Unterhaltsfrage/Meldung bei AG-Wechsel

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    • Unterhaltsfrage/Meldung bei AG-Wechsel

      Hallo,

      ich bin seit ein paar Jahren geschieden und zahle für meinen Sohn brav Unterhalt nach titulierung des JA´s seit mehreren Jahren. Meine Ex ist immer so freundlich und "meldet" dem JA wenn sich meine lebenssituation ändert (bsp. Freundin ist bei mir einzeogen) in der Hoffnung dass da mehr bei rausspringt.

      Da ich nie rückständig war und immer im Berufssleben gestanden habe war das alles kein Thema. Zur Jahresmitte, Juli 2021 habe ich die meinen Beruf gewechselt und im Juni, nach Unterzeichnung des Vertrages bereits im Vorfeld das JA informiert. Mehreinkommen netto ca. 350 Euro. Da dies eine "wesentliche" Änderung bin ich "vorbildlich" aktiv geworden. Neben der Forderung eines Scans des Vertrages (ich weiß, hätte ich nicht müssen) kam dann die Aussage
      dass noch Gehaltsabrechnungen fehlen zur Berechnung. Also brav Anfang August die erste gemailt... es kam die Aussage dass mindestens 3 nötig sind um einen Durchschnitt zu berechnen. Die letzte Unterhaltsberechnung liegt auch mehr als 2 Jahre zurück, eher fast 3.

      Ich habe also Anfang Oktober noch die 2. und 3. Abrechnung nachgereicht und seitdem ist Funkstille. Ich rechne ca. mit 150 Euro erhöhtem Unterhalt. Laut Internetrecherche wäre ich den Unterhalt auch erst ab Forderung bzw. Auskunftsersuchen des JA schuldig, so einen Fall wie meinen habe ich nicht finden können. Das JA wird garantiert wenn es sich mal meldet ab Juli den fälligen Mehrbetrag einfordern wollen.

      Zusatzinfo: Das JA weiß dass ich mit meiner Freundin im kommenden Jahr ein Kind erwartet, die Vaterschaft ist anerkannt und mir wurde bei der Anerkennung mitgeteilt, dass ich eine Geburtsurkunde einreichen solle, da dann ja die Erhöhung um eine Stufe herabgesetzt wird da ja dann auch 2 Unterhaltspflichtige vorhanden sind (so wie die DDT auch ausgelegt ist). Also werde ich mich wohl oder übel dort bald auch nochmal melden müssen.....

      Wie wäre hier die Sachlage und wie trete ich ihnen auf die Füße? "aussitzen" ? Es wären ja Ende diesen Monats bereits 900 Euro die ich (sofern meine grobe Berechnung stimmt) aufgrund meiner vermeintlichen Neuberechnung oder eher Schätzung nachzahlen müsste.


      Danke Euch.

      Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von cartracer1981 ()

    • hallo,

      Dumme frage, warum hast du das gemacht?

      Du bist nicht verpflichtet aktiv zu werden. Allerdings hast du es getan.
      Und deswegen wird das Jugendamt sich auffordern, ab Juli nachzuzahlen, weil sie ja zu diesem Zeitpunkt Kenntnis davon erlangt haben.

      Wieso meinst di, dass du 150 € im Monat mehr zahlen musst, bei einem zusätzlichen netto von 350€?
      Von Stufe 1 zu Stufe 2 in der Altersgruppe steigt der tabellenbetrag von 528 auf 555 €. Und das sind 27€ Und nicht 150€. Zu Stufe 3 wären es 53 €.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Na, bei "wesentlich" mehr oder Jobwechsel (Karriereschritt?) ist man doch verpflichtet oder nicht?
      Bsp. Zahlbeträge Stufe 4, Alter 6-11 sind 409,5€ bei Stufe 6 sind es bereits 468,50€, wenn ich Dienstwagen dazu rechne und ggfs. geringe Zinsen d. Immobilienkredits und fiktivem Wohnvorteil, daher denke ich dass das so kommen wird.
    • cartracer1981 schrieb:

      Na, bei "wesentlich" mehr oder Jobwechsel (Karriereschritt?) ist man doch verpflichtet oder nicht?
      Hallo und herzlich willkommen cartracer1981,

      Nein, man ist nicht verpflichtet.
      Nur, wenn man aufgrund einer Mangelfallberechnung weniger Unterhalt als den Mindestunterhalt leistet, könnte man verpflichtet sein, in kürzeren Abständen Auskunft zu erteilen.
      Allerdings würde ich nie ungefragt etwas ans JA schreiben.
      Woher hast Du denn die Ansicht dass man verpflichtet sei?

      Gruß Tanja
    • hallo,

      warte einmal die Berechnung des Jugendamtes ab. Und prüfe sie genau, ob auch alle abzugsposten etc, richtig einberechnet wurden.

      wenn du natürlich Eigenheim und Dienstwagen zusätzlich hast, kann da natürlich mehr bei rauskommen. Aber zwei Stufen wären schon viel. Eine Stufe wären ca. 400€ netto mehr. Und du kannst natürlich dann bei mehr Einkommen auch mehr zusätzliche Altersvorsorge geltend machen.

      sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Moin.

      ISUV schrieb:

      Abänderung von Unterhaltstiteln ist bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse möglich. Wesentliche Änderungen sind:
      • Das Einkommen verändert sich „wesentlich“ – erheblich, so dass er in der Düsseldorfer Tabelle um mindestens eine Stufe höher eingruppiert wird
      • Der Berechtigte erlangt eine eigene Lebensstellung
      • Der Berechtigte bezieht ein wesentlich höheres Einkommen
      • Der Berechtigte wird volljährig und eine beiderseitige Barunterhaltsverpflichtung entsteht
      Wesentliche Änderungen muss sowohl der Unterhaltsberechtigte als auch der Unterhaltsverpflichtete unaufgefordert mitteilen.

      ISUV schrieb:

      Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf das ISUV-Merkblatt Nr. 20, „Die unterhaltsrechtliche Auskunftspflicht“
    • Danke für Eure Antworten, und die freundliche Begrüßung.

      Es ist ja nun mal so dass durch den Dienstwagen mit Homeoffice Regelung auch keine 5% pauschal für berufliche Aufwendungen (Arbeitswege) aufgeführt werden. Dazu wurden mir i.d. Vergangenheit bereits schon mal 100 Euro fiktiv zum realen Nettoeinkommen hinzugerechnet "da ich ja kein Auto unterhalten muss" und ebenso geht es nach qm-Zahl regional für den Wohnwert, denn ich könnte meine Immobilien ja vermieten und hätte mehr Einkommen. Da Immobilienkredite durch niedrige Zinsen günstiger geworden sind als vor 10 Jahren und eine Anschlussfinanzierung ins Haus stand, habe ich auch mehr Tilgung und weniger Zinsen zu bedienen, daher denke ich kommen da auch nochmals min. 800 Euro netto "fiktiv" hinzu und schwupp geht von Stufe 4 auf ca. Stufe 7-9 plus die Strafstufe da nur ein Unterhaltspflichtiger bedient wird (bis zur Geburt) :(
    • hallo,

      bezüglich Zins- und Tilgung, wohnwertvorteil Vorteil und zus. Altersvorsorge kann dir glaube ich Tanja am besten etwas zu sagen.

      @tanja w. kannst du etwas dazu sagen? Ist das jetzt nicht so, dass zins- und Tilgung vom wohnwertvorteil in Abzug gebracht werden können und dadurch mehr Mittel für die zusätzliche Altersvorsorge bleiben?

      Was heißt Geburt? Ist deine Freundin schwanger? Du bist ihr auch schon vor der Geburt, ich glaube ab dem Mutterschutz, zu Unterhalt verpflichtet und dann ab Geburt für 3 Jahre. Und dann hast du 3 unterhaltsberechtigte, wovon 2, die Kinder auf der gleichen Rangstufe stehen. Und bei 3 unterhaltsberechtigten kann eine Stufe abgestuft werden, statt 1 hoch. Und ich habe irgendwo gelesen, dass überlegt wird, dass die Düsseldorfer Tabelle nur noch auf 1 unterhaltsberechtigten ausgelegt werden soll.



      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Clint schrieb:

      Moin.

      ISUV schrieb:

      Abänderung von Unterhaltstiteln ist bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse möglich. Wesentliche Änderungen sind:
      • Das Einkommen verändert sich „wesentlich“ – erheblich, so dass er in der Düsseldorfer Tabelle um mindestens eine Stufe höher eingruppiert wird
      • Der Berechtigte erlangt eine eigene Lebensstellung
      • Der Berechtigte bezieht ein wesentlich höheres Einkommen
      • Der Berechtigte wird volljährig und eine beiderseitige Barunterhaltsverpflichtung entsteht
      Wesentliche Änderungen muss sowohl der Unterhaltsberechtigte als auch der Unterhaltsverpflichtete unaufgefordert mitteilen.

      Hallo Clint,
      auf welcher Basis schreibt der ISUV-Anwalt das?
      Ich kenne das - aus dem 1605 BGB-Komnentar - nur für (gerichtliche) Vergleiche.
      Und nicht mal dabei schaut dann das Gericht genau hin!
      Ich bin weiterhin der Ansicht und würde das auch so selbst tun: Auskunft nur nach Aufforderung und erst nach Ablauf der 2 Jahre, es sei denn Mangelfall oder anderweitig unter dem Mindestunterhalt titulierte Bertrag.

      AnnaSophie schrieb:



      @tanja w. kannst du etwas dazu sagen? Ist das jetzt nicht so, dass zins- und Tilgung vom wohnwertvorteil in Abzug gebracht werden können und dadurch mehr Mittel für die zusätzliche Altersvorsorge bleiben?
      Hallo Sophie,

      so ist es. Der BGH hat bei Elternunterhalt entschieden, dass ein Wohnvorteil nur existiert, wenn der Wohnwert die Kosten (mit denen ein Mieter nicht belastet werden darf), die Zinsen und die Tilgung übersteigt.
      OLG Frankfurt hat als erstes ein Urteil veröffentlicht, wonach das auch für den Kindesunterhalt gilt.
      Und die 4% Altersvorsorge kann trotzdem voll (zusätzlich) in Anspruch genommen werden.

      Gruß Tanja
    • Hi,

      wie viel Wohnvorteil wurde denn bei dir bisher angesetzt? Hast du die neuen Konditionen der Finanzierung auch schon in vorauseilendem Gehorsam übermittelt?

      cartracer1981 schrieb:

      Es ist ja nun mal so dass durch den Dienstwagen mit Homeoffice Regelung auch keine 5% pauschal für berufliche Aufwendungen (Arbeitswege) aufgeführt werden.
      Da würde ich beim Jugendamt dir Rückfrage stellen, ob die in der Lage sind im Duden die Definition einer PAUSCHALE nachzulesen. Eine Pauschalen ist eben keine Obergrenze.
    • Hallo Max,

      guter Einwand. Zumal auch in der Steuererklärung die Homeoffice-Pauschale neben tatsächlichen Fahrtkosten (entweder weil man tatsächlich ab und zu in die Firma musste oder man das Ticket für den öffentlichen Nahverkehr nicht gekündigt hatte) abzugsfähig ist.
      Es ist ja wohl unstrittig, dass in der Zeit des Homeoffice höhere Kosten (für berufliche Aufwendungen) entstehen, als wenn man vom Arbeitgeber Strom und Heizung (und Wasser für den Kaffee) gestellt bekommt.

      Gruß Tanja
    • Hallo,

      wow, Ihr wisst aber einiges. Seit Ihr alle vom Fach? Danke dafür.

      Also mir hat zunächst definitiv sehr geholfen, dass meine Freundin zum Jahresende auch eine "unterhaltspflichtige Person" ist, die es bei der Beistandschaft zu berücksichtigen gilt.
      Somit sind nun bis zum 3. Geburtstag unseres gemeinsamen Nachwuchses 3 unterhaltspflichtige Personen vorhanden, danach halt noch 2.

      Weiterhin war es so, dass das JA von der Trennung bis zur Scheidung (oder Zustellung des Scheidungsantrages?) TIlgung + Zinsen in Abzug zum Wohnwert gebracht hat und ab dann nur noch die Zinsen mit dem Argument dass die Tilgung ja "eigener Spaß" sind und dem Vermögensaufbau bzw. der Altersversorgung darstellt. Die 4% zu berücksichtigende Summe habe ich aber berücksichtigen lassen.

      Mir ist nun neu, dass "wieder" Zinsen und Tilgung zu berücksichtigen sind, so wie @TanjaW9 geschrieben hat. Ist das nun ganz neu? Ist das nun auch für mich bzw. immer so? Meine Rate für die Immobilie war um die 1000 Euro, der Wohnwert vom Mietspiegel den das JA angesetzt hat war 8ßß Euro. Nun ist das Verhältnis viel mehr Tilgung als Zinsen.... dazu konnte ich dies hier recherchieren:

      edit TanjaW9: Link auf Anwaltsseite entfernt!

      "Von dem Einkommen des Unterhaltsschuldners sind Finanzierungsaufwendungen für sein Eigenheim in Abzug zu bringen. Soweit sich die Gegenseite (Unterhaltsvorschussstelle) auf die Nichtabzugsfähigkeit beruft, vermag sie hiermit nicht durchzudringen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es ohne die Zins- und Tilgungsleistungen auch nicht den von Antragstellerseite in die Berechnung eingestellten Wohnvorteil in Form einer ersparten Miete gäbe. Daraus folgt, dass die über den Zinsanteil hinausgehenden Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnwerts anzurechnen sind. Die betroffenen Kinder werden hierdurch nicht benachteiligt, weil ohne Schuldenaufnahme kein Wohnwert vorhanden wäre.
      Die Anrechnung der Zins- und Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils entspricht den Leitlinien des OLG Oldenburg. Sie entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Die vom BGH im Beschluss vom BGH 18.1.2017, XII ZB 118/16, aufgestellten Grundsätze sind auf alle Unterhaltstatbestände übertragbar. Dies gilt nach Auffassung des Senats auch für den Fall, dass der Mindestunterhalt nicht gedeckt ist, denn auch für diese Fallkonstellation gilt der Grundsatz, dass es ohne die Zins- und Tilgungsleistungen keinen Wohnvorteil gäbe.
      OLG Oldenburg (3. Zivilsenat), Beschluss vom 8.4.2021, 3 UF 29/21"

      Zu den 5% - ich habe in der Firma keinen Arbeitsplatz, ich besuche von zuhause aus Kunden und habe also "nur" die 1% Regelung ohne weitere Kilometer. Die 5% sind wohl angeblich berufliche Aufwendungen, Fahrtkosten. Diese entfallen bei mir war die Argumentation des JA.

      Wie würdet Ihr vorgehen?
      Ich warte mal die Berechnung ab, wenn dort eine anderslautende Meinung durch die Bearbeiterin vorherrscht wäre mein nächster Schritt bei der Amtsleitung vorzusprechen und bei weiterer Resistenz zum Fachanwalt..

      @MaxMustermann nichts dahingehend verbreitet.

      Danke und Euch einen schönen Abend.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von TanjaW9 () aus folgendem Grund: ​edit TanjaW9: Link auf Anwaltsseite entfernt!

    • Noch eine Frage, ich habe gelesen dass man 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt der Kindsmutter gegenüber unterhaltspflichtig ist. Andere Quellen sprechen von bis zur Vollendung des 3. Geburtstages des Kindes.

      Wir leben zusammen, meine Freundin arbeitet Vollzeit und möchte nach einem Jahr mit ca. 30 Stunden/Woche in Teilzeit einsteigen. Zählen dann nun die 8 Wochen nach der Geburt oder die 3 Jahre? Sie wird wohl dauerhaft Teilzeit arbeiten.

      Das erste Jahr erhält sie Elterngeld (würden aber auch Mütter bekommen die 3 Jahre zuhause bleiben) und nach dem Jahr in Teilzeit verdient sie weniger.

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      Wie lange besteht der Unterhalts-Anspruch?
      Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt hat die unverheiratete, ledige, nichteheliche Mutter gegen den Kindsvater einen Unterhaltsanspruch (Leistungsfähigkeit und Bedürftigkeit vorausgesetzt). Außerdem besteht ein Anspruch auf Ersatz der Kosten von Schwangerschaft und Entbindung.

      Kann die Mutter - oder der betreuende Vater - danach (auch) wegen dieses Kindes nicht durch Erwerbstätigkeit für ihren Unterhalt sorgen, ist der andere Elternteil zunächst jedenfalls drei Jahre lang zu Unterhalt verpflichtet.

      In den ersten drei Jahren nach der Geburt des Kindes kann der betreuende Elternteil sich vollständig der Betreuung des Kindes widmen, in diesem Zeitraum besteht keine Erwerbsobliegenheit.
      Auch nach dem 3. Geburtstag ist eine Verlängerung denkbar, soweit die Kinderbetreuung an Berufstätigkeit hindert. Je mehr das unverheiratete Paar wie Eheleute Verantwortung füreinander übernommen hatte, desto ähnlicher wird der Anspruch dem aus der Ehe.
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      Ich frage mich auch für wen nur die 8 Wochen nach Entbindung in Frage kommen, ich kenne niemanden der dann bereits wieder arbeiten geht???

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von cartracer1981 ()

    • Hallo Cartracer,

      bitte unterlass das Verlinken auf Anwaltseiten! Und beachte bitte beim Einfügen von irgendwelchen Zitaten, ob der Urheber die Unterlagen/Meinungen/Beschreibungen für andere zur freien Verfügung stellt. Du würdest sonst ggf. Urheberrechtsverletzungnen begehen!

      Hier (vergleichende Leitlinien des OLG Frankfurt) kannst Du zum Wohnwert auf einer "offiziellen" Seite nachlesen.
      Ganz zum Ende des jeweiligen Absatzes sind auch die entsprechenden Urteile zu finden.
      Die Unterhaltsvorschussstelle stellt sich gern mal "doof" - mit den unwissenden Unterhaltszahlenden kann man es ja mal versuchen.
      Und auch, was die Werbungskosten anbelangt, trägt die Aussage der UV-Kasse eher nicht. Es kommt natürlich auch darauf an, was in Deinen Leitlinien (das Kind wohnt hoffentlich nicht im Bereich anderer Leitlinien?) steht. Ist da pauschaler Abzug von WK angegeben, würde ich definitiv darauf bestehen. Sind die tatsächlichen WK nur abzugsfähig, wenn sie nachgewiesen sind, würde ich darauf bestehen, dass aus der Steuererstattung die Werbungskosten herauszurechnen sind.

      Zum Betreuungsunterhalt - es kommt drauf an, was die Lebensgefährtin dann nach einem Jahr verdient. Grundsätzlich bist Du bis zum Alter von 3 Jahren des Kindes unterhaltspflichtig. Bei 30 Stunden kann es aber sein, dass die Unterhaltspflicht nur noch geringfügig besteht (oder gar nicht, wenn sie sogar mehr verdient als Du).
      Aber das sind doch sowieso noch nicht spruchreife Dinge...

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,

      sorry ich passe nun auf..

      Bezüglich des Wohnwertes lese ich mich ein. Danke.
      Du hast von UV-Kasse gesprochen. Ich habe von Anfang an Unterhalt bezahlt und war nie rückständig, meine Ex hat also nie Unterhaltsvorschuss bekommen. Es gibt hier beim Jugendamt Sachbearbeiterinnen die die Beistandschaft "vertreten", nette Briefe schreiben und die Unterhaltsberechnung durchführen. Ich denke damit ist das gleiche gemeint?

      ". Es kommt natürlich auch darauf an, was in Deinen Leitlinien (das Kind wohnt hoffentlich nicht im Bereich anderer Leitlinien?) steht" - war das ironisch gemeint?

      Betreuungsunterhalt:

      Mein Gehalt ist derzeit netto ca. 1000 Euro höher als das meiner Lebenspartnerin, während ihrer Elternzeit mit Kindergeld ca. 1650 Euro und nach einem Jahr mit 30 Stunden Teilzeit + Kindergeld ca. 1400 Euro .

      Aber das ist in der Beistandschaft für Kinder aus 1. Ehe auf meine neue Beziehung eher fiktiv zu sehen, oder? Also ich kenne keine intakte Beziehung in der Geld zwischen den Partnern als Unterhaltssumme transferiert wird, sondern dass man (auch)anders Unterhalt leistet.
    • cartracer1981 schrieb:

      Du hast von UV-Kasse gesprochen. Ich habe von Anfang an Unterhalt bezahlt und war nie rückständig, meine Ex hat also nie Unterhaltsvorschuss bekommen. Es gibt hier beim Jugendamt Sachbearbeiterinnen die die Beistandschaft "vertreten", nette Briefe schreiben und die Unterhaltsberechnung durchführen. Ich denke damit ist das gleiche gemeint?
      Hallo cartracer,

      nein, es ist nicht das Gleiche.
      Gleich ist nur, dass meistens beides (also Unterhaltsvorschuss oder Beistandschaft) vom Jugendamt vorgenommen wird.
      Aber die Auswirkungen auf den Unterhaltsverpflichteten in der Regel die gleichen sind - passt man nicht auf, wird man auch schon mal "über den Tisch gezogen". Viele Unterhaltspflichtige vertrauen auf die Richtigkeit der Ermittlung der Unterhaltsrate bzw. des zugrundeliegenden Einkommens. Macht ja schließlich eine Behörde.
      Diese Behörde rechnet aber ausschließlich zugunsten des Kindes bzw. des Betreuenden.
      Von daher würde ich die Sachen immer überprüfen, bzw. wenn ich das selbst nicht kann oder unsicher bin, überprüfen lassen.
      Das Jugendamt berät die Unterhaltsverpflichteten natürlich nicht.


      cartracer1981 schrieb:



      ". Es kommt natürlich auch darauf an, was in Deinen Leitlinien (das Kind wohnt hoffentlich nicht im Bereich anderer Leitlinien?) steht" - war das ironisch gemeint?
      Warum sollte das ironisch gemeint sein?
      Du weißt schon, dass es in Deutschland 24 OLGs mit oftmals eigenen Leitlinien gibt?
      Für den Unterhaltspflichtigen ist es meist leichter, wenn er sich nur mit einer Leitlinie auseinander setzen muss. Das ist bei Minderjährigen (und, ich glaube auch bei priviligiert Volljährigen) Kindern das Wohnsitz-OLG des Kindes. Theoretisch kommt es für die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen eigentlich auf die Leitlinien seines Wohnsitz-OLGs an - wenn es denn nicht das gleiche wie das des Kindes ist.
      Ich habe aber noch nichts davon mitbekommen, dass z.B. das OLG Frankfurt in seinen Urteilen z.B. die Ermittlung des OLG Brandenburg anwendet, wenn der Pflichtige in Brandenburg und das Kind in Köln wohnt.
      Außerdem sind vermutlich die Umgangskosten geringer, wenn Kind und Pflichtiger im gleichen OLG-Bezirk wohnen.

      Was Deine letzte Frage angeht, die hab ich nicht richtig verstanden.
      Es kommt für eine Unterhaltspflicht an die bald-Mutter des (bald) Nachgeborenen nicht auf einen tatsächlichen Geldfluss an.
      Wie der Unterhalt allerdings konkret berechnet wird, kann ich Dir nicht sagen.
      Das wissen andere hier vielleicht besser.
      Und da ich vorhin Deine Frage nicht beantwortet habe, jetzt noch der Hinweis:
      Wir sind nicht "vom Fach". Wir sind Laien, die ihre eigenen Erfahrungen und das angeeignet Wissen teilen.

      Gruß Tanja
    • Ok, also mein Kind und ich wohnen nur ein paar km voneinander entfernt in NRW, im Großraum Köln.

      Ich habe einen Lichtblick bei Deinem Posting #10 gesehen.

      "Hallo Sophie,
      so ist es. Der BGH hat bei Elternunterhalt entschieden, dass ein Wohnvorteil nur existiert, wenn der Wohnwert die Kosten (mit denen ein Mieter nicht belastet werden darf), die Zinsen und die Tilgung übersteigt.
      OLG Frankfurt hat als erstes ein Urteil veröffentlicht, wonach das auch für den Kindesunterhalt gilt.
      Und die 4% Altersvorsorge kann trotzdem voll (zusätzlich) in Anspruch genommen werden.
      Gruß Tanja"

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      Ich habe, nachdem ich Dein Posting gelesen habe, recherchiert weil ich den Eindruck habe, dass es auch für mich in NRW gilt und Ihr/Du ja der Ansicht ist/war dass bei mir auch Tilgung und Zinsen bis zum Wohnwert anrechnenbar sind. Wenn aber kein OLG in NRW so ein Urteil gefällt hat dann doch nicht?

      DasOLG Frankfur hat mit 8 UF 25/18 die Abzugsfähigkeit von Zinsen und Tilgung beim Unterhalt angewandt aber bedeutet nun jedoch doch nicht, dass das für mich in NRW auch gilt(wegen anderer Leitlinien) ? Dann würde mein JA also lachend behaupten dass das in NRW niemanden interessiert was in Hessen geurteilt wird? Oder bin ich nun ganz durcheinander?

      So allgemein dachte ich bisher, dass wenn ein OLG ein grundlegendes Urteil fällt was ein Thema bisher bei anderen OLG´s noch nicht behandelt wird, wird das so auch in anderen OLG-Gebieten angewandt und ist so erstmal gültig?

      Beim OLG Köln habe ich die Unterhaltslinien bei google gefunden und im PDF nach Wohnvorteil gesucht. ich traue mich nicht mehr diese hier einzufügen. Aber richtig schlau werde ich aus dem Punkt 5 auf Seite 7 auch nicht :(

      -------------------------------
      @TanjaW9 also die dritte Frage war eigentlich nur der Gedanke dass man eigentlich im Internet von Unterhaltspflicht spricht wenn man nicht verheiratet ist aber dann kein Wort darüber verloren wird, ob man zusammenlebt und eine Partnerschaft hat oder getrennt lebt und zerstritten/getrennt ist. In einer intakten Beziehung wird es wohl nur in sehr seltenen Fällen wohl zu einer Forderung von der schwangeren Person gegenüber des Partner kommen, der Gedanke hier war nicht dass das JA noch kommt und behauptet: "Wenn Sie angeblich unterhaltspflichtig sind dann zeigen Sie mal die Höhe, ein Urteil oder Kontoauszüge dass Sie überhaupt zahlen". So etwas würde ich manchen Leuten vom JA zutrauen....

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von cartracer1981 ()