Sohn wird bald 18 - Unterhaltstitel -

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    • Lala21 schrieb:

      Briefe schicken wir wenn immer als Einwurfeinschreiben, da dies immer als zugestellt gilt, wenn der Postbote es in den Briefkasten wirft.
      Darüber hast Du nur leider keinen Beleg (der ist aber gerade bei fristwahrenden Schreiben wichtig), aber sei´s drum...
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • WIKIPEDIA schrieb:

      Ein Schriftstück kann auch durch Einschreiben mit Rückschein (§ 175 ZPO) zugestellt werden. Der vom Adressaten mit Datum unterschriebene Rückschein ist der Nachweis der Zustellung.

      Diese Zustellung betrifft lediglich den Beweis des Zugangs des Schriftstücks. Es beweist nicht die Zustellung des konkreten Inhalts des Schriftstücks. Die Zustellung eines konkreten Inhalts eines Schriftstücks ist möglich durch die Zustellung des Schriftstücks durch einen Gerichtsvollzieher, z. B. bei der Zustellung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens (§ 192 ZPO) kann dies der Gerichtsvollzieher bezeugen, da der Gerichtsvollzieher das zuzustellende Schriftstück (Erklärung) mit Abschrift vom Erklärenden erhält und die Abschrift beglaubigt. Erst der Gerichtsvollzieher verschließt das zuzustellende Schriftstück in einem Briefumschlag. In der Schweiz entspricht diese Zustellungsart der Gerichtsurkunde.

      PS: jedwede Form des Einschreibens lehne ich deshalb ab
    • Aber ein Einschreiben mit Rückschein MUSS nicht angenommen werden. Man kann die Annahme verweigern. Dann geht es zurück zur Post und bleibt dort weitere 14 Tage liegen. Danach schickt die Post es zum Absender zurück und wurde somit NIE zugestellt.

      Gerichtlich annerkannt (auch fristgerecht) sind Belege über die Zustellung eines Briefes. War bei mir zumindest bisher immer so. Das erzielt man am einfachsten mit einem Einwurfeinschreiben. Ob der Empfänger den Brief öffnet oder nicht ist dann egal.
      Wenn ich nun immer einen Gerichtsvollzieher zum versenden eines Briefes benötige, kann ich auch direkt zum Anwalt gehen. Das kostet in etwa das gleiche.
    • Lala21 schrieb:

      Das erzielt man am einfachsten mit einem Einwurfeinschreiben.
      Und wie beweist man den konkreten Inhalt?

      Lala21 schrieb:

      Wenn ich nun immer einen Gerichtsvollzieher zum versenden eines Briefes benötige, kann ich auch direkt zum Anwalt gehen. Das kostet in etwa das gleiche.
      Zustellung durch Gerichtsvollzieher ist kaum teurer als Einschreiben mit Rückschein.

      In der Regel macht man das nur mit dem 1. wichtigen Anschreiben.
    • Lala21 schrieb:

      Gerichtlich annerkannt (auch fristgerecht) sind Belege über die Zustellung eines Briefes. Das erzielt man am einfachsten mit einem Einwurfeinschreiben. Ob der Empfänger den Brief öffnet oder nicht ist dann egal.
      Wenn ich nun immer einen Gerichtsvollzieher zum versenden eines Briefes benötige, kann ich auch direkt zum Anwalt gehen. Das kostet in etwa das gleiche.
      Hallo Lala,

      gerichtlich anerkannt?
      Hat Euch das ein Gericht explizit so bestätigt?
      Wir stellen Schriftstücke nur noch persönlich (mit Videoaufzeichung und ggf. Zeugen) zu. Die Gegenseite könnte nämlich auch behaupten, dass kein Schriftstück ankam oder keins im Briefumschlag enthalten war.
      So viel Geld für eine unsichere Zustellung würde ich mir nicht ans Bein binden.
      Und eine Anwaltsbeauftragung kostet definitiv mehr als die Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Zustellung. Es sei denn, der Anwalt macht auch Freunschaftsdumpingpreise.

      Gruß Tanja
    • okay, Danke. Ich werd das beherzigen, falls wir die KM vor dem 18. Geb. anschrieben sollten.
      Derzeit tendieren wir dazu alles direkt über den Anwalt laufen zu lassen und direkt eine Abänderungsklage zum 27.10. zu beantragen.

      Alles andere wird die KM eh ablehnen oder einfach nicht beantworten, so wie immer :(
    • TanjaW9 schrieb:

      Wir stellen Schriftstücke nur noch persönlich (mit Videoaufzeichung und ggf. Zeugen) zu.
      Auch nicht schlecht. :D

      Früher sind immer zwei aus unserem Team zum Gericht gedackelt und haben sich an der Rezeption den Eingang des Schriftsatzes auf einer Kopie bestätigen lassen. Die im Amtsgericht waren meist bisschen maulig, die im OLG haben uns freudestrahlend ihren Eingangsstempel aufgedrückt. Ohne zu lesen! Theoretisch hätten wir denen eine andere Version unterjubeln können. 8)
    • Clint schrieb:

      Früher sind immer zwei aus unserem Team zum Gericht gedackelt und haben sich an der Rezeption den Eingang des Schriftsatzes auf einer Kopie bestätigen lassen. Die im Amtsgericht waren meist bisschen maulig, die im OLG haben uns freudestrahlend ihren Eingangsstempel aufgedrückt. Ohne zu lesen! Theoretisch hätten wir denen eine andere Version unterjubeln können. 8)
      Hallo Clint,

      im Gericht filmen ist nicht. (Hausrecht!)
      "Wir" stellen ja auch nur privat zu. Kam sogar schon vor, dass wir zu dritt vor dem Postkasten standen: einer hat gefilmt, der andere hat das Schriftstück eingeworfen und mit dabei im Bild der Zeuge (natürlich war der Zeuge ebenso wie der Bote mit dem Filmen einverstanden).

      Ich glaube, wir wurden "dabei" auch beobachtet, es wurde nie versucht, vorzutragen (natürlich ging es trotzdem immer vors Gericht :S ), das Schreiben sei nicht "angekommen".

      Gruß Tanja
    • @Clint noch eine Frage:

      Clint schrieb:

      Wenn ich mich als Unterhaltspflichtiger entschließe, aufgrund der Gesamtsituation erstmal keine Unterhaltsabänderung für die Zeit ab Volljährigkeit anzuleiern, würde ich mit einem dynamischen Titel über 100% Anfang Oktober 2021 noch einmal 418,50 € überweisen. Ab November 2021 dann nur noch 309,00 € (528,00 ./. 219,00). Die Dynamik des Titels ist dann kraft Gesetzes erloschen, das Kindergeld wird in voller Höhe angerechnet.
      418,50 € hab ich nun verstanden.
      Mittlerweile hat sich das Einkommen des KV ein wenig verbessert, nicht viel, aber etwas. Angeben müssen wir das bisher nicht, da noch keine 2 Jahre rum sind bis die KM erneut prüfen lassen kann.

      Das Netto beläuft sich im Durchschnitt (Abrechnungen pro Monat/12 inkl. aller Zulagen) auf 2500€ (damals 2250)

      Damals wurden jedoch noch 2 Kredite mit Berücksichtigt. Kredit 1 fällt jetzt im Oktober weg, Kredit 2 besteht weiter, da dieser belegbar aufgenommen werden musste um überhaupt Zahlungsfähig zu sein (Steuerschuleden aus Selbständigkeit) nicht keine priv. Insolvenz anmelden zu müssen.

      Wenn das nun bei Neuberechnung ebenfalls wieder mit in das bereinigte Netto einfließt würd er bei 2070 € liegen, also lt.DDT Stufe 2+1 (3) 110% (402 €)
      Wird das nicht mit berücksichtigt, dann fällt er in Stufe 3+1 (4) 115% (430 €)

      Oder berechnen wir nur neu, sofern das Kind dann dazu auffordert?

      Ich verstehe gerade nicht wie Sie auf 309,00 € (528,00./.219,00) kommen ?(
      Bei lediglich 100% müsste es doch 345,00 € (564,00./.219,00) sein, oder?
    • Lala21 schrieb:

      Ich verstehe gerade nicht wie Sie auf 309,00 € (528,00./.219,00) kommen
      Müssen wir uns jetzt Siezen?

      Wir beide haben unterschiedliche Berechnungen angestellt. Ich habe nicht den zukünftigen Bedarf des Volljährigen berechnet, sondern den mit der Jugendamtsurkunde titulierten Betrag ab Volljährigkeit, also in welcher Höhe aus der Urkunde vollstreckt werden könnte.
    • :D nein, von meiner Seite aus muss man nicht Siezen, ich war mir nur grad unsicher.

      528 wäre aber lt. DDT der Bedarf 100% für 12-17, wenn ich das richtig lese. Ich muss doch dann in die Spalte ab 18 schauen, oder etwa nicht?
      Und solange wie er keine erneute Prüfung verlangt, kann man sich auf die 100% aus dem Titel beziehen, wenn ich das richtig verstehe.
    • Lala21 schrieb:

      Bei lediglich 100% müsste es doch 345,00 € (564,00./.219,00) sein, oder?
      Die 4. Altersstufe (ab 18) der Düsseldorfer Tabelle ist hinsichtlich Dynamik in bestehenden Titeln tabu. Bitte den zitierten Text vom OLG Celle nochmals genau lesen.

      Die 4. Altersstufe ist aber dann zu berücksichtigen, wenn es zu einer Neuberechnung kommt. Nur dann! Also wenn Kind dazu auffordert oder Papa Abänderung durchsetzen will...
    • Clint schrieb:

      Die Dynamik des Titels ist dann kraft Gesetzes erloschen, das Kindergeld wird in voller Höhe angerechnet.


      Die Bestätigung liefert das OLG Celle:


      Die auf 114,1 % des Regelbetrags gemäß § 1 RegelbetragVO lautende Titulierung der Jugendamtsurkunde ist mit Wirkung vom 1. Januar 2008 nach den Regeln aus § 36 Nr. 3 EGZPO in einen Prozentsatz des Mindestunterhalts gemäß § 1612a BGB i.V.m. § 36 Nr. 4 EGZPO umgestellt worden. Dies führte zu einer ab Januar 2008 maßgeblichen Titulierung in Höhe von 106,6 % des Mindestunterhalts gemäß § 1612a BGB unter Anrechnung des Kindergeldes gemäß § 1612b BGB. Am Tag vor Erreichen der Volljährigkeit durch den Antragsteller entsprach dies unter Berücksichtigung der Rundungsvorschrift in § 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB einem Tabellenbetrag von 455 €. Mit der Volljährigkeit des Antragstellers endete - da § 1612a BGB lediglich für minderjährige Kinder einen dynamischen Bezug auf den Kinderfreibetrag des EStG enthält - die Dynamik dieser Titulierung und führte zur Festschreibung des zuvor erreichten Tabellenbetrages, auf den gemäß § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB - da eine Erfüllung der Unterhaltspflicht durch Betreuung eines Elternteiles bei Volljährigen ausgeschlossen ist - von da ab das volle Kindergeld anzurechnen war. Mithin verblieb es bei einer (statischen) Titulierung in Höhe von (455 € - 184 € =) 271 €.

      ich versuche das gerade zu verstehen :S
      Also bleibt es ohne Neuberechung auf Wunsch des Kindes, oder Abänderung durch den KV bei der 3. Altersstufe zum stand 2021 = 309,00 € (528,00./.219,00), obwohl er dann mittlerweile 18 ist. Und das wird dann auch nicht mehr jährlich neu angepasst sondern bleibt bestehen (statisch), bis jemand was anderes verlangt, weil die Dynamik wegfällt wenn man 18 ist.

      korrekt?
    • :thumbsup:
      manchmal ist es kompliziert ...

      Supi. Dann wäre das ja ne gute Lösung. Und wegen der Kontonummer fragen wir einfach mal beim JA an, ob die herausfinden können, wo das Geld landen soll, wenn er 18. wird.
      Zur Not planen wir ein 1 Monat doppelt zu zahlen.#
      Zum 1. November noch mal an die KM mit Vermerk in der Überweisung unter Vorbehalt, das noch keine Kontonummer für Junior vorliegt + Brief an Junior mit Frist von 14 Tagen zur Nennung eines Kontos für die Überweisung ab 01.11.

      Und dann mal bis Sommer 2022 so laufen lassen und abwarten, ob Junior es überhaupt in die BF2 schafft oder wieder so schlecht ist, das er abgelehnt wird und sich nen Job oder Lehrstelle suchen muss.
    • wo findet man das denn genau, ob Beistandschaft besteht?

      Wir haben vom JA damals nur 2 Schreiben bekommen,

      1. Brief haben wir erhalten: Betreff unterhalt für Sohn xxx
      Fr. xxx hat mich gebeten zu prüfen in welcher Höhe Unterhalt für xxx von Ihnen zu zahlen ist.
      Eine Vollmacht liegt mir vor, die ich ihnen in der Anlage zur Kenntnis übersende. Meine Tätigkeit beruht auf § 18 Kinder- Jugenhilfegesetz.
      Aufforderung zum Ausfüllen eine Fragebgens und Kopien etc.

      Vollmacht:
      X bei : den Unterhaltsanspruch meines Kindes zu prüfen

      Den Vater meines Kindes, Herrn, xxx, bitte ich hiermit, Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen.
      Die Unterlagen können direkt an das Jugendamt gesendet werden.
      Ich bitte im Rahmen der Unterhaltberatung um Titulierung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber meinem Kind.

      2. Brief ging vom JA an unseren Anwalt:
      Da wurde nur noch mal mitgeteilt wie Hoch der Unterhalt ist und das der Titel innerhalb der Frist zu unterschreiben ist. Bei Unterschrift vor Ort des JA wurde dann der Titel in Kopie ausgehändigt.

      Mehr haben wir nicht

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Lala21 ()

    • Moin.

      Lala21 schrieb:

      Meine Tätigkeit beruht auf § 18 Kinder- Jugenhilfegesetz.
      Demnach war das Jugendamt nur beratend im Rahmen des § 18 SGB VIII tätig. Beistandschaft ist was anderes.

      Ich würde in der Kontoangelegenheit noch eine ganze Weile abwarten, vermutlich erledigt sich das irgendwie von selbst. Wenn dennoch nichts passiert, würde ich ab November auf keinen Fall mehr an die Kindesmutter überweisen, auch nicht unter Vorbehalt. Wenn gar keine Mitteilung kommt, würde ich am 1.11. mit Bargeld in Höhe von 309,00 € und einer ausgefüllten Quittung an der Haustür des Sohnes klingeln. Selbstverständlich in Gegenwart von Zeugen, möglichst mein bester Freund dabei. Es gibt nämlich keine gesetzliche Regelung, dass Unterhalt per Überweisung gezahlt werden muss.
    • Vielen lieben Dank für die unheimlich hilfreichen Tipps !

      Eine Überlegung wäre noch eine Scheck über die Summer dann via Gerichtsvollzieher zwischen dem 27.10.-.01.11 an Junior zu überbringen. Das müsste auch sicher sein, oder?
      Man weiß ja nie ob die dort die Tür aufmachen und Junior überhaupt anwesend ist, oder verleugnet wird.

      LG, Lala
    • Moin.

      Lala21 schrieb:

      Eine Überlegung wäre noch eine Scheck über die Summer dann via Gerichtsvollzieher zwischen dem 27.10.-.01.11 an Junior zu überbringen.
      Das würde ich nicht machen. Meinen letzten Scheck habe ich übrigens vor gefühlt 35 Jahren ausgestellt. :D

      Ein Scheck ist kein gesetzliches Zahlungsmittel, sondern nur ein Geldersatzmittel. Kein Annahmezwang!

      Ansonsten ist mir noch eingefallen, dass ich in die Oktober-Überweisung in der 2. Zeile des Verwendungszwecks hineinschreiben würde, dass es sich um die letzte Zahlung auf das Konto der Kindesmutter handelt. ;)