Abbruch des Studiums mit 26 Jahren / befristete Jugendamtsurkunde / Beginn Auslandsstudium

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    • Abbruch des Studiums mit 26 Jahren / befristete Jugendamtsurkunde / Beginn Auslandsstudium

      Guten Morgen in die Runde!

      Ich hoffe, dass mir hier etwas weitergeholfen werden kann?

      Sachverhalt 1:
      Meine Stieftochter (wird dieses Jahr 27 Jahre alt / auswärts mit ihrem Freund im eigenen Hausstand lebend) bricht ihr Medizinstudium nunmehr endgültig ab. Die ersten sechs Jahre des Studiums wurden über ein Stipendium finanziert, danach kam ihr Vater (teilweise) für ihren Unterhalt auf. Kindesvater / -mutter mussten eine Zeit lang keinen Unterhalt bezahlen, da es zunächst ja das Stipendium gab, aber dieses ist letzztes Jahr ausgelaufen. Seitdem hat der Kindesvater ihr nur 300 € /mtl. überwiesen. Dazu bekam sie ihr Kindergeld. Die Kindesmutter erhält aufgrund einer langwierigen Erkrankung derzeit nur noch Krankengeld (rund 1200 €/mtl.) und muss nach dessen Auslaufen wohl ALG I beantragen. Nun möchte meine Stieftochter entweder Psychologie oder aber Literaturwissenschaft mit Philosophie studieren.
      Wie sieht nun die Unterhaltsverpflichtung aus? Müssen Kindesvater /-mutter zahlen?

      Sachverhalt 2:
      Die Kindesmutter wird aufgrund meiner beruflichen Versetzung nächstes Jahr für 3,5 Jahre mit mir ins Ausland gehen und dort keinerlei eigene Einkünfte haben. Ihre dann 18-jährige Tochter wird ebenfalls mit uns ins für mindestens ein Jahr ins Ausland gehen und bei uns im Haushalt leben. Möglicherweise wird sie dort auch ein Studium beginnen, auch um den Kindergeldanspruch in Deutschland aufrecht zu erhalten.
      Wie sieht es in diesem Falle mit ihrem Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Vater aus? Ist dieser verpflichtet während der Zeit im Ausland Unterhalt zu zahlen? Was geschieht nach ihrer Rückkehr nach Deutschland und dem Beginn eines Studiums (Psychologie) an einer deutschen Uni, wenn der ausländische Studiengang ein anderer war? Ist der Kindesvater weiter zum Unterhalt verpflichtet, auch wenn das Kind "themenfremd" ein neues Studium in Duetschland beginnen sollte?

      Sachverhalt 3:
      Der Kindesvater hat für seine bei uns lebende jüngste Tochter (derzeit 17 Jahre alt) im Rahmen des Scheidungsverfahrens vor zwei Jahren eine Jugendamtsurkunde erstellen lassen, deren Gültigkeit jedoch befristet ist und mit ihrem 18. Geburtstag ausläuft.
      Wie sieht die Empfehlung in dieser Frage aus? Wir haben zwar bereits einen Rechtsanwalt mit der Prüfung / Neuberechnung des Unterhalts beauftragt, da der Kindesvater erhebliche Mehreinkünfte erzielt hat und seine Unterhaltsverpflichtung sich damit finanziell auch ändern dürfte, aber welche Rolle spielt in diesem Zusammenhang die befristete Jugendamtsurkunde?


      Für ein paar Antworten wären wir wahnsinnig dankbar.
      Mit den besten Grüßen in die Runde - und bitte alle gesund bleiben!
    • hallo,

      du bist Vater von welchem Kind?

      Die 17jährige aus sachverhalt 3 ist die gleiche aus sachverhalt 2?

      Zu 3)..ab dem 18. Geburtstag sind beide Eltern barunterhaltsflichtig. Macht das Kind Abitur sind sie sogar beide gesteigert erwerbspflichtig. Damit kann deiner Frau rein theoretisch ein fiktives Einkommen. Angerechnet werden bzw. Den Anspruch, den sie auf Unterhalt, Taschengeld, von dir hat, für Unterhalt verwandt werden.
      Deswegen würde ich mir überlegen ob ich dem Vater jetzt kurz vor der Volljährigkeit versuche das letzte Hemd aus der Tasche zu ziehen oder ob ich versuche mich gütlich zu einigen.
      Zumal dann das volljährige Kind beide Eltern um Auskunft bitten muss.
      Die Urkunde endet zum 18. damit kann daraus nicht mehr vollstreckt werden. Wie gesagt, da beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind, kein Problem, den der Vater hätte ansonsten die Herausgabe fordern können sowie den Verzicht, da sich die berechnungsgrundlage ändert. Und übrigens das Kindergeld wird voll angerechnet ab dem 18.

      zu 2)…ein Parkstudium, wenn von vornherein klar ist, dass dies nur begonnen wird um den kindergeldanspruch nicht zu verlieren, warum sollte der Vater das finanzieren?
      Kindergeld kann später wieder auflegen lassen. Insofern ist das kein Grund.
      Die Eltern sind nur verpflichtet Unterhalt zu zahlen, wenn das Kind studiert oder in Ausbildung ist. Ansonsten haben volljährige Kinder keinen Anspruch.
      Und sie haben in Deutschland sogar die Pflicht vorrangig Bafög zu beantragen.

      aber, rein theoretisch kann das Kind auch mal den Studiengang wechseln. Ich würde mich da an die Regeln des bafögs halten. Was das Bafög zu wechseln etc. Sagt.

      je nach dem, wo das Ausland ist, also europäisch oder außereuropäisch und was die Anerkennung der Studienleistungen in Deutschland angeht, wenn es klar ist, dass das Kind das Studium dort nicht beenden wird und das Studium bzw. Die Leistungen in Deutschland nicht anerkannt werden, würde ich das vonseiten des Vaters als persönliches Vergnügen sehen, das nicht finanziert wird.

      zu 1) eigentlich gibt es Kindergeld nur bis zum 25. Lebensjahr und ab da muss sich dann auch selbst krankenversichert werden.
      Zum anderen, wenn sie kurz vor dem Abschluss abbricht würde ich ersteinmal genau prüfen, ob ich überhaupt noch Unterhaltspflichtig bin gegenüber dem Kind. Den dieses Kind hat das Medizinstudium ja fast beendet. Und von den bafögrichtlinien ausgehend geht das nur innerhalb der ersten drei Semester, ohne, dass das kritisch wird mit dem Bafög. Das sie aufgrund des Stipendiums kein Unterhalt von den Eltern bezogen hat, ändert nichts daran, dass die Eltern auch damals dem Grunde nach zum Unterhalt verpflichtet gewesen sind.

      also, die Töchter sollten sich mit den Eltern hinsetzen und versuchen das zu klären.
      Aber für mich hört es sich so an, als würde der Stiefvater dafür sorgen wollen, dass die Kinder über den leiblichen Vater finanziert werden sollen und nicht auf der Tasche des Stiefvaters liegen sollen.


      sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Guten Morgen und danke für die Antwort.

      Zur Klarstellung:
      Ich bin mit der KM verheiratet und alle vier Kinder stammen aus ihrer Ehe mit dem KV. Die zwei ältesten Töchter (26 / 23) studieren, der Sohn (22) ist mittlerweile zur Bundeswehr gegangen und studiert dort (nicht mehr unterhaltsberechtigt) udn die 17-jährige Tochter lebt mit uns gemeinsam in unserem Haushalt.

      Ich versuche mich nicht um meine Verantwortung zu drücken, aber leider ist der KV in den letzten vier Jahren nur dadurch aufgefallen, dass er sich um seine finanziellen Pflichten gedrückt hat wo er nur konnte. So ist er uns gegenüber eigenmächtig von der Düsseldorfer Tabelle abgewichen, hat bei der Beantragung von BAFÖG durch zu niedrige Gehaltsangaben getrickst, seinen drei ältesten studierenden Kindern über Jahre hinweg nicht den Unterhalt gezahlt, den er eigentlich zahlen musste. Insofern ist das Verhältnis zwischen Kindern und KV zumindest finanziell sehr belastet; das restliche Verhältnis ist ebenfalls nur rudimentär existent.

      Zu 3)
      Uns ist bewusst, dass Kindergeld angerechnet werden muss. Es ging uns um die Verpflichtung des KV zur Unterhaltszahlung gegenüber seiner jüngsten Tochter (volljährig / im Ausland mit uns lebend). Das letzte Hemd ist in seinem Fall mit rund 110.000 € brutto/Jahr übnrigens auch nicht so wirklich zutreffend...

      Zu 2)
      Uns ist auch bewusst, dass es wohl kein komplettes Studium (übrigens in Italien) sein kann und wird, da unser Aufenthalt auf 3.5 Jahre befristet sein wird. Möglicherweise steht es im fachlichen Zusammenhang mit dem dann fortzusetzenden Studium in Deutschland, vielleicht aber auch nicht. Wir werden sehen.

      Zu 1)
      Das KiGe ist bereits lange ausgelaufen und die KV erfolgt über die älteste Tochter selbst.
      BAFÖG erhält sie aufgrund des vorherigen Stipendiums und der bisherigen Gesamtdauer des Studiums bisher nicht - und wird wohl auch zukünftig keines bekommen. Insofern ist für uns von Interesse, ob der KV von seiner ältesten studierenden Tochter überhaupt noch zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden kann oder eben auch nicht.

      Es ist uns sehr wohl bewusst, dass die volljährigen Kinder sich selbst mit ihrem Vater auseinandersetzen müssen, wenn sie ihre Belange durchsetzen wollen. Daher wollten wir aber zuvor wissen, ob sie überhaupt, rechtlich gesehen, noch Belange haben?!

      Im Übrigen geht es nicht darum, ob ich als Stiefvater unterstütze oder nicht. Das mache ich, gemeinsam mit der KM sehr wohl, denn in unserem Haus werden die Kinder immer beherbergt, wenn es ihnen schlecht geht. Von finanziellen Zuwendungen in 4-stelliger Höhe einmal ganz abgesehen in Zeiten, in denen der KV seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist oder wollte. Die zweitälteste und schwerbehinderte Tochter lebte so z.B. in 2020/21 rund ein Jahr wieder bei uns, obwohl sie einen eigenen Hausstand hat. Ich denke, dass das durchaus reicht, zumal der KV nicht einen Handschlag selbst macht, außer (zu geringe) Unterhaltsleistungen zu zahlen.
      Uns geht es um eventuell bestehende Verpflichtungen des KV, vor allem auch angesichts der fehlenden Leistungsverpflichtung durch die KM (Krankengeld; später ALG I).

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Patriot ()

    • Hallo zusammen,

      zu 1) behaupte ich mal nein. Studiengangswechsel sind vorgesehen, aber auch dafür gibt es Fristen. Und 27 ist das faktisch weit weg von gut und böse (ich hatte mit Ende 26 meine Promotion verteidigt). Der Vater müsste ja den kompletten Barunterhalt (860 EUR abzgl. Kindergeld) komplett allein decken, da die Mutter nicht leistungsfähig ist. Das wäre ja schon relativ viel.

      zu 2) Man könnte es natürlich versuchen durchzusetzen und ggf. sogar Unterhalt reinholen. Wenn man das aber tut, sollte man danach aber nicht mehr irgendwelche Vorwürfe machen, dass der Vater mal zu wenig gezahlt hat, denn dann bescheißen ja beide (und man kann Unrecht nicht mit vorherigem Unrecht begründen).

      zu 3) Rechtsanwalt zurück pfeifen, sich raushalten und das "Kind" darauf verweisen erstmal zu versuchen ein vernünftiges Gespräch mit dem Vater zu führen. Dabei sollten Phrasen "mir steht zu" tunlichst vermieden werden. Ich sage meinen Kindern immer, wer fordert, was ihm zusteht, kriegt genau das und keinen Cent mehr. Das kann aber manchmal schon sehr wenig sein.
    • hallo,

      wenn es um ein Studium in Italien geht, da müssten zumindest einige Module anerkannt werden. Vermutlich wäre es international Management Studiengang sofern Interesse besteht nicht das Schlechteste. Denn da sind Auslandssemester verpflichtend oder sich eine Uni mit doppelabschluss heraussuchen. Für Deutschland/Frankreich existiert so etwas, vermutlich auch für Italien. Oder das Studium in Italien beenden oder die letzten Semester in Deutschland absolvieren als Austauschstudent.

      sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!