Klage trotz ungenügender Auskunft?

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    • Klage trotz ungenügender Auskunft?

      Hallo in die Runde!

      ich lese zwar seit geraumer Zeit immer mal wieder mit und habe so Einiges lernen können,
      dies ist aber mein erster Beitrag und gleich mit einer gewissen Dringlichkeit, da die Gegenseite mit einer Klage droht.

      Mein volljähriger Sohn hat einen Anwalt zur Neuberechnung seines Unterhalts bemüht.
      Dieser Anwalt hat mich zur Einkommensauskunft aufgefordert. Dem bin in gefolgt.
      Ich habe ihm im Gegenzug zur Auskunft über Einkünfte der KM und des Sohnes aufgefordert.

      Ich habe eine sehr lückenhafte Auskunft zusammen mit einer offensichtlich (für wen hier ab und zu mitliest)
      falschen Berechnung des neuen Unterhalts. Der Versuch mein unterhaltsrelevantes Einkommen möglich hoch zu halten und
      gleichzeitig das der KM möglichst herunterzuziehen ist mehr als evident.

      Die Forderung ist mit einer Forderung gekoppelt die angeblich Unterhaltsrückstände (auch offensichtlich falsch, als würden Sohn und Anwalt nicht miteinander reden) binnen einer Woche zu begleichen. Der Anwalt wäre sonst bereits jetzt beauftragt die Angelegenheit gerichtlich weiter zu verfolgen.

      Fragen an den Experten im Forum:

      a) Ist es jetzt bereits die Zeit, einen Anwalt meinerseits auch einzuschalten oder kann ich die Gegenseite zunächst einmal auf die fehlende Unterlagen und die offensichtlichen Fehler in der Berechnung hinweisen? Es wurden auf Seiten der KM keinen einzigen Nachweis für die Abzugspositionen mitgeschickt.

      b) Wie wahrscheinlich schätzt ihr, dass die Gegenseite bei einer weiteren Auskunftsforderung gleich klagt?
      Wie wahrscheinlich, dass sie das tut, wenn das nächste Schreiben ebenfalls von einem Anwalt kommt?
      Ich weiß, schwierig ohne Glaskugel. Würde mich dennoch interessieren, ob es einschlägige Erfahrungen diesbezüglich gibt.

      c) Mein Sohn studiert. Sein BAföG-Antrag zog sich in die Länge und wurde nun nach mehreren Monaten beschieden.
      Wenn monatelang den vollen Unterhalt unter Vorbehalt der Klärung der genauen Höhe des Anspruchs bezahlt wurde
      und dies wurde auch dem Empfänger schriftlich mitgeteilt, sowie bei jeder Überweisung vermerkt, darf man wenn
      das eigene Einkommen des Unterhaltsempfängers fest steht, das "zuviel Gezahlte" mit dem aktuell zu leistendem Unterhalt verrechnen?

      d) Ich bin gerade Mitglied geworden. Wie ist der schnellste Weg, mit einem ISUV-Anwalt zu sprechen?

      Vielen Dank im voraus

      Gruß

      Zambilo
    • hallo,

      ich würde dem Anwalt schreiben, dich für seine vorläufige Berechnung bedanken und mitteilen, dass dir nicht alle Unterlagen der Mutter vorliegen. Diese seien aber notwendig, um seine Berechnung überprüfen zu können.

      du bittest deshalb um Übersendung der Unterlagen der Mutter, nämlich folgende(und dann listest du auf, was du alles vorlegen musstest).
      Außerdem ist bei dir folgendes an abzugspositionen nicht bzw. Zur teilweise berücksichtigt worden.
      Und dann bittest du darum, die korrigierte Berechnung mit den kompletten Unterlagen der Mutter sowie der bedürftigkeitsnachweise von Junior zu übersenden.

      und dann erklärst du, dass du ja vollumfänglich Auskunft erteilt hast. Und es deswegen nur noch um die Auskunft der Mutter geht und um die Korrektur der Berechnung. Du würdest dir wünschen, dass dies schnell passiert, dass du Junior zukünftig den korrekten Betrag überweisen kannst.

      sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • AnnaSophie schrieb:

      hallo,

      ich würde dem Anwalt schreiben, dich für seine vorläufige Berechnung bedanken und mitteilen, dass dir nicht alle Unterlagen der Mutter vorliegen. Diese seien aber notwendig, um seine Berechnung überprüfen zu können.

      du bittest deshalb um Übersendung der Unterlagen der Mutter, nämlich folgende(und dann listest du auf, was du alles vorlegen musstest).
      Außerdem ist bei dir folgendes an abzugspositionen nicht bzw. Zur teilweise berücksichtigt worden.
      Und dann bittest du darum, die korrigierte Berechnung mit den kompletten Unterlagen der Mutter sowie der bedürftigkeitsnachweise von Junior zu übersenden.

      und dann erklärst du, dass du ja vollumfänglich Auskunft erteilt hast. Und es deswegen nur noch um die Auskunft der Mutter geht und um die Korrektur der Berechnung. Du würdest dir wünschen, dass dies schnell passiert, dass du Junior zukünftig den korrekten Betrag überweisen kannst.

      sophie
      Vielen Dank, Sophie
    • Hallo Zambilo,

      wurde der Unterhalt für den Sohn irgendwann mal tituliert?

      zambilo schrieb:

      Mein volljähriger Sohn hat einen Anwalt zur Neuberechnung seines Unterhalts bemüht.
      Das darf er. Daraus wird er lernen.

      zambilo schrieb:

      Ich habe eine sehr lückenhafte Auskunft zusammen mit einer offensichtlich (für wen hier ab und zu mitliest)
      falschen Berechnung des neuen Unterhalts.
      Keine ordnungsgemäßen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kindesmutter erteilt? Was fehlt denn alles?

      zambilo schrieb:

      Wenn monatelang den vollen Unterhalt unter Vorbehalt der Klärung der genauen Höhe des Anspruchs bezahlt wurde
      und dies wurde auch dem Empfänger schriftlich mitgeteilt, sowie bei jeder Überweisung vermerkt, darf man wenn
      das eigene Einkommen des Unterhaltsempfängers fest steht, das "zuviel Gezahlte" mit dem aktuell zu leistendem Unterhalt verrechnen?
      Zuviel gezahlter Unterhalt gilt als verbraucht. "Einrede der Entreicherung.", oder so ähnlich. Du wirst leider weder etwas verrechnen können geschweige denn etwas zurückbekommen.


      Und ja, noch benötigst du keinen eigenen Anwalt. Wenn, dann erst im richtigen Moment mandatieren. 8)
    • Hallo Clint,

      Clint schrieb:

      wurde der Unterhalt für den Sohn irgendwann mal tituliert?
      Nein.


      Clint schrieb:

      Keine ordnungsgemäßen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kindesmutter erteilt? Was fehlt denn alles?
      Erklärung des Sohnes über etwaige Einkünfte
      Erklärung der KM, dass keine weiteren Einkünfte erzielt werden
      Alle Belege der aufgeführten einkommensmindernden Posten


      Clint schrieb:

      Zuviel gezahlter Unterhalt gilt als verbraucht. "Einrede der Entreicherung.", oder so ähnlich. Du wirst leider weder etwas verrechnen können geschweige denn etwas zurückbekommen.
      Selbst wenn die BAföG-Nachzahlung für die ich sozusagen vorgestreckt hatte, jetzt gerade in einem Batzen erfolgt ist? Sie würde nach meiner Rechnung mehrere Monate Unterhalt darstellen.

      Clint schrieb:

      Und ja, noch benötigst du keinen eigenen Anwalt. Wenn, dann erst im richtigen Moment mandatieren.

      Danke dir!
    • Gibt es bei dieser "Auskunfterei" so etwas wie einen Stichtag (z.B. wie beim Vermögensausgleich bei der Scheidung)?

      Sprich, kann man Auskunft anfordern, dann schnell alle mögliche Posten schaffen, die man plant einkommensmindernd einzusetzen und dann erst die Berechnung mit diesen neuen Posten durchführen?
    • Hallo Zambilo,

      Auskünfte sind für gewöhnlich zu erteilen:
      • bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit die letzten 12 Monate vor Anforderungszeitpunkt, also z.B. Anforderung am 8.5.21 für Mai 2020 bis einschl. April 2021
      • bei Einkünften aus selbständiger Arbeit/Gewerbebetrieb durch Vorlage der Gewinnermittlungen letzten 3 Jahre vor Aufforderung
      • Steuererklärung für das vor der Auskunft liegende Jahr
      Keine Regel ohne Ausnahme - grundsätzlich bedeutet eben in der Regel.
      Vermögen hingegen ist auf den Stichtag anzugeben, der gefordert wurde, meist der 31.12. des Vorjahres der Auskunftsforderung, hier also z.B. der 31.12.2020.
      Beim Vermögen eines Volljährigen kann aber auch ggf. ein ganz anderer Zeitpunkt maßgeblich sein. Da Vermögen über einem bestimmten Betrag vom Volljährigen für den Unterhalt einzusetzen wäre, müsste man mit seinem Anwalt eine gute Taktik besprechen.
      Für die meisten Fälle wird dies aber eher nicht in Betracht kommen.

      Und nein, man kann natürlich nicht irgendwelche Ausgaben nachträglich herbeiführen indem man den Auskunftzeitpunkt "schiebt" - zumal man nicht zwingend alle Ausgaben anerkennen muss bzw. anerkannt bekommt.
      Die Ausgaben müssen schon in den Zeiten der Einnahmen liegen und auf Anforderung selbstverständlich nachgewiesen werden.

      Gruß Tanja