Pflichten eines volljährigen Unterhaltsberechtigten?

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    • Hey,

      das mir der Altersvorsorge/der Immobilie und den Steuern schau ich mir nochmal an. Im Zweifel holen wir uns rechtliche Hilfe an die Seite.

      Was das Einkommen des Kindes angeht. Der unterhaltsberechtigte hat ein überobligatorisches Einkommen über durchschnittlich 200 Euro. Das Jugendamt sieht die Hälfte des Einkommens, also 100 Euro, als anrechenbares Einkommen an. Allerdings zieht das Jugendamt die 100 Euro nicht vom Tabellenbetrag Stufe 7 (Einkommensstufe meines Mannes) sondern vom Tabellenbetrag 9 ab (Einkommensstufe beider Eltern).

      Also nach Einkommensstufe 9
      858,00 Euro - 219,00 Euro - 100,00 Euro = 539,00 Euro ((ausgerechneter Zahlbetrag des JA für meinen Mann) - die 539,00 Euro würden ja nicht die 549,00 Euro übersteigen))

      Anstatt nach Einkommensstufe 7
      768,00 Euro - 219,00 Euro - 100 Euro = 449,00 Euro

      Das Einkommen, welches aus der überobligatorischen Tätigkeit angerechnet wird, wurde nicht nach Quote auf die Eltern verteilt.

      Ihr habt uns schon sehr geholfen! Wir wissen welche Bereiche wir anschauen / prüfen können.

      Vielen Dank euch allen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von CaptainMa ()

    • E-Mail dürfte reichen

      ENTWURF

      Sehr geehrte(r) Frau/Herr ...,

      mein Sohn Peter hat sich schon im Juni 2020 zwecks Geltendmachung seiner Unterhaltsansprüche an das Jugendamt ... gewandt um Beratung und Unterstützung zu erhalten. Trotzdem ist er seiner Darlegungs- und Beweislast auch nach mehreren Aufforderungen meinerseits bis heute nicht nachgekommen. Insbesondere fehlen mir:
      1. eine aktuelle Schulbescheinigung
      2. die letzten beiden Zeugnisse
      3. Ausbildungsvertrag
      4. ordnungsgemäße Auskünfte über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und die seiner Mutter
      Ordnungsgemäße Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seiner Mutter muss ich nicht bei ihr anfordern, denn mein Sohn hat mir diese unaufgefordert vorzulegen. Auch dann, wenn die Kindesmutter zum Barunterhalt gar nicht leistungsfähig ist. Zu den Auskünften zählen selbstverständlich auch Steuerbescheid und Steuererklärung.

      Hat das Jugendamt meinen Sohn nicht deutlich genug über seine Pflichten informiert?

      Ich hatte meine Unterhaltszahlungen bereits reduziert. Mit sofortiger Wirkung werde ich sie ganz einstellen. Nach gefestigter Rechtsprechung muss ich die Zahlungen erst wieder aufnehmen, wenn Peter allen seinen Pflichten nachgekommen ist. Beraten Sie ihn diesbezüglich bitte kurzfristig und umfassend, damit er nicht an einen Rechtsanwalt gerät, der ihn in ein aussichtsloses Gerichtsverfahren drängt.

      Und dann möchte ich Sie noch auf Mängel in Ihrer Unterhaltsberechnung vom xx.xx.2021 hinweisen.

      Sie haben die hälftigen Einkünfte meines Sohnes zwar zunächst berücksichtigt, dann aber bei alleiniger Haftung meinerseits doch nicht mehr. Vermutlich einfach nur ein Versehen!?

      Bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens haben Sie mir den kompletten Splittingvorteil hinzugerechnet, sowohl beim monatlichen Netto als auch bei der Steuererstattung. Das wäre nur dann richtig, wenn meine Ehefrau über keinerlei Einkünfte verfügen würde. Sie können dem vorliegenden Steuerbescheid jedoch entnehmen, welche Einkünfte meine Ehefrau erzielt. Meine monatliche Steuerbelastung ist aufgrund unserer Steuerklassenkombination 3/5 relativ gering, die meiner Ehefrau ist relativ hoch. Ihre Berechnung meines unterhaltsrelevanten Einkommens ist eindeutig falsch, denn unser Splittingvorteil ist nach Maßstab einer fiktiven Einzelveranlagung aufzuteilen. Siehe dazu BGH-Urteil XII ZR 160/08 vom 02.06.2010 (FamRZ 2010, 1318). Zu diesem Thema beachten Sie bitte auch die drei folgenden LINKS zu den Hinweisen eines sehr kompetenten Fachanwalts für Familienrecht, den ich im Falle eines Rechtsstreits bevorzugt zu mandatieren beabsichtige. Sogar ein Beispiel mit Aufteilung des Splittingvorteils ist als Hilfestellung dabei.

      LINK1
      LINK2
      LINK3

      Außerdem haben Sie mir Steuererstattungen hinzugerechnet, die unterhaltsrechtlich überhaupt nicht berücksichtigt werden dürfen. Z.B. die Erstattung aufgrund des Behinderten-Pauschbetrages (siehe Steuerbescheid) für meinen Sohn ... und und und ...

      (Dann das Thema berufsbedingte Aufwendungen. Siehe z.B. Leitlinien OLG Hamm und/oder OLG Frankfurt)

      Ich bin fest davon überzeugt, dass das Ergebnis Ihrer Neuberechnung um mindestens eine Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle geringer ausfallen wird. Vermutlich sogar mehr, das lasse ich selbst auch noch prüfen. Sollten Ihnen für die Aufteilung des Splittingvorteils bei der Neuberechnung noch irgendwelche Unterlagen von mir fehlen, können Sie die auch kurz und knapp per E-Mail bei mir anfordern. Ich reiche sie dann unverzüglich nach.

      Sollte Peter seine Schulausbildung abgebrochen haben, können wir uns das alles ersparen, dann hat sich das Thema Unterhalt ohnehin erstmal erledigt.

      Mit freundlichen Grüßen
    • Clint schrieb:

      E-Mail dürfte reichen

      ENTWURF

      Sehr geehrte(r) Frau/Herr ...,

      mein Sohn Peter hat sich schon im Juni 2020 zwecks Geltendmachung seiner Unterhaltsansprüche an das Jugendamt ... gewandt um Beratung und Unterstützung zu erhalten. Trotzdem ist er seiner Darlegungs- und Beweislast auch nach mehreren Aufforderungen meinerseits bis heute nicht nachgekommen. Insbesondere fehlen mir:
      1. eine aktuelle Schulbescheinigung
      2. die letzten beiden Zeugnisse
      3. Ausbildungsvertrag
      4. ordnungsgemäße Auskünfte über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und die seiner Mutter
      Ordnungsgemäße Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seiner Mutter muss ich nicht bei ihr anfordern, denn mein Sohn hat mir diese unaufgefordert vorzulegen. Auch dann, wenn die Kindesmutter zum Barunterhalt gar nicht leistungsfähig ist. Zu den Auskünften zählen selbstverständlich auch Steuerbescheid und Steuererklärung.

      Hat das Jugendamt meinen Sohn nicht deutlich genug über seine Pflichten informiert?

      Ich hatte meine Unterhaltszahlungen bereits reduziert. Mit sofortiger Wirkung werde ich sie ganz einstellen. Nach gefestigter Rechtsprechung muss ich die Zahlungen erst wieder aufnehmen, wenn Peter allen seinen Pflichten nachgekommen ist. Beraten Sie ihn diesbezüglich bitte kurzfristig und umfassend, damit er nicht an einen Rechtsanwalt gerät, der ihn in ein aussichtsloses Gerichtsverfahren drängt.

      Und dann möchte ich Sie noch auf Mängel in Ihrer Unterhaltsberechnung vom xx.xx.2021 hinweisen.

      Sie haben die hälftigen Einkünfte meines Sohnes zwar zunächst berücksichtigt, dann aber bei alleiniger Haftung meinerseits doch nicht mehr. Vermutlich einfach nur ein Versehen!?

      Bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens haben Sie mir den kompletten Splittingvorteil hinzugerechnet, sowohl beim monatlichen Netto als auch bei der Steuererstattung. Das wäre nur dann richtig, wenn meine Ehefrau über keinerlei Einkünfte verfügen würde. Sie können dem vorliegenden Steuerbescheid jedoch entnehmen, welche Einkünfte meine Ehefrau erzielt. Meine monatliche Steuerbelastung ist aufgrund unserer Steuerklassenkombination 3/5 relativ gering, die meiner Ehefrau ist relativ hoch. Ihre Berechnung meines unterhaltsrelevanten Einkommens ist eindeutig falsch, denn unser Splittingvorteil ist nach Maßstab einer fiktiven Einzelveranlagung aufzuteilen. Siehe dazu BGH-Urteil XII ZR 160/08 vom 02.06.2010 (FamRZ 2010, 1318). Zu diesem Thema beachten Sie bitte auch die drei folgenden LINKS zu den Hinweisen eines sehr kompetenten Fachanwalts für Familienrecht, den ich im Falle eines Rechtsstreits bevorzugt zu mandatieren beabsichtige. Sogar ein Beispiel mit Aufteilung des Splittingvorteils ist als Hilfestellung dabei.

      LINK1
      LINK2
      LINK3

      Außerdem haben Sie mir Steuererstattungen hinzugerechnet, die unterhaltsrechtlich überhaupt nicht berücksichtigt werden dürfen. Z.B. die Erstattung aufgrund des Behinderten-Pauschbetrages (siehe Steuerbescheid) für meinen Sohn ... und und und ...

      (Dann das Thema berufsbedingte Aufwendungen. Siehe z.B. Leitlinien OLG Hamm und/oder OLG Frankfurt)

      Ich bin fest davon überzeugt, dass das Ergebnis Ihrer Neuberechnung um mindestens eine Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle geringer ausfallen wird. Vermutlich sogar mehr, das lasse ich selbst auch noch prüfen. Sollten Ihnen für die Aufteilung des Splittingvorteils bei der Neuberechnung noch irgendwelche Unterlagen von mir fehlen, können Sie die auch kurz und knapp per E-Mail bei mir anfordern. Ich reiche sie dann unverzüglich nach.

      Sollte Peter seine Schulausbildung abgebrochen haben, können wir uns das alles ersparen, dann hat sich das Thema Unterhalt ohnehin erstmal erledigt.

      Mit freundlichen Grüßen
      Oooh
      Danke, das ist ja mega nett von dir!
      Vielen vielen Dank!
    • Hallo,
      ein kleiner Hinweis zu dem sehr schönen Entwurf von @Clint:
      Bei den einzelnen Forderungen:

      Clint schrieb:

      1. eine aktuelle Schulbescheinigung

      2. die letzten beiden Zeugnisse

      3. Ausbildungsvertrag

      4. ordnungsgemäße Auskünfte über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und die seiner Mutter
      immer (und zu jedem Punkt einzeln) die Formulierung "beleghaft(e) (o.Ä.) hinzufügen.

      Die Forderungen nach den verschiedenen Auskünften ist die eine Seite, dass es hierzu auch (schriftliche) Belege geben soll(te) die Andere.
      Das sind im Grunde 2 verschieden Forderungen die auch entsprechend geltend gemacht werden müssen(!)
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • Hallo CaptainMa,
      bei der Kapitalbeteiligung bin ich nicht ganz sicher, aber die gehört nach meiner Kenntnis zum Vermögen und damit in den Zugewinnausgleich; also keine Altersvorsorge.
      Eine Risiko-LV ist auch keine Alters- sondern wie es der Name sagt, eine reine Risikoversicherung.

      Gruß

      Villa
      Leben und leben lassen
    • CaptainMa schrieb:

      Und die Risiko-Leben; gilt die als Altersvorsorge?
      Moin,

      vom OLG Hamm, wenn's recht ist. ;)


      OLG Hamm, 20.12.2012 - II-4 UF 143/12 schrieb:

      Hinsichtlich der Berechnung des Kindesunterhalts geht die Antragstellerin davon aus, dass der Antragsgegner in die 8. Einkommensgruppe einzuordnen ist, weil der Abzug für die Risikolebensversicherung und die Kinderbetreuungskosten nicht gerechtfertigt sei. Die Risikolebensversicherung sei aus dem Selbstbehalt zu zahlen, zudem sei ihr Zweck mit der Veräußerung des Hauses entfallen. Die Kinderbetreuungskosten zahle demgegenüber sie.

      ... ... ...

      Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die vom Antragsgegner auch nach dem Verkauf des Hauses fortgeführte Risikolebensversicherung, die nur zur Absicherung der Hausfinanzierung dienen sollte, weiterhin zu berücksichtigen.

      Nach seinem unwidersprochenen Vortrag verfolgt der Antragsgegner damit einen anerkennenswerten Zweck, nämlich die Absicherung der Barunterhaltszahlungen für den Fall seines Versterbens.

      Unabhängig davon stellen die Prämienzahlungen für die Risikolebensversicherung Vorsorgeaufwendungen dar, da sie den Ausfall der Arbeitskraft absichern (vgl. Borth NJW 2008, 326, 329). Diese Aufwendungen sind auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH zur Höhe akzeptierungsfähiger Vorsorgeaufwendungen (vgl. BGH FamRZ 2007, 117 ff. und 1532 ff.; 2008, 963) zu berücksichtigen.
    • @CaptainMa:

      du musst das dezidiert sehen: Im Unterhaltsrecht bei volljährigen Kindern muss keiner mehr zahlen, als wenn er allein unterhaltspflichtig wäre (den entsp. Punkt deiner Leitlinein habe ich dir schon genannt). Von daher war das, was das JA gemacht hat, schon richtig, allerdings haben die vergessen diese günstiger-Prüfung für euch durchzuführen (das Jugendamt vergisst meistens Dinge, die dem Unterhaltszahler positiv zuzurechnen sind).

      Clint schrieb:

      Was wäre denn klug? Vielleicht das Eigenkapital auf dem Konto belassen und aufgrund der Strafzinsen eine Stufe weniger Unterhalt zahlen?
      Also ich habe die Haushälfte meiner ExFrau direkt an meine Mutter weiter verkauft. Es wurde notariell vereinbart, dass ich ihren Anteil an der Finanzierung mittrage und sie im Gegenzug auf ihr Wohnrecht verzichtet. So habe ich nur den halben Wohnvorteil. Sollte es wieder erwarten mal vor Gericht gehen und diese Konstrukt nicht halten, so geht meine Haushälfte dann auch an meine Frau, dann habe ich gar kein Eigentum mehr.
      Ich habe gesagt, dass es unklug ist ein Haus zu besitzen, ich habe nicht besagt, dass es unklug ist in einem Haus zu wohnen. Gerade im vorliegenden Fall hat der Unterhaltsschuldner doch eine Ehefrau. Es macht Sinn die Immobilie dahin zu verlagern.
    • MaxMustermann schrieb:

      Also ich habe die Haushälfte meiner ExFrau direkt an meine Mutter weiter verkauft. Es wurde notariell vereinbart, dass ich ihren Anteil an der Finanzierung mittrage und sie im Gegenzug auf ihr Wohnrecht verzichtet. So habe ich nur den halben Wohnvorteil. Sollte es wieder erwarten mal vor Gericht gehen und diese Konstrukt nicht halten, so geht meine Haushälfte dann auch an meine Frau, dann habe ich gar kein Eigentum mehr.
      Ich habe gesagt, dass es unklug ist ein Haus zu besitzen, ich habe nicht besagt, dass es unklug ist in einem Haus zu wohnen. Gerade im vorliegenden Fall hat der Unterhaltsschuldner doch eine Ehefrau. Es macht Sinn die Immobilie dahin zu verlagern.

      Mannomann, MaxMustermann,

      dein Rechtsempfinden erstaunt einmal mehr.

      Mal was von Obliegenheitsverletzung wegen unwirtschaftlicher Vermögensdispositionen gehört? Auf Deutsch: Vermögensverschwendung.

      Logo, du kannst alle deine Eigentumsanteile am selbstbewohnten Hause und auch alle anderen deine Immobilien verscherbeln oder verschenken, niemand kann dich daran hindern. Aber mit welcher Selbstverständlichkeit du davon ausgehst, mit solch einfach zu durchschauenden "Strategien" den Kindesunterhalt zu kürzen, das ist schon sehr auffällig. Bedenklich finde ich es, wenn du diese "Unterhaltsstrategie" auch noch anderen Usern schmackhaft machen willst.
      Ein Familienrichter wird dir auf entsprechenden Vortrag und Beweis der Kindesmutter einen fiktiven Wohnvorteil hinzurechnen. So, als würde dir das Haus weiterhin allein gehören. Dich trifft nämlich die Obliegenheit, vorhandenes Immobilienvermögen so ertragreich wie möglich einzusetzen.

      OLG Nürnberg, 16.07.2020 - 10 UF 1286/19 schrieb:

      Darüber hinaus ist dem Antragsteller weiterhin fiktiv der Wohnwert für die früher in seinem Eigentum stehende und von ihm bewohnte Immobilie zuzurechnen.


      usw. usf.

      Stell dir mal so ein Entscheidung in deinem Fall vor. Und du hast vorher die 2. Hälfte des Hauses deiner neuen Ehefrau übertragen...

      Vorsorglich für den Fall, dass du meinst, die Entscheidung sei nur beim Ehegattenunterhalt anzuwenden:

      Viefhues (Stand 13.04.2021) schrieb:

      Da beim Minderjährigenunterhalt die Eltern eine besondere Verpflichtung zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und zur Ertrag bringenden Nutzung von Vermögenswerten trifft, können – wenn in dieser Hinsicht mögliche und zumutbare Anstrengungen unterlassen werden – deswegen auch insoweit nicht nur die tatsächlichen, sondern ebenfalls fiktiv erzielbare Einkünfte berücksichtigt werden (BGH v. 21.10.2020 - XII ZB 201/19). Dies bezieht sich auch auf einen fiktiven Wohnvorteil bei einer unterlassenen angemessenen Nutzung der eigenen Immobilie (vgl. auch OLG Nürnberg v. 16.07.2020 - 10 UF 1286/19).
    • Hey,

      wann genau hat man denn einen Wohnvorteil?
      Doch eigentlich nur wenn man unverhältnismäßig (zb in einer Villa) oder in bezahltem Eigentum lebt, oder?

      Wenn Tilgung und Zinsen / Monat einer Kaltmiete einer größengerechten Mietswohnung gleichen, kann man nicht von einem Wohnvorteil sprechen, oder?
    • Lieber Clint,

      erstens kennst du meinen persönlichen Einzelfall doch gar nicht. Ich habe kein Vermögen verschwendet. Der Verkauf des Hauses an meine Mutter lief zum Marktpreis. Und auch eine Begründung, warum dies nicht unwirtschaftlich war, kann ich dir gerne nennen: meine Mutter steht auch mit im Kreditvertrag (meine Ex wurde natürlich aus der Schuldhaft entlassen, die Bank wollte weitere Sicherheiten), meine Ex wusste auch, dass es direkt weiter geht (wir waren zu Dritt beim Notar). Ich hätte, ohne den Weiterverkauf an meine Mutter das Haus alleine nicht weiter bewohnen können, weil die Bank nicht mitgemacht hätte.

      In den meisten Urteilen der unwirtschaftlichen Vermögensdisposition geht es auch um eine mutwillige Herbeiführung einer wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit (auch das OLG Nürnberg Urteil), was bei mir sicher nicht gegeben ist. Ich habe noch einen halben Wohnvorteil, weil die Bank und somit auch meine Ex (die eine Schuldhaftentlassung ja wollte) das so wollten. Einem Unterhaltsverfahren würde ich (im Wechselmodell) somit gelassen entgegen sehen. Ich könnte nämlich genauso argumentieren, dass meine Ex sich von den 60.000 EUR hätte ja auch eine Immobilie kaufen können, statt ihrem Neuen eine Wohnungseinrichtung zu finanzieren. Sie ist schließlich ja auch unterhaltspflichtig ;)

      Und die Prognose, dass mir auf jeden Fall ein fiktiver Wohnvorteil zugerechnet wird, halte ich für gewagt. Dann erklär mir bitte, warum nicht auch anderen unterhaltspflichtigen Vätern, die das Haus nach der Scheidung verkaufen müssen, ein fiktives Einkommen zugerechnet wird? Möglich ist in diesem bescheuerten Land natürlich alles, aber gesetzt ist durch die Einzelfallbetrachtung gar nichts, gerade bei fiktiven Einkünften haben Richter viel Spielraum

      Das einzige, was vielleicht fasch rüber gekommen ist, ist, dass ich der TO nicht raten würde, dass der Mann das Haus auf sie überträgt, ich hätte vorab aber geraten, dass er das Haus gar nicht erst mit kauft. Denn es gibt einen Unterschied, ob man sein Vermögen verschwendet oder ob man erst gar kein Vermögen aufbaut. Denn ein Zwang zum Vermögensaufbau wäre mir neu. Dabei ist nämlich auch zu berücksichtigen, dass die Gerichte halt nicht interessiert, was man mit dem Geld macht, was einem nach Unterhalt noch über bleibt: man kann es in die Spielhalle bringen oder halt seiner Frau oder anderen Menschen regelmäßig verschenken. Es ist ja auch schlicht und ergreifend nicht überprüfbar. Oder muss man seit Neustem auch Buch über alle seine Ausgaben führen und einreichen?

      @CaptainMA:
      der Wohnvorteil entsteht, weil die Rechtssprechung sagt, dass ein Unterhaltspflichtiger sein Vermögen im Sinne des Kindes einsetzen muss. Es wird also davon ausgegangen, dass er seinen Hausanteil auch einfach vermieten und in eine 420 EUR Warm Wohnung ziehen könnte, die Mieteinnahmen würden dann den Unterhalt erhöhen. Als wird dieser fiktive Vorteil auf sein Gehalt aufgerechnet.
      Zur Berechnung: vereinfacht nimmt man den Wert des Hauses, der bei einer Vermietung erzielt werden könnte, abzgl. die gezahlten Zinsen bei Finanzierung. Tilgung kann nur im Rahmen der zulässigen Altersvorsorge berücksichtigt werden (4% des Vorjahresbruttos). Dieser Abzug steht dann aber an anderer Stelle nicht mehr zur Verfügung.

      LG
      Max (der in anderen Fällen sicher nicht zum Nachmachen einlädt).
    • Meine Güte Clint, was ist denn los mit Dir?

      Du als alter Hase weißt doch am Besten, dass sich das Recht weiter und fortentwickelt und dass vieles vor Gericht eher einem Kuhhandel gleicht - wenn man denn gut aufgestellt und angemessen anwaltich vertreten ist.
      Das, was Du da über eine "unwirtschaftliche Vermögensdisposition" schreibst, passiert dem Durchschnittsunterhaltspflichtigen eher nicht.
      Auch hat sich die Rechtssprechung, was Wohnvorteil und diesebzügliches Vermögen betrifft ebenfalls weiter entwickelt.
      So hat der BGH bereits entschieden (entschuldige, wenn ich jetzt nicht das Urteil raussuche, das kannst Du ja gern machen - Du hast dafür bestimmt gerade mehr Kapazitäten frei als ich), dass über den Tilgungsanteil von 4 % (zum Aufbau einer eigenen Altersabsicherung) weitere Tilgung beim Elternunterhalt (oder wars der Ehegattenunterhalt?) abzugsfähig sei. Und das OLG Frankfurt(?) hat entschieden, dass das auch bei Kindesunterhalt dann so sein müsse.
      Schon aufgrund dieses Umstandes fällt bei vielen der Wohnvorteil nicht oder nicht mehr so hoch an/aus.

      Auch das von Dir zitierte wegen der Abzugsfähigkeit von Risikolebensversicherungen ist ja noch nicht so gängig.
      Unterhaltsrecht ist nun mal nichts Statisches und wenn man wegen einer Grundstücksveräußerung/-übertragung sowieso zum Notar muss, hat man vorher seinen Anwalt zu Rate gezogen, der den Vertrag auf Ausgewogenheit überprüft. Schon um später im Erbensfall nicht dumm da zu stehen.

      @CaptainMa es könnte trotzdem ein Wohnvorteil bei Euch entstehen - allerdings würde ich beim Wohnen der neuen Familie (inkl. Kindern) und bei Volljährigkeit des unterhaltsbedürftigen Angehörigen immer darauf achten, dass der Richter eine umfassende Interessensabwägung im Einzelfall macht.
      Dass hier das JA bei euch (noch) keinen Wohnvorteil angesetzt hat, bedeutet nicht (automatisch), dass keiner bei Euch anzusetzen sei/ zu tragen käme.

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,

      MaxMustermann schrieb:

      Sollte es wieder erwarten mal vor Gericht gehen und diese Konstrukt nicht halten, so geht meine Haushälfte dann auch an meine Frau, dann habe ich gar kein Eigentum mehr.
      das kann ich überhaupt nicht leiden.

      TanjaW9 schrieb:

      Und das OLG Frankfurt(?) hat entschieden, dass das auch bei Kindesunterhalt dann so sein müsse.
      Schon aufgrund dieses Umstandes fällt bei vielen der Wohnvorteil nicht oder nicht mehr so hoch an/aus.
      Ja, das Thema hatten wir schon im Forum. Geht bei anderen aber irgendwie unter...

      TanjaW9 schrieb:

      Auch das von Dir zitierte wegen der Abzugsfähigkeit von Risikolebensversicherungen ist ja noch nicht so gängig.
      Na und? Die Entscheidung existiert, also kann man sie bringen.
    • Hallo Clint,

      Clint schrieb:

      das kann ich überhaupt nicht leiden.
      ja, steht Dir ja auch frei. Das ist es auch nicht, was mich fragen lässt, was mit Dir los ist - eher Dein Agieren in letzter Zeit...
      Naja, seis drum. Du wirst schon wissen, was Du tust und lässt und welche Konsequenzen das mit sich bringt - und die eben ggf. auch tragen. Du bist ja schon groß.

      Clint schrieb:

      Ja, das Thema hatten wir schon im Forum. Geht bei anderen aber irgendwie unter...
      Na dann: na und?
      Wenn kein Wohnvorteil mehr anfiele (weil die Verbindlichkeiten so hoch sind oder der Vermögensaufbau als Altersvorsorge zählt) wie will denn ein Richter dann begründen, dass er eine illoyale Vermögensverschiebung zugunsten der (neuen) Ehefrau sieht - erst recht, wenn hier noch Familienunterhalt und Unterhalt für ein oder mehrere gemeinsame Kinder im Raum steht?
      Aber nein, die Neue darf zwar gern Kosten übernehmen und auch so einen Teil des Unterhalts für ihr nicht eigenes Kind mittragen, aber Teile des Hauses dürfen ihr nicht übertragen werden.

      Clint schrieb:

      Na und? Die Entscheidung existiert, also kann man sie bringen.
      Ich habe nichts anderes gesagt - es sollte eher als Bestätigung der sich fortentwickelnden Rechtsprechung dienen. Zumal es ja sicher immer noch und weiterhin Richter gibt, denen grundsätzlich egal ist, was andere Gerichte und Richter entscheiden - ich sagte es bereits, mir ist schon untergekommen, dass ein Richter am AG nichts vom angemessenen Selbstbehalt bei priviligierten Volljährigen "weiß"...

      Gruß Tanja