Sohn wird bald 18 - Unterhaltstitel -

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • Moin.

      Lala21 schrieb:

      Vorausgesetzt er bekommt die Lehrstelle.
      Und wenn nicht?

      Ich bin nochmals an den Anfang dieses Threads gegangen, habe nach den ersten beiden Beiträgen (06/2021) von @Lala21 aufgehört zu lesen. Hier wiederholt sich das Spielchen der Mutter beim 2. Kind.

      Junior hat allein keine Chance, den Klauen seiner Mutter zu entkommen. Wenn in solch einer Situation ein Titel gegen mich bestünde, würde ich die Brechstange nehmen. D.h., ich würde nun Punkt 1 aus #155 sofort umsetzen. Das Schreiben wird Junior persönlich zugestellt. Durch einen Gerichtsvollzieher. Sowas hat Junior noch nie erlebt...

      Noch habe ich Hoffnung, dass die gewünschten Unterlagen dann kommen werden. Wenn nicht, kann man Punkt 2 umsetzen, oder aber man wartet und hofft, dass zum Sommer hin sich etwas tut.
    • Erschreckend das man als Unterhaltspflichtiger KV jetzt noch darum kämpfen muss, mehr Unterhalt zu zahlen, obwohl der Sohn nicht seine Pflichten erfüllt.

      Schade nur das die KM nicht dazu verpflichtet wird, mehr zu arbeiten um den mindestunterhalt zu leisten. Als KV ist man dazu verpflichtet.


      Aber danke für eure Ratschläge
    • Hallo Zusammen,

      nach reichlich unruhigen Nächten, und dem Aspekt da uns von anderer Seite zugetragen wurde, das Urteile des OLG Celle wegen der „Automat.“ Umwandlung eines dynamischen Titels aus Minderjährikeit in einen statischen Titel - Abzug vollen Kindergeldes durch die Volljährigkeit nicht unbedingt greifen, werden wir noch die erste Februar Woche abwarten. Da soll ja angeblich eine weitere Schulbescheinigung vorgelegt werden.
      Danach werden wir einen Termin beim Anwalt machen um das weitere Vorgehen zu besprechen.

      ggf Abänderungsklage auf 0 da Kind seinen Bedarf aktuell nicht komplett belegen kann.


      wenn dem wirklich so ist, das sich der Alt Titel nämlich nicht automatisch ändert, würde das bedeuten das KV derzeit seit 3 Monaten in Verzug wäre, da nur 309,- gezahlt werden und nicht 423,50,-

      Ironie: JA fordert ja die Zahlung von 430,- … wow

      Immerhin wären es dann wenn das korrekte bereinigte Netto genommen werden würde nur 407,-
    • Lala21 schrieb:

      Danach werden wir einen Termin beim Anwalt machen um das weitere Vorgehen zu besprechen.


      ggf Abänderungsklage auf 0 da Kind seinen Bedarf aktuell nicht komplett belegen kann.
      Hallo Lala,

      wenn ihr einen Anwalt aufsucht, wird es wohl nicht bei einem Beratungsgespräch bleiben. Der wird aber auch nicht sofort wild drauflos klagen, sondern Junior erstmal zur Vorlage der fehlenden Unterlagen auffordern, ansonsten zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde. Für den Fall völliger Verweigerung wird er den gerichtlichen Weg androhen. Macht er das nämlich nicht und klagt sofort, hat das sehr negative Auswirkungen auf die Kostenentscheidung des Gerichts. Das wird ein teures Anwaltsschreiben werden, das der Vater eigentlich ohne großen Aufwand selbst verfassen und per Gerichtsvollzieher an Junior zustellen lassen könnte. Kopie mit normaler Post an Mutter und Jugendamt. Genau so eine Vorgehensweise hatte ich zuletzt hier im Forum vorgeschlagen. Muster ist im verlinkten ISUV-Report zu finden. Wichtig auch, dass das Darlehensangebot im Schreiben entsprechend formuliert wird. Nach solch einem Schreiben erwarte ich Bewegung. Bei der Mutter!

      Und nun zum OLG Celle. Hat jemand anderslautende Gerichtsentscheidungen nennen können? Vermutlich nicht, sonst hättest du diese wohl hier angesprochen. Wenn du nun nicht mehr auf das OLG Celle zählst und wieder ruhige Nächte haben möchtest, dann bietet sich als Sofortmaßnahme eigentlich nur an, vorsichtshalber statt bisher 309,00 Euro monatlich den Mindestunterhalt abzgl. des hälftigen Kindergeldes als Darlehen zu zahlen. Und dann müssten auch die "Rückstände" (Nov. 2021 bis Jan. 2022) noch ausgeglichen werden, ebenfalls als Darlehen. Und ich empfehle, die Zahlungen in dem o.g. Schreiben dem Junior zu erklären.

      Ich jedenfalls vertraue weiterhin auf das OLG Celle, denn seine Entscheidung ist nachvollziehbar und logisch. Ich würde meine Darlehenszahlungen nicht nachträglich in Höhe des hälftigen Kindergeldanteils erhöhen, schon mal gar nicht, wenn in meiner Urkunde stünde:
      unter Berücksichtigung und Abzug des gem. § 1612 b BGB anzurechnenden Kindergeldanteils

      Würde ein Kind bei mir einen Vollstreckungsversuch wagen, noch dazu bei so einer "Aktenlage", würde ich es durch alle Instanzen treiben. Und enterben. :thumbdown:
    • Ich bin da eigentlich der gleichen Meinung wie du Clint und ich kann die Entscheidung vom OLG Cells ebenfalls nachvollziehen.

      Zweifel waren mir gekommen, weil mir jemand gesagt das es würde dem § 244 FamFG wiedersprechen und da es kein BGH Urteil ist, ist sowas kritisch anzusehen.

      die Anleitung zur Abänderung finde ich nirgends.


      Im Titel steht definitiv
      unter Berücksichtigung und Abzug des gem. § 1612 b BGB anzurechnenden Kindergeldanteils
    • Lala21 schrieb:

      Zweifel waren mir gekommen, weil mir jemand gesagt das es würde dem § 244 FamFG wiedersprechen und da es kein BGH Urteil ist, ist sowas kritisch anzusehen.
      Es gibt zu diversen Rechtsfragen noch keine BGH-Entscheidungen (z.B. Befristung von Urkunden ;) ). Dann schaut man halt auf OLG-Entscheidungen. Macht jeder Anwalt so. Jugendämter auch. Sogar andere OLGe.

      Zu 244: dynamische Titel (§ 1612a BGB = minderjährige Kinder :!: ) müssten von der Logik her ja eigentlich kraft Gesetzes bis zur Volljährigkeit befristet sein. 8) Der 244 "erlaubt" lediglich die weitere Vollstreckung ab 18. 244 sagt aber nicht, wieviel ab 18 vollstreckt werden kann. Das OLG Celle gibt deshalb Auskunft darüber. 8)

      Lala21 schrieb:

      die Anleitung zur Abänderung finde ich nirgends.
      isuv.de/fileadmin/user_upload/…ISUV-Report155_online.pdf (Seite 13 - 15)

      Lala21 schrieb:

      Im Titel steht definitiv
      tatsächlich? ;)
    • Clint schrieb:

      Würde ein Kind bei mir einen Vollstreckungsversuch wagen, noch dazu bei so einer "Aktenlage", würde ich es durch alle Instanzen treiben. Und enterben.
      Hallo Clint,

      für mich bräuchte es nicht erst ein "durchklagen" oder einen Vollstreckungsversuch um sowas zu erwägen.
      Wenn das volljährige Kind schon nicht ordentlich an der Ermittlung seines Unterhaltsanspruchs und ggf. der Abänderung eines Titels mitwirkt, hat es ganz offensichtlich die Schädigung meiner (auch finanziellen) Interessen im Sinn.
      Das findet natürlich entsprechenden Eingang im "letzten Willen"...

      Gruß Tanja
    • … es wird nicht Sohnemann sein, der nicht mitwirken will, sondern eher die KM.

      Wir kennen es von ihr ja, das sie keine Gehaltsbescheinugungen herausgibt. Im Verfahren gegen die KM ja noch nicht mal nach mehrfacher anwaltlicher Aufforderung.

      Und auch die Formulierung in den Schreiben klingen mehr nach der KM. Sprich Mutti wird den Brief verfassen und Kind unterschreibt lediglich.

      Die wird dort die Hosen anhaben. Warum sollte sich sonst ein Volljähriger kein eigenes Konto einrichten und über den Unterhalt der dann dadrauf überwiesen wird, selbst verwalten und entscheiden dürfen.

      Wäre mir damals jedenfalls nicht in den Sinn gekommen. Ich renn dich nicht Mutti hinterher und bettel sie an ob ich hier und da mal 20,- bekomme, weil ich mir -von meinem Geld- etwas kaufen möchte 8| :huh: :whistling:
    • Hallo Lala,

      das erste Schreiben des Jugendamtes, von dem du am 11.11.2021 in #52 gesprochen hast, könntest du das hier bitte hochladen? Anonymisiert, wie immer. 8)

      Ich möchte mir nämlich gern mal persönlich einen Eindruck darüber verschaffen, wie Jugendämter beim Volljährigenunterhalt mit § 1613 BGB umgehen.
    • Lala21 schrieb:

      Hier das Schreiben vom JA:

      Zu solchen Angelegenheiten äußerte sich ein Forenteilnehmer wie folgt.

      _Ernst_ schrieb:

      Bevollmächtigen lasse ich mich bei Betreuungsunterhalt oder Volljährigenunterhalt grundsätzlich nicht. Das erste Anschreiben verfasse ich jedoch zusammen mit den "Anspruchsberechtigten" und lasse es auch von dieser/m unterschreiben. Insofern wäre eine rückwirkende Geltendmachung in "meinen Fällen" möglich.

      Grund für seine Vorgehensweise war wohl die Haftungsfrage.
    • Lala21 schrieb:

      die Anleitung muss ich dann wohl entsprechend zu unserem Fall umändern.dort in Beispiel geht es ja um etwas völlig anderes
      Hallo Lala,

      euer Fall ist schon weiter "fortgeschritten", deshalb könnte man das Anschreiben auch kurz und knapp verfassen. Ich hab mal auf die Schnelle einen 1. Entwurf gebastelt. Verbesserungsideen sind ausdrücklich erwünscht.


      ZUSTELLUNG DURCH GERICHTSVOLLZIEHER


      Lieber Junior,

      bitte nehme zur Kenntnis, dass ich bisher nicht anwaltlich vertreten werde.

      Das Jugendamt L. hat dich sicherlich dahingehend beraten, dass du für deine Unterhaltsbedürftigkeit ab Volljährigkeit in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig bist. Ich fordere dich daher auf, mir folgende bisher fehlenden Unterlagen zu überlassen:

      1. ordnungsgemäße Auskünfte über deine Einkommens- und Vermögensverhältnisse einschließlich der entsprechenden Belege
      2. ordnungsgemäße Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse deiner Mutter einschließlich der entsprechenden Belege
      3. eine aktuelle Schulbescheinigung
      4. dein letztes Zeugnis


      Alle Unterlagen sind direkt an mich zu senden. Solltest du dazu weiterhin nicht bereit sein, fordere ich dich hiermit zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde 302/2020 des Jugendamtes L. vom 15.06.2020 auf, denn du hast im Falle der Verweigerung keine Unterhaltsansprüche mehr.

      Sollten mir bis zum 10.02.2022 weder die o.g. Unterlagen in vollständigem Umfang noch die vollstreckbare Urkunde vorliegen, werde ich tatsächlich einen Anwalt mandatieren und gerichtlichen Abänderungsantrag auf Entfall deines Unterhalts rückwirkend bis zu deinem 18. Geburtstag gegen dich stellen. Die gesamten Kosten des Verfahrens werden in dem Falle dir auferlegt.

      Bis zur endgültigen Klärung der Angelegenheit biete ich dir an, den urkundlich titulierten Unterhalt in Höhe von monatlich 309,00 Euro als zins- und tilgungsfreies Darlehen zu zahlen. Ich verzichte auf die Rückzahlung, falls es beim titulierten Unterhalt (oder mehr) bleibt. Die Darlehenszahlungen erfolgen auf deinen Wunsch hin auf das Girokonto ... ... deiner Mutter.

      Kopie Mutter
      Kopie Jugendamt
    • Sooo viel musste ich wirklich nicht anpassen. Das meiste hatte ich auch, allerdings etwas bittender und freundlicher formuliert. Was vielleicht gar nicht so gut ist. Immerhin ist das ganze ja kein Spaß :(

      Und ich hatte versucht diese Verzichtserklärung zu formulieren, aber vielleicht braucht man die gar nicht.

      anbei jedenfalls das, was ich grad aktuell abgespeichert habe.

      nun muss ich nur noch schauen wie das mit dem Gerichtsvollzieher funktioniert und vor allem wie schnell.
      Dateien
    • Moin,

      wenn überhaupt, würde ich oben statt auf §§ 242 und 1605 BGB auf eine wichtige BGH-Entscheidung verweisen:

      BGH-Beschluss vom 07.12.2016 - XII ZB 422/15

      Denn mit der Entscheidung hat der BGH eine unter den OLGe und in der Literatur lange umstrittene Frage geklärt, wer bei einem Herabsetzungsantrag aufgrund Eintritt der Volljährigkeit die vollständige Darlegungs- und Beweislast hat. Nämlich das volljährig gewordene Kind, und zwar bei allen Titeln (Urteil, Beschluss, Vergleich, Urkunde).

      Es ist aber nicht zwingend notwendig, dies als Rechtsgrundlage zu benennen. Ich würde es bei meinem Kind nicht mit reinschreiben. Aber bei einem Anschreiben an dessen Anwalt schon. :D

      Und ich würde in solchen wichtigen Schreiben immer alle Kopieempfänger (hier Mutter und Jugendamt) am Schluss vermerken (mit Name und Anschrift), damit das jeder sieht, wann immer und von wem auch immer das Schreiben gelesen wird. 8)

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von . . ()