Suche Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis

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    • Hallo Tanja
      Ich habe jetzt mal gegoogelt und bei einem Anwalt folgendes gefunden: " laut Klinkhammer im Wendl/Staudigl, Unterhaltsrecht 7. Auflage 2008, §2, Rn. 461 befindet ist das Kind bis zum Ablauf des Schuljahres privilegiert, während Häußermann in § 1 Anlage E APO BK; FamRefK/Häußermann, § 1603 RN 9 vertreten, das die privilegierung mit der Zeugnissübergabe endet, da das Kind ja bis zur Aufnahme eines Studiums einer Erwerbsarbeit nachgehen könne. Ich finde das sich der Gesetzgeber es sich mal wieder mit seiner schwammigen Gesetzgebung sehr leicht gemacht hat.

      LG Hugoleser
    • Hallo Hugoleser,

      ich finde die Rechtsauffassung, dass das Kind mit Übergabe des Zeugnisses die (allgemeinbildende) Schule beendet, auch folgerichtig.
      Ab diesem Zeitpunkt befindet es sich nun mal nicht mehr in der Schulausbildung und kann mit dem Abitur wedelnd alles mögliche (damit) anstellen.
      Es geht auch nicht um die Frage, ob das Kind überhaupt noch unterhaltsberechtigt wäre - das ist es zweifellos immer dann, wenn es alsbald eine Ausbildung oder ein Studium aufnimmt.
      Es geht doch eher darum, ob z.B. die übrig gebliebenen Unterhaltsbedürftigen den Gürtel weiterhin enger schnallen müssen und dem Kind damit die (von der Rechtsprechung) zugestandene Erholungszeit mitfinanzieren müssen...
      OLG Frankfurt 8 UF 165/19 in Rz 40:


      Der Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin gemäß § 1610 Abs. 1 BGB bis zum Abschluss der allgemeinen Hochschulreife Ende Mai 2018 bemisst sich mangels eigener Lebensstellung aus der 4. Stufe der Düsseldorfer Tabelle nach den zusammengerechneten Nettoeinkünften ihrer Eltern.
      und 41:

      Der Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin nach Abschluss der allgemeinen Hochschulreife für die Zeit des ersten Praktikums von Juni bis August 2018, als sie noch zu Hause wohnte, bemisst sich gemäß Ziffer 13.1.1 der Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt ebenfalls nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Für diesen Zeitraum war jedoch zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin nicht mehr privilegiert volljährig war, also er angemessene Selbstbehalt von 1.300,- Euro für die Haftungsquoten anzusetzen war.
      Blöd, dass das OLG weder die Quelle seiner Weisheit benennt, noch, dass es - wie es richtig wäre - bereits den angemessenen Selbstbehalt ab Volljährigkeit berücksichtigt (worüber schon 2011 der BGH in XII ZR 83/08 (Rz 39) entschieden hat).
      Das Ende der Privilegierung ist scheinbar bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden.

      Danke, das hilft mir aber zumindest erst mal weiter. Ich geh mal auf die Suche nach dem von Dir zweitgenannten Werk.

      Gruß Tanja

      Nachtrag: ich habe zumindest das Inhaltsverzeichnis des von mir gesuchten Werkes gefunden und da könnte vielleicht wirklich was Brauchbares in der RZ 588 stehen.
    • Hallo Tanja,

      früher habe ich mir solche Fundstellen in der Uni-Bibliothek kopiert angesehen, manchmal auch direkt in der Bibliothek im OLG. Die lassen auch Betroffene hinein.

      Oder du rufst mal den ISUV-Anwalt in Nürnberg an. Der, dessen Link du mir letztens gelöscht hast. :P
    • Hallo Clint,

      danke für Deinen Tipp.
      Ob unser OLG auch Nicht-Juristen reinlässt, weiß ich (noch) nicht (Ich bin letztens echt an der "Grenz"Kontrolle des hiesigen AG fast gescheitert: "wir haben unsere Anweisungen" - selbst der Verweis auf "ihre Anweisungen können wohl kaum geltendes Recht brechen" war erst mal nicht erfolgreich :S ).
      In der Bibliothek wäre das Buch erst Ende Oktober verfügbar (immerhin gibt es das im Bestand).
      Deinen Link werde ich eher nicht anrufen. :P

      Ich bin nur immer wieder erstaunt, wie wenig Richter zu wissen scheinen.
      Das o.g. BGH-Urteil aus 2011 ist zumindest einem Richter (oder gar dem gesamten AG?) in unserer Provinz noch gar nicht bekannt... (ich brauche noch den "Hände-vor-die-Augen-Smilie).

      Gruß Tanja
    • Ich zitiere mal die RN588.

      (...) Das Kind befindet sich bis zum Ablauf des Schuljahres in der allgemeinen Schulausbildung, in dem der Schulabschluss erworben wird. Der Vorschlag von Häußermann, auf die Aushändigung des Abschlusszeugnisses abzustellen (...) befriedigt nicht. Der nächste Ausbildungsabschnitt kann in aller Regel nicht sofort begonnen werden; auch muss dem Kind nach Ende des tatsächlichen Schulbesuchs eine gewisse Erholungsphase zugestanden werden(...)
    • Maccie schrieb:

      Ich zitiere mal die RN588.
      @Maccie

      Kannst du bitte nochmals aushelfen?

      BGH, 18.05.2022 - XII ZB 325/20 schrieb:

      Zwar sind die jeweiligen Jugendamtsurkunden bis zur Volljährigkeit der Kinder befristet. In dem Antrag der Antragstellerin zu 1 könnte aber zugleich das Begehren enthalten sein, die Urkunden zeitlich zu entfristen (vgl. OLG BambergFamRZ 2019, 30, 31; Wendl/Dose/Schmitz Das Unterhaltsrecht in der familien-richterlichen Praxis 10. Aufl. § 10 Rn. 279).
      Ich würde gern genau wissen, was der ehemalige Vorsitzende Richter am BGH Hans-Joachim Dose in Rn. 279 geschrieben hat.
    • Hoioioi.... die Nummer ist lang, ich werde mal Unterhalt mit U abkürzen

      Ist dies nicht der Fall oder lässt sich dies nicht feststellen, ist danach zu unterscheiden, ob der UBerechtige oder UPflichtige eine Abänderung des Titels begehrt. Für eine Mehrforderung an U können hier zum Nachteil des UBerechtigten keine Bindungswirkungen eintreten. Wollte man etwa bei der Errichtung einer Jungendamtsurkunde eine Bindung des Gegners annehmen, hätte es der UPflichtige in der Hand durch eine geringe UTitulierung nur schwer zu beseitigende Vorteile gegenüber dem UBerechtigten zu schaffen. Der UBerechtigte ist daher nicht gehindert, auch im Rahmen eines Abänderungsverfahrens weitergehenden U geltend zu machen. Maßgeblich für die Neufestsetzung sind die zu diesem Zeitpunkt vorherrschenden tatsächlichen rechtlichen Verhältnissse. Gegen ihn richten sich deshalb auch, da er nicht Urkundsbeteiligter bei der Errichtung des Vollstreckungstitels war, weder die besonderen Anforderungen an die Zulässigkeit (§239 I 2 FamFG) noch die materiellrechtlichen Einschränkungen des § 239 II FamG.
    • und um das "dies" im ersten Satz zu erläutern, hier die letzten beiden Sätze aus Rn 278 verkürzt

      Ist Bestandteil der vollstreckbaren Urkunde eine Unterhaltsvereinbarung, müssen die Darlegungen eine schwerwiegende Veränderung in den vereinbarten Grundlagen aufzeigen, da nur nach den aus 313 BGB abzuleitenden Grundsätzen über das Fehlen, die Veränderung oder Wegfall der Geschäftsgrundlage eine Anpassung des Titels in Betracht kommt, Dies hat ebenso zu gelten, wenn die vollstreckbare Urkunde zwar nur ein einseitiges Leistungsversprechen enthält, dem aber eine Verpflichtung näher begründete Vereinbarung zu Grunde liegt.
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