Sohn wird bald 18 - Unterhaltstitel -

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    • Sohn wird bald 18 - Unterhaltstitel -

      Hallo liebe Forenmitglieder,

      Ich hab nun schon den ganzen Tag gegoogelt aber finde zum Teil eher wiedersprüchliche Antworten zu unserem Fall…

      Der Sohn meines Lebensgefährten wird im Oktober 18 und wir möchten rechtzeitig Vorkehrungen treffen, damit nicht zu viel/zu lange Unterhalt gezahlt wird.

      Gestern hat er wohl seine Schule abgeschlossen. Nachweise dazu haben wir allerdings nicht.
      Wir hatten jedoch vor 14 Tagen die KM angeschrieben und um Auskunft über den weiteren Werdegang des Sohnes gebeten und zusätzlich den Hinweis beigefügt, dass für einen Ausbildungs/Arbeitsvertrag die Unterschrift von beiden sorgeberechtigten notwendig ist.

      Heute haben wir eine Antwort der KM bekommen:
      Der Sohn wird ab 3.8. die Berufsfachschule für Technik - Schwerpunkt Bautecknik besuchen.
      Den dafür erforderlichen Nachweis würde sie nachsenden wenn das Schuljahr beginnt.


      Laut meinen bisherigen Recherchen dürfte es sich hierbei nicht mehr um eine allgemeinbildende Schule handeln, da dieser Richtungszweig zwar 1 Jahr in Vollzeit Unterricht beinhaltet, jedoch ohne das damit ein weiterer Schulabschluss erfolgt.

      Bildungsziel und Dauer
      Die Berufsfachschule Technik baut auf dem Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss auf und vermittelt neben allgemeinbildenden Lerninhalten eine erste berufliche Bildung in dem gewählten Schwerpunkt.
      Der Schulbesuch der einjährigen BFS (Unterstufe) endet nach einjährigem Vollzeitunterricht. In die Oberstufe können Bewerber:innen aufgenommen werden, die die Unterstufe mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,5 und nicht mehr als einer mangelhaften und keiner ungenügenden Note abgeschlossen haben. Die Berufsschulpflicht ist auch dann erfüllt, wenn die Übernahme in das zweite Jahr der BFS (Oberstufe) nicht erfolgt.
      Der Schulbesuch der BFS I (Oberstufe) endet nach einjährigem Vollzeitunterricht mit einer Abschlussprüfung und hat den Mittleren Schulabschluss zum Ziel“

      Wenn dem so ist, dann müsste der Unterhalt ab Volljährigkeit unberechtigt sein.

      Nun meine Fragen:
      Müssen wir dazu einfach zum Anwalt gehen, die 800 Euro für die Abänderungsklage für den Unterhaltstitel bezahlen und fertig?

      Müssen wir ggf den Sohn im Vorfeld darauf hinweisen das er und seine Kontonummer gibt (wobei er eigentlich u18 dieses nur mit Zustimmung beider Sorgeberechtigten eröffnen dar)?

      Dürften wir einfach die Zahlung ab November einstellen und darauf warten, das er seine Ansprüche geltend macht? Dann müsste er doch erst mal belegen das er überhaupt bedürftig ist. (War der Tip von JA)

      Auf was müssen wir noch achten?

      Zu den Umständen;
      KM absolut uncooperativ
      KM verhindert den Kontakt zum Sohn
      KM hatte beim älteren Sohn damals 9 Monate zu viel Unterhalt bezogen, weil sie den Ausbildungsvertrag nicht herausgeben wollte
      Etc. …

      vielen Dank für Eure Unterstützung
    • hallo,

      Junior hat also den mittleren Schulabschluss bereits?
      Hat er evtl. Keinen Ausbildungsplatz gefunden? Corona war dafür ja nicht besonders hilfreich.

      habt ihr Kontakt zu Junior und könnt ihn selbst fragen?

      Ich würde der Mutter mitteilen, dass es schon vor August Informationen geben muss, denn wenn Junior sich nicht in einer übergangsphase befindet ist es auch Minderjährigen zuzumuten einen Job anzunehmen.
      Und sie gleich darauf hinweisen, dass Junior im Oktober 18 wird. Wie ihr durch das ältere Kind bekannt ist, ist sie ab diesem Zeitpunkt ebenfalls Unterhaltspflichtigen und das Kindergeld wird komplett angerechnet. Um einen solchen Ärger wie beim älteren Kind zu vermeiden wird bei nicht Auskunft und nicht Reaktion Junior zum 18. aufgefordert werden den bestehenden unterhaltstitel zurückzugeben, da die Berechnung eine andere ist, was auch ggf. Den selbstbehalt der Eltern betrifft. Insofern hofft der Vater, dass dies in guter Atmosphäre ablaufen kann und Junior nicht gleich gezwungen sein wird sich mit diesen Dingen auseinandersetzen zu müssen. Sie hätte ja gemerkt beim älteren, dass das unnötig Stress erzeugt.

      vermutlich muss Junior sogar mit der Schule weitermachen wegen Erfüllung der vollzeitschulpflicht.

      kann der Vater Junior nicht kontaktieren, ihm zum Abschluss gratulieren und ihn auf ein männergespräch einladen, wo er sich gerne von Junior informieren lassen würde wie er sich seine Zukunft vorstellt und ob er ihm dabei behilflich sein kann?

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo AnnaSofie
      danke für die schnelle Antwort.

      Junior hat nur den Hauptschulabschluss (sofern er dieses Jahr bestanden hat).Zumindest hatte er diesen 2020/2021 versucht nachzuholen.
      das sind dann 10 komplette Schuljahre und damit dürfte doch die Schulpflicht erreicht sein, oder?

      Kontakt besteht keiner. Handynummer wurde gewechselt uns uns nicht mitgeteilt.

      Auch der Kontakt zur KM besteht nur über Anwälte und dem JA oder eben einmaligen Einschreiben weil wir mal was fordern müssen.
      Mit der Frau steht mein Lebensgefährte zudem noch in einem anderen Fall bereits vor Gericht, weil sie Zahlungen des damaligen Kredites aus der Ehe nicht tätigt.

      Ebenfalls teilt sie uns nichts mit. Keine bisherigen Schulwechsel, keine Operationen (kosmetisch) von Junior, einfach nix. Das erfahren wir dann immer nur durch Zufall von bekannten…

      Auch den Unterhaltstitel gibt es erst seit wir wegen der anderen Geschichte vor Gericht gezogen sind. Damals hat unser Anwalt die Höhe berechnet und sie hat das angezweifelt und nochmal vom JA prüfen lassen inkl. Titulierung.
      Zu dumm nur das dabei sogar herauskam das mein Lebensgefährte die Jahre zuvor schon immer viel zu viel Unterhalt gezahlt hat. Jetzt bekommt sie noch weniger.

      Die Frau ist nur geldgierig.
      Und daher müssen wir nun leider auch wieder davon ausgehen das sie alles machen wird um uns Steine in den Weg zu legen und wieder Angaben nicht tätigt oder mit monatelanger Verzögerung.
      Selbst unser Anwalt hat nach 2 Jahren noch nicht alle geforderten Gehaltsnachweise von ihr bekommen und das Gericht kommt nicht zu Potte.



      Kann man Junior denn ganz formlos anschreiben und um die Herausgabe des Titels bitten?
      Bevor er 18 ist müssten wir ja die KM darum bitten, richtig?
    • hallo,

      wenn Junior den hauptschulabschluss hat dient diese Schule dazu einen höheren Schulabschluss, den mittleren, zu erreichen. Damit ist er auch als volljähriger privilegiert und der Vater hat keinen höheren selbstbehalt.
      Das er nicht irrsinnig zielstrebig als Minderjähriger ist/war zumal in corona Zeiten wird ihm kein Gericht vorwerfen.

      wie ist das denn beim älteren ausgegangen? Wie hoch ist das Einkommen der. Kutter oder hat sie keins. Anhand dessen könnte man im Vorfeld ungefähr berechnen wieviel der Vater ab dem 18. zu zahlen hat.

      der Punkt ist, der Vater kann Junior erst anschreiben wegen des unterhaltstitels wenn Junior volljährig ist. Da ihr ja eh noch einen Anwalt habt, würde ich den fragen wie man das macht, dass man Junior anschreibt, ihn um Herausgabe des Titels auffordert und zumindest einen geringen, den von euch ungefähr berechneten Anteil des Unterhalts zahlt. Und zwar als Darlehen. Sollte sich dann nämlich herausstellen, dass die Mutter mehr Anteil zu zahlen hat, dann muss Junior das Geld zurückzahlen. Es gilt dann nicht als verbraucht und er kann sich dann auch nicht auf den Zustand der entreicherung berufen.

      selbst wenn ihr nicht alle einkommensunterlagen der Mutter habt, könnt ihr das ja ungefähr berechnen. Und sollte Junior nicht den Titel herausgeben, evtl. Bekommt er ihn ja gar. Icht von der Mutter oder den Verzicht erklären, könnt ihr ihm mitteilen, dass eine Pfändung von ihm mit einer Abwehrklage beantwortet werden würde und er diese koste. Zu tragen hätte.

      wichtig ist, Junior auch zu schreiben, dass er. Ur noch unterhaltsberechtigt ist wenn er seine bedürftig,rot nachweist und er auch dafür verantwortlich, die Unterlagen der Mutter zur Berechnung der Anteile zu beschaffen und vorzulegen.

      mit wem Korrespondiert der Anwalt mit dem älteren Sohn oder der Mutter? Bezüglich des Unterhaltes für den älteren? Ich hoffe mit dem älteren, denn ab dem 18. müsst ihr euch nicht mehr mit der Mutter auseinandersetzen. Junior muss seine Zeugnisse und die schulbescheinigung euch vorlegen und nichts muss mehr über die Mutter gehen. Und damit muss er Kontakt aufnehmen, wenn er Geld will etc,

      also, wenn die Mutter so drauf ist könnt ihr euch den Brief an sie auch sparen.
      Wartete einfach bis zum 18. und schreibt Junior zu seinem Geburt. Und ganz wichtig. Ein Gesprächsangebot vom Vater sollte dort sich enthalten sein. Nachweislich muss der Brief bei Junior eingehen.Gerichtsfest.

      und der Vater sollte sich selbst hier anmelden und selbst kümmern. Du bist niemand der da offiziell involviert ist.

      sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo @Lala21
      Unterhaltstitel - ein leidiges Thema...
      Ist der Titel befristet oder unbefristet?

      Lala21 schrieb:

      Kann man Junior denn ganz formlos anschreiben und um die Herausgabe des Titels bitten?
      Vor Volljährigkeit fehlt die rechtliche Möglichkeit, danach fehlt (in der Regel) die rechtliche Handhabe. Eine Anfrage macht - so oder so erst ab Volljährigkeit Sinn.
      Geht man davon aus, dass das Kind eine Berufsausbildung macht bleibt defacto der Anspruch auf Unterhalt(weiter) bestehen. Allenfalls die Höhe des Unterhaltsbetrages würde sich ändern...
      Das Kind müßte aber diesen Unterhaltsanspruch belegen. Das wird er aber ohne Auforderung eurerseits nicht tun.

      Lala21 schrieb:

      Bevor er 18 ist müssten wir ja die KM darum bitten, richtig?
      Das kann man (und sollte man) machen bzw. versuchen. Tatsächlich ist die KM aber nicht dazu verpflichtet den Unterhaltstitel herauszugeben...

      Ganz allgemein würde ich folgende Vorgehnsweise empfehlen:
      KV schreibt Kind und KM getrennt an.
      Den Sohn würde ich (höflich) fragen wie die Schule gelaufen ist und was er zu tun gedenkt und das Augenmerk auf die anstehende Volljährigkeit lenken.
      Eventuell ein Treffen mit einem Gespräch auf Augenhöhe vorschlagen
      Weiterhin auf die geänderte Situation ab Volljährigkeit hinweisen:
      Sohn ist ab dann selbst für seinen Unterhalt zuständig.
      - Unterhaltansprüche muß er geltend machen und belegen (zB. durch Ausbildungsvertrag), falls er - wie von @AnnaSophie angedeutet weiter ine Schule besucht dann eine entsprechenden Nachweis darüber einfordern...
      - ggf. Einkommensverhältnis offenlegen
      Die KM anschreiben und - ebenfalls (erneut) - auf die sich zukünftig geänderte Situation hinweisen und vorab
      - erneut vollumfängliche und BELEGHAFTE Offenlegung der Einkommensituation erbitten
      - Steurerklärung und Steuerbescheid BELEGHAFT erbitten
      - Beleghafte Offenlegung der sonstigen Vermögensverhältnisse
      - abschließende Erklärung, das die Angaben vollständig sind/ seien und es keine weiteren Einkünfte gibt

      "Erbitten" zunächst deshalb, weil sie vor Volljährigkeit des hier genannten Sohnes dazu erstmal nicht verpflichtet wäre.
      Das ganze auch freundlich aber bestimmt ausformulieren mit dem Grundgedanken, das man dem Sohn nahtlos gemeinsam (nach Quote) Unterhalt zahlen wolle...
      Das Ganze mit Fristsetzung (ca 14 Tage) und mindestens per Einschreiben (Rückschein).

      Falls darauf keine Reaktion erfolgt, wird es wohl auf eine Titelabänderung hinauslaufen. Das bliebe aber abzuwarten...
      Und das hier:

      Lala21 schrieb:

      Selbst unser Anwalt hat nach 2 Jahren noch nicht alle geforderten Gehaltsnachweise von ihr bekommen und das Gericht kommt nicht zu Potte.
      Womit wird die Verweigerung der Auskünfte durch die Ggegenseite begründet, was für (zielführende) Anträge wurden vom Anwalt gestellt um die Angeaben zu bekommen?
      Eventuell schon mal einen neuen(?) Anwalt aussuchen.
      Eine Einstellung der Zahlung ist nicht so ohne Weiteres möglich. Hierzu müßte der Sohn mit Volljährigkeit erstmalvom KV oder einem Anwalt in Verzug gesetzt werden..
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • AnnaSophie schrieb:

      wenn Junior den hauptschulabschluss hat dient diese Schule dazu einen höheren Schulabschluss, den mittleren, zu erreichen. Damit ist er auch als volljähriger privilegiert und der Vater hat keinen höheren selbstbehalt.
      Moin Sophie,

      hinsichtlich des Selbstbehaltes gilt BGH, 12.01.2011 - XII ZR 83/08
      und damit selbst bei privilegierten Volljährigen der angemessene SB.
      Auf dem hinterlegten Link sind vor allen Dinge die anderen Gerichte interessant, die - neben dem BGH - diese Rechtsprechung (auch) zitiert haben (bei Kindesunterhalt).
      Es steht - bei den OLG's zu vermuten, dass die auf den angemessenen SB abgestellt haben (ich habe bisher 2 "dafür" entdeckt - das eine "dagegen/anders" hatte ich in einem anderen Thema mit Kakadu am Wickel).
      Als Betroffene würde ich immer erst mal schauen, wie mein OLG es sieht. Und - falls es abweichende Auffassung vertritt - Divergenz behaupten und über diesen Weg - neben der Nennung des BGH-Urteils Ansatz des angemessenen SB anstreben.

      @Lala21
      herzlich willkommen noch von mir im Forum.


      Gruß Tanja
    • Hallo @AnnaSophie

      AnnaSophie schrieb:

      wenn Junior den hauptschulabschluss hat dient diese Schule dazu einen höheren Schulabschluss, den mittleren, zu erreichen.
      ...
      Würde ich verstehen, wenn eine 1x 2jährige Berufsfachschulzeit wäre mit einem weiteren allgem. bildendem Abschluss am Ende.
      Es sind jedoch 2 1jährige BF's, wobei man nur BF1 beantragen kann und dieser keine weitere Qualifikation mit sich bringt und auch nicht zwangsläufig dazu führt, das man BF2 macht bzw. machen darf.
      Demnach wäre BF1 in meinen Augen eine Zeit wo kein Unterhaltsanspruch besteht. Diesen könnte er dann wieder beantragen, wenn er ggf. BF2 macht.

      Für den älteren Sohn (jetzt 23) gab es nie einen Titel. Damals wurde die Höhe des Unterhaltes für beide Kinder durch einen Anwalt festgelegt (und das sogar noch zu hoch berechnet, aber naja ...).
      Irgendwann kam dann eine Kopie des Ausbildungsvertrages per Post, nur leider wurde die Ausbildung bereits 9 Monate zuvor angefangen. Mein LG hat dann den Unterhalt für den "großen" neu prüfen lassen und durfte die Zahlung einstellen.
      Weiterhin hat er dann nur noch für den "jüngeren" den U gezahlt.



      @Kakadu59

      Kakadu59 schrieb:

      Hallo @Lala21
      Unterhaltstitel - ein leidiges Thema...
      Ist der Titel befristet oder unbefristet?
      ...


      Womit wird die Verweigerung der Auskünfte durch die Ggegenseite begründet, was für (zielführende) Anträge wurden vom Anwalt gestellt um die Angeaben zu bekommen?
      Eventuell schon mal einen neuen(?) Anwalt aussuchen.
      Eine Einstellung der Zahlung ist nicht so ohne Weiteres möglich. Hierzu müßte der Sohn mit Volljährigkeit erstmalvom KV oder einem Anwalt in Verzug gesetzt werden..
      Der Titel ist unbefristet.
      Die KM verweigert die Auskünfte ohne Begründung. Gefodert wurden Nachweise von 3 Jahren, wir haben aber lediglich für 5 Monate Abrechunungen erhalten. Wir sind in dem Verfahren jedoch entspannt, da sich das Gericht die entsprechenden Unterlagen wohl anfordern wird. Derzeit warten wir hier auf den Verhandlungstermin.

      Für Angelegenheiten was den KU angeht, haben wir einen anderen Anwalt ;)


      Was wäre eigentlich, wenn man nur das Kind anschreibt mit der Aufforderung lediglich das Konto zu benennen, wo der Unterhalt ab Volljährigkeit hinfließen soll?
      Ich meine, der Titel hat ja keine Frist, und geht somit nahtlos auf das Kind über. Müsste sich dann nicht auch das Kind darum kümmern ggf. eine neue Prüfung zu beantragen, wenn es "mehr" Geld haben möchte oder müssten wir selber in die DDT schauen und dann dort den Betrag für ü18 anwenden? Davon steht im Titel nichts, also das man eigenständig etwas anpassen muss.

      Da die KM einfach nur faul ist und keine Lust hat zu arbeiten, wird sich also der Betrag für uns eher erhöhen, als senken. Wenn wir eine Abänderungklage einreichen wegen neuer Umstände, gilt das gleiche. Wir zahlen den Anwalt + Gericht (800€) und müssen dann monatlich auch noch fast doppelt so viel zahlen, nur weil die KM nicht mehr arbeiten möchte.


      Irgendwie finde ich das deutsche Rechtssystem sehr ungerecht :(
    • Hallo Lala,

      Lala21 schrieb:

      Würde ich verstehen, wenn eine 1x 2jährige Berufsfachschulzeit wäre mit einem weiteren allgem. bildendem Abschluss am Ende.
      Es sind jedoch 2 1jährige BF's, wobei man nur BF1 beantragen kann und dieser keine weitere Qualifikation mit sich bringt und auch nicht zwangsläufig dazu führt, das man BF2 macht bzw. machen darf.
      Demnach wäre BF1 in meinen Augen eine Zeit wo kein Unterhaltsanspruch besteht. Diesen könnte er dann wieder beantragen, wenn er ggf. BF2 macht.
      Da liegst Du falsch. Das Kind hat nicht etwa nur einen Anspruch auf Unterhalt, wenn es eine (allgemeinbildende) Schule besucht, sondern auch, wenn es sich beruflich vor- oder ausbilden lässt.

      § 1610 BGB schrieb:

      Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf,
      Der Sohn hat also einen Unterhaltsanspruch, ggf. eben nur nicht mehr als privilegierter - mit der Auswirkung, dass andere Unterhaltsberechtigten vorgehen würden.

      Lala21 schrieb:

      Was wäre eigentlich, wenn man nur das Kind anschreibt mit der Aufforderung lediglich das Konto zu benennen, wo der Unterhalt ab Volljährigkeit hinfließen soll?
      Ich meine, der Titel hat ja keine Frist, und geht somit nahtlos auf das Kind über. Müsste sich dann nicht auch das Kind darum kümmern ggf. eine neue Prüfung zu beantragen, wenn es "mehr" Geld haben möchte oder müssten wir selber in die DDT schauen und dann dort den Betrag für ü18 anwenden? Davon steht im Titel nichts, also das man eigenständig etwas anpassen muss.
      Nein, das Kind muss von sich aus nicht den Titel anpassen lassen.
      Wenn er nicht befristet ist, kann das Kind ab 18 den Titel (auf sich) umschreiben lassen und aus diesem in der dort angebenen (vorher geltenden) Höhe vollstrecken.
      Es ist immer ratsam, wenn sicher ist, dass sich der zu zahlende Unterhalt verringert, den Anwalt zum Tag des 18. Geburtstag ein Schriftstück zustellen zu lassen mit dem Angebot, den Unterhalt erstmal - bis zur Klärung - als Darlehen weiter zu zahlen.
      Da es bei dieser Ausgestaltung aber einige Fallstricke gibt, wüde ich die Formulierung wirklich einem Anwalt überlassen.
      Ihr sollte erst mal rausbekommen, ob das Kind für die weitere (Berufs)Bildung Anspruch auf BaFöG hätte - das gibt es nämlich nicht nur für Studenten. Sollte dies der Fall sein, müsst ihr das Kind auffordern, entsprechend BaFöG zu beantragen, da BaFöG vor geht und auf den zu zahlenden Unterhalt angerechnet wird.

      Lala21 schrieb:

      Irgendwie finde ich das deutsche Rechtssystem sehr ungerecht
      Ja, Zweitfamilien werden in diesem Land benachteiligt. Wenn Du aber nicht verheiratet bist und auch sonst kein gemeinsames Kind mit Deinem LG hast, ist es auch nicht ansatzweise Deine Benachteiligung da Dein Partner nicht für Deinen Lebensunterhalt verantwortlich ist und Du nicht für den Unterhalt seiner Kinder.

      Gruß Tanja
    • Moin Lala,

      die Abänderung unbefristeter Titel bei Eintritt der Volljährigkeit des Kindes ist ein Thema, das hier gefühlt schon millionenfach durchgekaut wurde. Ich verlinke dazu immer wieder gerne auf diese "Anleitung".

      Oft ist das Jugendamt dabei. Dann geht es (meistens) schief. 8)

      Lala21 schrieb:

      Ebenfalls teilt sie uns nichts mit. Keine bisherigen Schulwechsel, keine Operationen (kosmetisch) von Junior, einfach nix. Das erfahren wir dann immer nur durch Zufall von bekannten…
      Über diese Problematik wird hier auch immer wieder geklagt. Vorbeugen kann man, wenn rechtzeitig § 1686 BGB in Anspruch genommen wird. Ist jetzt aber zu spät.

      Lala21 schrieb:

      Damals hat unser Anwalt die Höhe berechnet und sie hat das angezweifelt und nochmal vom JA prüfen lassen inkl. Titulierung.
      Ich lese mehrfach Jugendamt. Besteht eine Beistandschaft?

      Und was (genau) steht zur Höhe des Unterhalts im Titel?

      Lala21 schrieb:

      Die KM verweigert die Auskünfte ohne Begründung. Gefodert wurden Nachweise von 3 Jahren, wir haben aber lediglich für 5 Monate Abrechunungen erhalten. Wir sind in dem Verfahren jedoch entspannt, da sich das Gericht die entsprechenden Unterlagen wohl anfordern wird. Derzeit warten wir hier auf den Verhandlungstermin.
      Wenn in diesem Verfahren noch rechtzeitig die Einkommensauskünfte von der Kindesmutter eintrudeln, könnte man besser beurteilen, ob im konkreten Fall überhaupt eine Abänderung anzuleiern ist. Dann könnte man ab Volljährigkeit einfach die Zahlungen anpassen (vermutlich reduzieren, hängt vom Titel ab). Mehr als tituliert bekommt der Volljährige nur auf Verlangen.

      Lala21 schrieb:

      Was wäre eigentlich, wenn man nur das Kind anschreibt mit der Aufforderung lediglich das Konto zu benennen, wo der Unterhalt ab Volljährigkeit hinfließen soll?
      Die Benennung eines Kontos durch Unterschrift des minderjährigen Kindes wäre rechtsunwirksam. Aber ein Beistand könnte rechtswirksame Erklärungen abgeben. Wenn denn eine Beistandschaft besteht...

      edit TanjaW9: Verlinkung auf Anwaltsseite entfernt

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von TanjaW9 () aus folgendem Grund: Link entfernt

    • @Clint

      Clint schrieb:

      a) Ich lese mehrfach Jugendamt. Besteht eine Beistandschaft?


      b) Und was (genau) steht zur Höhe des Unterhalts im Titel?

      Lala21 schrieb:

      Die KM verweigert die Auskünfte ohne Begründung. Gefodert wurden Nachweise von 3 Jahren, wir haben aber lediglich für 5 Monate Abrechunungen erhalten. Wir sind in dem Verfahren jedoch entspannt, da sich das Gericht die entsprechenden Unterlagen wohl anfordern wird. Derzeit warten wir hier auf den Verhandlungstermin.
      c) Wenn in diesem Verfahren noch rechtzeitig die Einkommensauskünfte von der Kindesmutter eintrudeln, könnte man besser beurteilen, ob im konkreten Fall überhaupt eine Abänderung anzuleiern ist. Dann könnte man ab Volljährigkeit einfach die Zahlungen anpassen (vermutlich reduzieren, hängt vom Titel ab). Mehr als tituliert bekommt der Volljährige nur auf Verlangen.
      zu
      a) Ja, Beistand besteht durch das JA. Die KM hat 01/2020 beim JA Antrag auf Prüfung des zu zahlenden Unterhaltes gestellt + Titulierung dessen.

      b) ich hab den Titel mal (geschwärzt) angehängt.IMG_4780 (1).jpg

      c) ob das andere Verfahren zeitlich vorher voran geht ist fraglich. 07/2020 sollte bereits die Verhandlung dazu sein, welche 1 Tag vorher wegen Erkrankung der Richtern abgesagt wurde. Seit dem warten wir auf einen neuen Gerichtstermin :(



      Ich selber sehe eigentlich 3 Möglichkeiten, was wir machen können:
      A: vorab KM und Kind getrennt anschreiben und Hinweise geben und nach den Unterlagen bitten, damit der Völljährigen-Unterhalt fließend weiter gezahlt werden kann
      (PS: diese Auskünfte werden wir jedoch nicht bekommen, solange von den beiden dazu keiner verpflichtet ist)

      B: alles so lassen wie es ist, warten bis der 18. Geburtstag ist und dann Kind anschreiben ,bezüglich der Kontonummer. Weiterhin halt nur den Betrag zahlen, der im Titel steht.

      C: direkt zum Anwalt gehen und eine Abänderungsklage zum 18. Geb. beantragen, mit weiterer Zahlung des Unterhaltes als Darlehn bis zur vollständigen Klärung des Sachverhaltes.
      Da die KM, zumindest 2019 unter 1100€/Monat verdient hat, weil sie nur 20h/Woche arbeitet), wird das dann aber ja dann so sein, das wir dann den vollen Betrag des Unterhaltes ü18 zahlen müssten. + erneute Abänderungsklage, für den Fall das er nicht die BF2 macht und /oder eine Ausbildung beginnt.

      Lieben Dank !
    • Während einer Beistandschaft ist der Beistand gesetzlicher Vertreter des Kindes zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Eine Beistandschaft endet spätestens mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes. Bei "Kündigung" durch den betreuenden Elternteil auch früher. Erklärungen eines Beistands wirken also für das Kind, manchmal aber auch gegen das Kind.

      Wenn also vor Eintritt der Volljährigkeit des Kindes irgendwelche unterhaltsrechtlichen Angelegenheiten zu klären sind, geht der Weg über den Beistand!

      Wenn ich mich als Unterhaltspflichtiger entschließe, aufgrund der Gesamtsituation erstmal keine Unterhaltsabänderung für die Zeit ab Volljährigkeit anzuleiern, würde ich mit einem dynamischen Titel über 100% Anfang Oktober 2021 noch einmal 418,50 € überweisen. Ab November 2021 dann nur noch 309,00 € (528,00 ./. 219,00). Die Dynamik des Titels ist dann kraft Gesetzes erloschen, das Kindergeld wird in voller Höhe angerechnet.

      Die Bestätigung liefert das OLG Celle:


      OLG Celle, 14.03.2013 - 10 WF 76/13 schrieb:

      Die auf 114,1 % des Regelbetrags gemäß § 1 RegelbetragVO lautende Titulierung der Jugendamtsurkunde ist mit Wirkung vom 1. Januar 2008 nach den Regeln aus § 36 Nr. 3 EGZPO in einen Prozentsatz des Mindestunterhalts gemäß § 1612a BGB i.V.m. § 36 Nr. 4 EGZPO umgestellt worden. Dies führte zu einer ab Januar 2008 maßgeblichen Titulierung in Höhe von 106,6 % des Mindestunterhalts gemäß § 1612a BGB unter Anrechnung des Kindergeldes gemäß § 1612b BGB. Am Tag vor Erreichen der Volljährigkeit durch den Antragsteller entsprach dies unter Berücksichtigung der Rundungsvorschrift in § 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB einem Tabellenbetrag von 455 €. Mit der Volljährigkeit des Antragstellers endete - da § 1612a BGB lediglich für minderjährige Kinder einen dynamischen Bezug auf den Kinderfreibetrag des EStG enthält - die Dynamik dieser Titulierung und führte zur Festschreibung des zuvor erreichten Tabellenbetrages, auf den gemäß § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB - da eine Erfüllung der Unterhaltspflicht durch Betreuung eines Elternteiles bei Volljährigen ausgeschlossen ist - von da ab das volle Kindergeld anzurechnen war. Mithin verblieb es bei einer (statischen) Titulierung in Höhe von (455 € - 184 € =) 271 €.


      Bleibt die Frage, wann ich die Kontoverbindung des Kindes verlange...
    • Hallo @Lala21

      Lala21 schrieb:

      Gefodert wurden Nachweise von 3 Jahren, wir haben aber lediglich für 5 Monate Abrechunungen erhalten.
      wer hat dennn; mit welcher Begründung für 3 Jahre rückwirkend Auskunft gefordert.
      Üblich sind - bei nicht selbstständig Beschäftigten - ein rückwirkender Zeitraum von 12 Monaten...- oder ist die KM Selbstständig tätig?
      und:
      woher kommen diese Daten/ Zahlen hier:

      Lala21 schrieb:

      Da die KM, zumindest 2019 unter 1100€/Monat verdient hat, weil sie nur 20h/Woche arbeitet)
      ?( ?(
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • Hallo,

      Clint schrieb:

      Bleibt die Frage, wann ich die Kontoverbindung des Kindes verlange...
      für den Monat der anstehenden Volljährigkeit würde ich nochmal den vollen Unterhalt auf´s Konto der KM überweisen.
      Unmittelbar vor Volljährigkeit einen Brief an den Sohn verfassen,und zwingend um die Kontonummer bitten, da weiterer Unterhalt nicht auf das Konto der KM gezahlt wird.
      Es sei denn das Kind erklärt ausdrücklich und schriftlich ezwas anderes.
      Damit das gut funktioniert auf die passende Fristsetzung achten...

      Mit Blick auf die Beistandschaft kann man (eventuell) auch da einen passenden Zweizeiler schreiben...
      Das Ganze mindestens als Einschreiben...
      Übrigens gibt es seit Kurzem auch Briefmarken mit QR-Code, bei denen dann der gelabelte Brief nachverfolgt werden kann (den muß man natürlich vorher von der Briefmarke einscannen ;) )
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • @Clint

      Clint schrieb:

      Während einer Beistandschaft ist der Beistand gesetzlicher Vertreter des Kindes zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Eine Beistandschaft endet spätestens mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes. Bei "Kündigung" durch den betreuenden Elternteil auch früher. Erklärungen eines Beistands wirken also für das Kind, manchmal aber auch gegen das Kind.

      Wenn also vor Eintritt der Volljährigkeit des Kindes irgendwelche unterhaltsrechtlichen Angelegenheiten zu klären sind, geht der Weg über den Beistand!

      Wenn ich mich als Unterhaltspflichtiger entschließe, aufgrund der Gesamtsituation erstmal keine Unterhaltsabänderung für die Zeit ab Volljährigkeit anzuleiern, würde ich mit einem dynamischen Titel über 100% Anfang Oktober 2021 noch einmal 418,50 € überweisen. Ab November 2021 dann nur noch 309,00 € (528,00 ./. 219,00). Die Dynamik des Titels ist dann kraft Gesetzes erloschen, das Kindergeld wird in voller Höhe angerechnet.

      Bleibt die Frage, wann ich die Kontoverbindung des Kindes verlange...
      Von einem dynamischen Titel hat die Dame vom JA nie gesprochen. Daher wird seit Titulierung der Betrag von 395€ überwiesen.

      Auf kürzliche Nachfrage von uns, wie wir verfahren sollen, weil wir nicht wissen ob Junior eine Ausbildung etc. anfängt, sagte die zuständige Dame vom JA der KV soll die Zahlung einfach ab 08/2021 einstellen und dann muss die KM sich ja darum kümmern das zu Vollstrecken und dafür müsse sie erst näher Angaben machen zu den Umständen des Kindes ...
      Wir waren ein wenig stutzig, daher versuchen wir das alles gerade vernünftig und ganz regulär zu klären.
    • @Kakadu59

      Kakadu59 schrieb:

      wer hat dennn; mit welcher Begründung für 3 Jahre rückwirkend Auskunft gefordert.

      Üblich sind - bei nicht selbstständig Beschäftigten - ein rückwirkender Zeitraum von 12 Monaten...- oder ist die KM Selbstständig tätig?
      und:
      woher kommen diese Daten/ Zahlen hier:

      Lala21 schrieb:

      Da die KM, zumindest 2019 unter 1100€/Monat verdient hat, weil sie nur 20h/Woche arbeitet)
      ?( ?(

      die Zahlen kommen aus einem Verfahren gegen die KM, weil sie sich nicht an die 50/50 Regelung zur Abzahlung eines gemeinsamen Kredites aus der Ehe beteiligt.
      Da sie 2016 per Anwalt mitgeteilt hatte, das sie sich nach Verbesserung Ihrer Einkünfte in voller Höhe daran beteiligen möchte, dies aber bis Dato nicht tut, hat unser Anwalt die Einküfte für 2017/2018/2019 angefordert. 2019 haben wir hier erstmals Klage eingereicht auf Zahlung des Rückstandes (geht leider immer für 3 Jahre)

      Kakadu59 schrieb:



      Mit Blick auf die Beistandschaft kann man (eventuell) auch da einen passenden Zweizeiler schreiben...
      Das Ganze mindestens als Einschreiben...
      Übrigens gibt es seit Kurzem auch Briefmarken mit QR-Code, bei denen dann der gelabelte Brief nachverfolgt werden kann (den muß man natürlich vorher von der Briefmarke einscannen ;) )
      Ist denn das JA wirklich Beistand, laut dem Titel? Wenn ja wäre das zumindest ein guter Ansatz.
      Briefe schicken wir wenn immer als Einwurfeinschreiben, da dies immer als zugestellt gilt, wenn der Postbote es in den Briefkasten wirft.


      Also entweder könnte man es nun so laufen lassen bis er 18 ist und Ihn dann anschrieben wegen der Kontonummer, Wegfall des Beistandes
      Oder
      wir gehen wirklich zum Anwalt und kümmern uns drum, das zum 18. Geb. eine Abänderungsklage eingereicht wird, mit witeren Zahlungen als Darlehn bis zur Klärung.
      Wenn ich ehrlich bin sehe ich es auch nicht ein, das die KM nichts zahlen muss, nur weil sie ggf. zu wenig verdinet. Das ist ja nur, weil sie zu faul ist mehr zu arbeiten. Die Dahme ist kerngesund, und bei Kindern im Alter von 18 und 23 besteht in meinen Augen keine notwendigkeit nur 4 h/Tag zu arbeiten.
    • Lala21 schrieb:

      sagte die zuständige Dame vom JA der KV soll die Zahlung einfach ab 08/2021 einstellen und dann muss die KM sich ja darum kümmern das zu Vollstrecken und dafür müsse sie erst näher Angaben machen zu den Umständen des Kindes ...
      War das Frau Beistand? Das soll sie doch bitte mal schriftlich geben. :D
    • Hallo @Lala21

      Lala21 schrieb:

      Von einem dynamischen Titel hat die Dame vom JA nie gesprochen. Daher wird seit Titulierung der Betrag von 395€ überwiesen.
      der Teufel steckt im Detail...
      die Dynamisierung "versteckt sich" in der Prozentangabe des zu zahlenden Unterhaltes....(hier 100 %).
      Die Düsseldorfer Tabelle wird - mehr oder weniger regelmäßig - in ihren Zahlbeträgen angepaßt:
      Aktuell sind der Mindestunterhalt für einen bis 17 jährigen (wie von @Clint schon richtig festgestellt) 418,50 € monatlich, übrigens ohne Höherstufung.
      Das wäre dann auch der Betrag, den der KV ab 01.01.2021 an das Kind zu zahlen (gehabt) hätte. Eine aufmerksame KM und/ oder Beistandschaft könnte hier die Differenz rückwirkend pfänden lassen...
      Edith: da war @Clint schneller...
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • Clint schrieb:


      Lala21 schrieb:

      Von einem dynamischen Titel hat die Dame vom JA nie gesprochen.
      Die Urkunde ist eindeutig dynamisch ("100% des jeweiligen Mindestunterhalts").

      Lala21 schrieb:

      Daher wird seit Titulierung der Betrag von 395€ überwiesen.
      Ab Januar 2021 hätte auf 418,50 € erhöht werden müssen.
      okay ... ja, das haben wir so nicht herausgelesen. Ok.
      Bis jetzt hat keiner gemeckert.
      Da sind wir jetzt auch mal so wie die KM sonst ... solange keiner was sagt, Füße still halten. Wenn sie Nachfordern wollen, können sie das tun, dann zahlen wir die Summe. Das ist jetzt kein Drama ;)

      Hälftiges Corona-Kindergeld hat sie einen ja auch nicht drauf aufmerksam gemacht ... somit sind die Fristen abgelaufen und der KV hat da auch mal wieder Pech gehabt und für die Monate zu viel beazhlt ...