommen des Kindes ( - 100 € für Aufwendungen der Ausbildung) und des vollen Kindergeldes zu kürzen ( bezw. diese Gelder von dem Unterhaltsanspruch abzuziehen).

    LG Hugoleser
  • Hallo Kami,
    glaubst du wirklich, den richtigen "Ton" bei deinen Beiträgen/Antworten gefunden zu haben?
    Wenn du umfassende und möglichst auf deinen "Fall" zutreffende Antworten haben möchtest, muss es erlaubt sein, auch an dich Fragen zu stellen.

    TanjaW9 schrieb:



    "...Und lasst but not least: Du hast ganz sicher kein Anspruch auf Dir nur angenehme Antworten auf Deine Fragen.

    Tanja"
    Auch ich habe den Eindruck, du bist mit den Antworten nicht zufrieden. Aber vielleicht hast du bereits Auskünfte erhalten, die nicht in deinem Sinne waren, und nun suchst du für dich bessere.

    Gruß

    Villa
    Leben und leben lassen
  • Hallo,

    ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren, dass sich der Themeneröffner ca. ein Jahr nach seiner Registrierung ganz einfach im Forum vertan hat - persönliche Meinungen möchte er (ich bin noch unsicher, ob da wirklich der Vater schreibt) ja nun ausdrücklich nicht.
    Da würde ich ihn doch an entweder einen Anwalt oder an eine kostenpflichtige (Anwalts)Auskunftsseite im Internet verweisen.
    Die dann angesprochenen/ angeschriebenen sind dann berechtigt und in der Lage "rechtliche Einschätzungen" fernab ihrer persönlichen Meinung zu geben.

    @Villa das Gebaren erinnert mich an jemand anderen von vor ca. 1/2 Jahr.

    P.S. wenn der Vater umfassend vom Kind informiert wurde, versteh ich noch immer das Problem nicht. Es sollte dann wohl Vater und Sohn oder Tochter gemeinsam möglich sein, die Rückzahlungsmodalitäten auszuhandeln.
    Aber was weiß ich schon von der rauen Welt da draußen :rolleyes:

    Gruß Tanja