wenn die Mutter nicht arbeiten will

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    • BIn noch wach...

      beim lesen von anderen Themen stellt sich die Frage:

      1.) habe ich einen Ausgleichsanspruch gegen die KM, wenn diese nicht arbeiten geht? (oder ihre Erwerbstätigekeit ohne äusseren Einfluss aufgibt)...oder ihre Immobilienvermögen nicht ertragreich anlegt...durch den Hausverkauf?
      ...sie hätte das Haus ja auch für mindestens den Wohnwert vermieten können....(Sie ist wirtschaftlich nicht gezwungen das Haus zu verkaufen!)
      kann dann nicht ein virtueller Wohnwert angerechnet werden?

      oder gilt das nur bei minderjährigen Kindern?

      Grüße

      P.
    • hallo,

      wie schon geschrieben, sobald Junior mit der Schule fertig war, gibt es keine gesteigerte erwerbsobliege heit bei den Elternbeiräten, da Junior seitdem im 4. Rang ist und nicht mehr im 1.
      Deswegen bekommt Junior nur noch was, wenn Geld zum verteilen übrig ist.

      ja, rein theoretisch könnte man der Mutter ein fiktives Einkommen anrechnen. Aber ist ist ja ein leistungsfähiger vorhanden. Nämlich du. Deswegen wird das eher nicht passieren.

      das unentgeltliche wohnen beim Freund kann nur als Einkommen angerechnet werden, wenn dies der will des Freundes entspricht, wovon nicht auszugehen ist.

      ja,,normalerweise müsste die Mutter ggf. Aus dem Kapital Unterhalt zahlen. Aber wie gesagt es ist ein leistungsfähiger Dritter vorhanden.

      die spannende Frage ist doch, ob Junior bis gestern den geforderten Verzicht erklärt hat. Wenn nein muss dein Anwalt heute unbedingt reagieren und erklären, dass dies zu erfolgen hat. Das bis zur Beibringung der Unterlagen der Mutter kein Unterhalt mehr gezahlt wird. Ebenso darauf hinweisen, dass der bisherige Unterhalt unter Vorbehalt gezahlt wurde. Er sich nicht auf entreicherung berufen kann für den Zeitraum. Dieses Geld ggf. Nach endgültiger Berechnung Ganzkörpermassagen teilweise an dich zurückzuzahlen hat. Er sofort Bafög zu beantragen hat. Und darauf hinweisen, was passiert wenn er versucht zu pfänden. Wie weiter oben geschrieben.

      und dann zahlst du für Juli nur noch einen Bruchteil, nämlich ungefähr diese 200 €. Und titulierst das als Darlehen.

      hast du eigentlich darauf hinweisen lassen, dass der Kinderhorts im letzten Jahr und auchjetzt im mai voll auf den Unterhalt anzurechnen ist, da dieser wie Kindergeld zu behandeln ist? Wenn nein sollte das auch noch mit ins Schreiben.

      du wirst vermutlich nicht die Mutter zum zahlen bringen können. Aber du kannst deinen Anteil massiv reduzieren bzw. Aussetzen solange Junior seinen Pflichten nicht nachkommt. Und darüber bekommst du dann die Auskunft. Denn bei einer vollstreckungsabwehrklage kommt das dann alles auf den Tisch. Und ggf. Erklärt der Richter dann Junior dass das so nicht geht.

      sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Geldverlust,

      ich an Deiner Stelle würden meinen Anwalt in die Spur schicken: Antrag auf Abänderung mangels Mitwirkung des Sohnes.
      Du wirst von dem "unter Vorbehalt" gezahlten Geld nichts zurück bekommen. Dazu hätte dem Kind die BGH-Darlehenslösung angeboten werden müssen. Gezahlter Unterhalt gilt sonst als verbraucht.
      Gegen die Mutter könntest Du sowohl ein Auskunftsverfahren als auch eines auf familienrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend machen. Beides mit ungewissem Ausgang und hohem Kostenrisiko.
      Lass es und konzentriere Dich darauf, diesen leidigen Titel aus der Welt zu schaffen.

      Tanja
    • Hallo @Geldverlust,

      Geldverlust schrieb:

      Zusätzlich hat mein Anwalt die Sache dann nicht mehr mit Nachdruck weiterverfolgt.
      Fett: Warum nicht?
      Was hat er (der Anwalt) stattdessen getan bzw. vorgeschlagen was seiner Meinung nach zu tun sei?
      Was hattet ihr vereinbahrt?
      Ich vermute an dieser Stelle, dass Du die Hoffnung hattest, dass sich die Dinge mit einem "bloßen" Anwaltsschreiben von selbst erledigen?
      Tatsächlich wäre - meiner Meinung nach und nach aktuellem Stand - eine Stufenklage der einzig richtige Weg
      - erste Stufe Auskunftsklage
      - zweite Stufe Abänderungsklage
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • Hallo Kakadu,

      wenn das die erste Abänderung nach Volljährigkeit ist, muss das Kind doch sämtliche begründenden Tatsachen vortragen und ggf. beweisen.
      Warum dann Stufenantrag?
      Der Sohn ist wohl 2016 oder 17 volljährig geworden (wenn ich das richtig geschlussfolgert habe) - wie lange soll denn der Titel noch falsch (u.a. sicher mit Anrechnung des hälftigen Kindergeldes) Bestand haben?
      Die KM (oder der Sohn) scheint ja mit der Verzögerungstaktik gut zu fahren....seit mind. 2018 versucht der TO (sicher) nachweislich umfassend Auskünfte zu erlangen.
      Stufenantrag dauert immer. Wenn schon Stufenantrag, dann gleich mit Antrag, dass doch bitte das Gericht nach 235 FamFG Auskunft verlangt.

      Tanja
    • Hallo,

      TanjaW9 schrieb:

      Warum dann Stufenantrag?
      und

      TanjaW9 schrieb:

      wenn das die erste Abänderung nach Volljährigkeit ist, muss das Kind doch sämtliche begründenden Tatsachen vortragen und ggf. beweisen.
      müssen schon, aber weil Junior genau das - selbst nach anwaltlicher Aufforderung - nicht tut...
      - die Einkommenssituation wird nicht oder nicht vollständig vorgetragen
      - im Gegenzug läßt Junior den KV - der offenbar bemüht ist eine außergerichtliche Lösung herbeizuführen - auflaufen und überzieht ihn noch mit nicht gerechtfertigten Forderungen nach (noch mehr) Unterhalt.
      - Er (der Sohn) unterläßt offfensichtlich(?) alles, um die Unterhaltslast des KV angemessen zu reduzieren, in dem er kein Bafög-Antrag stellt...

      Tatsächlich stünde aber - so meine Meinung - erstmal die Frage im Raum, was der Anwalt bisher (fristsetzend?) vom Sohn eingefordert hat.
      Bei mir war es ja (fast) genauso.
      Auch ich hatte - übrigens 2 Monate vor Volljährigkeit von Tochter und KM (und entgegen anderslautender späterer Behauptung des OLG-Richters) - die Tochter zu einem Gespräch eingeladen und von der KM die Einkommenssituation erfragt, um - so meine damalige Intention - den Unterhalt (Quote) mit anstehender Volljährigkeit der Tochter für alle Seiten (KM und mir) in trockenen Tüchern zu haben.
      Tochter und KM haben die Frist und die Möglichkeit Frucht-und Kommentarlos verstreichen lassen.
      Mit Volljährigkeit kam es dann zum ersten anwaltlichen Schreiben meinerseits...; weitere Schreiben folgten, weil die eingehenden Informationen unzureichend und unvollständig waren.
      Abgeholfen hat dann letztendlich die von meiner Anwältin angeregte und eingeleitete Stufenklage...
      Aber auch hier ist die Tochter(??) erst unter erheblichen Druck seitens der Richterin am/ vom hiesigen AG eingeknickt ... (Androhung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen)...
      Gruß Kakadu59
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      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Kakadu59 ()

    • Hallo Kakadu,

      auch gerichtlich ist das Kind vollumfänglich darlegungs- und beweispflichtig.
      Ich würde mir - mit dem Wissen von ständiger Verweigerung/Herauszögerung - kein Stufenverfahren ans Bein binden.
      Ein guter Anwalt weiß, wie man da vorgehen kann.
      Der Verweis darauf, wie es bei Dir (auch?) war, ist nicht unbedingt hilfreich. Wenn ich nun sage, bei mir war es so, wie ich schrieb, was dann?
      Wenn der TO seinem Nicknamen alle Ehre machen will, lässt er weiterhin auffordern und zahlt weiter, wenn auch zähneknirschend, Unterhalt wie bisher. Wie ich bereits erwähnte, wird er mit einer Rückforderung eventuell zu viel gezahlten Unterhalts (wegen Berufens auf Verbrauch) vermutlich scheitern. Erst ab Rechtshängigkeit könnte er dann Geld zurück bekommen. Könnte.
      Das "Problem" mit dem Titel zieht sich doch bei ihm schon Jahre hin.
      Und nun kommt noch die emotionale Erpressung des Sohnes dazu.

      Das wäre der letzte Tropfen im Fass bei mir gewesen...

      Gruß Tanja
    • Hallo,

      TanjaW9 schrieb:

      auch gerichtlich ist das Kind vollumfänglich darlegungs- und beweispflichtig.
      auch???
      ich hätte eher gedacht, dass auch AUßERgerichtlich das Kind voll Darlegungs-und Beweispflichtig ist und gerichtlich sowieso

      Sich außergerichtlich einig zu werden, da scheint (ganz offensichtlich) das Ende der Fahnenstange erreicht zu sein...- ist zumindest mein Eindruck
      Persönliche Anstrengungen des TO waren bislang nicht erfolgreich.
      Der eingeschaltete Anwalt (was wurde beauftragt?) ist wohl (bisher) auch nicht wirklich weitergekommen...- zumindest hat der TO immer noch keine vollständigen Auskünfte über die Einkommenssituation aller Beteiligten vom Sohn erhalten. Und auch sonst läßt der Sohn den KV am langen Arm verhungern.
      Wie es scheint ist die Gegenpartei ziemlich unbeeindruckt von dem(n) bisherigen Anwaltsschreiben [img]https://forum.isuv.de/wcf/images/smilies/confused.png[/img] .
      Die "Macht" eines Anwaltsschreibens ist ja auch endlich...
      Aus meiner Sicht(!) ist hier die nächste Stufe (die Sache vor Gericht zu bringen) zu zünden.

      @TanjaW9:

      TanjaW9 schrieb:

      Ich würde mir - mit dem Wissen von ständiger Verweigerung/Herauszögerung - kein Stufenverfahren ans Bein binden.
      Wie sollen - ohne Klage (Deiner Meinung nach) die Infos fließen, wen auf bisherige Anwaltsschreiben nicht reagiert wurde/ wird?
      Eine Abänderung des vorhanden Titels kann(!) ohne die nötigen Informationen nicht stattfinden; wie dennn auch, ohne die nötigen Zahlen

      TanjaW9 schrieb:

      Der Verweis darauf, wie es bei Dir (auch?) war, ist nicht unbedingt hilfreich. Wenn ich nun sage, bei mir war es so, wie ich schrieb, was dann?
      Ja was dann? Dann hätte der TO (u.U.) die Möglichkeit zu wählen, wie er seine Vorgehensweise / Strategie ausrichtet...
      Es liegt letztendlich in der Entscheidung des TO die Angelegenheit zu einem sauberen Abschluß zu bringen oder weiter so rumzueiern...

      Schade, dass der TO sich hier nicht (mehr) weiterdazu äußert.
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • Hallo Kakadu,

      Kakadu59 schrieb:

      auch???
      ich hätte eher gedacht, dass auch AUßERgerichtlich das Kind voll Darlegungs-und Beweispflichtig ist und gerichtlich sowieso
      Wie will man denn das Nichtbefolgen dieser Pflicht außergerichtlich sanktionieren?
      Gerichtlich gehört die schlüssige Darlehung und der Beweis zu einem (zulässigen? - mir fällt gerade der genaue Terminus nicht ein) Antrag. Auch wenn sich das volljährige Kind gegen die Abänderung des Titels aus der Minderjährigkeit verteidigen will.
      Das ist doch auch (hier im Forum) schon mehrmals geschrieben worden.

      Kakadu59 schrieb:

      Wie es scheint ist die Gegenpartei ziemlich unbeeindruckt von dem(n) bisherigen Anwaltsschreiben
      Hast nicht auch Du schon in anderen Themen zur Diskussion gestellt, dass Kinder - nach Briefing des Inhaltes (von betreuendem Elternteil, Jugendamt, Gerichte) - "das stünde ihnen zu!" - gegen rationale Gründe/Gedanken ohnehin immun sind?
      So zumindest meine vereinfachte Zusammenfassung ;) .
      Warum sollte ein Anwaltsbrief dann irgendwie beeindrucken - hat Kind doch in den letzten Jahr(zehnt)en immer wieder gehört, "das stünde ihnen aber zu". Ein "verklag mich doch" ist da wohl noch eine höfliche Erwiderung. In der Mitgliederzeitschrift konnte man auch schon lesen, dass sich unterhaltszahlende Elternteile teilweise extreme Beleidigungen "gefallen" lassen müssen ...

      Kakadu59 schrieb:

      Die "Macht" eines Anwaltsschreibens ist ja auch endlich...
      Aus meiner Sicht(!) ist hier die nächste Stufe (die Sache vor Gericht zu bringen) zu zünden.
      Ich würde sogar so weit gehen, dass ich sage, ein Anwaltsschreiben hat genau gar keine Macht. Es dient (mir) nur zur rechtsichernden Wahrung (von z.B. Fristen) - das Gericht muss sich dann leider mit dem unwilligen Kind auseinander setzen und je nachdem, auf welchen Charakter das Kind beim Richter trifft, wird der Richter das "arme Kind" vor den Forderungen des unterhaltszahlenden Elternteil schützen (wollen).

      Kakadu59 schrieb:

      Wie sollen - ohne Klage (Deiner Meinung nach) die Infos fließen, wen auf bisherige Anwaltsschreiben nicht reagiert wurde/ wird?
      Eine Abänderung des vorhanden Titels kann(!) ohne die nötigen Informationen nicht stattfinden; wie dennn auch, ohne die nötigen Zahlen
      Ich brauch die Info nicht. Das Kind hat darzulegen (und zu beweisen), dass es a) bedürftig ist und b) in welcher Höhe sein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Elternteil besteht, welches er in Anspruch nimmt.
      Und zu einem schlüssigen Antrag (auch gegen den Antrag des Herabsetzungsverlangenden!) gehört die Haftungsquote bzw. das Einkommen beider Elternteile.
      Wenn keine Infos kommen, wird Abänderungsantrag auf 0 (!) gestellt, mit der Behauptung, dass das Kind nicht bedürftig ist.

      Aber vielleicht bin ich ja nur schief gewickelt und hab mir Dinge falsch gemerkt 8) ich weiß nur, dass ich einen VKH-Beschluss gesehen habe, wo für einen Abänderungsantrag (auf 0) Bewilligung erfolgte, da das Kind noch nichts vorgetragen hat.

      Gruß Tanja

      P.S. Das KG Berlin hat (worauf ich hier auch schon mal hinwies) in der hartnäckigen Auskunftsverweigerung (über diverse Auskunftspflichten) auf eine Verwirkung des Unterhalts erkannt (25 UF 57/15).
    • Hallo,

      folgende Infos hat mir mein Anwalt gegeben.

      Da die KM weder arbeiten muss, noch sich arbeitslos melden muss, hat Sie lediglich den Mietwert (1000 €) als Einkommen.
      Ich gehe davon aus, dass die KM dann auf 451 €-Basis bei ihrem Freund angestellt wird (dann ist Sie zumindest versichert)
      Damit hat Sie dann ein berücksichtigungsfähiges Einkommen von 1.400 €.
      Abzüglich vom Selbstbehalt bleibt dann nichts übrig.
      Und 100% des Unterhalts muss dann von mir getragen werden.

      Er hat auch die Aussage getätigt, das in meinem geschilderten Fall, der Sohn dann nicht mehr im Haushalt eines Elternteils wohnt, sondern einen eigenen Hausstand hat (da er nicht mit umziehen wird)
      Dann wäre sein Unterhaltsanspruch 1.140 € (und dann noch das Kindergeld abziehen)...das sind dann die 860 €
      ...ist das soweit richtig?

      Kommt dann dazu noch Mehrbedarf? (Oder ist in diesem Wert schon alles abgegolten)
      wie ich das lese, dann kommen da dann noch Studiengebühren und und die PKV hinzu

      Gibt es hier keine Gehaltsstufen mehr?

      Wenn ich das in einen "Rechner" eingebe, dann komme ich ab 2.200 € verfügbarem EInkommen immer auf 641 € Unterhalt die ich zu zahlen habe (zzgl. Sonderbedarf...)
      Wenn ich nichts mache (und so wie bisher weiter zahle) dann sind das 680 € (incl. Sonderanspruch/bzw. laut Titel)

      Wenn ich nun den Unterhalt neu feststellen lasse, dann sind es 641 € zzgl. Sonderbedarf.....auf jeden Fall mehr als 40 € im Monat....die noch dazu kommen....kann also nichts "gewinnen"

      Wirtschaftlich sehe ich hier keine Möglichkeit michzu verbessern (ausser das das Verfahren mich ca. 7 T€ kosten wird...da ich wohl alle Kosten und Anwälte zahlen muss...)
      Da es zum Verfahren sicher nicht vor September kommen wird...und da sind dann schon die neuen Rahmenbedingungen eingetreten/aktiv....

      D.h. sollange die KM nicht arbeitet (und das wird Sie in den nächsten 2 Jahren sicher nicht machen...nur um mich maximal zu belasten) habe ich keine Chance den Unterhalt zu reduzieren.

      Das Einzige was mir wirklich helfen kann ist eine "Verwirkung des Unterhaltes"...
      aber ich vermute, das die Gerichte so etwas nur sehr selten wirklich zugestehen....
      (und schon gar nicht, wenn ich keinen erfahrenen Richter bekomme...)

      Oder gibt es noch andere Lösungen? / Oder liege ich hier falsch?

      Grüße

      P.
    • Hallo,

      Wie Kommt dein Anwalt auf über 1.000 €? Lt. Düsseldorfer Tabelle sind es 860 inkl. Kindergeld. Die Krankenversicherung könnte ja kostenlos sein. Semesterbeiträge sind aus dem Unterhalt zu zahlen. Und es sind ja keine Studiengebühten, lt. Deiner Aussage.
      Und Bafög hat der Anwalt auch nicht berücksichtigt?

      Und wie gesagt die 860 sind die maximalsumme. Wenn Kindergeld, Bafög und Dein Einkommen nicht reicht, dann bekommt junior weniger.

      Bei den Aussagen frage ich mich wen der Anwalt vertritt.

      Vielleicht solltest du dir Mitgliedschaft bei isuv beantragen und eine kurzberatung in Anspruch nehmen.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • hallo,

      olg-duesseldorf.nrw.de/infos/D…eldorfer-Tabelle-2021.pdf, hier steht unter Punkt 7 das ein nicht Zuhause lebender Studio einen Anspruch von 860 € hat.
      Deswegen geht da meiner Meinung das Kindergeld ab.

      und als Kontrollmechanismen ist zu prüfen, wie hoch die Summe ist, die du allein zahlen musst. Da hattest du gesagt Stufe 3. und davon wird das komplette Kindergeld abgezogen.

      sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo,

      ein kleines Update (...was inzwischen passiert ist)

      ich hatte zwar zum 1.06 den Unterhalt schon gekürzt überwiesen, aber da die Drohung mit der Pfändung vorlag, habe ich den "fehlenden" Rest auch noch (erstmal) bezahlt. (auf Rat meines Anwalts)
      Die Überweisung ist aber nicht "durchgegangen" da ich die falsche Kontonummer verwendet hatte...

      Mein Sohn hat dann beim Fam. Gericht die Änderung des Titels/Umschreibung beantragt.
      => ich habe da dann erstmal widersprochen.
      + einen Vollstreckungsabwehr-Antrag gestellt (mit der Begründung, das mein Sohn seit 2018 keine vollständigen Infos liefert) (...ohne meinen Anwalt hier zu befragen)

      Der Richter hat daraus eine Klage gemacht und den Verfahrenswert auf 8.184 € festgelegt (12x Unterhalt)
      ...und will nun gleich mal 750 € Vorschuss.

      Ich würde davon ausgehen, das ich ja nicht den kompletten Unterhalt bestreite sondern lediglich 300 €, das der Verfahrenswert dann nur bei 3.600 € liegt...wenn es um den Unterhalt geht.

      Bei einen Wiederspruch zum Titel sollte doch nicht der 12-fache Wert angesetzt werden....

      Wenn das genauso behandelt wird wie eine Unterhaltsabänderungsklage, dann kann ich ja gleich diesen Weg gehen...
      Oder wie läuft das normalerweise?
      Was ist hier für mich besser?

      Da der gleiche Richter den Widerspruch verhandelt (der auch den Titel "erstellt" hatte) sehe ich da einen gewissen Interessenskonflikt (Befangenheit)...
      ....kann aber auch vorteilhaft sein, wenn der Richter nun seine Entscheidung auf neuen Erkenntnissen aufbauen müsste

      Grüße

      P.
    • Hallo,

      Der Streitwert sieht so aus als würde der Richter alles auf den Prüfstand stellen. Sprich ist junior grundsätzlich überhaupt bedürftig, wenn er keine vollständigen Unterlagen liefert.

      Und ich würde das nicht negativ sehen, dass es der gleiche Richter ist. Der weiss ja auch, dass die Karten ab 18 neu gemischt werden.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Moin,

      habe mir in einigen der Threads mal einen kurzen Überblick verschafft. Es handelt sich doch um eine stinknormale Abänderung aufgrund Eintritt der Volljährigkeit (siehe "Anleitung" von ISUV-Anwalt H.). Bitten und Betteln um Unterlagen hilft da gar nix. Schon unzählige Male wurden solche Fälle im Forum behandelt.

      Hier scheint der Anwalt des Vaters entweder sehr unerfahren zu sein, oder aber er arbeitet gezielt auf eine Maximierung seiner Gebühren hin. Und dann lässt sich der Mandant auch noch zu gerichtlichen Alleingängen hinreißen. Das muss ja in die Hose gehen.

      Der Richter setzt schon mal den vollen Streitwert an. Beide Anwälte werden nun gezielt auf einen Vergleich hinarbeiten, um obendrein auch noch eine Extragebühr dafür zu kassieren. Das Kind wird ratenfreie VKH bekommen, der Vater zahlt seine Zeche am Ende selbst. Kindesunterhalt wird er sowieso weiter zahlen müssen.

      @Geldverlust sollte sich endlich mal zu einem ernsthaften Gespräch mit seinem Anwalt zusammensetzen. Oder ihn austauschen.
    • hallo,

      ich würde mich aber in der Verhandlung auf keinen Vergleich einlassen und das dem Anwalt auch so als Vorgabe geben. Und wenn ich recht bekomme oder mehr als zu 50% recht bekomme, dann auch beantragen, dass die Aufteilung für Anwälte und Gericht danach beschlossen wird.

      sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Der "Chef" im Sitzungssaal ist der Familienrichter. Wenn der "nach eingehender Erörterung der Sachlage" einen Vergleichsvorschlag macht, halten sich wohl die meisten Anwälte mit Kritik zurück. Besonders ruhig bleiben die vor Ort ansässigen Anwälte, denn die haben immer wieder mit dem Richter zu tun und wollen es sich mit ihm nicht verscherzen. Und natürlich ist ihnen sehr an der Extragebühr gelegen. Wenn ein Mandant sich vorher entsprechend eingearbeitet hat und in der Verhandlung gut aufpasst, bittet er seinen Anwalt möglichst leise (aber eindringlich) auf eine Verhandlungspause hinzuwirken, um den Vergleichsvorschlag zwischen Mandant und Anwalt zu besprechen. Während dieser Besprechung ist der Mandant "Chef" und gibt dem Anwalt vor, ob der Vergleichsvorschlag angenommen wird oder nicht. Ich muss an dieser Stelle betonen, dass es manchmal auch "gute" Vergleiche gibt, auch wenn es etwas teurer wird. Wenn man sich auf einen Vergleich einlässt, den man eigentlich nicht will, muss man nicht auch der Kostenteilung zustimmen, sondern diese Frage einfach offen lassen. Wenn zu den Kosten nichts vom Richter protokolliert wird, muss er darüber gemäß § 243 FamFG per Beschluss entscheiden (davor drücken sie sich gerne). Ganz wichtig: Trotz Vergleich ist solch eine per Beschluss ergangene Kostenentscheidung beim OLG anfechtbar. Ich meine, die Beschwerde beim OLG ist sogar gebührenfrei.

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    • Hallo in die Runde,

      ich würde immer, wenn VKH-Antrag vom Kind gestellt wird, Akteneinsicht in die VKH-Akte beantragen.
      Gern wird Sparvermögen "vergessen" - und wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein solches vorhanden ist, würde ich dem Gericht entsprechende Hinweise mitteilen.
      Ein vorhandenes Sparvermögen wäre nämlich nicht nur (bis zum Schonbetrag) für den Unterhalt einzusetzen. Es verhindert ggf. auch VKH-Gewährung.

      Im Übrigen bin ich der Meinung, dass der Richter die Streitwertberechnung sogar (geringfügig) zu niedrig angesetzt hat. Strittig ist ja - durch den 'Widerspruch' (Vollstreckungsabwehrantrag - sowas würde ich niemals allein formulieren/einreichen!) von Geldverlust - nicht etwa nur der Differenzbetrag.
      Der Sohn wird sicher nur die Umschreibung auf sich beantragt haben - in voller (bisheriger) Höhe.
      Auf den Wert von Titel x 12 kommt noch der Rückstand von Juni rauf. Von Juli wohl nicht, da der Streitwert vermutlich vorher festgesetzt wurde.

      Warum bzw. ob der Anwalt von Geldverlust so merkwürdig agiert, vermag ich natürlich nicht zu sagen. In langfristig strittigen Familienrechtsangelegenheiten stehen oftmals einige Anwaltswechsel an wenn man nicht das Glück hatte, einen guten Anwalt empfohlen bekommen zu haben...

      Gruß Tanja
    • Hallo,

      heute kam ein Schreiben vom Anwalt meines Sohnes.
      Dort wird noch mal erklärt, dass er für sein Praktikum keine Vergütung bezieht.
      Er erhält lediglich 100€ mtl. für Fahrtkosten (was er mir bisher auch nicht mitgeteilt hat...)
      und ausserdem fährt er ja jeden Tag mit seiner Mutter (sodass er die Fahrtkosten nicht wirklich braucht)
      Wäre das dann nicht anrechenbares Einkommen (auf den Unterhalt)?

      @Clint
      kannst Du mir den Link zur Anleitung "Abänderung aufgrund Eintritt der Volljährigkeit" schicken...oder wo finde ich das?
      wie schätzt Du hier die Aussicht auf einen Erfolg ein (wenn die Mutter ab Sept. nicht mehr arbeitet....und selbst wenn der Wohnwert noch bleibt, das dann unter dem Selbstbehalt bleibt)...ich will ja auch nicht den Unterhalt komplett einsparen sondern nur auf eine faire Verteilung kommen (d.h. für mich dann ca. 300€ weniger je Monat)
      ...per heute ist der Unterhalt zu hoch (weil derzeit noch Wohnwert + Arbeit vorhanden ist)...aber bis zur Verhandlung ist der Sachverhalt sicher anders....
      meinen Anwalt würde ich nicht als unerfahren bezeichnen....der hat die Sache nur viel zu lange liegen lassen...was nun mir einen erheblichen Nachteil bescheert.
      ist auch schon mein zweiter Anwalt (der Erste war noch schlechter!)

      @TanjaW9
      bisher habe ich noch keine Infos ob VKH beantragt wurde.
      (ich denke hier wird darauf spekuliert, dass ich verliere und die ganzen Kosten des gegnerischen Anwaltes zahlen muss)
      ...oder weil er Vermögen hat....und weiss, das der VKH-Antrag diesbezüglich schwierig wäre...
      Für Juni und Juli gibt es keinen Rückstand (da ich das ja bezahlt habe)...

      Wenn nun der Richter den Unterhalt neu festsetzt, auf Basis der EInkommensverhältnisse ab September, dann zahle ich wiederum den Unterhalt alleine.
      das kommt dann rechnerisch auf den gleichen Betrag.....(ich spare mir also nichts)
      muss aber noch zusätzlich die Anwalts und Gerichtskosten zu 100% übernehmen...? (siehe meine Berechnung weiter oben...)
      Oder gibt es hier einen Weg bei dem ich besser "wegkomme"?

      Ich kann ja dem Richter auch schreiben, dass es nicht die Absicht war eine Klage einzureichen (denn über die Kosten wurde ich vorher nicht informiert)
      ...ausserdem habe ich ja etwas anderes "beantragt"

      Grüße

      P.