Unterhaltsfrage/Meldung bei AG-Wechsel

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    • Hallo nochmal,

      mir ist noch eingefallen, dass die Berechnung des JA auch noch wegen des Ansatzes des Wohnwertes (oder besser gesagt, des nicht mehr zu erfolgenden Ansatzes) und ggf. wegen der Verringerung der Steuererstattung (Herausrechnung der bei der Unterhaltsberechnung nicht abzugsfähigen Ausgaben) überprüft werden müsste.

      Und nicht zu vergessen, wenn es nur um die Erhöhung um 23 Euro bis Dez. (Oder Nov.) geht, wird der Beistand sorgfältig abwägen müssen, ob er klagen würde.
      Ich würde - ohne dass ich jetzt die Berechnungsgrundlage kenne - allein aufgrund des Tonfalls des Bearbeiters auch den Titel (noch) nicht anpassen. Aber das ist meine ganz persönliche Auffassung.

      Gruß Tanja
    • Also laut den Unterhaltsrichtlinien des für mich zuständigen OLG´s in Köln sind bisher leider noch "nur" die Zinsen beim Wohnwert, nicht aber die Tilgung zu berücksichtigen. Ich weiß dass es vom OLG Frankfurt für sein Geltungsbereich natürlich andere Richtlinien zählen.

      Bei einer Neuberechnung wird der Wohnwert aufgrund gefallener Zinsen aber voraussichtlich 350 Euro höher sein als derzeit, da ich ungefähr diesen Betrag nun weniger an Zinsen zahle. Die Frage ist natürlich auch, da der Kredit seit über einem Jahr die geringeren Zinsen aufweist, hier noch die Idee kommt, diese auch für mehr als ein Jahr rückwirkend auf mein Einkommen zu rechnen...

      Zum Thema Unterhaltspflicht meiner Freundin gegenüber habe ich lesen können, dass beim Mutterschaftsgeld was ja 6 Wochen vor und 8 Wochen nach Geburt auf 100% des letzten Gehaltes aufgestockt wird. Dazu:
      1. Unterhalt aus Anlass der Geburt des Kindes
      "Der Anspruche entfällt auch bei Lohnfortzahlung an die Mutter (Palandt, BGB, 62.Aufl., § 1615l Rn. 14). Erziehungsgeld ist allerdings wegen §9 S. 1 BErzGG nicht anrechenbar (AG Mannheim FamRZ 98, 117)."
      Das scheint etwas älter zu sein da das Erziehungsgeld ja bereits 2007 ?? oder so abgeschafft wurde.

      Weiterhin habe ich folgende 2 Punkte gefunden:
      - Lohnfortzahlung bzw. Mutterschaftsgeld werden als Einkommen angerechnet. Aber Kindergeld ist nicht Einkommen der Mutter, sondern dient dem Kind.
      - Vom Elterngeld bleiben 300,- Euro anrechnungsfrei, § 11 BEEG. Das darüber hinausgehende Elterngeld wird als Einkommen angerechnet.

      Würde ja bedeuten, dass ab 8 Wochen nach Geburt das Elterngeld welches ja ca. 67% vom letzten Netto beträgt abzüglich 300 Euro (ich nehme an weil auch erwerbslose, Hartz iv-Empfänger ja auch die 300€ nicht als Einkommen gewertet, erhalten) als einkommen gerechnet werden.

      Bsp. Vollzeit netto: 2000€
      6 W. vor und 8 W. nach Geburt, Mutterschaft aufgestockt: 2000€
      Elterngeld: 1340 - 300 "Schonbetrag" = 1040€ anrechenbares Einkommen. Somit hätte meine Freundin weniger Einkommen i.H. von 960 Euro....

      Lassen wir die neue Titulierung mal außen vor, wenn ich nun erstmal die 23 Euro p.M. (wahrscheinlich wird es aber wegen Wohnert noch mehr, ggfs. noch eine Stufe mehr in der Tabelle) und dann stehen statt 113 Euro für 6 Monate bereits 354 Euro gegenüber... wenn ich nicht zahle holt mich das doch seit Juli so oder sei ein?
    • Hallo,
      zunächst mal teile ich den Ansatz von TanjaW9 in #39 bis auf die Herabstufung ab Dezember...:

      TanjaW9 schrieb:

      ich würde 1. darauf bestehen, dass ab Dezember (? Beginn der Mutterschutzfrist) eine Herabstufung um eine Stufe vorgenommen wird
      da die DDT nur von zwei Unterhaltsberechtigten ausgeht wäre für mein Dafürhalten einen Höher- und/ oder Runterstufung nicht) möglich...

      Als (einzigen) Nachweis würde ich dem JA eine Kopie des Mutterpasses der Freundin überlassen, in dem auch der vorraussichtliche (berrechnete) Geburtstermin des 2. Kindes festgehalten ist. Da haben die erstmal relevante Zahlen.

      Ansonsten, ierzu (fett) mal ein paar hypothetische Gedanken:

      cartracer1981 schrieb:

      Inwiefern Ihre Freundin als Mutter Ihres 2. Kindes unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen ist, kann ich erst beurteilen, wenn von dieser sämtliche Einkommensunterlagen vorliegen.
      ich würde keine Einkommensnachweise der neuen KM herausgeben...

      Mal grundsätzlich (gedanklich) in den Raum gestellt:
      Was will (zB.) der TO ;) - UND das JA - machen, wenn die LG des TO (und zukünftige KM) keine Einkommensunterlagen herausgeben will (sich quasi weigert?).
      Was wäre (zB). wenn die zukünftige KM zum (selben JA) läuft und Ihrerseits Unterhaltsansprüche gegenüber dem TO geltend macht?
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Kakadu59 ()

    • Lieber Vogel, ^^

      ich hatte zu meiner Herabstufungsansicht ab Dezember extra in Klammern dazu geschrieben, dass dies vorbehaltlich einer vorherigen oder eben in der jetzigen Berechnung dargelegten Höherstufung geschehen soll.
      Ab Dezember also normale Stufe nach dem ordentlich berechneten unterhaltsrelevantem Einkommen.
      Und zwar ohne Wohnvorteil!
      Dazu hatten Clint und ich bereits geschrieben.
      Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich m.E.

      Wenn der TO aber aus Angst den Forderungen des JA "klein beigibt", wird er schon erfahren, dass das JA dann gern mehr aus der Zitrone herauspresst.

      Habe fertig ;)

      Gruß Tanja
    • Kakadu59 schrieb:

      Was will (zB.) der TO - UND das JA - machen, wenn die LG des TO (und zukünftige KM) keine Einkommensunterlagen herausgeben will (sich quasi weigert?).
      Sich im Zweifel weigern eine Abstufung anzuerkennen.

      Kakadu59 schrieb:

      Was wäre (zB). wenn die zukünftige KM zum (selben JA) läuft und Ihrerseits Unterhaltsansprüche gegenüber dem TO geltend macht?
      Dann würde das JA Einkommensnachweise von ihr fordern, um den Betreuungsunterhalt zu ermitteln.

      Solche Tipps helfen nicht weiter. Der TO sollte darauf bestehen, dass er der Mutter zu Unterhalt verpflichtet ist und somit eine Abstufung vorzunehmen ist. Die wollen wahrscheinlich prüfen, dass es mehr an Unterhalt ist als die Abstufung betragen würde. Jugendämter wollen Unterhaltspflichtige halt generell bluten sehen.
    • hallo,

      es ist doch für das Jugendamt irrelevant ob und in welcher Höhe die Mutter des Babys Unterhalt vom Vater erhält.
      Sie ist anspruchsberechtigt. Denn es könnte ja sein, dass der Vater nach Zahlung von 2x kindesunterhalt der Mutter gegenüber gar nicht leistungsfähig ist. Es geht doch nur darum, dass sie als unterhaltsberechtigte Personen mitzuzählen ist.

      und das würde ich dem Jugendamt auch so schreiben.

      und zur Not selbst Herabstufen und dann sollen sie halt klagen.

      sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo,

      so sehe ich es auch, Sophie.
      Allerdings würde ich auch nicht den Zahlbetrag um 23 Euro erhöhen wenn in der zugrundeliegenden Berechnung ein Wohnwert enthalten ist.
      Was ich in all den Jahren gelernt habe: man muss um seine Belange schon selbst kämpfen.
      Von allein trägt einem niemand was Gutes (im Familienrecht) hinterher.
      Ansonsten bin ich nicht so desillusioniert...

      Gruß Tanja
    • Ich habe ja auch nicht gesagt, dass ich die seltsame Auffassung des Jugendamts teile, aber ich vermute mal, dass diese Denkweise dahinter steckt. Die probieren halt an jeden Cent zu kommen und ihn der Mutter zuzuschieben.
      Ich denke aber auch, dass dieses Verhalten von Jugendämtern ein Teil des Problems ist. Meine Mutter hat Unterhalt erst eingeklagt als ich 16 war (die damals 80 EUR hat sie mir als Taschengeld direkt weiter überwiesen). Meine Partnerin kriegt auch nicht den Mindestunterhalt, weil es dem Vater wirtschaftlich einfach nicht gut geht, trotz Job und Nebenjob. Die beiden eint aber ein kleines Detail: sie sehen sich allein für ihre wirtschaftliche Lage verantwortlich und kein Jugendamt hat den beiden erzählt wie man den Vater noch stärker melken kann.
      Und ich glaube, dass das ein echtes Problem ist, wenn man Menschen stets nur über Fremdmittel aufzuklären, die einem zustehen ohne dabei auch mal an deren Eigenverantwortung zu appellieren. Dieser Ansatz den Betreuungselternteil auch komplett aus der finanziellen Verantwortung zu entlassen geht ja in die gleiche Richtung. Das sollte man nicht machen. Es ist immer besser, wenn zwei da sind an die man sich wenden kann. Hat der Staat beim Thema Ehe ja auch verstanden, beim Thema Betreuung/Unterhalt will man das aber irgendwie nicht. Da nutzt man lieber den Kunstgriff, dass Unterhalt den Kindern zusteht. So kommen dann solche interessanten Konstrukte wie "arme Kinder" zustande. Das eigentlich die Eltern arm sind und man da ansetzen sollte, kann man dann aber beruhigt ausblenden.
    • Hallo @MaxMustermann,

      zu Deinen Einwürfen in #45
      Tatsächlich ging es mir in #43 vordergründig um den Unterhalt des 1. Kindes, der über das Einkommen der LG (und zukünft. KM des noch ungeborenen Kindes) maximiert werden soll.
      Da soll das Einkommen der LG zur Unterhaltsmaximierung für Kind 1 herangezogen werden, damit später der KV von Kind 1 auch diesen finanziellen Verlust (der LG) gegenüber dieser LG ausgleichen soll, weil der dann beim Betreuungsunterhalt dazu käme?

      Und was ist, wenn das 2. Kind geboren wurde? Muß dann eben jene Kindesmuter auch wieder Ihr Einkommen offenbaren, um das Einkommen des KV zu maximieren, damit "höherer" Kindesunterhalt fließt?

      Das erinnert mich an den Gag mit der Mengenlehre:
      In einem Raum sind 3 Leute. Wenn aus diesem Raum 5 Leute herausgehen, müssen 2 wieder reingehen, damit keiner drin ist...


      Was die Offenlegung des Mutterpasses betrifft sehe ich es wie @AnnaSophie:

      Es geht erstmal nicht um die Höhe des Betreuungsunterhaltes, sondern um den grundsätzliche Anspruch eines Solchen. Und der ist (sollte) mit Offenlegung des Mutterpasses gegeben sein...
      Nach Geburt des 2.Kindes ist/ wäre es auch erstmal egal, ob (und in welcher Höhe) der KV (im gemeinsamen Haushalt mit der LG und KM2) Kindesunterhalt für Kind2 zahlt, dieses Kind zählt in jedem Fall als "Zählkind" für die Anzahl der Unterhaltsberechtigten...

      Zum Schluß noch was in eigener Sache:
      Das hier (@TanjaW9):

      TanjaW9 schrieb:

      Lieber Vogel ^^ ,
      finde ich(!) NICHT lustig und erinnert mich (eher) an den Hrn. @Marks der zum Hrn. @Murks wurde...
      Du siehst Dich an andere Stelle als Hüter derer, die die virtuelle Contenance hier im Board gewahrt haben wollen (da darf man - zB.- nicht "HExe schreiben wenn die Exe gemeint ist).
      Auch Dein Umgang mit den vielen Smilies ist da eher sehr zwiespältig...
      In anderen Fäden sind die Anlass zur Kritik in den Eigenen sollen sie als Emotionsverstärker (in welche Richtung auch immer) dienen. Ja was nun?

      ... alle Flaschen leer ;)
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • Kakadu59 schrieb:

      Tatsächlich ging es mir in #43 vordergründig um den Unterhalt des 1. Kindes, der über das Einkommen der LG (und zukünft. KM des noch ungeborenen Kindes) maximiert werden soll.
      Da soll das Einkommen der LG zur Unterhaltsmaximierung für Kind 1 herangezogen werden, damit später der KV von Kind 1 auch diesen finanziellen Verlust (der LG) gegenüber dieser LG ausgleichen soll, weil der dann beim Betreuungsunterhalt dazu käme?


      Herzlich willkommen im Club der Hellseher @Kakadu59 (nicht, dass Du Dch wieder auf den Schlips getreten fühlst)...
      Ich teile diese Ansicht defintiv nicht. Auch wenn ich eine ähnlich schlechte Meinung vom JA habe.

      Der TO schrieb selbst, dass das JA geantwortet hätte, dass er den Unterhalt für die LG (und künftige Mutter des bald-Zweitgeborenen) berücksichtigt haben wolle und deswegen die Unterlagen einreichen soll. Woraufhin wir - meist mehrheitlich - die Meinung äußerten, dass es nur um die Unterhaltspflicht des TO an sich gegenüber seiner LG ging, nicht um eine tatsächliche Zahl

      Kakadu59 schrieb:

      Zum Schluß noch was in eigener Sache:
      Das hier (@TanjaW9):

      TanjaW9 schrieb:

      Lieber Vogel ^^ ,
      finde ich(!) NICHT lustig und erinnert mich (eher) an den Hrn. @Marks der zum Hrn. @Murks wurde...Du siehst Dich an andere Stelle als Hüter derer, die die virtuelle Contenance hier im Board gewahrt haben wollen (da darf man - zB.- nicht "HExe schreiben wenn die Exe gemeint ist).
      Auch Dein Umgang mit den vielen Smilies ist da eher sehr zwiespältig...
      In anderen Fäden sind die Anlass zur Kritik in den Eigenen sollen sie als Emotionsverstärker (in welche Richtung auch immer) dienen. Ja was nun?

      ... alle Flaschen leer ;)
      Das muss ich einfach in Gänze zitieren - und meinem Kinde alle Ehre machen mit:
      Dein Ernst?

      Ja, unser Humor scheint nicht derselbe zu sein - muss es ja auch nicht. Wir haben sicher nirgendwo anders als in diesem Forum Berührungspunkte. Es sei denn, irgendwer hier ist irgendwann der Meinuing, Du solltest demnächst auch mal ein Ehrenamt für den ISUV ausüben.
      Ansonsten kann ich da echt nur noch zu sagen:
      Die Kritik an anderen hat noch niemanden die eigene Leistung erspart.
      Du musst nicht mit solch ollen Kamellen (Zweit-, oder Drittnicknamenverballhornung eines weiterhin hier lesenden Forumsbesuchers, die übrigens nicht von mir stammt, die ich aber wohl (gern) übernommen habe) davon ablenken, dass Du durch Weglassen einen Teils meiner Aussage in Deinem Zitat mir etwas Falsches in die Feder diktieren wolltest.

      Nachrtrag: kannst Du mir bitte noch den Beitrag schicken/verlinken, wo ich den Hr. Marks umbenannt habe? Ich finde ihn noch immer nicht...


      Kleine Randnotiz: zu welcher Klasse gehören Kakadus?

      Gruß Tanja
    • Guten Abend in die Runde.

      Ich warte nun noch auf Antwort. Bezüglich des Wohnwertes ist es beim OLG Köln leider nicht so wie in Frankfurt, dass dort im Klartext steht dass ein Wohnwert erst angerechnet wird nachdem Zins- UND Tilgungsleistungen abgezogen wurden.

      Ich habe nun die Unterhaltsleitlinien der letzten 5 Jahre bei Punkt 5, Wohnwert verglichen aber als Laie werde ich daraus nicht ganz schlau, was die Änderung von/seit 2019 bedeutet und ich habe Euch den Passus als Screenshot angehangen.

      Ist es nun auch in Köln seit 2019 so, dass Zins- und Tilgung beim KU anzuerkennen sind????

      Danke Euch und ein bereits nun ein angenehmes Wochenende,

      Carti :)
      Dateien
      • 2019.JPG

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      • 2021.JPG

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    • Clint schrieb:

      Den Wohnvorteil würde ich (egal welche OLG-Leitlinien) unter Bezugnahme auf den BGH so berechnen, wie vom OLG Frankfurt bzw. OLG Oldenburg bestätigt.

      Und dann soll er doch klagen, der Beistand...
      Hallo cartracer,

      die Leitlinien brauchst Du für uns nicht anfügen. Die sind ohnehin frei verfügbar (schau z.B. mal in Clints Signatur).

      Und was den Wohnwert betrifft. Da hatte doch Clint schon was zu geschrieben. Warum willst Du denn im vorauseilendem Gehorsam irgend was anderes machen und dem JA in die Karten spielen?

      Gruß Tanja

      Nachtrag: wenn ich das richtig verstanden habe (ich hab es selbst noch nicht durchgelesen), hat wohl auch das AG Hamburg, 21.01.2021 - 277 entschieden (Link hinterlegt), dass ein Wohnvorteil nur vorliegt, wenn er höher als Zins und Tilgung ist...und ein (negativer) Überschuss ggf. als sekundäre Altersvorsorge abziehbar wäre.
    • Hallo cartracer,

      ich habe mich noch mal mit Deinem gestrigen Beitrag beschäftigt.
      Ich würde ggf. gegenüber dem JA bezüglich des Wohnwertes argumentieren, dass das OLG Köln seine Leitlinien bezüglich des Wohnwertes in 2020 angepasst hat. Dass durch die Wegnahme des Klammerzusatzes in der Version 2019 ("(Zins und beim Trennungsunterhalt in der Regel
      auch Tilgung)") das OLG zum Ausdruck gebracht hat, dass nunmehr die Tilgung auch beim Kindesunterhalt abzugsfähig ist - in Umsetzung des entsprechenden BGH-Urteils.
      Das im übrigen auch von anderen Gerichten und OLGs so angewendet wird (die drei in den vorherigen Beiträgen ausdrücklich mit Aktenzeichen benennen).
      Dass Du den Wohnwert nun entsprechend mindern wirst und damit für eine neuere und höhere Titulierung kein Raum ist, Du Herabsetzung geltend machst (ist doch vermutlich ab Geburt Deines Kindes so? Oder verdienst Du so viel, dass es beim alten bliebe?)

      Ohne konkrete Zahlen kann man Dir da natürlich schlecht raten...

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,

      das wass Du schreibst macht irgendwie Sinn. Andere OLG´s schreiben es explizit hin, dass Zins- und Tilgungsleistungen abzugsfähig sind. Hier ist es irgendwie nicht klar ausgedrückt.

      Ich versuche beim OLG eine "laienverständliche" Information zu erhalten und warte die neue Berechnung des JA ab.

      Vielen lieben Dank!
    • Hallo.

      cartracer1981 schrieb:

      Andere OLG´s schreiben es explizit hin, dass Zins- und Tilgungsleistungen abzugsfähig sind.
      Ja, z.B. auch das OLG Braunschweig. Ausgerechnet das kleine OLG Braunschweig punktet hier. Im Gegensatz zu allen anderen OLGe haben es die Braunschweiger Senate erst 2007 geschnallt, gemeinsame Leitlinien herauszugeben. Die beiden damaligen Vorsitzenden Richterinnen mochten sich gar nicht... Heute scheint es besser zu laufen.

      Und dann sind da noch 6 (sechs) tolle OLGe in Süddeutschland (ziemlich große darunter), die auch 2021 noch gemeinsame Leitlinien herausgegeben haben. In den SüdL steht - wie beim OLG Köln - hinsichtlich Wohnwert explizit nix von Abzug der Tilgungsleistungen drin. In Wirklichkeit sieht es aber ganz anders aus, denn schon wenige Monate nach dem BGH (zum Elternunterhalt) und lange vor dem OLG Frankfurt (zum Kindesunterhalt) wurde in Lummerland ;) wie folgt - ganz schlicht - beschlossen (beim Kindesunterhalt!):

      OLG Stuttgart, 03.08.2017 - 16 UF 118/17 schrieb:

      Die Tilgungsleistungen sind in voller Höhe anzurechnen, da sie zur Finanzierung des Wohneigentums gehören, ohne sie also der Wohnwert nicht erzielt werden könnte.
      Und aus voller Überzeugung wurde gleichzeitig der Weg zum BGH gesperrt.

      OLG Stuttgart, 03.08.2017 - 16 UF 118/17 schrieb:

      Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, der Bundesgerichtshof hat bereits die wesentlichen Grundsätze in den zitierten Entscheidungen klargestellt. Im Übrigen ist weder in Rechtsprechung oder Literatur ein Streit über die Anwendung des § 13 Abs. 6 Satz 2 SGB XI ersichtlich. Aus den gleichen Gründen ist eine Fortbildung des Rechts nicht erforderlich. Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Der Senat weicht weder von der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch von der anderer Oberlandesgerichte ab.
      :D

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