Unterhaltsberechnung durch das Jugendamt/ Was ist zu beachten beim ausfüllen

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    • Hi,

      Sind das die Leitlinien für dein OLG oder die aus Frankfurt?

      Ich will fragen: tilgst du so viel, dass zum einen der Wohnwert auf 0 geht und das gleichzeitig noch 2426 EUR über sind? Bisher hast du keine Berechnung des Wohnwertes gemacht.

      LG
      Max

      edit: also ja, du kannst jeden EUR natürlich nur einmal ansetzen und beide Positionen sind beschränkt, eine durch 0, die andere durch 4% deines Vorjahresbruttos.
    • Hi,

      das OLG Frankfurt ist unser OLG das zuständig ist.

      Ich tilge so viel, dass der Wohnwert auf 0 geht, aber ich setzte die gleiche Tilgungsrate die ich hier schon hatte als Altersvororge an und ich glaube das ist evtl. falsch? Nur die Tilgung die den Wohnwert übersteigt ist Altersvorosrge?

      VG Ralf
    • MaxMustermann schrieb:

      @Tanja: ich habe das Urteil mal überflogen, passt aber nicht zum gegeben Sachverhalt. Dort hat die Mutter des volljährigen Kindes Unterlagen nicht rausrücken wollen, also wollte der Vater zurückhalten. Da hat das Gericht nein gesagt (was ich persönlich auch wieder für bescheuert halte). Die Unterhaltspflicht an sich wurde aber nicht bestritten.

      "Doch selbst wenn man ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber einem Auskunftsanspruch nicht völlig ausschließen wollte (so Gernhuber, NJW 1991, 2238, 2240), besteht ein solches des Beklagten gegenüber dem Kläger nicht. Denn ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 ZPO setzt weiter voraus, dass der Schuldner einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat, also Gegenseitigkeit der Ansprüche gegeben ist. Der zurückhaltende Schuldner muss danach zugleich Gläubiger des Gegenanspruchs und der Gläubiger des Anspruchs zugleich Schuldner des Gegenanspruchs sein (BGH, DNotZ 1985, 551; MünchKomm/Keller, BGB, 3. Aufl., § 273, Rz. 8; Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 273, Rz. 6). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da sich der Beklagte nicht eines Auskunftsanspruchs gegenüber dem Kläger, sondern allein gegenüber dessen Mutter und Schwester berühmt."
      Hallo Max,

      musst Du mal weiterlesen:


      OLG Brandenburg 10 WF 9/00 Beschluss vom 21.12.2000 schrieb:

      Die Frage der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht dem Hauptverfahren vorzubehalten. Zwar dient das Prozesskostenhilfeverfahren nicht dem Zweck, über zweifelhafte Rechtsfragen abschließend vorweg zu entscheiden. Deshalb darf eine Unterinstanz die Erfolgsaussicht nicht verneinen, wenn eine schwierige entscheidungserhebliche Rechtsfrage nicht geklärt ist und es angebracht erscheint, dass die höhere Instanz sich mit ihr befasst (BVerfG, NJW 1991, 413 f.; NJW 1992, 889; FamRZ 1993, 664 f.; BGH, FamRZ 1982, 367 f.; MDR 1997, 1147 f.; MDR 1998, 302; Zöller/Philippi, a. a. O., § 114, Rz. 21). Die Erfolgsaussicht des Begehrens des Beklagten aber hängt nicht von einer zweifelhaften Rechtsfrage ab, da ein Zurückbehaltungsrecht dem Kläger gegenüber hier deshalb nicht besteht, weil der Kläger nicht Schuldner des vom Beklagten geltend gemachten Auskunftsanspruchs ist. Selbst für den Fall wechselseitiger Auskunftsansprüche ist, wie gezeigt, die Frage des Zurückbehaltungsrechts höchstrichterlich in verneinendem Sinne geklärt.
      Ich habe zwar auch noch nicht direkt die Stelle gefunden, wo das 'gezeigt' wird in der Begründung; aber höchstrichterlich heißt BGH...
      Meiner Meinung nach habe ich ähnliches auch in anderen Kommentaren (als den Juris PK von Viefhues) zum 1605 BGB gelesen.

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,

      ich glaube aber immer noch, dass das ein anderer Sachverhalt ist: es ging hier darum, ob man Unterlagen zurückhalten darf, solange man nicht die gewünschten Auskünfte erhält (bspw. Zeugnisse, Semesternachweise). Aber die Frage beim TO ist doch: ist er überhaupt unterhaltspflichtig. Und mein Rechtsverständnis wäre (mal wieder) stark gestört, wenn man diese Auskünfte rausrücken müsste, bevor man überhaupt nachgewiesen bekommen hat, dass man Unterhalt zahlen muss.

      Ralf1912 schrieb:

      ann ich auch z.b. geplante Reparatur Terrassentür angeben mit 1200 Euro?
      Ne, Dinge, die im Vorjahr angefallen sind.

      Ralf1912 schrieb:

      Soll ich den doch lieber selbst berechnen oder machen die da draus eh was die wollen?
      Häufig versuchen die das.

      Wenn ich es richtig sehe, kann dir das doch eh egal sein. Die Stufe geht bis 2700 EUR in der DDT.

      LG
      Max
    • Hi Max,

      es gibt noch paar versteckte Kurzarbeiterposten nach dem Nettogehalt kommt es im Kleingedruckten, evtl. könnte Sie das sehen, ist sehr versteckt und habe ich raus gelassen. Das wären auch pro Monat 160 Euro. Es könnte eng werden. Doch lieber den Wohnvorteil versuchen selbst zu berechnen?

      LG Ralf
    • MaxMustermann schrieb:

      Hallo Tanja,

      ich glaube aber immer noch, dass das ein anderer Sachverhalt ist: es ging hier darum, ob man Unterlagen zurückhalten darf, solange man nicht die gewünschten Auskünfte erhält (bspw. Zeugnisse, Semesternachweise). Aber die Frage beim TO ist doch: ist er überhaupt unterhaltspflichtig. Und mein Rechtsverständnis wäre (mal wieder) stark gestört, wenn man diese Auskünfte rausrücken müsste, bevor man überhaupt nachgewiesen bekommen hat, dass man Unterhalt zahlen muss.
      Ne, Dinge, die im Vorjahr angefallen sind.Häufig versuchen die das.
      Hallo Max,

      natürlich ist der Beschluss (zumal er VKH betraf) nicht 1:1 anwendbar. Ich bleibe jedoch dabei, dass man kein Rückbehaltungsrecht hat.

      Unterhaltsbedürftig ist nur, wer sich nicht selbst unterhalten kann (1602 BGB).
      Der Bogen zum Nachweis (der Bedürftigkeit) wird durch den 1605 BGB geschlagen, da nach 1605 BGB der Unterhaltsbedürftige auch über nicht-finanzielle Dinge Auskunft geben muss und dies dann ggf. belegen muss. - Dies aber eben meist nur, wenn und soweit er ausdrücklich dazu aufgefordert wird.

      Ich persönlich würde - nachdem das JA nun ja den FSJ-Vertrag geschickt und mitgeteilt hat, was der Sohn machen will, genauso wie Ralf es vor hat, die Auskünfte erteilen.

      Gruß Tanja