Unterhalt verwirkt?

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    • Unterhalt verwirkt?

      Ich habe eine Frage zum Unterhalt an Tochter, wenn diese 18 (aktuell 17) wird bezüglich folgender Situation:
      Tochter ist von Realschule auf Gemeinschftsschule gewechselt, dort 1x sitzengeblieben.
      Ausbildung begonnen, abgebrochen.
      Neue Ausbildung begonnen, abgebrochen.
      Dann Wechsel zur Hauptschule, dort in Auffangklasse aufgenommen (180 Fehlstunden)
      Jetzt Hauptschule mit Ziel Hauptschulabschluß - wird auch wieder abgebrochen.

      Der Kontakt zu meiner Tochter ist nicht möglich, Versuche zu Gesprächen / externen Hilfestellungen werden ausgeschlagen.
      Ich zahle regelmäßig und pünktlich Unterhalt für meine Tochter an die Mutter.

      Ich denke, dass der Unterhaltsanspruch ab 18 aber verwirkt ist - da bin ich mir aber unsicher.

      Würde sie mal endlich etwas durchziehen (Schule, Ausbildung) bin ich der letzte, der das nicht finanziell begleitet.
      Nur unter den geschilderten Rahmenbedingungen sehe ich das nicht mehr ein.
      Hat jemand eine Idee?
    • Hallo und herzlich willkommen im Forum Jojo,

      ich sehe erstmal keinen Verwirkungsgrund.
      So lange das Kind minderjährig ist, wird das unter den geschilderten Umständen vermutlich auch kein Richter so sehen.
      Selbst Volljährige dürfen phasenweise "versagen".
      Hier ist eher wichtig: ist der Unterhalt tituliert?
      Wann wird das Kind volljährig? Wie sehen die Einkommensverhältnisse der Mutter aus?

      Daran sollte sich Deine weitere Vorgehensweise orientieren.

      Nachtrag: Hier etwas Lektüre zur (seltenen) Verwirkung von Kindesunterhalt...

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,
      danke für deine Einschätzung. Ein Titel besteht, meine Tochter wird Anfang Mai 18.
      Es geht mir hier um die Situation ab Volljährigkeit - mir ist klar, dass dann die Unterhaltsverpflichtung gegenüber Vater und Mutter besteht und diese sich den Unterhalt teilen.
      Allerdings sehe ich das so:
      Ich habe mehrfach mitgetragen, dass das Kind eine Ausbildung absolviert (schulische / berufliche).
      Wie geschildert, erfolgten aber mehrere Abbrüche in der Schule und zwei Abbrüche in der Ausbildung.
      Das ist für mich eine ausreichende Orientierungsphase. Von daher sehe ich hier erstmal keine Unterhaltsverpflichtung meinerseits für den Fall, dass sie weder zur Schule geht, noch arbeiten geht. Zu einer Ausbildung kann ich sie ja nicht zwingen.

      Lieber wäre mir, wenn meine Tochter eine Ausbildung beginnt (und idealerweise auch erfolgreich abschließt) - dann ist meine finanzielle Unterstützung selbstverständlich. Alternativ kann sie ja auch, wenn sie der Meinung ist, eine Ausbildung ist Quatsch, ohne Ausbildung arbeiten. Dann kommt sie eben unkomfortabler durchˋs Leben, aber auch das ist ja machbar. Ich denke, diese Variante wird sich bei ihr abzeichnen.

      In welchem Turnus kann ich denn von ihr Nachweise verlangen aus denen hervorgeht, was sie in Sachen eigenem Lebensunterhalt macht und wie ihr eventueller Verdienst ist?

      Viele Grüße

      Jojo
    • Hallo Jojo,

      Jojo schrieb:

      Ein Titel besteht, meine Tochter wird Anfang Mai 18.
      vermutlich ist der Titel auch nicht bis zur Volljährigkeit begrenzt?
      Da kannst Du jetzt schon anfangen, Mutter und Tochter jeweils einzeln anzuschreiben und darlegen, wie es sich mit Unterhaltsfplicht ab Volljährigkeit verhält.

      Jojo schrieb:

      Der Kontakt zu meiner Tochter ist nicht möglich, Versuche zu Gesprächen / externen Hilfestellungen werden ausgeschlagen.
      Na, irgendwer muss Dir ja die Infos über die diversen Versuche/Handlungen Deiner Tochter zukommen (lassen).
      Ich würde vorschlagen, dass Du vielleicht gemeinsam mit der Mutter das Gespräch mit der Tochter suchst.
      Oder trägt die Mutter den "Schlendrian" des Kindes mit, unterstützt dies sogar noch in dessen Verhalten?
      Das ist ja meist der Fall, wenn auch der Betreuende nicht viel von Eigenverantwortung hält.

      Jojo schrieb:

      Ich habe mehrfach mitgetragen, dass das Kind eine Ausbildung absolviert (schulische / berufliche).
      Wie geschildert, erfolgten aber mehrere Abbrüche in der Schule und zwei Abbrüche in der Ausbildung.
      Das ist für mich eine ausreichende Orientierungsphase.
      Hast Du Dir meine Verlinkung durchgelesen?
      Es kommt auch nicht darauf an, was Du (oder ich) in dem Fall für ausreichend hälst/halte.
      Praktisch ist es so, dass es kein "Verwirkungskonto" für Kindesunterhalt gibt, dem dann sozusagen die vermeintlichen oder tatsächlichen "Verfehlungen" des Kindes zugerechnet und dass mit Vollendung des 18. Lebensjahres abgerechnet wird.
      Ich verstehe - sehr gut sogar - dass es mehr als nervt, wenn das schon selbst entscheiden wollende Kind nichts in Richtung eigener finanzieller Unabhängigkeit unternimmt.
      Dennoch ist es nun mal so, dass die Eltern ihrem Kind (auch) eine angemessene Vorbildung zu einem Beruf schulden.
      Du solltest Dich also nicht auf eine vermeintliche Verwirkung konzentrieren, sondern darauf, wie es nun ab Mai weitergeht.
      Dazu musst Du, wie oben geschrieben, Mutter und Kind anschreiben und um Vorlage einer Aufstellung des Einkommens und Vermögens der Mutter und des Kindes (jeweils einzeln), sowie um Überlassung der dazu gehörenden Belege auffordern.
      Des weiteren forderst Du a) das letzte Zeugnis, sowie eine aktuelle Schulbescheinigung an.
      Außerdem kannst Du anmerken, dass Du Herausgabe des Titels forderst, wenn und soweit nicht nachgewiesen wird, dass sich das Kind entweder (weiter) in der Schul- oder in einer Berufsausbildung befindet.
      Für den Fall der Berufsausbildung forderts Du ggf. den Ausbildungsvertrag an (falls Du kein Sorgerecht hast, sonst müsstest Du sowieso mit unterschreiben vor Volljährigkeit).

      Wer hat den Titel? Die Mutter oder ist Beistandschaft eingerichtet? Oder gab es ein Gerichtsverfahren?
      Das ist alles wegen der ggf. vorzunehmenden Abänderung (wenn das Kind den Titel bei Volljährigkeit nicht herausgibt) wichtig.

      Jojo schrieb:

      Von daher sehe ich hier erstmal keine Unterhaltsverpflichtung meinerseits für den Fall, dass sie weder zur Schule geht, noch arbeiten geht. Zu einer Ausbildung kann ich sie ja nicht zwingen.
      Damit könntest Du sogar durch kommen, allerdings hat das nichts mit Verwirkung, sondern mit (mangelnder) Bedürftigkeit zu tun.
      Ein volljähriges Kind hat generell ebenso wie ein anderer Erwachsener die Verpflichtung, seinen Lebensunterhalt durch Arbeit sicher zu stellen.
      Nur bei in Ausbildung befindlichen (Schule, Beruf) geht die Rechtsprechung davon aus, dass das Kind hierzu nicht verpflichtet ist.
      Kann das Kind also seine Bedürftigkeit nicht nachweisen - wozu es ab 18 auch in einem gerichtlichen Abänderungsverfahren gezwungen ist - besteht keine Unterhaltspflicht (für diesen Zeitraum der Nichtbeschäftigung/-ausbildung).
      Legt Dir das Kind einen Vertrag über ein FSJ vor, bist Du ggf. wieder mit an Bord mit einer Unterhaltspflicht.

      Jojo schrieb:

      Lieber wäre mir, wenn meine Tochter eine Ausbildung beginnt (und idealerweise auch erfolgreich abschließt) - dann ist meine finanzielle Unterstützung selbstverständlich.
      Das glaube ich Dir. Und auch in einer Ausbildung wirst Du möglicherweise nicht mehr unterhaltspflichtig sein; wenn nämlich Ausbildungsentgelt und Kindergeld voll den Bedarf des Kindes decken (der sich wieder aus dem zusammengerechneten Einkommen - sofern beide Elternteile leistungsfähig sind - bestimmt).
      Apropos Kindergeld: das Kind muss ab 18 auch der Kindergeldstelle nachweisen, was es tut - fürs Nichtstun gibt es nämlich auch vom Staat keine Knete. Lass Dir also auch noch den Antrag auf Weiterbewilligung des Kindesgeldes schicken.

      Jojo schrieb:

      Alternativ kann sie ja auch, wenn sie der Meinung ist, eine Ausbildung ist Quatsch, ohne Ausbildung arbeiten. Dann kommt sie eben unkomfortabler durchˋs Leben, aber auch das ist ja machbar. Ich denke, diese Variante wird sich bei ihr abzeichnen.
      Natürlich ist das auch eine Option. Du solltest sie halt nur kennen. Weil Du dann - wie oben geschrieben - nicht unterhaltspflichtig bist.
      In Deinem obigen Anschreiben solltest Du auch das Kind auf die - kostenlose - Bereatungsmöglichkeit des Jugendamtes verweisen. Und sollte Dich das Jugendamt anschreiben, kannst Du auch wieder hier fragen, wie Du nun weiter reagieren könntest.

      Was m.M.n. gefährlich wäre, wäre, den Unterhalt ab Mai einzustellen - durch den Titel kann direkt vollstreckt werden.

      Jojo schrieb:

      In welchem Turnus kann ich denn von ihr Nachweise verlangen aus denen hervorgeht, was sie in Sachen eigenem Lebensunterhalt macht und wie ihr eventueller Verdienst ist?
      Da Du nur unterhaltspflichtig bist, wenn sich die Tochter in Ausbildung befindet, kannst Du immer die Halbjahreszeugnisse verlangen. Wie gesagt - für Verdienst aus Ausbildung -> Ausbildungsvertrag vorlegen lassen. Anderer Verdienst -> keine Unterhaltspflicht.
      Grob gesagt also: Zeugnisse alle halbe Jahre. Verdienstnachweise siehe 1605 BGB - 2 Jahre.

      Gruß Tanja

      P.S. Du kannst auch mit Deiner Tochter eine ganz eigene Unterhaltsvereinbarung abschließen (ab Volljährigkeit, also noch nicht jetzt - wo Du ggf. den Punkt der Unterhaltsrückzahlung aufnimmst für den Fall des Abbruchs der Ausbildung. Das ist nämlich oftmals das größte Problem: dass man zahlt, obwohl das Kind gar nichts mehr tut) - oder, sollte es vors Gericht gehen, einen Vergleich abzuschließen mit Rückzahlungsverpflichtung bei Abbruch.