Unterhalt bei volljährigem Kind mit eigenem Hausstand bei höheren Wohnkosten in Großstadt

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    • Moin Kakadu,

      Kakadu59 schrieb:

      Hi @TanjaW9,
      nur mal kurz (da ja anderes Thema): aber das betroffene Kind war doch gar nicht (mehr) privilegiert... ?(
      nicht?

      RZ 2
      Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, rückständigen Unterhalt in Höhe von 2.619,00 € für den Zeitraum Januar 2013 bis September 2013 zu zahlen sowie


      RZ 13
      Von Januar 2013 bis einschließlich September 2013 lebte die Antragstellerin im Haushalt des Vaters. Sie hat im Juli 2013 ihr Abitur bestanden und zum Wintersemester 2013/14 ein Studium der Rechtswissenschaften in A. aufgenommen
      allerdings finde ich nicht mehr, wie ich darauf kam, dass nur der notwendige SB berücksichtigt wurde... :huh:
      Vielleicht hab ich wieder die Urteile Beschlüsse "gemischt"...

      Gruß Tanja
    • TanjaW9 schrieb:

      Moin Kakadu,
      nicht?
      allerdings finde ich nicht mehr, wie ich darauf kam, dass nur der notwendige SB berücksichtigt wurde... :huh: Vielleicht hab ich wieder die Urteile Beschlüsse "gemischt"...

      Gruß Tanja
      Hallo Kakadu,

      gefunden. Das OLG Frankfurt (siehe auch im Beitrag von mir aus Seite 2 - der 2. Fall ohne Erhöhung der Wohnkosten) ist der Meinung, kein angemessener SB bei Priviligierung:


      OLG Frankfurt Beschluss vom 03.08.2020 - 8 UF 165/19 schrieb:

      RZ 40
      Der Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin gemäß § 1610 Abs. 1 BGB bis zum Abschluss der allgemeinen Hochschulreife Ende Mai 2018 bemisst sich mangels eigener Lebensstellung aus der 4. Stufe der Düsseldorfer Tabelle nach den zusammengerechneten Nettoeinkünften ihrer Eltern. Da die zusammengerechneten Einkünfte über der 10. Einkommensgruppe liegen, ist der Bedarf der höchsten (10.) Gruppe zu entnehmen, d.h. 844,- Euro abzüglich volles Kindergeld gemäß § 1612b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB von damals 194,- Euro ergibt 650,- Euro. Für diesen Bedarf haften die Elternteile gemäß § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Angesichts der Nettoeinkünfte der Eltern unter Berücksichtigung des notwendigen Selbstbehalts gegenüber der damals privilegiert volljährigen Antragsgegnerin von (damals) 1.080,- Euro ergibt sich für die Haftungsquoten ein Anteil von 38,6% für den Antragsteller (3.478,- Euro Einkommen Antragsteller minus 1.080,- Euro Selbstbehalt gleich 2.398,- Euro plus 4.887,- Euro Einkommen der Mutter der Antragsgegnerin minus 1.080,- Euro Selbstbehalt gleich 3.807,- Euro, zusammen 6.205,- Euro, Anteil des Antragstellers 2.398,- Euro durch 6.205,- Euro gleich 38,6%). 38,6% von 650,- Euro sind 250,90 Euro, gemäß Ziffer 25 der Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt aufgerundet auf 251,- Euro.
      Gruß Tanja
    • Hi @Tanja, OT(!)
      OLG Frankfurt Beschluss vom 03.08.2020 - 8 UF 165/19
      "...Angesichts der Nettoeinkünfte der Eltern unter Berücksichtigung des notwendigen Selbstbehalts gegenüber der damals privilegiert volljährigen Antragsgegnerin ..."
      leider kann ich es nicht so schön zitieren wie Du...
      Nur in aller Kürze.
      Ich kenne dieses Urteil nur zu gut... ;)
      Dieser Ausschnitt ist nur einer von vielen Fehlinterpretationen und Falschentscheidungen des OLG-Richters Köhler in der Sache... (mehr dazu - bei Interesse - andernorts)
      Deshalb: Die Tochter war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr privilegiert. Das Abitur war in der Tasche und die Tochter hat auswärts ein einjähriges Praktikum begonnen.
      Dazu hatte sie eine kleine - aber nicht ganz billige - Wohnung angemietet (bzw. die KM??) und versucht, mir einen komplett "geschwärzten" Mietvertrag als Beleg/ Beweis unterzuschieben.
      In dem mir vorgelegten Mietvertrag waren ausnahmslos ALLE persönlichen Daten - sowohl die Mietadresse als auch die Mietvertragspartner betreffend - mit Tippex unkenntlich gemacht worden.
      Als Weiters wurde - ins Blaue - behauptet, das günstigerer Wohnraum (zB. WG o.ä) nicht zu haben sei.
      Meine RA-in hat dann - mehrmals(!) mehrere Zimmer am Ort des Praktikums online ausfindig gemacht und als Beweis für günstig(er)en* Wohnraum vorgelegt (was von Seitens der Tochter immer wieder bestritten wurde...)
      * "Günstiger" heißt in dem Fall, dass sich die Miethöhe der online eruierten Zimmer absolut im finanziellen Fenster/ Rahmen der Unterhaltshöhe(-bedarf) von (eigentlich) 860,- € befunden hat...
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • Ach Kakadu,

      Du musst den Beitrag schon anders verfassen, wenn Du nicht als Adressat des Beschlusses (ich möchte ja dem Sonnenschein noch mal eine Freude bereiten und den korrekten Terminus verwenden) erkannt werden möchtest :D

      Zitieren: kann ich vom mobilen Gerät auch nicht gut, die Weichware ist nun mal nicht dafür ausgelegt.

      Privilegiert oder nicht, spielt für den angemessenen Selbstbehalt nun mal keine Rolle sofern mindestens ein ET den Mindestunterhalt sicher stellen kann, so hat es der BGH bereits entschieden.
      Dass sich scheinbar einige OLGs nicht daran halten (wollen), müsste dann im Einzelfall angegriffen werden.
      Unser AG stellt auch auf den notwendigen ab - die nächste Instanz hat aber schon in einem veröffentlichten Urteil (mist, schon wieder falsch rausgerutscht :rolleyes: ) den angemessenen SB berücksichtigt. Sag ich dann dem Richter bei Bedarf...

      Gruß Tanja
      P.S. ein vollkommen geschwärzten Mietvertrag würde ich bestreiten. Kann ja jemand ganz anderes da als Mieter drin stehen. Vermutlich steht da aber auch die Bankverbindung des Mieters (wegen Einzug der Miete) drin?
      Naja, Leute gibts...

      P.P.S. mein Anwalt sagte mal, dass auch nicht unstrittig sei, bis wann konkret die Privilegierung ginge - ich denk ja: Abi-Zeugnis in der Hand -> Ende Privilegierung (aber ich hab ja auch keine Ahnung) ;)
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