Unterhaltsberechnung durch das Jugendamt/ Was ist zu beachten beim ausfüllen

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    • Hallo zusammen,

      ich bin jetzt beim Thema FSJ nicht ganz so firm, aber besteht dort nicht nur Unterhaltspflicht, falls es der Vorbereitung der folgenden Berufsausbildung/Studium dient? Wenn also das Kind noch jetzt nicht genau weiß, was es anschließend machen will, kannst du erstmal versuchen die Unterhaltspflicht auf während des FSJ zu bestreiten und zu argumentieren, dass während einer Selbstfndungsphase keine Unterhaltspflicht besteht, da das Kind sich ja nicht in der Ausbildung befindet und so seinen Bedarf selbst zu decken hat. Ich würde die drauf verweisen, dass das Kind sich gerne wieder melden kann, wenn es sich tatsächlich in einer Berufsausbildung/Studium befindet, dann aber auch direkt BELEGHAFT seine Bedürftigkeit darlegen soll, bevor du irgendwas offen legst.
    • Hallo zusammen,

      das FSJ möchte ich als Ausbildungszeit anerkennen, es scheint auch einen Bezug zum Studium zu haben (hören, sagen). Auch scheint es ja min. 400 Euro zu geben dafür (hören, sagen) und mit den 100 Euro die er freiwillig bereits erhalten hat, dürfte nichts mehr übrig bleiben.

      Allerdings habe ich nun die Faxen dick gehabt und das Amt nochmal aufgefordert, mir den Vertrag vom FSJ zu übersenden (BGB §1605 Auskunft, Belegpflicht). Auch habe ich geschrieben, dass mein Sohn am 26.08. ja wissen muss, was er ab nächste Woche tut und ich bitte um Mitteilung und insbesondere auch mit welchen Einnahmen dann zu rechnen ist, da ich ja auch ein Recht habe zu erfahren was finanziell in der Zukunft auf mich zukommt. Da auch wieder laut hören, sagen das duale Studium mit Einnahmen kurzfristig entschieden wurde, kann es tatsächlich sein, dass evtl. noch kein Vetrag vorliegt, aber was er nächste Woche startet und was er voraussichtlich verdienen wird ja allemal.
      Ich habe auch darauf hingewiesen, dass ohne diese vollständigen Unterlagen ich keine Unterlagen einreiche, ich allerdings dies schnellstens mache, sobald mir alles vorliegt.

      Ich denke gewisse Dinge müssen nun erstmal geliefert werden. Ich hoffe ich habe mich nicht zu weit aus dem Fenster gelehnt und bin so auf der sicheren Seite.

      VG Ralf
    • Ralf1912 schrieb:

      Ich habe auch darauf hingewiesen, dass ohne diese vollständigen Unterlagen ich keine Unterlagen einreiche, ich allerdings dies schnellstens mache, sobald mir alles vorliegt.

      Ich denke gewisse Dinge müssen nun erstmal geliefert werden. Ich hoffe ich habe mich nicht zu weit aus dem Fenster gelehnt und bin so auf der sicheren Seite.
      Hallo Ralf,

      damit hast Du Dich schon ein wenig zu weit aus dem Fenster gelehnt. Du hast kein Rückhalterecht bezüglich der von JA bei Dir angeforderten Unterlagen.
      Na, schauen wir mal - ansonsten empfiehlt sich vielleicht auch hier - die vom JA ja gerade praktizierte Salami-Taktik - : Reiche einfach (erstmal) einen aktuellen Gehaltsnachweis (oder die der letzten 12 Monate) raus. Zumindest zeigst Du dann an, dass Du ja bereit bist, Auskünfte zu erteilen. Den Rest würde ich vermutlich nicht so einfach rausgeben (siehe unsere vorherigen Beiträge bezüglich Darlehen und Grundbuchauszug)...

      Gruß Tanja
    • Hi Tanja,

      das ist nicht meine Absicht hier Ärger zu provozieren. Ich möchte einfach erfahren, was mein Sohn zukünftig macht.

      Ich werde wohl paar Tage abwarten und mit Fristende die Unterlagen raus senden und verweise aber darauf, dass ich spätestens mit der Berechnung dann die fehlenden Unterlagen einsehen möchte. Wäre das eine Option? Ich möchte erfahren was mein Junior plant.

      VG Ralf
    • Hallo Max,

      weil der Kommentar zu 1605 BGB es so sagt:


      Gegenüber einem Auskunftsanspruch kann kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht wer-
      den.

      OLG Brandenburg v. 21.12.2000 - 10 WF 9/00 - OLGR Brandenburg 2002, 251.

      Es reicht, dass ein Unterhaltsanspruch bestehen könnte.

      (Ich habe aber gerade keine Zeit nach dem Urteil zu suchen und genau nachzulesen.
      Ich hatte mir das auch aus anderen Aufsätzen so gemerkt...)

      Gruß Tanja
    • Hallo zusammen,

      zumindest hat der Druck nun ob richtig oder nicht Erfolg gehabt :)
      Mir wurde gerade der Vertrag vom FSJ zugesandt. Gehalt 372 Euro plus 28 Verpflegungsgeld.
      Des Weiteren wurde mir mitgeteilt, dass mein Sohn sich im Immatrikulationsverfahren befindet an einer privaten Hochschule, die nur duale Studien anbietet. Da er da auch ein Praktikum macht, wird er auch ein Gehalt haben welche Höhe noch nicht bekannt ist.

      So ich werde gleich mal meine Berechnungen hier rein stellen, wäre super Ihr könntet mal grob drüber schauen.

      Tausend Dank für eure Hilfe!!
      VG
      Ralf
    • hallo,

      private Hochschule ist meist mit Gebühren versehen. Zusätzlich zum semesterbeitrag. Da würde ich jetzt genau darauf achten, was er Dual studieren will/wird und googeln ob es ein solches duales Studium auch an einer staatlichen Hochschule machen könnte. Und wenn ein Begehren kommt die Kosten der Hochschule zu übernehmen auf die alternative staatliche Hochschule verweisen und darum bitten, die absagen dieser Hochschulen vorzulegen.

      sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo zusammen,

      kann mal jemand drüber schauen?
      Hab mich irgendwie verrechnet gehabt vor lauter Zahlen und es
      scheint nun doch Stufe 3 zu sein, aber ist kein Drama. Passt das so?
      4% Altersvorosrge vom Brutto aus Einkommen oder auch inkl. Steuererstattung?

      In diesem Fall, da es nicht um Selbstbehalt geht, benötige ich doch nicht die Darlehehenssumme, den Wert vom Haus, Darlehensvertrag und Einkommen der Partnerin?

      Ich habe Baujahr und qm vom Haus, alle 12 Tilgunszahlungen, die Sondertilgung plus Sondervereinbarung und natürlich Gehaltsabrechnungen und Steuer. In der Excel sieht das sauberer aus, ging aber nicht hier rein.

      Kann das so wirklich richtig sein? Tatsächlich bekomme ich im durchschnitt nur 2050 Euro ausgezahlt. Das ist durch den Firmenwagen so hoch das Einkommen. Ich habe doch effektiv nur 2050 im Geldbeutel.

      Berechnung bereinigtes Einkommen vom 01.09.2020-31.08.2021:




      Einkommen:





      Gesamteinkommen brutto:60.665,68Euro
      Gesamteinkommen netto:35.063,75Euro
      zzgl. Steuererstattung 2020:+1.557,88Euro
      Gesamteinkommen netto 01.09.2020-31.08.2021:=36.621,63Euro
      Berufsbedingte Aufwendungen:





      35 km einfache Fahrt zur Arbeit an 247 Tagen (auch Samstage)
      30 km x 2 x 0,36 Euro x 247 Tage5.335,20Euro
      5 km x 2 x 0,18 Euro x 247 Tage444,60Euro
      berufsbedingte Aufwendungen gesamt:5.779,80Euro
      Aufwendungen Altersvorsorge:





      bis zu 4% vom Bruttoeinkommen, gemäß Leitlinien OLG Frankfurt auch Tilgungsleistungen für Immobilienmaximal2.426,63Euro
      Tilgungsleistung Immobilie Sondertilgung (anteilig)3.000,00Euro
      Tilgungsleistung Immobilie Ratenzahlung (anteilig)2.461,44Euro
      Aufwendungen Altersvorsorge gesamt:5.461,44Euro
      anrechenbare Altersvorsorge (max. 4% des brutto) :

      2.426,63Euro
      Bereinigung Einkommen:





      Nettoeinkommen Gesamt:36.621,63Euro
      Berufsbedingte Aufwendungen:-5.779,80Euro
      Altersvorsorge:-2.426,63Euro
      bereinigtes Einkommen netto:

      28.415,20Euro
      bereinigtes Einkommen netto monatlich:

      2.367,93Euro




      VG
      Ralf

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Ralf1912 ()

    • AnnaSophie schrieb:

      hallo,

      private Hochschule ist meist mit Gebühren versehen. Zusätzlich zum semesterbeitrag. Da würde ich jetzt genau darauf achten, was er Dual studieren will/wird und googeln ob es ein solches duales Studium auch an einer staatlichen Hochschule machen könnte. Und wenn ein Begehren kommt die Kosten der Hochschule zu übernehmen auf die alternative staatliche Hochschule verweisen und darum bitten, die absagen dieser Hochschulen vorzulegen.

      sophie
      Hi Sophie,

      die Schule wirbt damit, dass keine Studiengebühren anfallen, da diese der Praxispartner übernimmt. Hoffe ich komme mit einem blauen Auge aus der Sache raus.

      VG Ralf
    • Hi Tanja,

      ja das ist leider meine alleine. Hab mich übrigens beim Gehalt ohne Firmenwagen doch verrechnet, hab mehr in der Geldbörse, aber trotzdem sind da 580 Euro Firmenwagen (GWV Weg Arbeit/Wohnung+ GWV Auto) im netto enthalten. Aber das muss ich ja als Einnahmen angeben?
      Also bei meinem Gehalt steht z.b.:
      Nettolohn: 2500
      Abzug GWV -580
      Auszahlung= 1920
      Also hab ich leider 2500 netto verdient?

      Was wäre denn Familienrechtlich heraus zu rechnen? Da sind die Freibeträge für meine zwei Unterhaltspflichtigen drin und eben die Werbungskosten also hauptsächlich Fahrkosten. Viel mehr nicht.

      VG Ralf
    • Hallo Ralf,

      beim geldwerten Vorteil bin ich nicht so firm, aber ja, ich glaube, das ist Dir als Einkommen zuzurechnen. Dir würden ja auch Kosten entstehen, wenn Du Dir privat einen Wagen anschaffen/mieten würdest. Die Kosten dürftest Du aber unterhaltsrechtlich nicht abziehen (sondern nur die Kosten Wohnunge-Arbeit).
      Insofern wird durch die Zurechnung des geldwerten Vorteils "nur" der Effekt nivelliert.

      Kosten, die familienrechtlich nicht berücksichtigt werden, aber in einer Steuererstattung enthalten sein können:
      z.B. Spenden, Mitgliedsbeiträge (ISUV ;) )
      Haushaltsnahe Dienstleistungen/Handwerkerleistungen
      außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten; Brille, Medikamente etc.)
      Behindertenpauschbeträge

      Schau doch einfach mal die einzelnen Abzugspostitionen auf Deinem Steuerbescheid durch und überlege, ob Du die auch in die Berechnung des unterhaltsrelevanzen Einkommens hast einfließen lassen dürfen.

      Freibeträge für Deine beiden Kinder? Also den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für Betreuung und Ausbildung? Oder noch anderes? Z.B. Schulgeld oder Kinderbetreuungskosten (Hort)?

      Gruß Tanja

      edit: Nachtrag der Steuerberücksichtigung
    • Hi Tanja,

      ich finde leider nichts mehr zum heraus rechnen. Denk das passt so leider. Danke Dir.

      @AnnaSophie Hi Sophie könntest Du auch nochmal grob ein Auge drüber werfen und schauen ob es so passt? Der Geldwerte Vorteil 280 Auto+ 280 GWV Fahrt Wohnung/Arbeit muss ja im netto drin bleiben wahrscheinlich? Find da wird man doppelt bestraft irgendwo aber gut....

      Darlehen, Restschuld, Wert Haus benötigen die doch nicht? Nur Baujahr, Quadratmeter bzgl. Wohnwert? Hab gleich in das Anschreiben geschrieben, dass von einem Wohnvorteil allein aufgrund der hohen Zins/Tilgungsbelastung (inkl. Sondertilgung) die gemäß OLG Frankfurt komplett zu berücksichtigen sind Abstand zu nehmen ist, da allein diese den Wohnwert schon überschreiten, daher habe ich davon abgesehen Instandhaltung, Verwalter Rechnungen mit beizulegen.

      VG Ralf
    • Hallo Ralf,

      ich glaube mit der Altervorsorge stimmt etwas nicht. Wenn du eine Immobilie hast, mindert die Tilgung den Wohnwert (neuerdings wohl auch die volle Tilgung). Der Wohnwert wird aber nie negativ. Weiter hast du die 4% für zusätzliche Altersvorsorge über. Wenn du dir also 2426,63 EUR an Altersvorsorge abziehen möchtest, muss die irgendwo herkommen. Ob da überschüssige Tilgung möglich ist, weiß ich nicht, müsste man mal beim OLG Frankfurt-Urteil nachgucken. Ansonsten: hast du weitere Sparverträge?

      @Tanja: ich habe das Urteil mal überflogen, passt aber nicht zum gegeben Sachverhalt. Dort hat die Mutter des volljährigen Kindes Unterlagen nicht rausrücken wollen, also wollte der Vater zurückhalten. Da hat das Gericht nein gesagt (was ich persönlich auch wieder für bescheuert halte). Die Unterhaltspflicht an sich wurde aber nicht bestritten.

      "Doch selbst wenn man ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber einem Auskunftsanspruch nicht völlig ausschließen wollte (so Gernhuber, NJW 1991, 2238, 2240), besteht ein solches des Beklagten gegenüber dem Kläger nicht. Denn ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 ZPO setzt weiter voraus, dass der Schuldner einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat, also Gegenseitigkeit der Ansprüche gegeben ist. Der zurückhaltende Schuldner muss danach zugleich Gläubiger des Gegenanspruchs und der Gläubiger des Anspruchs zugleich Schuldner des Gegenanspruchs sein (BGH, DNotZ 1985, 551; MünchKomm/Keller, BGB, 3. Aufl., § 273, Rz. 8; Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 273, Rz. 6). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da sich der Beklagte nicht eines Auskunftsanspruchs gegenüber dem Kläger, sondern allein gegenüber dessen Mutter und Schwester berühmt."
    • Hi Max,

      hier mal Zitate aus den Leitlinien Fankfurt:

      Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert die berücksichtigungsfähigenFinanzierungslasten (Zins und Tilgung), erforderliche Instandhaltungskosten und dieverbrauchsunabhängigen Kosten, mit denen ein Mieter gem. § 556 Abs. 1 BGB iVm § 1 Abs.2 BetrKV nicht belastet werden kann (vgl. dazu BGH, FamRZ 2009, 1300 ff., 1303),übersteigt.
      Finanzierungslasten mindern den Wohnwert, soweit sie tatsächlich durch Ratenzahlungenbedient werden. Tilgungsleistungen sind in der Regel bis zur Höhe des in Ansatz zubringenden Wohnwerts abzuziehen.
      Wegen des Abzugs weiterer Tilgungsleistungen als sekundäre Altersvorsorge wird aufNummer 10.1 verwiesen.

      10.1 Aufwendungen für die Altersvorsorge sind bis zu 23% des Bruttoeinkommens, beimElternunterhalt bis zu 24 % des Bruttoeinkommens (je einschließlich der Gesamtbeiträge vonArbeitnehmern und Arbeitgebern zur gesetzlichen Rentenversicherung, bei Beamten,Richtern, Soldaten deshalb abzüglich des gültigen Rentenbeitragssatzes) abzusetzen.Die darin enthaltene freiwillige, den Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherungübersteigende, zusätzliche Altersvorsorge kann minderjährigen und privilegiert volljährigenKindern bei der Geltendmachung von Mindestunterhalt nicht entgegengehalten werden.Als zusätzliche Altersvorsorge sind neben den zertifizierten Riester- oder Rürupverträgenauch andere Vermögensbildungsmaßnahmen anzusehen, die einer Absicherung im Alterdienen können, insbesondere die Tilgungsleistungen auf Kredite für Immobilien.
      Wären hier nicht sogar 4,2 % möglich?

      Meinst das passt trotzdem nicht?

      VG Ralf
    • Hi Max,

      du meinst quasi ich kann die Tilgunsleistungen die ich beim Wohnwert eingebracht habe, nicht auch noch bei der Altersvorosrge anwenden, sondern nur diese die den Wohnwert übersteigt? Soll ich liebr Handwerkerrechnungen, Verwalterkosten und Instandhaltungsrücklagen WEG auch noch beilegen? Oder erstmal abwarten?

      VG Ralf