Unterhaltszahlung bei Zweitstudium? (Erst und Zweitstudium ist hierbei zwingend zum Erreichen des Berufsziel)

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    • Unterhaltszahlung bei Zweitstudium? (Erst und Zweitstudium ist hierbei zwingend zum Erreichen des Berufsziel)

      Hallo,
      ich habe mal eine sehr spezielle Frage in die Runde.
      Ich bin geschieden und habe einen 5 jährigen Sohn (geteiltes Sorgerecht). Ich sehe meinen Sohn während begleiteten Umgängen.

      Ich habe zuerst Zahnmedizin studiert und daran anschließend Humanmedizin (beide Studiengänge sind notwendig zum Erreichen des Facharztes der Mund-Kiefer und Gesichtschirurgie). Ich habe auch neben dem Studium der Humanmedizin als Assistenzzahnarzt gearbeitet. Aufgrund des Anspruches des Humanmedizin-Studiums ist dies allerdings nicht mehr möglich.

      Meine Ex-Frau erhält nun Unterhaltszahlungen von der Unterhaltsvorschusskasse.

      Die Unterhaltsvorschusskasse akzeptiert nun das Zweitstudium Humanmedizin nicht, mit der Begründung, ich habe ja schon als Assistenzzahnarzt gearbeitet.
      Sie möchte nun, dass ich einen Titel (Verpflichtungsurkunde) unterschreibe und eventuell stunden sie mir die Beträge.

      Anderfalls gehen sie vor Gericht.

      Ich möchte es auf ein Gerichtsverfahren ankommen lassen (keine Stundung und keine Unterschrift in Bezug auf die Verpflichtungsurkunde), mit der Begründung, dass Studenten nicht unterhaltspflichtig sind. Zudem werde ich versuchen in den Semesterferien zu arbeiten und einen Teil des Unterhalts zu zahlen.

      Was ist eure Meinung dazu? Wie stehen meine Chancen?

      Ich bedanke mich!
    • Hallo MaxMustermann,

      danke für deine Antwort. Ich habe es ein wenig schlecht forumliert. Momentan bin ich in meinem Zweitstudium (Humanmedizin). Und die Unterhaltsvorschusskasse möchte das ich die Verpflichtungsukunde unterschreibe. Dann würden sie eine Stundung gewähren.

      Allerdings möchte ich weder die Verpflichtungsurkunde unterschreiben noch eine Stundung, da ja eigentlich Studenten von der Unterhaltspflicht sozusagen befreit sind. Da ich sonst auch einen großen Berg Schulden nach meinem Studium habe.
      Natürlich, wenn es möglich ist, z.B. in den Semesterferien würde ich arbeiten gehen und soviel wie möglich Unterhalt zahlen.
    • Da werden andere sicher mehr zu sagen können, aber ich vermute deine Chancen sind schlecht. Du bist gesteigert unterhaltspflichtig gegenüber deinem Kind. Ich vermute, dass ein Gericht dich darauf verweisen wird eine Anstellung mit deinem Studium zu suchen, um den Unterhalt für das Kind zu verdienen. Als Unterhaltsverpflichteter endet deine finanzielle Entscheidungsfreiheit weitgehend. Es gab auch schon Fälle, da wurden Unterhaltspflichtigen eine Überschreitung der Regelstudienzeit zur Last gelegt.

      edit: vergessen zu fragen: warum begleitete Umgänge?
    • Verlangen die von einem Studenten dann nur den Unterhalt, welchen die Unterhaltsvorschusskasse zahlt. Also, in diesem Fall 174 Euro monatlich oder den Mindestbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle?

      Die zweite Frage wäre dann, falls eine Stundung nur möglich ist, kann dann die Kindesmutter auch noch mich in Regress nehmen (Differenz zur Düsseldorfer Tabelle)?

      Begleitete Umgänge, weil die die Mutter die Umgänge blockiert und mir unwahre Sachen vorwirft. Aber der Kinderschutzbund möchte es erhöhen bzw. unbegleitet. Sie wollen die Mutter friedlich mit ins Boot holen.
    • Hallo und herzlich willkommen im Forum Maier,

      ich sehe das ähnlich wie Max.
      Du hast bereits ein abgeschlossenes Studium mit dem Du Deinen und den Lebensunterhalt Deines Sohnes bestreiten könntest.
      Ein Weiterstudium oder fachliche Vertiefung ist aufgrund der gesteigerten Unterhaltspflicht nicht hinnehmbar.

      Je nach dem, was die UV-Stelle konkret von Dir will, wird sie (ggf. später zurück) fordern.
      Unterschreibst Du einen Titel über den Mindestunterhalt, wird die KM vermutlich die Differenz aus Vorschuss und Mindestunterhalt vollstrecken können.
      Übergegangen an die UV-Kasse sind jedoch nur die geringeren Beträge. Mehr kann die Kasse auch nicht zurück fordern.

      Gruß Tanja
    • Falls die Mutter wegen dem überschießenden Teil eine Klage anstrengen würde, könnte ein Richter dir entweder einen fiktiven Nebenjob oder ein fiktives Vollzeitgehalt anrechnen, je nachdem wie er die Situation beurteilt. Ich glaube, dass deine Situation eine seltene Ausnahme ist (2 mal studieren, um einen Beruf auszuüben.
    • Hallo Tanja,

      ok, dass sog. vereinfachte Verfahren beantragen sie, weil dann die Mutter (Kindesmutter) und auch die Unterhaltsvorschusskasse jederzeit bzw. nach dem Studium pfänden kann oder?

      Beläuft sich dies dann auf den Betrag, welchen die Unterhaltsvorschusskasse zahlt oder eben dem Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle?
    • Hallo Maier,

      das vereinfachte Verfahren kann genutzt werden, wenn der Mindestunterhalt festgesetzt werden soll, es noch keinen Titel gibt und kein Gerichtsverfahren gab.
      Dieses Verfahren ist für die Unterhaltspflichtigen "gefährlich", weil allein aufgrund Formfehler aufseiten des Pflichtigen der Unterhalt schnell tituliert werden kann.
      Und natürlich wird der Mindestunterhalt festgesetzt.

      Gruß Tanja
    • Moin,

      die UVK kann (ob nun im vereinfachten oder im streitigen) Verfahren nur die Ansprüche nach dem UVG geltend machen (Mindestunterhalt abzüglich vollem Kindergeld). Wenn die KM den Zahlbetrag laut DT begehrt (Mindestunterhalt abzgl. halben Kindergeld), müsste sie Dich auf den übersteigenden Betrag in Anspruch nehmen (über einen RA oder einen Beistand). Die UVK scheint Dir entgegenkommen zu wollen und bietet für die Dauer des Studiums eine Stundung an, günstiger bekommt man kein Darlehen. ;)

      Ich würde es nicht auf ein Verfahren ankommen lassen, sondern die Urkunde unterschreiben - ansonsten trägst Du zusätzzlich noch die gerichtskosten.
    • Danke Clausutis!

      d.h. die Unterhaltsvorschusskasse kann mich maximal zum Mindesunterhalt abzüglich vollem Kindergeld verklagen.
      Kann die Mutter mich dann auch noch in Regress nehmen nach einen Urteil?

      Ok, ja die Überlegung ist natürlich auch da, dass ich es als Stundung mache. Ich habe nur dann die Angst, dass dann die Mutter (Kindesmutter) nach dem Studium auch noch kommt und mich für die Differenz zur Düsseldorfer Tabelle noch verklagt?
    • Clausutis schrieb:

      Moin,

      die UVK kann (ob nun im vereinfachten oder im streitigen) Verfahren nur die Ansprüche nach dem UVG geltend machen (Mindestunterhalt abzüglich vollem Kindergeld).
      ich war der Meinung, das schon anders gelesen zu haben. Nämlich, Festsetzung des Unterhalts und dann Übergang der Ansprüche in niedrigerer Summe.
      Aber das kann ich natürlich auch falsch verstanden haben.
      z.B. durch unklare Formulierung hier

      Tanja
    • @TanjaW9:
      Meine Hand würde ich nicht ins Feuer dafür legen, dass auch andere (falsche!) Titulierungen möglich sind, wenn keiner der Beteiligten entsprechend aufpasst; es mangelt in diesen Fällen jedoch an der Aktivlegitimation.
      Bei Rückübertragung beantragt nicht mehr die UVK, sondern die KM (vertreten durch RA / BS).

      @Maier:
      Die KM kann Dich für die Vergangenheit nur in Anspruch nehmen, wenn Sie Dich zum Zwecke der Unterhaltsberechnung zur Auskunft aufgefordert hat.
    • ok, danke Tanja,

      also, du bist der Meinung, dass der Mindesunterhalt laut Düsseldorfer Tabelle (Mindesunterhalt abzüglich hälftigen Kindergeld) von der Unterhaltsvorschusskasse verlangt wird? Und eventuell dann eine niedrigere Summe berechnet wird, gegebenfalls in Richtung Betrag, welchen die Unterhaltsvorschusskasse zahlt oder?
    • hallo,

      mit dem Studium der Zahnmedizin und der Assistenzarztzeit darfst du jetzt als Zahnarzt arbeiten oder?
      du willst aber als kiefernchirurg arbeiten und brauchst deswegen ein komplettes Medizinstudium oben drauf. Und dann nach dem Ende des Studiums folgt der Facharzt. Das sind ja ca. 8 Jahre Medizinstudium oder wird etwas anerkannt?

      Vermutlich wirst du um den mindestunterhalt nicht herum kommen. Und der steigt ab 6 und ab 12 Jahren.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!