Pflichten eines volljährigen Unterhaltsberechtigten?

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    • MaxMustermann schrieb:

      Da hat das Jugendamt dann mal wieder seinen Spielraum genutzt.
      Hallo Max,

      überspannt würde ich eher sagen. Zumal jetzt in Corona auch 5 Jahre keinerlei verlässliche Grundlage bilden.
      Ich empfehle dringend, sich gegen eine Unterhaltsberechnung mit Bezug auf Werte vor 2020 zu wehren.
      Dazu gab es in Juris auch Aufsätze von Viefhues, glaube ich - also zu den Auswirkungen der Corona-Krise auf den Unterhalt...
      Mir ist vor einiger Zeit ein Schriftstück zu Gesicht gekommen, da hat der Fachanwalt für Familienrecht dem Unterhaltspflichtigen sogar noch Einkommen hinzugeschätzt.... :S (obwohl schon die Gewinnermittlung für 2020 vorgelegt wurde)...

      @Villa, bei Firmengründung macht es wenig Sinn, 5 Jahre anzufordern - die ersten Jahre sind ja meist ohnehin verlustbehaftet oder geringer.

      Gruß Tanja
    • Die zwei Jahre waren irrelevant, da der Gewinn der Folgejahre eh viel größer war. Und leider ist er Handwerker, da ist der Gewinn aufgrund von Corona leider um fast 40% gestiegen (die Leute sitzen alle zu Hause, wollen was gemacht haben und sind bereit dafür jeden Preis zu zahlen, weil Urlaubsgeld muss ja raus).

      Das abstruse in dem Fall war (ist ein Freund von mir): Das JA in Berlin hat Unterlagen im Auftrag der Mutter für das volljährige Kind angefordert, obwohl er sich mit seinem Kind in einem kurzen Gespräch auf den Unterhalt geeinigt hat und das Kind das JA gar nicht beauftragt hat.
    • TanjaW9 schrieb:

      Hallo CaptainMa,

      CaptainMa schrieb:

      Das Pflegegeld und der Pauschbetrag gehören ja theoretisch meinem Sohn.
      nein, tut es nicht. Weder das Pflegegeld und erst recht nicht der Pauschbetrag. Das Kindergeld gehört ja auch nicht den Kindern.Ich mag es gar nicht, wenn die Diskussion in diese Richtung driftet. Ich verstehe Deine Ansicht in Bezug auf das gefühlte Mittragen des Unterhaltes für "Peter".
      Dennoch muss Du nicht versuchen, die finanzielle Unterstützung, die Du für Euren Sohn bekommst, aus den Deiner Familie zur Verfügung stehenden Geldressourcen auszuklammern.
      Hallo in die Runde,

      es tut mir leid wenn dir das aufgestoßen ist.
      Nach meinem persönlichem empfinden dürfen Unterhaltsberechtigte aber keinen Vorteil aus der Behinderung eines weiteren Unterhalsberechtigten ziehen. Aber das ist ein anderes Thema. Ich habe nachgelesen und im BGB gefunden, dass das Pflegegeld grundsätzlich kein Einkommen ist, außer ich muss damit meinen Lebensunterhalt sicherstellen. Hier gibts natürlich noch andere Urteile, aber ich verfolge das jetzt mal nicht weiter.
      Wie schon gesagt, es geht hier nicht darum dem Kind überhaupt keinen Unterhalt zu bezahlen.
      Nur werden nur belogen und betrogen, es werden keine Auskünfte erteil, wir werden als Familie vollkommen abgelehnt... da ist es nicht die schönste Nachricht, dass wir fast 550,00 €/Monat Unterhalt zahlen sollen. Wir sind auch nicht reich... Das wir da jetzt auch genau hinschauen und auch unser Recht (welches Kindern ja in einem überheblichem Maße, egal was Sie machen, immer zugesprochen wird; einerseits gut, andererseits manchmal echt schockierend) nicht unberücksichtigt lassen wollen und alle Optionen suchen und abwägen ist doch auch irgendwie klar oder nicht.
      Was die obligatorische Tätigkeit angeht... ich hatte ähnliches hier im Forum mal gelesen. Da ging es um die Ehefrau die ihre Kinder U3 betreut und dennoch arbeiten geht. Da hatte man das hier als überobligatorische Tätigkeit gesehen. Da ich aufgrund der Behinderung auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelt werden würde/müsste (beim Arbeitsamt meine ich jetzt), dachte ich es greift hier ggf ebenfalls. Und wenn es so wäre, hätten wir natürlich Gebrauch davon gemacht. Es sind alles Gedanken die ich irgendwo im Netz gefunden habe und hier auf rechtliche Grundlage prüfe... Ich stelle aber immer wieder fest, dass wir kaum etwas machen können. Denn irgendwo ist das richtig, Ehegattenunterhalt, Arbeitslosigkeit usw... aber eben nicht bei Kindesunterhalt... Genug geschwafelt...

      Ich habe mich heute morgen hingesetzt und nochmals alle Leitlinien und alles mögliche gewälzt.

      Zum bereinigten Einkommen sind mir zwei Sachen noch aufgefallen.
      1. Der Selbstbehalt liegt bei 1.400,00 €. Nach den Leitlinien des OLG Hamm (aktuelle Fassung) liegt er aber dann bei 1.160,00 Euro wenn ein Mangelfall vorliegt. Das wäre bei der Kindesmutter so, richtig?
      2. auch sonstige Einnahmen sind dem Einkommen zuzurechnen (z.B. Trinkgeld). Was ist mit dem Haushaltsbeitrag über (nach unserem Wissen) die Höhe des Kindergeldes die der Sohn an die Mutter leistet?

      Was die Verteilung über den Splittingsvorteil angeht... das macht keinen Sinn wenn ich in Teilzeit beschäftigt bin und dadurch deutlich weniger verdiene wie mein Mann, richtig?
      Ich bin mir immer noch nicht sicher, ob ich das Thema richtig verstanden habe. Ich mache 2 Einzelveranlagungen und nehme das jeweilige Jahrseinkommen. Dem rechne ich die Steuern der entsprechenden Steuerklasse hinzu. Daraus resultiert dann eine Quote. Und da ich Teilzeit beschäftigt bin kann es ja nur einen viel geringeren Anteil ausmachen, wie bei meinem Mann?!

      Das würde heißen, dass wir (wenn überhaupt) nur den Behindertenpauschbetrag und den damit verbundenen Pflegepauschbetrag rausrechnen können.

      Hier die Berechnung:
      Mein Mann 4000 € (Nettoeinkommen inkl. Firmenwagen + anteilige Steuererstattung+Fahrtkosten-Verlust aus Gewerbebetrieb - Kapitalbeteiligung -Altersvorsorge)
      Kindesmutter 1050,00 € (Nettoeinkommen - berufsbdeingte Aufwendung zzgl. Nebenverdienst)

      Anrechenbare Einkomen 5050 = 9 = 858,00 abzgl. Kindergeld 219,00 € abzgl. ca. 100,00 € Einkünfte = 539,00 €

      Zahlung Vater 100 % - 539,00 €
      Zahlung Mutter 0 %

      Ich finde nichts mehr... wie gesagt; die Zahlen (Abzüge müssen wir noch prüfen...)
    • Hi,

      CaptainMa schrieb:

      Nach meinem persönlichem empfinden dürfen Unterhaltsberechtigte aber keinen Vorteil aus der Behinderung eines weiteren Unterhalsberechtigten ziehen. Aber das ist ein anderes Thema.
      so unfair wie ich das Unterhaltsrecht finde, hier muss man sagen, dass die Mutter sich ja auch die Nachteile, die aus dem Kind erwachsen, zuschreiben lassen muss. Kommt in der Zweitfamilie ein weiteres Kind zur Welt, bedingt das ja eine Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle. Auch bei euch hätte es eine Höherstufung gegeben, wenn ihr kein zweites Kind hättet. Auf die musste die Mutter ja auch verzichten, sodass es hier sogar sachgerecht zu sein scheint.


      CaptainMa schrieb:

      Nur werden nur belogen und betrogen, es werden keine Auskünfte erteil, wir werden als Familie vollkommen abgelehnt... da ist es nicht die schönste Nachricht, dass wir fast 550,00 €/Monat Unterhalt zahlen sollen.
      Verständlich, würde ich nicht anders machen.

      CaptainMa schrieb:

      Was die obligatorische Tätigkeit angeht... ich hatte ähnliches hier im Forum mal gelesen. Da ging es um die Ehefrau die ihre Kinder U3 betreut und dennoch arbeiten geht.
      Bis 3 gibt es rechtlich den Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Da muss eine Frau tatsächlich per Gesetz nicht arbeiten gehen (ich liebe dieses Land... nicht). Zweitens gelten Privilegien, die eine "alleinerziehende" Mutter hat noch lange nicht für Frauen in einer Zweitfamilie (Tanja kann sicher ein Lied davon singen).

      CaptainMa schrieb:

      1. Der Selbstbehalt liegt bei 1.400,00 €. Nach den Leitlinien des OLG Hamm (aktuelle Fassung) liegt er aber dann bei 1.160,00 Euro wenn ein Mangelfall vorliegt. Das wäre bei der Kindesmutter so, richtig?
      Aber es liegt doch kein Mangelfall vor. So blöd das klingt, dein Mann kann doch für den vollen Unterhalt des Kindes aufkommen ohne dass sein Selbstbehalt gefährdet wird.

      CaptainMa schrieb:

      auch sonstige Einnahmen sind dem Einkommen zuzurechnen (z.B. Trinkgeld). Was ist mit dem Haushaltsbeitrag über (nach unserem Wissen) die Höhe des Kindergeldes die der Sohn an die Mutter leistet?
      Und wie weißt ihr die Höhe des Trinkgeldes nach? Wird das versteuert? Beim Haushaltsbetrag würde ich ja sagen, bin da aber kein Experte, das wissen andere hier besser.

      CaptainMa schrieb:

      Hier die Berechnung:
      Mein Mann 4000 € (Nettoeinkommen inkl. Firmenwagen + anteilige Steuererstattung+Fahrtkosten-Verlust aus Gewerbebetrieb - Kapitalbeteiligung -Altersvorsorge)
      Kindesmutter 1050,00 € (Nettoeinkommen - berufsbdeingte Aufwendung zzgl. Nebenverdienst)

      Anrechenbare Einkomen 5050 = 9 = 858,00 abzgl. Kindergeld 219,00 € abzgl. ca. 100,00 € Einkünfte = 539,00 €

      Zahlung Vater 100 % - 539,00 €
      Zahlung Mutter 0 %
      Für euch ist Punkt 13.3.3 der Hammer Leitlinien interessant: keiner muss mehr zahlen als wenn er alleine zahlen muss. Ihr landet also (ohne Anrechnung des Gehalts der Ex) in Stufe 7 und nicht in 9. Also kommen da 768 EUR abzgl. 219 Kindergeld raus. Da kommt dann 549. Ob die 100 EUR Einkünfte des Schülers angerechnet werden oder als überobligatorisch gelten, weiß ich nicht. Wenn sie bisher vom Jugendamt angerechnet wurden, sollte es auch weiter gehen. Dann wären es nur 449 EUR.

      Mir würde sich die Frage stellen, ob das Einkommen von 3000 EUR auf 4000 EUR steigt, wenn man den Firmenwagen und die anderen Dinge dazu rechnet. Mir kommt das viel vor.

      LG
      Max

      edit: hab vergessen zu erwähnen, dass ihr prüfen solltet, ob ihr nicht noch 100 EUR in Altersvorsorge stecken könntet (sind die 4% ausgereizt?). Wenn das gehen sollte, würdet ihr eine Stufe in der Tabelle runter rutschen und 46 EUR Unterhalt sparen. Wenn ihr das steuerlich vernünftig macht, könnt ihr monatlich 150 EUR sparen und netto ggf. nur 50 EUR zahlen müssen. Alternativ einfach 100 EUR in einen ETF-Sparplan.
    • Hi Max,

      ich melde mich nochmal kurz.

      Unterhaltsrecht ist echt verzwickt... man man...

      Das mit dem Mangelfall ist ja dann auch wieder Knaller... naja, war eigentlich schon klar.
      Das Trinkgeld ist in den Leitlinien Beispiel. Daher hatte ich das mit geschrieben.
      Aber am Ende bringt das alles ja auch nichts, wenn sie ihren erhöhten Selbstbehalt hat.

      Die 3000,00 steigen durch Weihnachtsgeld, Prämie, Urlaubsgeld und Anrechnung der Steuer. Nur die Steuern sind schon knapp 200 Euro.

      Die 100 Euro werden angerechnet. Aber vor der Verteilung nach Quote. Daher kommt Sie uns nicht zu gute...

      liebe Grüße

      Nachtrag:
      Die Mutter musste glücklicherweise nie verzichten - wir haben uns dummerweise nie mit Unterhalt beschäftigt. Naja... persönliches Pech. Aber du hast schon recht... es können eben nicht nur die eigene Vorteile gelten.

      Was zählt alles unter Altersvorsorge? Eigene Immobilie auch?

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von CaptainMa ()

    • CaptainMa schrieb:

      Die 100 Euro werden angerechnet. Aber vor der Verteilung nach Quote. Daher kommt Sie uns nicht zu gute...
      Ich verstehe das nicht. Die 100 EUR sind (wenn sie angerechnet werden) Einkommen des Unterhaltsempfängers und senken somit seinen Bedarf, analog zum Kindergeld werden die also vom Zahlbetrag abgerechnet, vor Verteilung der Quote. Da bei euch aber nicht gequotelt wird, kommen sie euch doch voll zugute.
    • MaxMustermann schrieb:

      CaptainMa schrieb:

      Die 100 Euro werden angerechnet. Aber vor der Verteilung nach Quote. Daher kommt Sie uns nicht zu gute...
      Ich verstehe das nicht. Die 100 EUR sind (wenn sie angerechnet werden) Einkommen des Unterhaltsempfängers und senken somit seinen Bedarf, analog zum Kindergeld werden die also vom Zahlbetrag abgerechnet, vor Verteilung der Quote. Da bei euch aber nicht gequotelt wird, kommen sie euch doch voll zugute.
      So wurde es bei uns nicht gemacht :huh:
    • Aus Interesse habe ich folgende Frage:
      Wie hoch ist nun der Selbstbehalt bei privilegierten Kindern?
      Meine Leitlinien schreiben:


      Leitlinien schrieb:

      Zur Ermittlung des Haftungsanteils bei anteiliger Barunterhaltspflicht ist das
      bereinigte Nettoeinkommen jedes Elternteils gemäß Nr. 10 zu ermitteln und
      vom Restbetrag ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts
      von 1.400 € abzuziehen. ...
      Bei volljährigen privilegierten Kindern wird der Sockelbetrag bis zum notwen-
      digen Selbstbehalt (960 € / 1.160 €) herabgesetzt, wenn der Bedarf des Kin-
      des andernfalls nicht gedeckt werden kann; § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB ist zu
      beachten.
      Sofern also genug Geld da ist, gelten 1400 €, genauso wie bei nicht privilegierten Kindern, richtig?
      Was ich schreibe, ist keine Rechtsberatung, ich bin nur ein interessierter Laie.
    • Moin.

      CaptainMa schrieb:

      Hier die Berechnung:
      Mein Mann 4000 € (Nettoeinkommen inkl. Firmenwagen + anteilige Steuererstattung+Fahrtkosten-Verlust aus Gewerbebetrieb - Kapitalbeteiligung -Altersvorsorge)
      Kindesmutter 1050,00 € (Nettoeinkommen - berufsbdeingte Aufwendung zzgl. Nebenverdienst)

      Anrechenbare Einkomen 5050 = 9 = 858,00 abzgl. Kindergeld 219,00 € abzgl. ca. 100,00 € Einkünfte = 539,00 €

      Zahlung Vater 100 % - 539,00 €
      Zahlung Mutter 0 %
      Hat das Jugendamt wirklich einen solchen Berechnungsbogen geschickt? Bitte mal anonymisiert hier hochladen.

      Volljähriges Kind lebt im OLG Bezirk Hamm?
    • Clint schrieb:

      Moin.

      CaptainMa schrieb:

      Hier die Berechnung:
      Mein Mann 4000 € (Nettoeinkommen inkl. Firmenwagen + anteilige Steuererstattung+Fahrtkosten-Verlust aus Gewerbebetrieb - Kapitalbeteiligung -Altersvorsorge)
      Kindesmutter 1050,00 € (Nettoeinkommen - berufsbdeingte Aufwendung zzgl. Nebenverdienst)

      Anrechenbare Einkomen 5050 = 9 = 858,00 abzgl. Kindergeld 219,00 € abzgl. ca. 100,00 € Einkünfte = 539,00 €

      Zahlung Vater 100 % - 539,00 €
      Zahlung Mutter 0 %
      Hat das Jugendamt wirklich einen solchen Berechnungsbogen geschickt? Bitte mal anonymisiert hier hochladen.
      Volljähriges Kind lebt im OLG Bezirk Hamm?
      mehr oder weniger.
      Ich weiß schon wie hoch die Fahrtkosten, Verlust aus Gewerbe etc sind. Aber nicht wie diese zahlen sich im einzelnen zusammensetzen. Die Berechnung dazu muss auf jeden Fall durch das JA nachgereicht werden.

      Hochladen möchte ich das ehrlich gesagt nicht, auch nicht anonymisiert. Ich habe bemerkt das ich hier nichts löschen kann. Es ist schon alles sehr sehr persönlich; und das eben auch sehr öffentlich.

      OLG Hamm ist zuständig.
    • MaxMustermann schrieb:

      Für euch ist Punkt 13.3.3 der Hammer Leitlinien interessant: keiner muss mehr zahlen als wenn er alleine zahlen muss. Ihr landet also (ohne Anrechnung des Gehalts der Ex) in Stufe 7 und nicht in 9. Also kommen da 768 EUR abzgl. 219 Kindergeld raus.
      Ist die Rechnung so richtig?
      Darf man bei der Alleine-zahlen-Berechnung auch das volle KG abziehen?
      Was ich schreibe, ist keine Rechtsberatung, ich bin nur ein interessierter Laie.
    • Hi Max,

      MaxMustermann schrieb:

      Das abstruse in dem Fall war (ist ein Freund von mir): Das JA in Berlin hat Unterlagen im Auftrag der Mutter für das volljährige Kind angefordert, obwohl er sich mit seinem Kind in einem kurzen Gespräch auf den Unterhalt geeinigt hat und das Kind das JA gar nicht beauftragt hat.
      Du kennst ja meine Meinung von Jugendämtern...
      Ich hätte denen einen deutlichen Dreizeiler geschrieben und ggf. die Unterschrift meines Kindes unter einer Beratungsbeauftragung sehen wollen.

      Hallo CaptainMa,

      CaptainMa schrieb:

      es tut mir leid wenn dir das aufgestoßen ist.
      okay

      CaptainMa schrieb:

      Nach meinem persönlichem empfinden dürfen Unterhaltsberechtigte aber keinen Vorteil aus der Behinderung eines weiteren Unterhalsberechtigten ziehen. Aber das ist ein anderes Thema.
      wenn Du einen Schritt zurück gehen könntest und sähest, was ich sehe:
      Peter zieht keine Vorteile aus der Behinderung Eures gemeinsamen Kindes. Du möchtest gern, dass das Pflegegeld keine Berücksichtigung beim Unterhalt für Peter findet - tut es nicht (aus der Steuererstattung könnt ihr die beiden Pauschbeträge für Behinderung und Pflege rausrechnen).
      Du möchtest, dass Dein Gehalt aus Deiner Teilzeittätigkeit keine Berücksichtigung beim Unterhalt für Peter findet - tut es nicht - aus der Steuererstattung wird Deine Beteiligung durch die beiden Einzelveranlagungen rausgerechnet - nicht aber der Vorteil den Dein Mann daraus zieht, dass Du viel weniger als er verdient - das ist ohne Zahlen etwas schwer zu verstehen, klar).
      Du möchtest aber gern, dass Dein Mann Dir Unterhalt schuldet (um so sein unterhaltsrelevantes Einkommen zu mindern), obwohl Du eigenes Einkommen und das Pflegegeld bekommst.
      Du wärest also diejenige, die einen Vorteil daraus zöge, dass Pflegegeld kein Einkommen (für Dich) darstellt und nicht etwa Peter.

      CaptainMa schrieb:

      Wie schon gesagt, es geht hier nicht darum dem Kind überhaupt keinen Unterhalt zu bezahlen.
      Nur werden nur belogen und betrogen, es werden keine Auskünfte erteil, wir werden als Familie vollkommen abgelehnt... da ist es nicht die schönste Nachricht, dass wir fast 550,00 €/Monat Unterhalt zahlen sollen. Wir sind auch nicht reich... Das wir da jetzt auch genau hinschauen und auch unser Recht (welches Kindern ja in einem überheblichem Maße, egal was Sie machen, immer zugesprochen wird; einerseits gut, andererseits manchmal echt schockierend) nicht unberücksichtigt lassen wollen und alle Optionen suchen und abwägen ist doch auch irgendwie klar oder nicht.
      Ich schrieb es schon weiter oben: ich kann Deine Emotionen mehr als nachvollziehen. Sie berechtigen dennoch nicht dazu, das unterhaltsrelevante Einkommen zu minimieren.
      Geht doch erst mal den anderen Weg. Den, bei dem Peter nachweisen muss, dass er überhaupt bedürftig ist (siehe Clints Beitrag) und dann schaut weiter.

      CaptainMa schrieb:

      Was die obligatorische Tätigkeit angeht... ich hatte ähnliches hier im Forum mal gelesen. Da ging es um die Ehefrau die ihre Kinder U3 betreut und dennoch arbeiten geht. Da hatte man das hier als überobligatorische Tätigkeit gesehen.
      Achso, Euer Kind ist noch unter drei? Das war bisher mit keiner Silbe erwähnt. Du sprachst bisher nur davon, dass Du ein behindertes Kind betreust und zeitweise - wenn das Kind fremdbetreut wird - einer Tätigkeit nachgehst.

      CaptainMa schrieb:

      Da ich aufgrund der Behinderung auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelt werden würde/müsste (beim Arbeitsamt meine ich jetzt), dachte ich es greift hier ggf ebenfalls.
      Ne, ich glaube, so kann man den Schuh aber nicht drehen.
      Wenn Du nicht bereit bist, so und so viele Stunden arbeiten zu gehen (wobei ich nicht wirklich weiß, ab welcher Stundenzahl die Arge eine Vermittlung ablehnt), kannst Du nicht sagen: ich bin ja nicht vermittelbar. Den Grund setzt Du ja ggf. selbst.
      Ich weiß, dass auch behinderte Kinder Anspruch auf Betreuung haben und dass es auch Arbeitgeber gibt, die stundenweise Aushilfe anfragen.
      Du hast ja - wie Du schreibst - einen Teilzeitjob, also brauchst Du auch keine Vermittlung.
      Was anderes ist es, wenn Du aufgrund eigener Behinderung nicht eine bestimmte Anzahl an Stunden mehr arbeiten kannst (waren es drei pro Tag oder fünf, keine Ahnung).
      Und natürlich kann ich mit meiner Einschätzung auch grundfalsch liegen.

      CaptainMa schrieb:

      Zum bereinigten Einkommen sind mir zwei Sachen noch aufgefallen.
      1. Der Selbstbehalt liegt bei 1.400,00 €. Nach den Leitlinien des OLG Hamm (aktuelle Fassung) liegt er aber dann bei 1.160,00 Euro wenn ein Mangelfall vorliegt. Das wäre bei der Kindesmutter so, richtig?
      Nein, was den Selbstbehalt der KM angeht, liegst du nicht richtig. Bei Volljährigen kommt eigentlich der angemessene SB zum tragen, solange überhaupt einer den Mindestunterhalt sicher stellen kann. Also auch die 1400 bei der KM.

      CaptainMa schrieb:

      2. auch sonstige Einnahmen sind dem Einkommen zuzurechnen (z.B. Trinkgeld). Was ist mit dem Haushaltsbeitrag über (nach unserem Wissen) die Höhe des Kindergeldes die der Sohn an die Mutter leistet?
      Das Kindergeld ist kein Einkommen, auch wenn der Sohn es der Mutter überlässt.

      CaptainMa schrieb:

      Was die Verteilung über den Splittingsvorteil angeht... das macht keinen Sinn wenn ich in Teilzeit beschäftigt bin und dadurch deutlich weniger verdiene wie mein Mann, richtig?
      Ich bin mir immer noch nicht sicher, ob ich das Thema richtig verstanden habe. Ich mache 2 Einzelveranlagungen und nehme das jeweilige Jahrseinkommen. Dem rechne ich die Steuern der entsprechenden Steuerklasse hinzu. Daraus resultiert dann eine Quote. Und da ich Teilzeit beschäftigt bin kann es ja nur einen viel geringeren Anteil ausmachen, wie bei meinem Mann?!
      Jup, einfach mal geschätzte Zahlen (alles) Brutto-Einkommen Deines Mannes 60.000- Steuer bei Einzelveranlagung 15.000
      Bruttoeinkommen Du 20.000 - Steuer bei Einzelveranlgung 5.000 (nur damit ich leichter rechnen kann) - zusammengerechnet also 20.000 Steuer
      Dann kannst Du die Zusammenveranlagungserstattung (ich bin ne faule Sau, deswegen schätz ich die mit 2000) doch quoteln....3/4 auf Deinen Mann, 1/4 auf Dich (aber vorher bei der Einzelveranlagungsberechnung die Behindertenpauschbeträge bei Dir voll ansetzen)
      Vielleicht hat auch jemand einen anderen Weg zur Berechnung, auf jeden Fall ist die (vom Lohn einbehaltene) Steuer schon bei der Steuer bei Einzelveranlgung abzuziehen...

      CaptainMa schrieb:

      Das würde heißen, dass wir (wenn überhaupt) nur den Behindertenpauschbetrag und den damit verbundenen Pflegepauschbetrag rausrechnen können.
      Ggf. auch Fahrtkosten, wann die nicht in voller Höhe unterhaltsrechtlich anerkannt werden.

      CaptainMa schrieb:

      Hier die Berechnung:
      Mein Mann 4000 € (Nettoeinkommen inkl. Firmenwagen + anteilige Steuererstattung+Fahrtkosten-Verlust aus Gewerbebetrieb - Kapitalbeteiligung -Altersvorsorge)
      Kindesmutter 1050,00 € (Nettoeinkommen - berufsbdeingte Aufwendung zzgl. Nebenverdienst)

      Anrechenbare Einkomen 5050 = 9 = 858,00 abzgl. Kindergeld 219,00 € abzgl. ca. 100,00 € Einkünfte = 539,00 €

      Zahlung Vater 100 % - 539,00 €
      Zahlung Mutter 0 %
      Verlust aus Gewerbebetrieb ist unterhaltsrechtlich nicht abziehbar.
      Ja, auch Haus ist als Altersvorsorge zulässig. Aber wenn ihr noch ein Haus habt, kommt ggf. noch ein Wohnanteil zum tragen (also aufs Einkommen rauf).

      Wenn Du nicht einstellen willst, was das JA berechnet hat, gib doch die Werte zeilenweise auf- oder abgerundet an, so kann man zumindest schauen, wo das JA (wie üblich) für den Unterhaltsempfänger schön rechnet.

      Ich hatte den Beitrag vorhin schon angefangen, bevor Max schrieb. musste aber unterbrechen.
      Ich möchte das dennoch los werden, insbesondere wegen Deiner Sicht auf den Nutzen, den Peter angeblich aus der Behinderung zöge.
      Und ja, Max hat recht, ich kann ein Lied über die Benachteiligung der Zweitfrauen und Zweitfamilien singen....ganz ganz laut - es interessiert nur niemanden...

      Gruß Tanja

      @Euklid sicher darf man das, das Kindergeld ist ab Volljährigkeit voll auf den Barbedarf anzurechnen, da volljährige in der Regel keine Betreuung mehr brauchen (zumindest dürfen tun sie alles, ob sie auch alles können.....)
      Auch bei priviligierten Kindern ist der angemessene Selbstbehalt anzusetzen, das BGH-Urteil hatte ich m.M.n. schon weiter oben benannt. Und genau das (mit der Anmerkung ein "Deinen" Leitlinien) meinte ich, als ich schrieb, dass sich noch nicht mal Richter immer daran halten...
    • Danke für deine ausführlichen Antworten Tanja.
      Ich verstehe was du mir sagen willst. Es ist halt schwierig wenn man zig Sachen liest und daraus dann das richtige ziehen will.

      Was das Splitting angeht.... Der pauschbetrag muss mir aber in der einzelveranlagung ganz zugeführt werden, richtig? Ich dachte man lässt den ganz weg und macht von da ausgehend dann die einzelveranlagung für beide und rechnet weiter. dann hätte ich die anderen Kosten einfach nicht mehr angesetzt.

      Unsere Immobilie ist bekannt. Ein Wohnvorteil wurde da nicht berechnet. Scheinbar haben wir diesen nicht...
    • Mit der Immobilie wäre ich vorsichtig, denn ein Wohnvorteil kann schnell (je nach Lage und Finanzierung der Immobilie) hohe Werte im 3-stelligen Bereich zustande kommen. Und der wird aufs Einkommen draufgeschlagen. Als Unterhaltsschuldner ist es immer eine unkluge Idee eine Immobilie zu besitzen.

      Nochmal zum Einkommen Peters: ich schrieb, dass sein Einkommen von seinem Unterhaltsbedarf abgezogen werden muss (wenn nicht überobligatorisch). Du schriebst, dass das bei euch so nicht gemacht wurde, beschreibst dann aber genau dieses Verfahren. Also nochmal dazu: Guck in die Düsseldorfer Tabelle und zieh vom Tabellenbetrag Stufe 7 das volle Kindergeld und Peters Einkommen ab und das ist der Unterhalt, den dein Mann zahlen muss. Damit vermindert also sein Einkommen 1:1 euren Zahlbetrag und kommt euch damit doch voll zu Gute.

      Und nochmal der Hinweis: guckt, ob deinem Mann zu viel Anteil an der Steuererstattung angerechnet wurde, oder ob ihr noch etwa 100 EUR Raum für zusätzliche Altersvorsorge habt. Das würde euch eine Stufe in der Düsseldorfer Tabelle nach unten bringen. Aber insg. wäre es wirklich sinnvoll, wenn du die Berechnung anonymisiert hier einstellst, denn so ist es rumstochern im Nebel.