Unterhaltszahlung bei Zweitstudium? (Erst und Zweitstudium ist hierbei zwingend zum Erreichen des Berufsziel)

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    • Clausutis, wenn der Mindestunterhalt - wie dann auch immer - tituliert ist, kann die KM den "überschießenden" Betrag noch lange nachfordern.
      Hatten wir hier im Forum doch auch schon öfter, erst werden Rückstände durch Zwangsvollstreckung der UV-Kasse (?) abgebaut und anschließend vollstreckt der Titelinhaber (die KM) die Differenz.

      P.S. das mit der Aktivlegitimation wird ja nicht mal in streitigen Verfahren beachtet.

      Tanja
    • @Clausutis

      D.h. nach der Stundung, d.h. nach dem Studium muss es die Kindesmutter zurück fordern? Ich dachte die Stundung fordert die Unterhaltsvorschusskasse zurück?

      Die KM kann Dich für die Vergangenheit nur in Anspruch nehmen, wenn Sie Dich zum Zwecke der Unterhaltsberechnung zur Auskunft aufgefordert hat.: Muss dann die Kindesmutter jedes Jahr dazu auffordern? oder langt dies einmal?
    • Maier schrieb:

      also, du bist der Meinung, dass der Mindesunterhalt laut Düsseldorfer Tabelle (Mindesunterhalt abzüglich hälftigen Kindergeld) von der Unterhaltsvorschusskasse verlangt wird? Und eventuell dann eine niedrigere Summe berechnet wird, gegebenfalls in Richtung Betrag, welchen die Unterhaltsvorschusskasse zahlt oder?
      Ich bin der Meinung, die UV-Kasse will den Mindestunterhalt tituliert haben.
      Was Sie Dir dann als Stundung anbieten und was sich die Ex wieder holen wird und will, kann ich nicht voraussagen.

      Gruß Tanja
    • Ich würde, sofern die KM noch nicht mit eigenen Ansprüchen an Dich herangetreten ist, einen Titel unterschreiben, der folgenden Text beinhaltet:
      Teilanerkenntnis einer Unterhaltspflicht, Anerkennung eines Betrages in Höhe des Mindestunterhaltes nach Abzug des vollen Kindergeldes.

      Damit wäre der Anspruch der UVK tituliert (und wird laut UVK zunächst gestundet), zu mehr können sie Dich nicht in Anspruch nehmen.
    • @Clausutis

      ok. Danke für deine Antwort.

      Aber die Mutter (Kindesmutter) könnte mich dann nach dem Studium im Prinzip auch noch in Regress nehmen oder? (also den Differenzbetrag zwischen Mindesunterhalt abzüglich vollen Kindergeld und Mindestunterhalt abzüglich hälftigen Kindergeld)?

      Bei Aufnahme einer Tätigkeit können sich mich dann bis auf die 1060 Euro monatlich pfänden bis ich den Stundung zurück gezahlt habe?


      Tausend Dank auch an alle die bis jetzt geantwortet haben!!!!
    • Gerne nochmals :)
      Die KM kann Dich für die Vergangenheit nur unter den Voraussetzungen des § 1613 BGB in Anspruch nehmen.

      Bei einer Pfändung (dazu kommt es eigentlich nur, wenn keine Einigung über die Höhe der Rückzahlung erfolgt), gelten die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c / 850d ZPO.
    • Clausutis schrieb:

      Ich würde, sofern die KM noch nicht mit eigenen Ansprüchen an Dich herangetreten ist, einen Titel unterschreiben, der folgenden Text beinhaltet:
      Teilanerkenntnis einer Unterhaltspflicht, Anerkennung eines Betrages in Höhe des Mindestunterhaltes nach Abzug des vollen Kindergeldes.

      Damit wäre der Anspruch der UVK tituliert (und wird laut UVK zunächst gestundet), zu mehr können sie Dich nicht in Anspruch nehmen.
      mh, hier auf Seite 54 steht auch

      13.1 Das Vereinfachte Verfahren, §§ 249 ff FamFG2
      [*] Über den Anspruch existiert noch kein vollstreckbarer Titel.
      [*] Der andere Elternteil hat das Auskunftsersuchen der UV-Stelle nicht oder
      nicht vollständig fristgerecht beantwortet. (Pkt. 7.6.2 UVG-RL)
      [*] Die Entscheidung erfolgt durch den Rechtspfleger beim Amtsgericht
      („gerichtliches Verwaltungsverfahren“)
      [*] Hier besteht kein Anwaltszwang.
      [*] Das unterhaltsberechtigte Kind muss bei Antragstellung minderjährig sein und
      [*] nicht mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil in einem Haushalt leben.
      [*] Unterhalt kann von der UV-Stelle bis max. 100 % des jeweiligen
      Mindestunterhalts tituliert werden. Das Kind kann selbst bis zu 1,2-fachem
      Mindestunterhalt im Vereinfachten Verfahren titulieren.
      [*] Die Unterhaltsvorschusskasse zieht das volle Kindergeld ab, sofern das Kind
      einen Kindergeldanspruch hat. Das Kind selbst zieht im Vereinfachten
      Verfahren nur das halbe Kindergeld ab. Besteht kein Anspruch auf Kindergeld
      für das Kind, ist das Vereinfachte Verfahren ausgeschlossen und der
      Unterhaltsantrag gem. §§ 231 ff FamFG für die Titulierung zu wählen.
      [*] Es kann rückständiger und laufender Unterhalt tituliert werden.
      [*] Unterhalt für die Vergangenheit kann nur gem. § 1613 BGB geltend gemacht
      werden.
      [*] Aufgrund der Dauer des Verfahrens sollte der Anspruch auf UV-Leistungen
      noch für mindestens 6 Monate bestehen.
      [*] Der Rückstand ist im Vereinfachten Verfahren zu verzinsen.

      Fett von mir markiert.

      Tanja
    • @Clausutis

      danke für die Geduld :)
      Nur nochmal zur Sicherheit der Paragraph 1613 besagt im Grundsatz, dass die Kindesmutter jederzeit Kindesunterhalt nachfordern kann, sofern sie mit Ihrem Anwalt in dem Zeitraum, in dem kein Unterhalt gezahlt wurden ist (nur durch die Unterhaltsvorschusskasse) mit Ihrem Anwalt eine Vermögens- bzw. Gehaltsauskunft eingeholt hat?

      Zudem ist es möglich, wenn ein Gerichtsverfahren mit einem Beschluss stattgefunden hat (in dem Fall durch die Unterhaltsvorschusskasse)?

      Sollten die beiden Punkte im Grundsatz zutreffend sein, dann ist eine Kindesunterhaltszahlung möglich.
    • @Maier:
      Rückwirkender Anspruch durch die KM nur, wenn sie Dich zur Auskunft aufgefordert hat, oder bereits ein Titel besteht. Wenn ich es richtig verstehe, ist sie bisher nicht an Dich herangetreten, also kann rückwirkend nichts gefordert werden; selbstverständlich nur, wenn Du wie weiter oben titulierst.

      @TanjaW9:
      Das ist soweit nicht widersprüchlich zu meinen Ausführungen, die UVK kann 100% des Mindestunterhaltes im vereinfachten Verfahren titulieren lassen, jedoch mit dem aus der Kindergeldanrechnung resultierenden Unterschied im Zahlbetrag. Grundsätzlich darf nur das tituliert werden, was auch übergeht.
    • Tse, wo ist @Clint ;)

      mich würde mal interessieren, ob der TO BAföG (aus Steuergeldern) bekommt oder wovon sonst er seinen Lebensunterhalt bestreitet.
      Bekommt er Ehegattenunterhalt, hat er Vermögen?
      Aber das wird die UV-Stelle (und die Anwältin der KM) sicher alles überprüfen.

      Ich hab ja grundsätzlich keine Ahnung, wie viel ein fertiger Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurg verdient. Wenig wird es sicher nicht sein.

      Warum es da nicht möglich sein soll, den Mindestbedarf des eigenen Kindes - als "Darlehen" hinzunehmen/zu decken, erschließt sich mir beim besten Willen nicht.

      Ich bin raus.

      Tanja