Kindesunterhalt: unbefristete Urkunden

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    • Kindesunterhalt: unbefristete Urkunden

      Moin,

      toll, dass in einem anderen Thread das ewige Thema Befristung ein gutes Diskussionsende gefunden hat.

      Nun mal ein fiktiver Fall:

      Kind beginnt direkt nach Schulabschluss eine Berufsausbildung und erhält dafür eine Vergütung, deren Höhe ab Eintritt der Volljährigkeit locker über seinem Bedarf liegt. Barunterhaltspflichtiger Papi weiß davon, kann notfalls auch alles nachweisen, stellt Zahlungen ab Volljährigkeit ein. Die unbefristete Urkunde kratzt ihn nicht. Nur rein vorsorglich: es existiert kein gerichtlicher Beschluss zum KU.

      Wie ist die Rechtslage, wenn

      1. das Kind dreist ist und nach kurzer Zeit "aufgelaufene Rückstände" aus der Urkunde zu vollstrecken versucht
      2. das Kind oberdreist ist und nach etlichen Jahren "aufgelaufene Rückstände" zu vollstrecken versucht, obwohl es nach Erstausbildung schon lange eine eigene Lebensstellung inne hat, vielleicht sogar verheiratet ist und Kinder hat

      Das Thema Verjährung ist bekannt und kann vernachlässigt werden.

      Danke für konstruktive Meinungen.
    • Moin Clint,

      ich finde, über fiktive Fälle zu diskutieren immer etwas schwierig.

      Als Laie habe ich dazu aber eine Meinung:

      1. Frechheit vom Kind, aber rechtlich so gewollt/möglich.
      Aus diesem Grund dränge ich Freunde, wenn sie mit mir über das Thema Volljährigkeit, Berufsausbildung und unbefristeten Titel reden, dazu, den Titel heraus zu verlangen und ggf. (vor Vollstreckungsversuchen) auf Herausgabe zu klagen.

      2. Oberfrechheit vom Kind, aber vermutlich rechtlich so gewollt/möglich.

      Bei beiden Punkten hilft dann wohl nur Vollstreckungsgegenklage.
      (Abwehrklage ist wohl nur angezeigt, wenn Vollstreckung erst angekündigt ist).
      So ganz genau kenn ich mich mit diesem Punkt noch nicht aus.

      Gruß Tanja
    • Hallo Clint,

      mein Reden.
      Leider ist das:
      Im Normalfall muss der Antragsteller als „Angreifer“ die Voraussetzungen der Änderung darlegen ‒ das wäre hier der Wegfall oder die Reduzierung des Unterhaltsanspruchs des volljährigen Kindes. Beim Abänderungsantrag gegen den Titel aus der Zeit seiner Minderjährigkeit muss aber das volljährige Kind als Antragsgegner und „Verteidiger“ seines Titels alle Voraussetzungen für den Fortbestand seines Unterhaltsanspruchs darlegen und ggf. beweisen. Dies umfasst nicht nur Darlegungen zur Anspruchsbegründung und zu fehlenden eigenen Einkünften und nicht vorhandenem Vermögen, sondern auch den Vortrag zum Haftungsanteil des anderen Elternteils
      noch nicht bis zu unserem Provinzgericht vorgedrungen (ebensowenig wie der Ansatz des angemessenen SB bei priviligierten Volljährigen)...aber ich geb ja nicht so schnell auf ;) .

      Und was den Beschluss aus Naumburg betrifft.
      Meinste nicht, das fiele (mit) unter Viefhues:

      "Abwandlung 1 (Unterhaltsvergleich, notarielle Urkunde)
      Die Verpflichtung des V ist in einem gerichtlichen Vergleich oder einer notariellen Urkunde tituliert worden."
      ?

      Gruß Tanja
    • Er könnte es durchaus viel deutlicher darstellen. Macht er an anderen Stellen auch durch exakte Nennung der OLG-Rechtsprechung.

      Naumburg ist genial.

      Viefhues halt nur ein Mensch. :P

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