Hallo CaptainMa,
ihr solltet dem JA schreiben:
1. das sie gar nicht mehr als Beistand tätig sein dürfen.
2. dass sehr wohl ein Auskunftsrecht der Eltern nach 1605 i.V.m. 242 BGB besteht und dies von einigen Gerichten auch so anerkannt ist.
3. Eure Berechnung und die Summe, die Dein Mann nachzahlt.
Mit Bitte um Weitergabe im Rahmen ihrer beratenden (!) Tätigkeit.
Ich habe noch einen - für Euch nachteiligen - Kommentar zum Einkommen des Jungen gefunden:
ihr solltet dem JA schreiben:
1. das sie gar nicht mehr als Beistand tätig sein dürfen.
2. dass sehr wohl ein Auskunftsrecht der Eltern nach 1605 i.V.m. 242 BGB besteht und dies von einigen Gerichten auch so anerkannt ist.
3. Eure Berechnung und die Summe, die Dein Mann nachzahlt.
Mit Bitte um Weitergabe im Rahmen ihrer beratenden (!) Tätigkeit.
Ich habe noch einen - für Euch nachteiligen - Kommentar zum Einkommen des Jungen gefunden:
Gruß TanjaViefhues zu 1602 BGB schrieb:
Auch Einkünfte aus Schülerarbeit stammen aus überobligationsmäßiger Tätigkeit, denn einen Schüler trifft neben dem Schulbesuch generell keine Erwerbsobliegenheit.31 Auch wenn sich der Schüler mit den Einkünften „Luxuswünsche“ (Auto, Motorrad) erfüllt, erfordert die Billigkeit die teilweise Anrechnung erst dann, wenn der Unterhaltspflichtige darlegt und beweist, dass ihn die Unterhaltspflicht hart trifft, ihm unterhaltsbezogene Vorteile (Kindergeld, Kindergeldanteil im Ortszuschlag) verloren gehen oder der Unterhaltszeitraum sich verlängert. Einkünfte des Kindes in einer Größenordnung, die nicht nur seinen eigenen Bedarf decken, sondern sogar das dem Unterhaltspflichtigen verbleibende Einkommen übersteigen, können dagegen bedarfsmindernd angerechnet werden.