Unterhaltsfrage/Meldung bei AG-Wechsel

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    • Hallo cartracer,

      ich hatte in meinem vorherigen Beitrag zu den Leitlinien verlinkt, die ich hier vor Zeiten mal angepinnt hatte.
      In der Verlinkung findest Du im Beitrag 2 eine weitere Verlinkung auf weitere Fundstellen der Leitlinien.

      Und ja, die Beistandschaft könnte sagen: interessiert uns nicht, was Niedersachsen (3 UF 29/21) (das Urteil hattest Du oben selbst angeführt - bitte schau es Dir dann auch an) oder Frankfurt (8 UF 25/18) entscheiden.
      Dennoch ist es nicht ganz so einfach, da der BGH ja die Richtung bereits vorgegeben hat und sich die Rechtsprechung nun schon durch 2 weitere OLG-Urteile in die besagte Richtung entwickelt.
      Wenn Du bereits einen Titel errichtet hast, wovon ich bei Beistandschaft ausgehe - und in diesem Titel der Wohnwert zu hoch zugrunde gelegt wurde (was damals noch richtig gewesen sein könnte) - müsste man ja nach Änderung der Rechtsprechung und Gelten von Clints Einwand davon ausgehen, dass die Beistandschaft Dich auch darauf verweisen müsste.
      Ich bin jedoch der Meinung, dass es keine Anzeigepflicht von geänderten Verhältnissen gibt, außer ... siehe oben.
      Ich gehe mal davon aus, dass Du Dich im Rahmen der Scheidung/ der Unterhaltsfestsetzung für das Kind nicht anwaltlich beraten lassen hast?
      Sei es drum.
      Für Dich geht es nun darum, eine Erhöhung des Unterhalts aufgrund des gestiegenen Einkommens zu verhindern und dadurch nun den richtigen Ansatz des Wohnwertes und ggf. der Werbungskostenpauschale zu erreichen.
      Hast Du jetzt in Deinen Leitlinien etwas zu den Werbungskosten gefunden?
      Wenn da steht, pauschaler Ansatz, dann bestehst Du auch darauf. Der pauschale Ansatz gilt dann nicht nur für die Fahrtkosten, sondern auch für alle anderen berufsbedingte Aufwendungen wie Telefon, Büromaterial, Verpflegungsmehraufwendungen, Aufwendungen im Homeoffice (ggf. PC-Kosten und Büroausstattung... wenn nicht vom AG gestellt, Strom, Heizung, ) und was man eben noch so haben kann.
      Wenn Deine Leitlinien konkreten Nachweis verlangen, dann hat das JA richtig gehandelt.
      Und zum Wohnwert: da bestehst Du eben auf den neuen Stand der Rechtsprechung und gut ist.
      Die Ermittlungen des JA können nur in einen höheren Titel münden, wenn Du ihn in der von denen gewünschten Höhe errichtest.
      Sonst müsste das JA klagen.
      Den Weg zur Amtsleitung oder den Vorgesetzten des Sachbearbeiters kannst Du Dir sparen.
      Entweder nimmst Du Dir dann einen Anwalt oder Du lässt hier über die Berechnung rüber schauen. Wenn der Beistand klagt, besteht für Dich Anwaltspflicht am Gericht.

      Was die Unterhaltspflicht für die schwangere Lebensgefährtin angeht: die Kinder gehen vor. D.h. der Unterhalt der minderjährigen Kinder hat absoluten Vorrang (1609 BGB).
      Durch die Pflicht gegenüber der Mutter kann die ggf. vorgenommene Hochstufung ab Gelten der Unterhaltspflicht zurück genommen werden, ab der Geburt des Kindes müsste dann Herabstufung passieren.

      Gruß Tanja
    • cartracer1981 schrieb:

      Ich warte mal die Berechnung ab, wenn dort eine anderslautende Meinung durch die Bearbeiterin vorherrscht wäre mein nächster Schritt bei der Amtsleitung vorzusprechen und bei weiterer Resistenz zum Fachanwalt..
      Moin,

      ich behaupte schon heute, dass die Berechnung des Jugendamts zum Nachteil des Unterhaltspflichtigen ausfallen wird. An mindestens einer Stelle. Das ist nämlich (fast) immer so. 8)

      Aber deswegen würde ich keine Zeit mit der Jugendamtsleitung verschwenden, sondern selbst eine Berechnung nach Internet- und Forenrecherche vornehmen, das Jugendamt per E-Mail über mein Ergebnis informieren und mir den Spaß erlauben, im Jugendamt zu titulieren (falls notwendig). ;) Möglicherweise würde ich das vorher mit einem Fachanwalt durchsprechen.

      Den Wohnvorteil würde ich (egal welche OLG-Leitlinien) unter Bezugnahme auf den BGH so berechnen, wie vom OLG Frankfurt bzw. OLG Oldenburg bestätigt.

      Und dann soll er doch klagen, der Beistand...
    • Hallo Clint,

      bis auf meine Frage nach: an welcher Stelle konkret?
      bin ich voll bei Dir.
      Meine Erfahrung mit dem JA meines Mannes ist genau so!
      Übrigens ist unser Gericht plötzlich auch überrascht, dass die Tilgung abzugsfähig sein soll. Kein Wunder: für Richter gibt es keine Fortbildungspflicht, so dass Rechtsprechungen erst Jahre später in Provinzen vordringen... :S

      Gruß Tanja
    • I"ch gehe mal davon aus, dass Du Dich im Rahmen der Scheidung/ der Unterhaltsfestsetzung für das Kind nicht anwaltlich beraten lassen hast?
      Sei es drum." -> Nein, nicht anwaltlich beraten lassen sondern eigenständig recherchiert und ich denke dass das zu dem Zeitpunkt erst einmal genauso wiedergegeben wurde und für mich noch "korrekt" aussah.

      Bei dem pauschalen Ansatz wird es wohl schwieriger. Der AG zahlt brutto eine Homeofficepauschale und stellt mir Laptop und Drucker und die Verbrauchsmaterialien wie Druckerpapier+Patronen werden ebenso übernommen. Fahrtkosten habe ich leider nicht da ich ja keinen Arbeitsweg habe und das Fahrzeug über 1% Regel versteuert wird. Das Arbeitszimmer mache ich jedoch bei der Steuer bis zur pausch. Höchstgrenze ( 1200 o. 1250) Euro geltend.
      Meine Leitlinien sagen hierzu: "Konkrete AufwendungenEine Pauschale von 5 % wird in der Regel nicht gewährt, sondern die berufsbedingten Aufwendungen sind im Einzelnen darzulegen." Ich denke da kann ich erst einmal einen Haken hinter machen.

      "Durch die Pflicht gegenüber der Mutter kann die ggf. vorgenommene Hochstufung ab Gelten der Unterhaltspflicht zurück genommen werden, ab der Geburt des Kindes müsste dann Herabstufung passieren." Ja, dies werde ich durch Unterlagen zur Schwangerschaft, Enbindungstermin u. Vaterschaft darlegen, ich denke das sollte "ohne Probleme" funktionieren da hier die Lage relativ eindeutig ist.

      Sobald die Berechnung da ist würde ich sie ungern posten, soll ich dann einzelne Teile abtippen oder wie wäre hier die beste Vorgehensweise?

      Wenn das JA sich wie anzunehmen quer stellt, hat jemand Erfahrungen ob sich es lohnt bzw, wie hoch die Kosten sind? Genügen oft ein paar Schreiben vom Anwalt oder kommt es dann weil es das JA nichts kostet immer vor Gericht und ich muss mit mehreren tausend Euro rechnen? "Lohnt" sich sowas überhaupt wenn ich bsp. 5000 Euro Kosten erzeuge um in 5 Jahren 4000 Euro weniger KU zu zahlen? Ich habe da zum Glück bisher noch keine schmerzliche Erfahrung machen müssen.

      Danke Euch.
    • cartracer1981 schrieb:

      Bei dem pauschalen Ansatz wird es wohl schwieriger. Der AG zahlt brutto eine Homeofficepauschale und stellt mir Laptop und Drucker und die Verbrauchsmaterialien wie Druckerpapier+Patronen werden ebenso übernommen. Fahrtkosten habe ich leider nicht da ich ja keinen Arbeitsweg habe und das Fahrzeug über 1% Regel versteuert wird. Das Arbeitszimmer mache ich jedoch bei der Steuer bis zur pausch. Höchstgrenze ( 1200 o. 1250) Euro geltend.

      Meine Leitlinien sagen hierzu: "Konkrete AufwendungenEine Pauschale von 5 % wird in der Regel nicht gewährt, sondern die berufsbedingten Aufwendungen sind im Einzelnen darzulegen." Ich denke da kann ich erst einmal einen Haken hinter machen.
      Hallo cartracer,

      wenn Du aufgrund dieser - vom JA (und später ggf. vor Gericht) keine Pauschale für Werbungskosten bei Deinen Einkünften abgezogen bekommst, sind diese Teile der Steuererstattung wieder aus dem unterhaltsrechtlichen Einkommen herauszurechnen.
      Natürlich nur, wenn Du - wozu Du ja verpflichtet bist - die Steuererstattung angegeben hast.
      Im Endeffekt musst Du eine "Schattenberechnung" des entsprechenden Steuerjahres machen, in der Du alle Abzüge, die Dir familienrechtlich nicht zugestanden wurden, aus der Steuerberechnung weglässt und die so ermittelte Steuer(erstattung) der tatsächlichen gegenüber stellst.
      So rechnet z.B. auch das OLG Brandenburg in 10 Uf 17/05 (RZ 174).

      Was das nicht einstellen wollen (nach schwärzen der Namen u.a. Dinge, die konkrete Rückschlüsse zuließen) anbelangt: wenn Du die Zahlen auch nicht abtippen magst oder versehentlich Wichtiges weglässt, kann Dir auch keiner sagen, ob die Ermittlung ansatzweise richtig ist.

      Auch die Kostenlast und den Erfolg kann keiner von uns hier verlässlich abschätzen.
      Zumindest ich sehe mich dazu nicht in der Lage.
      Und kostenfrei ist das Verfahren fürs Jugendamt nur, wenn sie vollständig obsiegen.
      Leider geht aus dem OLG Oldenburg Urteil nicht hervor, wer die Antragsteller vertreten hat. Möglicherweise weist das Az (5a) des Ausgangsgerichtes auf die Unterhaltsvorschusstelle oder die Beistandschaft des JA hin?

      Gruß Tanja
    • Hallo,

      ich musste mehrmals nachhaken aber nun habe ich erfahren, dass die neue Berechnung (wohl 1 Stufe mehr als bisher aufgrund neuer beruflichen Herausforderung) postalisch unterwegs ist.

      Am Telefon wurde darüber auch kurz gesprochen, dass meine mit mir zusammenlebende Freundin ab Dezember in Mutterschutz ist und im Januar unser gemeinsames Kind geboren wird.

      Die Dame vom JA meinte, dass sie immer nur den IST-Zustand berücksichtigen/berechnen kann und sie für die weitere Berechnung zunächst einen Bescheid über das Mutterschaftsgeld und ab Elternzeit einen Nachweis/Beleg des Arbeitgebers und der Elterngeldstelle über die Höhe des Elterngeldes benötigt + die Geburtsurkunde. Weiterhin auch die letzten 6 Abrechnungen meiner Freundin vor der Mutterschaftszeit.

      Auf Nachfrage wozu dies nötig sei, kam die Begründung, dass die Unterhaltspflicht gegenüber meiner Freundin Nachrangig der Kinder sei und dass ausgeschlossen werden sollte/muss , dass sie sich nach der Geburt nicht besser steht/stehen würde als vor der Geburt. Ist das so üblich/plausibel? Ich denke dass das eher bei einem Mangelfall nötig ist oder nicht?

      Was könnte da noch hinter stecken? Hätte ich einen Nachteil wenn es nicht schlüssig ist, sie die Daten dennoch bekommt? Mein Nettogehalt würde sich ja nicht erhöhen und einen Mangelfall schließe ich aus.

      Noch einmal kurz zusammengefasst:

      Freundin und ich leben in einem Haushalt
      Bis Dezember: Freundin arbeitet Vollzeit

      Ab Dezember 2021: Freundin Mutterschutz/Mutterschaftsgeld
      Ab Januar 2022: Gemeinsames Kind wird geboren, Elterngeld für die Freundin für 1 Jahr
      Ab Februar 2023: Freundin arbeitet ca. 30 Stunden, also weniger Verdienst als vor der Geburt


      Danke.
    • hallo,

      nach §1615I Bgb bist du deiner Freundin bereits 6 Wochen vor der Geburt Unterhaltspflichtigen. Damit ist ab dem Zeitpunkt klar, dass du eine weiteren Person (deiner Freundin) unterhaltsverpflichtet bist. Eine mögliche hochstufung in der Düsseldorfer Tabelle müsste dann rückgängig gemacht werden. Ab der Geburt eures gemeinsamen Kindes bist du diesem auch zu Unterhalt verpflichtet. Und damit einer weiteren Person, so dass eine Abstufung in der Düsseldorfer Tabelle erfolgen müsste.

      fordern kann das Jugendamt viel, ich würde vermutlich die erste Seite des Mutterhauses kopieren, wo der errechnete Geburtstermin zu sehen ist.
      und dann dass obige mitteilen.
      natürlich musst du nicht das Einkommen deiner Freundin mitteilen, darfst du ja aus datenschutzgründen auch nicht. Sie zählt als unterhaltsberechtigte Person.

      aber ja, eine Geburtsurkunde eures Kindes als Nachweis deiner Vaterschaft musst du dann vorlegen. Kopie müsste reichen. Und damit ist dann auch ersichtlich, dass es zwei unterhaltsberechtigte Personen mehr sind.

      sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo cartracer,

      ich schließe mich Sophie voll an.
      Das JA möchte oft und gern vieles, berechtigt dazu sind sie jedoch nicht immer.
      Es ist (für mich) schon hahnebüchen, dass die Mitarbeiterin die letzten Gehaltsnachweise der zukünftigen Mutter und den Elterngeldbescheid sehen will.
      Das hat sie nicht nur nichts zu interessieren. Ich würde sogar so weit gehen, dass jedem ansatzweise mit Elterngeld befassten klar sein muss, dass man in der Zeit des Elterngeldbezuges eher nicht "besser" als vor der Mutterschaft da stehen kann.
      Zugegeben ist der Bezug des Elterngeldes bei mir schon ein paar Jahre her, aber schon damals gab es eine Beschränkung auf 67% des letzten Nettos, maximal 1.800 Euro.

      Dass die Lebensgefährtin nachranging ist, ist richtig. Dennoch kommt eben eine Herabstufung - wie von Sophie beschrieben - ab Beginn des Mutterschutzes in Betracht.
      Und Unterlagen (Geburtsurkunde und Mutterpass - ich würde z.B. das Geburtstdatum der Mutter abdecken), wie von Sophie benannt zuschicken - natürlich erst nach Vorhandensein.

      Gruß Tanja
    • Hallo Max,

      so recht eingestiegen bin ich in das Thema Elterngeld nach meinem Bezug nicht mehr.
      Ist es nicht aber so, dass jemand, der vorher gar kein Einkommen hatte (und sich ggf. von wem auch immer "aushalten" ließ) Anspruch auf die 300 Euro Basiselterngeld (oder wie auch immer dieser Betrag heißt) hat?
      In dem Fall bekäme ja die Frau 300 Euro mehr als vor der Mutterschaft. Ob man dann davon sprechen kann, dass die Mutter in diesem Fall besser gestellt sei... ?(

      es scheint wie oft: das JA fordert erst mal und wenn man genauer nachfragt, kommen irgendwelche obskuren Aussagen

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,

      TanjaW9 schrieb:

      In dem Fall bekäme ja die Frau 300 Euro mehr als vor der Mutterschaft.
      genau so ist es. Die Partnerin könnte hier theoretisch durch die Schwangerschaft besser gestellt werden also vorher, für den Vater gibt es diese Perspektive nicht. Er wird 2 Personen gegenüber unterhaltspflichtig, während er keinen Cent mehr bekommt. Man versteht echt nicht, was sich Jugendämter manchmal zusammen spinnen.

      Mir haben die auch schon angekündigt, dass die meine Gehaltsnachweise haben wollen, um nach meiner Hochzeit die Kinderbetreuungskosten für meine (dann) Stieftochter neu berechnen zu können. Die haben auch komisch geguckt als ich sagte, dass ich das gerne schriftlich mit Nennung der Gesetzesgrundlage hätte auf der ihr gefühlter Auskunftsanspruch beruht.
    • MaxMustermann schrieb:

      Mir haben die auch schon angekündigt, dass die meine Gehaltsnachweise haben wollen, um nach meiner Hochzeit die Kinderbetreuungskosten für meine (dann) Stieftochter neu berechnen zu können. Die haben auch komisch geguckt als ich sagte, dass ich das gerne schriftlich mit Nennung der Gesetzesgrundlage hätte auf der ihr gefühlter Auskunftsanspruch beruht.
      Hallo Max,

      die Gesetzesgrundlage kann auf keinen Fall das BGB sein, wohl aber landeseigene (oder eben gemeindeeigene) Kitakostenbeteiligungsvorschriften. Und manchmal steht dann da auch sinngemäß drin, dass die mit dem Kind zusammenlebenden Erwachsenen (nicht Eltern ;) ) ihr Einkommen nachweisen müssen und wie das ermittelt wird.
      Und dass bei nicht-Nachweis eben ein bestimmter Höchstsatz angenommen und aufgrund dessen die Beiträge festgesetzt werden.
      In unserem stand zumindest der vorhergehende Satz drin, nicht jedoch das mit den zusammenlebenden Erwachsenen (dafür eine andere Formulierung damit sie im Fall des Wechselmodells das Gesamteinkommen der Familie heranziehen konnten.)

      Das sollte aber das JA eigentlich wissen wenn die schon Unterlagen von Dir haben/sehen wollen...

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,

      dass mein Gehalt mit angerechnet wird steht drin, was passiert, wenn ich nicht einreiche nicht. Streng genommen haben sie gegen mich nichts in der Hand, ich habe ja keinen Vertrag mit denen geschlossen. Meine Partnerin muss natürlich den Lohnsteuerbescheid einreichen, aber Lohnabrechnungen von mir bekommen die nicht.
    • @Villa: Tanja hat schon recht, dass wir natürlich gucken müssen, dass wir nicht gegen die städtische Beitragsordnung verstoßen, denn an diese hat sich meine Partnerin natürlich zu halten, weil sie ja einen Vertrag mit der Stadt unterschrieben hat. Von daher muss sie natürlich alle Auskünfte erteilen. Bei mir sieht es anders aus. Ich habe mit denen nichts zu tun, weil ich für meine Kinder keine Nachmittagsbetreuung gebucht habe.

      @Tanja: dadurch dass meine Partnerin bis Juni in der Ausbildung ist, verdiene ich z.Z. netto mehr als das Doppelte. Wir würden bei Einzelveranlagung deutlich weniger zurück bekommen als bei gemeinsamer Veranlagung. Die Gebühren wären aber ein paar hundert Euro mehr als der Splittingvorteil. Die Frage ist natürlich: geht man das Risiko ein, dass die erstmal den Hochbetrag festsetzen und wir anschließend rechtlich dagegen vorgehen müssen. Da gibt es halt ein Kostenrisiko. Wir werden mal in unserem Dezemberurlaub die entsprechenden Satzungen lesen.
    • Hallo,



      also es gibt leider Neuigkeiten.



      Letzendlich ist es so dass ich 2 Briefe erhalten habe.



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      Brief 1, Auszüge:

      Aufgrund bisheriger Belastungen habe ich Stufe 4/2 bezahlt und mit dem neuen Gehalt sollte es 4/3 sein. Soweit so gut.

      "Um Ihrem 1. Kind den höheren Unterhalt von 120% des Mindestunterhalts zukommen zu lassen, können Sie entweder diesen Betrag freiwillig zahlen, also monatl. um 23 € erhöhen und den seit Juli 2021 entstandenen Rückstand überweisen. Alternativ ist eine neue Urkunde aufzunehmen in der der Betrag auf 120% des Mindestunterhalts ab dem 1. Juli 2021 festzusetzen ist. Zu bedenken ist bei der letzten Variante, dass im Januar 2022 Ihr 2. Kind geboren wird. Unter Berücksichtigung dessen ergibt sich für Ihr 1. Kind wiederum ein Anspruch von 115%. Die Ddorfer Tabelle ab dem 1.1.2022 neue Beiträge ausweisen. Diese sind noch nicht bekannt und können daher auch nicht berücksichtig werden. Es ist davon auszugehen, dass mit Geburt des 2. Kindes wiederum eine neue Urkunde auszufertigen ist. Inwiefern Ihre Freundin als Mutter Ihres 2. Kindes unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen ist, kann ich erst beurteilen, wenn von dieser sämtliche Einkommensunterlagen vorliegen. Ich weise bereits jetzt darauf hin, dass es sich um einen, dem, Unterhalt der minderjährigen Kinder nachrangigen Unterhaltsanspruch handelt, und sowohl das Mutterschaftsgeld als auch das Elterngeld bis auf einen Sockelbetrag anzurechnen sind. Ich schlage folgendes vor: Sie zahlen ab Dezember 2021 den angepassten Beitrag i-H. von Stufe 4/2 und die Differenz seit Juli 2021. Sobald Ihr 2. Kind geboren ist übersenden Sie mir die Geburtsurkunde. Außerdem bitte ich Sie, erneut sämtl. Unterlagen zu übersenden damit die Unterhaltsfähigkeit vollständig neu berechnet werden kann. Hierzu gehören die bis dahin vorliegenden Vergütungsabrechnungen, Kredite, Versicherungen, Belastungen die mit dem Eigentum verbunden sind etc. Außerdem bitte ich Sie, das beigefügte Formular "Angaben über pers. wirtschaftl. Verhältnisse" auszufüllen, Belege beizufügen und zu unterschreiben."



      Soll Unterhalt gem- §1615I BGB berücksichtig werden, fügen Sie bitte von der Mutter Ihres Kindes die letzten 12 Gehaltsabrechnungen, den Bescheid über den Bezug von Mutterschaftsgeld und den Bescheid über das Elterngeld bei".

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      Daraufhin habe ich geschrieben, dass der KU ja nur von meinem Nettogehalt abhängig ist und nicht von dem meiner Partnerin. Auch, dass meine Partnerin nicht zur Auskunft verpflichtet sei und sie dies auch nicht möchte. Ich teilte auch mit dass ich auch keine "heimlichen" Kopien anfertigen werde.... Ich habe den Paragraphen zieitert und geschrieben dass ab 6 Wochen vor Geburt bis zu drei Jahren nach Geburt ein Unterhaltsanspruch der Kindsmutter mir gegenüber besteht. Wenn wir das alles im Januar machen und ggfs. Überzahlter Unterhalt verrechnet würde, könnte ich bis Januar warten, andernfalls hätte ich für Dezember eine Neuberechnung mit 2 unterhaltspflichtigen und ab Januar dann eine Neuberechnung mit 3 Unterhaltspflichtigen.



      Somit behandelt die Antwort die nun kommt wohl nur das Thema Unterhaltspflicht meiner Freundin gegenüber.



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      Brief2:



      In meinem Schreiben vom xx.xx.2021 habe ich Ihnen dargelegt, dass Sie aufgrund der Urkunde vom xx.xx.xxxx. 115% des Mindestunterhalts für Ihr 1. Kind entrichten. Dieser Verpflichtung kommen Sie nach.

      Da Sie mit dem beruflichen Wechsel über höheres, unterhaltspflichtiges Einkommen verfügen, könnten Sie freiwillig die Urkunde abändern und den höheren Unterhaltsbetrag zahlen. Die andere Möglichkeit könnte die klageweise Durchsetzung des höheren Unterhalts sein. Dies wäre jedoch nicht praktikabel, da mit Geburt des 2. Kindes dieses ebenfalls zu berücksichtigen ist und der Unterhalt gegenüber des 1. Kindes wiederum anzupassen ist. Hier geht es nicht darum dass ich „weniger Arbeit“ habe sondern dass es nicht effizient ist ein Gerichtsverfahren einzuleiten bei dem das Klageziel bereits im Januar überholt ist. Nicht jeder Veränderung der unterhaltsrelevanten Verhältnisse lässt sich unmittelbar in den monatl. Betrag umsetzen. Ich stelle also anheim, dass Sie freiwillig den höheren Unterhalt an Ihr 1. Kind zahlen.



      Bezügl. eines mögl. Unterhaltsanspruchs Ihrer Freundin hatte ich bereits erläutert dass eine Berücksichtigung nur mögl. Ist, wenn auch die Unterhalsbedürftigkeit ermittelt ist. Den Gesetzestext zu zitieren ist hier wenig hilfrech. Sie können auch gewiss sein, dass mir dieser Wortlaut bekannt ist.



      Nach §1615I Abs. 3 BGB sind auf den Betreuungsunterhalt die Vorschriften über die Unterhaltspflichten zwischen Verwandten anzuwenden (§1601 bis 1615 BGB). Die Beanspruchung des Betruungsunterhalts setzt voraus, dass die berechtige Person (Ihre Freundin)bedürftig (§1602 Abs. 1 BGB) und die verpflichtete Person leistungsfähig ist (§1603 Abs. 1 BGB)- Der Bedarf der berechtigten Person richtet sichnach deren Lebensstellung. Der Bezug von Mutterschaftsgeld lässt bsp. die Bedürftigkeit entfallen, wenn es die Höhe des bisherigen Einkommens gezahlt wird und960 Euro übersteigt. Elterngeld ist ebenfalls, bis auf einen Schonbetraganzurechnen.



      Der Bedarf wiederum ergibt sich grundsätzlich aus den wirtschaftl. Verhältnissendes unterhaltsberechtigten Elternteils vor der Geburt des Kindes.

      Aus diesem Grunde sind die Einkommensbezüge Ihrer Freundin von einem mögl. Anspruch abhängig. In dem Fall ist es eben nicht so, dass es nur auf Ihr eigenes Einkommen ankommt, anders als beim Kindesunterhalt. Da das Kind über kein eigenes Einkommen verfügt, leitet es seinen Bedarf aus der Lebensstellung der Eltern ab. Daher ist Ihr Einkommen als Unterhaltsverpflichteter bei der Berechnung des Kindesunterhals maßgeblich.



      Ist Ihre Freundin nicht bereit, die eigenen Einkommensverhältnisse mitzuteilen, ist von hier aus keine Berücksichtigung möglich. Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass keine Verpflichtung zur Mitteilung besteht und selbstverständlich diese allein im Ermessen Ihrer Freundin steht.Ich weise außerdem ausdrücklich darauf hin, dass es Ihr Wunsch ist, dass eine mögl. Unterhaltsberechtigung Ihrer Freundin Berücksichtigung bei der Berechnung des KU für Ihr 1. Kind findet. Ich werde sie zu keiner Zeit zur Übersendung von Unterlagen auffordern. Mein Auftrag beschränkt sich allein auf die Berechnung u. Geltendmachung des Unterhalts für Ihr 1. Kind. Hierzu liegen mir alle Unterlagen vor.



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      Das freut mich aber. Was nun?


      VG
    • Hallo cartracer,

      vorbehaltlich dass die Anderen hier anderer Meinung sind:

      ich würde 1. darauf bestehen, dass ab Dezember (? Beginn der Mutterschutzfrist) eine Herabstufung um eine Stufe vorgenommen wird (wenn der Bearbeiter Dir schriftlich dargelegt hat, wie er den Unterhalt ermittelt hat und Dich aufgrund der bisherigen Verpflichtung nur einem Bedürftigen gegenüber hochgestuft hat).

      Ab Geburt des zweiten Kindes dann eine ggf. weitere Herabstufung - ich würde definitiv keine neuen Unterlagen vorlegen. Die Auskunftspflicht nach 1605 BGB hast Du erfüllt und damit bist Du erst wieder nach 2 Jahren nach ausdrücklicher Aufforderung verpflichtet, Unterlagen vorzulegen.

      Lustig finde ich: "Nicht jeder Veränderung der unterhaltsrelevanten Verhältnisse lässt sich unmittelbar in den monatl. Betrag umsetzen. Ich stelle also anheim, dass Sie freiwillig den höheren Unterhalt an Ihr 1. Kind zahlen."

      Darauf würde ich mich persönlich beziehen und sagen, dass Du dann ja auch bestimmt nicht verpflichtet bist, den höheren Betrag ab Juli zu zahlen, da das JA Dich nicht vorher wirksam zur Auskunft aufgefordert bzw. in Verzug gesetzt hat.
      Einkommensbelege der LG würde ich - da der Unterhalt nachrangig wäre - nicht vorlegen, aber wie gesagt, auf entsprechende Herabstufung in der Tabelle bestehen.

      @Clint hast Du noch eine Idee?

      Gruß Tanja
    • hallo,

      ich würde es machen, wie Tanja es vorgeschlagen hat.
      Und verfolg bitte die Diskussion über die Düsseldorfer Tabelle. Momentan wird darüber diskutiert, dass diese nur noch für 1 unterhaltsberechtigte Person gelten soll, nicht wie bislang für 2. sollte sich das für 2022 durchsetzen, dann müsste nämlich ab Geburt des 2. Kindes weiter abgestuft werden. Weil du dann ja 3 Personen zum Unterhalt verpflichtet bist.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!