Kindesunterhalt durch betreuenden Elternteil

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • Kindesunterhalt durch betreuenden Elternteil

      Guten Morgen.

      Ich bräuchte bitte mal euer Fachwissen bzw. euren Rat.
      Die Mutter unserer beiden Kinder (15 und 14) hat die Beistandschaft beim Jugendamt eingerichtet. Die Berechnung des Kindesunterhalts wurde vom Jugendamt durchgeführt, nun soll ich für beide Kinder den Mindestunterhalt zahlen und dies titulieren lassen.
      Die Mutter ist Alleineigentümerin des Hauses und bewohnt dieses mit den beiden Kindern und trägt die Tilgungsraten alleine. Durch den Grundbesitz hat sie einen Wohnvorteil da die Tilgungsraten niedriger sind als die übliche Miete.
      Dadurch kann sie ja selbst auch für den Kindesunterhalt aufkommen. Muss ich mich dann am Kindesunterhalt beteiligen oder hat die Mutter diesen alleine zu tragen?
      Danke für Eure Einschätzung des Falls.
    • Hallo,

      Die Kinder sind minderjährig und leben bei der Mutter.
      Damit wird unterscgieden: der betreuungselternteil übernimmt die Betreuung und der umgangselternteil den barunterhalt.
      Dies gilt bis zur Volljährigkeit.
      Ab dem Zeitpunkt leisten beide Elternteile barunterhalt, geqoutelt nach Einkommen.

      Während der minderjährigkeit kann davon abgewichen werden, wenn der betreunngselternteil mindestens das doppelte, ohne Kindergeld und Kindesunterhalt, an Einkommen hat. Ja, auch der wohnwertvorteil zählt als Einkommen . Wen die Mutter sich da nicht drauf einlässt müsstest du aber klagen und ggf. Diese Behauptung über das Einkommen der Mutter belegen.

      Anders wäre es auch, wenn es erweiterten Umgang gibt, besser noch das wechselmodell gelebt wird.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Wechselmodell und erweiterter Umgang ist mir aufgrund meiner Berufstätigkeit nicht möglich.

      Mein Anwalt hat dies dem Jugendamt so mitgeteilt und der Beistand fordert jetzt die Mutter auf, ihr Einkommen offen zu legen. Ist sie dazu verpflichtet, diese Angaben zu machen, wenn das Jugendamt die Bestandschaft hat und die Kinder vertritt?

      Heißt wenn sie doppelt so viel Einkommen wie ich hat, muss sie alleine für den Unterhalt aufkommen und wenn sie weniger wie das doppelte hat dann nur anteilig? Gequotelt wie bei Volljährigkeit?
    • Hallo,

      Bei doppeltem verdienst kann es anteilig sein
      Der betreuungselternteil ist aber meines Wissens nicht verpflichtet ihr Einkommen offen zu legen vor der Volljährigkeit der Kinder.
      Hier müsstest du argumentieren, so dass das Gericht dies als glaubhaft ansieht. Denn du bist dann der Kläger und musst deine Behauptung beweisen.
      Relativ einfach ist das für den öffentlichen Dienst. Bei allen anderen wird es deutlich schwerer.

      Es gibt aber urteile vom BGH. Und auch dort musste meiner Erinnerung nach der umgangselternteil glaubhaft vortragen, dass der betreuungselternteil mindestens. Das doppelte an Einkommen hat.
      Wenn du also bereinigt 2.000 € hast muss die Mutter also bereinigt mindestens 4.000 € besser noch 5-6.000 € haben.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Danke für deine Antwort Sophie.

      Sie ist im öffentlichen Dienst beschäftigt, arbeitet Teilzeit im Jahr 2020 25 Stunden, hat ihre Arbeitszeit irgendwann dieses Jahr erhöht aber ich weiß nicht die tatsächliche Stundenzahl.
      Ich glaube nicht, dass sie das doppelte wie ich verdiene, bzw. kommt es drauf an, was als Mietpreis angesetzt.
      Wäre bei ihr auch ein fiktives Einkommen anrechenbar, da sie ja Vollzeit arbeiten könnte, da die Kinder alt genug sind um die Zeit alleine daheim zu verbringen?
    • Danke Clint,

      Angemessener Selbstbehalt bei Zahlung von Mindestunterhalt wären dann 1160 € nicht 1400 € oder?
      Mir werden nicht die kompletten Fahrtkosten anerkannt, weil ich sonst nicht den Mindestunterhalt zahlen könnte, somit wäre mein angemessener Selbstbehalt gefährdet und die Mutter unterhaltspflichtig.
      Habe ich das richtig verstanden?

      Gruß, Sascha
    • Wenn der betreuende Elternteil entsprechend hohes Einkommen hat (siehe Leitlinien OLG Frankfurt; es muss nicht das Doppelte sein!!!), belässt man dem Pflichtigen den angemessenen Selbstbehalt, derzeit = 1.400 €. Heißt, er muss bei z.B. 1.500 unterhaltsrelevantem Einkommen lediglich 100 € Unterhalt zahlen.
    • Die Kindsmutter könnte aber auch wieder ihre Stundenanzahl reduzieren um nicht selbst für den Unterhalt aufkommen zu müssen?
      Ihr müsste ja auch der angemessene Selbstbehalt bleiben und sie hat keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit.
      Dann wäre ich doch verpflichtet den Mindestunterhalt zu zahlen.
      Die Leitlinien des OLG Frankfurt zählen auch für Süddeutschland?

      Gruß, Sascha
    • Moorhuhn schrieb:

      Dann wäre ich doch verpflichtet den Mindestunterhalt zu zahlen.
      Denk ich auch.

      Moorhuhn schrieb:

      Die Leitlinien des OLG Frankfurt zählen auch für Süddeutschland?
      Eigentlich nicht. Aber das OLG Frankfurt bezieht sich in diesem Punkt auf die BGH-Rechtsprechung! Das ist für mich entscheidend. Und weil das OLG Frankfurt diesen Punkt viel schöner formuliert als alle anderen OLG, verlinke ich immer wieder gern dorthin. Vergleiche mal die Süddeutschen Leitlinien mit anderen, die sind an vielen Stellen sehr "verbraucherunfreundlich". Das mag durchaus an den unterschiedlichen Ansichten der süddeutschen Richter liegen. Die Verbraucherzentrale würde die süddeutschen Leitlinien vermutlich rügen. :D
    • Jetzt Mal angenommen, ich habe 2200 € netto
      Kredit Ehe 70,00 €
      Fahrtkosten 360,00 €
      Berufsunfähigkeitsversicherung 200 €
      Lebensversicherung 50 €
      Unfallversicherung 28 €
      wäre ein unterhaltsrelevantes Einkommen von 1492 € somit müsste ich nur 92 € im Monat zahlen und die restliche Differenz in Höhe von 745 € die Mutter.

      Habe ich das richtig verstanden?
      Wenn ich meine Arbeitszeit reduziere, sodass ich nur noch 2100 € netto habe, dann müsste ich nichts mehr zahlen, damit ich meinen angemessenen Selbstbehalt habe?
    • Süddeutsche Leitlinien schrieb:

      12.1 Der betreuende Elternteil braucht neben dem anderen Elternteil in der Regel keinen Barunterhaltzu leisten, es sei denn, sein Einkommen ist bedeutend höher als das des anderen Elternteils (§ 1606 III 52 BGB), oder der eigene angemessene Unterhalt des sonst allein barunterhaltspflichtigen Elternteils istgefährdet (§ 1603 II 3 BGB).
      Siehe da. Frankfurt ist viel besser... :D
    • Hallo Moorhuhn
      das Problem ist, Deine Ex kann die Arbeitszeit wieder verkürzen, Du darfst das aber nicht. Im Gegenteil Du bist verpflichtet alles zu tun um den gesetzlichen Mindestunterhalt für Deinen Nachwuchs zu erwirtschaften und wenn Du dazu noch einen Nebenjob annehmen musst( so fern Arbeitstechnisch möglich) . Es kann sogar sein, das man sagt eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist nicht nötig( ich weiß ist Quatsch) und Du sollst die Kündigen damit die 200€ für den Unterhalt zur Verfügung stehen, die Lebensversicherung kann man zur Altersvorsorge rechnen und man wird Dich fragen ob Du nicht näher an Deine Arbeitsstelle ziehen kannst , damit nicht so hohe Fahrtkosten anfallen.

      LG Hugoleser
    • Moorhuhn schrieb:

      Wenn ich meine Arbeitszeit reduziere, sodass ich nur noch 2100 € netto habe, dann müsste ich nichts mehr zahlen, damit ich meinen angemessenen Selbstbehalt habe?
      Jetzt mal nicht übertreiben. Wenn du dem Richter in solch einer Situation deine Arbeitszeitreduzierung präsentierst, hast du gaaanz schlechte Karten.
    • Könnte die Ex dann auch noch Unterhaltsvorschuss beantragen, obwohl sie zu Barunterhalt verpflichtet ist, aber ich nicht einmal 100 € im Monat zahle.
      Komme ich mit dem Betrag von 100 € meiner Unterhaltspflicht nach oder könnte sie mir steuerrechtlich noch den Kinderfreibetrag nehmen, weil ich Unterhalt in so geringer Höhe zahle?
    • Hallo,

      Wenn es ein gerichtliches Urteil bzw einen Vergleich zu der Unterhaltspflicht gibt, dann kann sie keinen unterhaltsvorschuss beantragen, es sei denn der mindestunterhalt ist nicht gesichert.

      Wenn du deiner unterhaltspflicht, egal wie hoch, zu 100$ nachkommst, dann bleiben die Freibeträge bei dir. Bei deinem Einkommen haben dir Freibeträge keine Auswirkung steuerlich gesehen.

      Bei dir wird ein Richter vermutlich die Fahrtkosten und die Versicherungrn kritisch beleuchten. Das sind nämlich über 600 € im Monat.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Mindestunterhalt und Unterhaltsvorschuss sind ja unterschiedlich hoch. Heißt wenn ich 100 € zahle, hat die Mutter 518 € zu zahlen, dann wäre das die Höhe des Unterhaltvorschusses von 618 € für 2 Kinder. Wenn sie das nicht zahlen kann, kann sie Unterhaltsvorschuss beantragen. Der Mindestunterhalt in Höhe von 837 € wäre dann nicht gedeckt und ich komme offiziell mit 100 € meiner Unterhaltspflicht nach.

      Sascha
    • Hallo,

      Nein, so einfach ist das nicht.

      Du bist als umgangselternteil verpflichtet Unterhalt zu zahlen. Du unterliegt der gesteigerten erwerbspflicht.
      Die Mutter während der minderjährigkeit nur im Ausnahmefall.
      Wenn die Mutter also unter den Selbstbehalt rutschen wprde hätte sie kein deutlich höheres Einkommen als du und müsste überhaupt keinen barunterhalt zahlen.
      Damit liegt der Ball wieder komplett bei dir.

      Und wenn der Richter bei einem solchen Verfahren feststellt, dass man deine Fahrtkosten bzw. Deine Versicherungen nicht oder nur teilweise anerkennt hast du ca. 400-500 € mehr zur Verfügung für Unterhalt.

      Vergiss nicht, dass die Mutter im Zweifelsfall nur durch ein Urteil zur ganzen oder teilweisen barunterhaltspflicht herangezogen werden kann. Und das Risiko trägst du als Kläger.



      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!