Hoher Einkommensunterschied

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    • Bigpuster schrieb:

      Sobald ich eine gerichtsfeste Entscheidung habe, melde ich mich zurück, denn es hilft ja anderen.
      Hallo Bigpuster,

      ja, ich wohne nicht im Lande Brandenburg und kann daher auch mit keinem (weiteren) Urteil dieses OLG dienen.
      Gleichwohl habe ich eins von einem anderen Gericht gesehen (da stehen sogar die Namen der Richter drauf ;) ), das nicht mal gerechnet hat.
      Du hast Recht, so wie Du mich nicht überzeugen musst, muss ich auch Dich nicht überzeugen. Du wirst, worauf ich ja schon hinwies und wie Du es als Schlusssatz in Deinem letzten Posting auch schriebst, Dir die Beurteilung Deines Falles ggf. vom Amtsgericht einholen (müssen) und dann ggf. das OLG Brandenburg bemühen. Vielleicht kannst Du dann ja nachfragen, wie sich der Widerspruch zwischen den beiden Beschlüssen auflösen ließe.
      Das würde mich natürlich dann auch interessieren.

      Gruß Tanja
    • Kleines Update!
      Meine neue Anwältin hat im Oktober! Trennungsunterhalt gefordert. Leider hat meine alte Anwältin das überhaupt nicht angesprochen. Durch die Unterhaltszahlungen bin ich beim notwendigen Selbstbehalt und meine Gattin bei über 4.000 Euro netto für sich verfügbares Einkommen ohne eigene Erwerbstätigkeit ( ohne Kindergeld und Unterhalt für die Kinder). Im Moment klage ich auf Auskunft über ihre Einkommensituation um eine Unterhaltsberechnung durchzuführen, denn die Dame erteilt keine Auskünfte....Manchem Anwalt wünsche ich echt die Pest an den Hals. Die Anwältin meiner Gattin ist bisher auch nur durch konfliktförderndes Verhalten ( nachweisbare Lügen im Umgangsverfahren ) aufgefallen, anstatt ihre Mandantin wenigstens von Selbstverständlichkeiten wie die Erteilung von Auskünften zu überzeugen.
      Stay tuned!
    • Hallo Bigpuster,

      das mit dem Ego hab ich mir - in Ansehung der Vorbeiträge - schon gedacht. ;)
      Allein das Verfahrensrecht würde Dich ausbremsen.
      Für das Auskunftsverfahren besteht nach meiner Wissenslage Anwaltspflicht.
      Nur das vorgeschaltete VKH-Verfahren ginge noch ohne Anwalt.
      Hast Du VKH beantragt?
      Kannst ja mal einen VKH-Rechner im Inet mit Deinen Werten füttern. Manchmal wundert man sich, dass man zwar als "arm" für eine Verfahren, aber für den Kindesunterhalt immer noch als leistungsfähig gilt...

      Gruß Tanja
    • Ich habe Verfahrenskostenbeihilfe für die Scheidung beantragt. Bei einem anderen Verfahren im Umgangsverfahren habe ich sie erhalten. Vom Einkommen her habe ich problemlos Anspruch darauf. Ich muss sehen, wie die Vermögensgrenzen gehandhabt werden. Beim ersten Antrag hatte ich mehr als jetzt, aber meine jetzige Anwältin meint, dass sei kritisch. Abwarten.

      TanjaW9 schrieb:

      Kannst ja mal einen VKH-Rechner im Inet mit Deinen Werten füttern. Manchmal wundert man sich, dass man zwar als "arm" für eine Verfahren, aber für den Kindesunterhalt immer noch als leistungsfähig gilt...
      Das ist sowieso ziemlich absurd. Ich habe das Jugendamt gefragt, wie ich mit 1180,- Euro die 14täglichen Umgänge mit Übernachtung für 4 Kinder in einem förderlichen Umfeld, in dem die Kinder auch ihre Lust am Umgang nicht verlieren, gewährleisten soll. Alles unter dem Gesichtspunkt, dass mütterlicherseits ein frei verügbares Einkommen von ca. 4000,- und belastungsfreie Immobilie ( von uns beiden abbezahlt ) ohne Erwerbstätigkeit steht.
      Die Antwort "Es ist nicht Aufagbe der Mutter für ein vernünftiges Umfeld für die Umgänge beim Vater zu sorgen!" Ich könnte schließlich noch einen weiteren Job annehmen, wenn mir der Umgang so am Herzen liegt.", hat dann auch mich sprachlos zurückgelassen. Für alles und jeden gibt es Hilfen und Unterstützung, die auch ich über meine Steuern mitbezahlt habe. Für solche Fälle ist keine Hilfe verfügbar. Es ist wie es ist und ich habe das Glück sehr günstig mit ausreichend Platz zu wohnen, aber unter normalen Umständen müsste ich zur Tafel gehen um den Wohnraum auch nur annähernd zu bezahlen....trotz Studium, 41.5 Std. wöchentliche Arbeitszeit.
      Das hat schon den Geschmack eines staatlich gestützen einseitigen Vernichtungsfeldzuges.
      Egal. Krone richten und nach vorne schauen
    • Hallo Tanja!


      Ich schrieb:

      Dennoch darf bei dem Einkommensvergleich der gewährte Betreuungsunterhalt nicht monetarisiert und vom Einkommen des betreuenden Elternteils als Belastung abgesetzt werden (BGH, FamRZ 1991, 182, 183; OLG Hamburg, FamRZ 1985, 290).
      Ich bin ein so verdammter Klugscheisser.
      Das habe ich zufällig in einem anderen Zusammenhang heute gefunden.
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