Wohnvorteil

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    • Ich verfolge das Forum hier schon länger und habe sowohl hier als auch wo anders im Netz viele Informationen zum Thema Kindes-Unterhalt bekommen - ich im Gegensatz zum Unterthema Wohnvorteil.

      Ich bin unterhaltspflichtiger Papa von 2 Kindern und meine Ex-Frau wohnt mit ihrem reichen Freund seit 3 Jahren mit meinen Kindern zusammen. Ich sehe meine Kinder alle 14 Tage und 1x unter der Woche.

      Also wenn man in Eigentum wohnt, wird die Kaltmiete wie Netto-Lohn angerechnet - allerdings kommen mir dabei mehrere Fragen hoch.

      - was ist wenn man diese Immobilie mit einem neuen Partner zusammen gekauft hat? Wird dann anteilig berechnet?
      - was wird als Berechnungsgrundlage herandgezogen? Neuvermietung oder Durchschnittswert? Nach Baujahr gestaffelt?
      - Kann man in jedem Fall Tilgung und Zinsen abziehen? Selbst wenn man schon eine andere Immobilie besitzt? Macht es dann am meisten Sinn die Tilgung so hoch wie den Wohnwert anzusetzen?
      - Muss man auch Wohnvorteil für die Kinderzimmer zahlen? Das ist gerade der Grund wieso ich eine neue Wohnung brauche - ich habe nur 1 Kinderzimmer

      Danke!
    • Hi und willkommen,

      zu deinen Fragen:

      - ja, wenn die Eigentumsverhältnisse 50/50 sind, wird der Wohnvorteil halbiert (sofern existent).
      - Man sollte in den Mietspiegel gucken, da werden die Durchschnittsmieten aufgeteilt.
      - Guck in die Leitlinien deines zuständigen OLGs. Nach neuer Rechtssprechung kann man Zins und die gesamte Tilgung bis zum Wohnvorteil abziehen. Tilgt man mehr, so kann das auch noch als zusätzliche Altersvorsorge gewertet werden.
      - Ja, die Gesetze kommen aus einer Zeit in der getrennte Väter keine Kinderzimmer hatten.

      LG

      -
    • vielen dank für deine Rückmeldung, Max - das OLG sagt:

      justiz.bayern.de/media/pdf/s%C3%BCdl2019.pdf

      OLG schrieb:

      5. Wohnwert
      Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. Neben dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz anzusetzen.
      Bei der Bemessung des Wohnvorteils ist auszugehen von der Nettomiete, d.h. nach Abzug der auf einen Mieter nach § 2 BetrKV umlegbaren Betriebskosten. Hiervon können in Abzug gebracht werden der berücksichtigungsfähige Schuldendienst, erforderliche Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten und solche Kosten, die auf einen Mieter nicht nach § 2 BetrKV umgelegt werden können.

      Auszugehen ist vom vollen Mietwert. Wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann stattdessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre. Dies kommt in der Regel für die Zeit bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags in Betracht.

      berücksichtigungsfähige Schuldendienst


      heißt das, Tilgung + Zins oder nur Zins?

      Grüße!!

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von unter432 ()

    • Clint schrieb:

      hieraus kann ich nur ableiten, dass es von OLG zu OLG unterschiedlich ist, und man es nicht verbindlich sagen kann?!


      Wenn das mit Schulden + Tilgung so ist, macht es wohl Sinn seine Raten / Schuldenhöhe so zu legen, dass genau die Monatsmiete gedeckt ist und man bis zum Ende der Unterhaltspflicht abzahlt. Also ein Gegenrechnen zwischen höherem Unterhalt und den Zinsen bei der Bank...
    • unter432 schrieb:

      Wenn das mit Schulden + Tilgung so ist, macht es wohl Sinn seine Raten / Schuldenhöhe so zu legen, dass genau die Monatsmiete gedeckt ist und man bis zum Ende der Unterhaltspflicht abzahlt. Also ein Gegenrechnen zwischen höherem Unterhalt und den Zinsen bei der Bank...
      Hallo 432,

      ich kann mir schwer vorstellen, wie man bei einem (für Wohneigentum üblich) langfristigen Kredit die Raten so flexibel legen können will, dass sie immer mit einer ortsüblichen Monatsmiete (von der der Richter durchaus wertend abweichen kann) übereinstimmen.

      Gruß Tanja
    • TanjaW9 schrieb:

      Hallo 432,
      ich kann mir schwer vorstellen, wie man bei einem (für Wohneigentum üblich) langfristigen Kredit die Raten so flexibel legen können will, dass sie immer mit einer ortsüblichen Monatsmiete (von der der Richter durchaus wertend abweichen kann) übereinstimmen.

      Gruß Tanja
      Laufzeit oder Kredithöhe?

      Prüft das JA bei einer Beistandschaft regelmäßig den Wohnvorzeil und passt ihn an die ortsübliche Miete an?

      Rechenbeispiel:
      Ich müsste einen Kredit für eine 100m² Wohnung über 100.000€ aufnehmen - den Rest könnte ich über Eigenkapital decken.
      Ortsübliche Miete von 10€/m², 2 Kinder, beide genau 3 Jahre alt. (Annahme: 15 Jahre Unterhaltszeit übrig)

      Dann würde es doch Sinn machen einen Kredit über 180.000€ zu nehmen (10€/m² * 100m² * 15 Jahre) und 1000€ monatlich zu tilgen - also 80.000€ mehr, um bis zum Ende der Unterhaltspflich keinen Wohnvorzeil zu haben - wenn die Differenz bei den Unterhaltszahlungen geringer ist verglichen mit der Zinslast bei der Bank.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von unter432 ()

    • Hallo unter432,

      wenn Du um das Wissen einer bereits bestehenden Unterhaltspflicht Kredite eingehst, wird das vermutlich ein Streitthema bei der Ermittlung des unterhaltsrelevantem Einkommen.
      Und wie willst Du dafür sorgen, dass die Rate nicht im Laufe der Zeit niedriger ist als die (steigenden) ortsüblichen Mieten.
      Und bei 3 jährigen Kindern einen Unterhaltszeitraum von (noch) 15 Jahre anzusetzen, ist auch blauäugig.
      Die entfällt ja nicht zwangsläufig mit dem 18. Lebensjahr.
      Da die Entscheidung mit der Abzugsfähigkeit der Tilgung doch recht neu ist, werden sich vermutlich in Zukunft Gerichte deutlich mehr mit der Finanzierung von Wohneigentum (ob missbräuchlich oder nicht) beschäftigen müssen - das ist aber nur eine Laienvermutung. 8)

      Gruß Tanja
    • Hallo unter432,

      die Frage wurde Dir doch schon oben beantwortet.
      Für neu eingegangene Verpflichtungen wird sich dann ggf. ein Richter das anschauen (weil bestimmt auch andere auf die Idee kommen, Kredithöhe, Dauer etc zu "gestalten") müssen - wenn die Gegenseite interveniert.

      Ansonsten gibt es eben immer mal wieder Gerichte, die man auf die BGH-Rechtssprechung hinweisen muss. Das ist nicht nur beim Wohnwert so....

      Gruß Tanja
    • unter432 schrieb:

      Naja es ist ja nicht immer gleich das Gericht beteiligt. Wie entscheidet ein JA bei einer Beistandschaft?
      :D
      Ist die Frage wirklich ernst gemeint?
      Vermutlich - als Gegenseite - intervenieren.
      Entscheiden kann der Beistand nicht wirklich (das obläge dann dem Gericht).
      Im Übrigen würde ich vorher den Beistand - so es sich denn um alte Verpflichtungen handelt - auf die neue Rechtsprechung zum Wohnwert verweisen.
      Wenn ich neu finanzieren wollen würde, würde ich mir erst Rat von einem Fachanwalt für Familienrecht einholen.
      Wenn ich umschulden müsste/ würde, würde ich schauen, dass die Umschuldung (oder Verlängerung) angemessen ausfällt.

      Gruß Tanja