Steuererstattung aufgrund des Trennungsunterhaltes

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    • Steuererstattung aufgrund des Trennungsunterhaltes

      Hallo liebe Community,
      ich bin zurzeit leider auch ein Leidensgenosse. :(

      Ich habe eine Frage:
      Ich zahle derzeit eine hohe Summe Trennungsunterhalt. Daher bekomme ich auch mehr Steuern zurück. Muss nun diese Steuererstattung aufgrund des Trennungsunterhaltes dem Einkommen zugerechnet werden? Eigentlich macht es keinen Sinn, denn diese Steuererstattung würde ja ohne die Zahlung des Trennungsunterhaltes nicht auftreten.

      Viele Dank für die Antwort.
    • Hallo und herzlich willkommen im Forum Arash,

      beim begrenzten Realsplitting musst Du zuerst mal dem anderen die Nachteile ersetzen, die dieser aus der Versteuerung der Unterhaltszahlung hat.
      Auch aus diesem Grund müsste, wenn man es selbst nicht kann, ein Vergleich (vom Steuerberater?) angestellt werden, ob der Ansatz der Unterhaltszahlungen tatsächlich zu einer Entlastung führt, weil andererseits die entsprechende Steuererstattung wiederum zur Erhöhung des unterhaltsrelevanten Einkommens führt.

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja, danke für die Antwort. Ganz klar ist mir die Sache nicht. Mein Steuerberater hat grob für mich ausgerechnet, was ich bekommen würde ca. 4000€. Ich kann den Unterhalt auch als außergewöhnliche Belastung absetzen oder eben als Realsplitting.

      Wenn ich meiner Frau bei Realsplitting alle Nachteile ersetze, dann kommt doch die Steuererstattung nicht mehr für den Trennungsunterhalt der Frau in Betracht, oder?? Es würde doch sonst absolut keinen Sinn ergeben.
    • Hallo Tanja,

      ja!! Wie gesagt diese Steuererstattung würde ja ohne die Zahlung des Trennungsunterhaltes nicht auftreten und ist ja als Entlastung für mich gedacht. Kein Trennungsunterhalt --> keine Steuererstattung aufgrund des Trennungsunterhaltes.

      Hierzu habe ich im Forum etwas gefunden:

      Clint schrieb:

      Hallo,

      soweit eine Steuererstattung beim Unterhaltspflichtigen aus Aufwendungen resultiert, welche bei seinem Einkommen nicht abzugsfähig sind, ist auch die Steuererstattung unterhaltsrechtlich nicht einkommenserhöhend zu berücksichtigen.

      Wenn Beistände, gegn. RA oder Gerichte sich nicht daran halten wollen, einfach auf BGH-Urteil vom 30.01.2013 XII ZR 158/10 hinweisen:

      Die Ermittlung des Einkommens des Beklagten begegnet ebenfalls keinen Bedenken und wird auch von der Revision nicht beanstandet. Dass das Berufungsgericht von der Zurechnung eines fiktiven Steuererstattungsbetrages abgesehen hat, ist für den Beklagten günstig, steht mit der Rechtsprechung des Senats aber auch in Einklang. Danach mindern Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen, die unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig sind, sein unterhaltsrelevantes Einkommen nicht, andererseits bleibt auch die aufgrund der Aufwendungen erzielte Steuerersparnis außer Betracht, weil sie ohne die Aufwendungen nicht einträte (Senatsurteile vom 19. Februar 2003 XII ZR 19/01 FamRZ 2003, 741, 743; vom 1. Oktober 1986 IVb ZR 68/85 FamRZ 1987, 36, 37 und vom 15. Oktober 1986 IVb ZR 79/85 FamRZ 1987, 46, 48 ). Da die Aufwendungen für die zusätzliche Altersvorsorge des Beklagten unterhaltsrechtlich nicht anzuerkennen sind (s. unter 3), hat demgemäß auch eine darauf beruhende (hier: fiktive) Steuererstattung außer Ansatz zu bleiben.
      Achja, Steuererstattungen aufgrund von Mitgliedsbeiträgen und Spenden erhöhen das unterhaltsrelevante Einkommen demzufolge auch nicht. :D
      Viele Grüße

      Arash
    • Hallo Arash,

      dann googel mal nach "begrenztes realsplitting trennungsunterhalt".
      Der erste mir angezeigte Treffer ist eine Anwaltsseite, auf die ich nicht verlinke (weil wir hier generell nicht auf Anwaltsseiten verlinken).
      Dort steht, dass der getrennte Ehegatte über die Erhöhung des zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens durch die Steuererstattung aufgrund des begrenzten Realsplittings an der Steuererstattung beteiligt wird.
      So lange Du Trennungsunterhalt zahlst, wirst Du ja - durch Gestaltung des bei Dir abzugsfähigen Betrages - auch Einfluss darauf haben, dass Du eine Steuererstattung erhältst.
      Und als Unterhaltspflichtiger bist Du auch verpflichtet, Steuerabzugsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen.

      Also meiner Meinung nach: ja, die 4000 Erstattung erhöhen Dein unterhaltsrechtliches Einkommen.
      Und das, was Du als Nachteilsausgleich an die Ex leisten musst, kannst Du im Jahr der Leistung wieder als Unterhaltsleistung abziehen.
      Zahlst Du denn den Trennungsunterhalt von noch strittigem Einkommen oder hat die Ex ausdrücklich Beteiligung an der Steuererstattung verlangt?
      Ansonsten würde ich sagen, dass doch das Einkommen erst wieder nach 2 Jahren ermittelt wird oder als Ehegattenunterhalt nach Scheidungsantrag?

      Gruß Tanja