Pflichten eines volljährigen Unterhaltsberechtigten?

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    • Hallo CaptainMa,

      ihr solltet dem JA schreiben:
      1. das sie gar nicht mehr als Beistand tätig sein dürfen.
      2. dass sehr wohl ein Auskunftsrecht der Eltern nach 1605 i.V.m. 242 BGB besteht und dies von einigen Gerichten auch so anerkannt ist.
      3. Eure Berechnung und die Summe, die Dein Mann nachzahlt.
      Mit Bitte um Weitergabe im Rahmen ihrer beratenden (!) Tätigkeit.

      Ich habe noch einen - für Euch nachteiligen - Kommentar zum Einkommen des Jungen gefunden:

      Viefhues zu 1602 BGB schrieb:

      Auch Einkünfte aus Schülerarbeit stammen aus überobligationsmäßiger Tätigkeit, denn einen Schüler trifft neben dem Schulbesuch generell keine Erwerbsobliegenheit.31 Auch wenn sich der Schüler mit den Einkünften „Luxuswünsche“ (Auto, Motorrad) erfüllt, erfordert die Billigkeit die teilweise Anrechnung erst dann, wenn der Unterhaltspflichtige darlegt und beweist, dass ihn die Unterhaltspflicht hart trifft, ihm unterhaltsbezogene Vorteile (Kindergeld, Kindergeldanteil im Ortszuschlag) verloren gehen oder der Unterhaltszeitraum sich verlängert. Einkünfte des Kindes in einer Größenordnung, die nicht nur seinen eigenen Bedarf decken, sondern sogar das dem Unterhaltspflichtigen verbleibende Einkommen übersteigen, können dagegen bedarfsmindernd angerechnet werden.
      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,

      das Einkommen wurde vom Jugendamt ja selbst hälftig abgezogen. Wir haben nie darum gebeten/das gefordert… allerdings zieht das Jugendamt das wie gesagt immer vom Gesamtbedarf ab.
      das Kindergeld wird nach Quote zu 100 % abgezogen. Die Einkünfte aus Arbeit jedoch nicht.
      Macht es Sinn auf die Einkommensstufe 5 zu gehen… die Berechnung würden wir beilegen. Oder eher klein beigeben und aus gutwillen zahlen.
    • Moin,

      hier wird besonders deutlich, welch hochgradige Inkompetenz von manchen Jugendamtsmitarbeitern ausgeht.

      Beistandschaft??? :D :D :D

      Und von wegen Auskunftspflicht erfüllt durch Vorlage der Unterlagen beim Jugendamt. Geht's noch?

      Ich bin noch am überlegen, ob ich der Person gar nicht antworten würde oder vielleicht doch eine sehr kurze E-Mail, bestehend nur aus 2 Links zu 2 OLG-Entscheidungen (die folgenden Zitate sind nur zum Verständnis für die Leser im Forum):

      OLG Celle, 10 WF 76/13 schrieb:

      Mit dem Wegfall der Beistandschaft - hier bei Eintritt der Volljährigkeit des Antragstellers - kann das Jugendamt für den Unterhaltsberechtigten nicht mehr als gesetzlicher Vertreter tätig werden - davon ist im übrigen auch das handelnde Jugendamt selbst jedenfalls in seinem Schreiben vom 9. Mai 2011 ausgegangen; insofern können seine Aufforderungen dem Antragsteller nicht zugerechnet werden. Das Jugendamt hat den Antragsgegner im Streitfall aber auch unzweifelhaft nicht unter Berufung auf eine zivilrechtliche Bevollmächtigung durch den Antragsteller zur Geltendmachung angeschrieben. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Schreiben ist das Jugendamt vom Antragsteller lediglich um Berechnung seines Unterhaltsanspruches gebeten worden - dies beinhaltet jedenfalls keine rechtsgeschäftliche Vollmacht zur Geltendmachung von Ansprüchen des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner. Insofern kommt es hier auch nicht weiter auf die Frage an, ob das Jugendamt, dem gegenüber junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII einen Anspruch auf „Beratung und Unterstützung“ haben, in diesem Rahmen überhaupt zu einer gewillkürten rechtlichen Vertretung befugt ist (vgl. für die parallele Frage der Vertretung einer nicht verheirateten Mutter für Ansprüche nach § 1615l BGB im Rahmen der Beistandschaft für das minderjährige Kind bereits Senatsbeschluß vom 12. Mai 2011 - 10 WF 135/11 - a.a.O.).

      OLG Brandenburg, 10 UF 302/01 schrieb:

      Hinsichtlich des Einkommens ihrer Mutter haben die Beklagten zwar behauptet, sie beziehe nur Arbeitslosenhilfe und ergänzend Sozialhilfe. Sie haben aber keine konkreten Angaben zur Höhe der Bezüge gemacht und diese trotz Bestreitens des Klägers nicht belegt.

      Und nein, ich würde die Zahlungen (noch) nicht wieder aufnehmen.

      So jedenfalls kann das volljährige Kind seinen Unterhaltsanspruch nicht gerichtlich durchsetzen. Erbärmlich, was das Jugendamt dort leistet. :thumbdown:
    • Huhu,

      hat jemand eine rechtliche Grundlage für die volle Verteilung des Einkommens?

      Steuernachzahlungen wirken doch Unterhaltsmindernd, richtig?


      wenn das Gesamteinkommen bei 4700,39 Euro liegt, ist das Gruppe 8 oder 9?

      edit:
      Sorry… bzgl des Einkommens; also irgendwas wo steht, dass das Einkommen bei alleiniger Haftung auch dort zu 100 % abgezogen wird. Am besten natürlich ein Urteil…

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von CaptainMa ()

    • Hallo CaptainMa

      CaptainMa schrieb:

      Hallo Tanja,

      das Einkommen wurde vom Jugendamt ja selbst hälftig abgezogen. Wir haben nie darum gebeten/das gefordert… allerdings zieht das Jugendamt das wie gesagt immer vom Gesamtbedarf ab.
      das Kindergeld wird nach Quote zu 100 % abgezogen. Die Einkünfte aus Arbeit jedoch nicht.
      Macht es Sinn auf die Einkommensstufe 5 zu gehen… die Berechnung würden wir beilegen. Oder eher klein beigeben und aus gutwillen zahlen.
      ja, das habe ich schon verstanden - nur scheint das JA sowieso nicht sonderlich gut zu arbeiten oder es verkauft die Unterhaltspflichtigen (weiterhin) für d...
      Wenn ihr neben der Anwendung der niedrigen (richtigen) Stufe für Deinen Mann auch noch auf den vollen Abzug des (überobligatorischen) Einkommens des die Schule besuchenden Sohnes beharrt, könnte es - neben dem Hinweis, dass das JA gar nicht mehr Beistand sein darf - zu einer Mandatierung eines RA durch den Sohn kommen.
      Ihr sollt nur im Hinterkopf behalten, dass ein RA sich nicht an eine Ermittlung des JA halten muss und als erstes das Einkommen des Kindes als überobligatorisch (siehe obiger Kommentar) klassifizieren wird.

      Clint schrieb:

      So jedenfalls kann das volljährige Kind seinen Unterhaltsanspruch nicht gerichtlich durchsetzen.
      Noch ist der Mann der TO und das betroffene Kind noch nicht vor Gericht - das muss ja auch nicht das angestrebte Ziel sein.
      Dass das JA - wie meist- grottig arbeitet, ziehe zumindest ich nicht in Zweifel.

      @CaptainMa habt ihr das Kind eigentlich auch nach seinem Vermögen gefragt? Wenn es nebenbei immer arbeitet oder gearbeitet hat, kann es ja - neben Erbschaften - auch schon einiges auf der Kante haben.

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,

      ich habe noch eine Frage was die Anrechnung des Einkommens angeht. Ich lese immer wieder dass das Einkommen zum Teil nach Billigkeit unterhaltsmindernd ist. Andererseits heißt es, das das Einkommen aus einem 450 Euro-Job überobligatorisch ist. Wann ist denn was der Fall?

      Die Unterhaltsleitlinien des OLG Hamm sagen unter Punkt 13.2
      „Einkommen des Kindes, auch BAföG-Darlehn und Ausbildungsbeihilfen, wird – gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen (vgl. Nr.10.2.3) – in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet. Überobligationsmäßig erzielte Einkünfte bleiben entsprechend § 1577 Abs. 2 BGB ganz oder teilweise unberücksichtigt.„

      In §1577 Abs. 2 BGB heißt es: „Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt (§§ 1578 und 1578b) leistet. Einkünfte, die den vollen Unterhalt übersteigen, sind insoweit anzurechnen, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht.„

      Was bedeutet das? Das es eben doch ok ist, dass nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen z.B. die Hälfte anrechenbar ist? Der volle Unterhalt wird ja im Normalfall geleistet…

      Unterhalt und Kindergeld wären ja in Summe ca. 650 Euro. Das Kind lebt bei der Mutter. Hier geht es ja irgendwie nicht mehr um Aufbesserung des Taschengeldes…

      Achso… wir haben das Thema Vermögen mal angesprochen. Es wurde keine Auskunft erteilt. Wir gehen von einer 4-Stelligen Summe aus. Aber da weiter zu bohren ist wohl eher nicht zielführend.

      danke schonmal für die Hilfe :)
    • Moin,

      von hinten nach vorn.
      Wenn das Vermögen im hinteren 4 stelligen Bereich ist, kann es schon eine Rolle spielen. Das volljährige Kind hat auch seinen Vermögensstamm anzugreifen/einzusetzen. - bis auf einen Schonbetrag (der mal knapp über 3tsd., jetzt wohl bei 5tsd. liegt) - bevor es von den Eltern Unterhalt verlangt

      Mit dem 1577 bist Du beim Kindesunterhalt falsch, der betrifft Eheleute, so dass ich denke, dass das Einkommen eines Schülers oder Studenten überobligatorisch ist.
      Den Job kann er jederzeit kündigen ohne dass es eine Verletzung von Obliegenheiten wäre. Anders als BAföG, was beantragt werden muss wenn Aussicht auf Gewährung besteht und natürlich auch Ausbildungsbeihilfen.

      Gruß Tanja
    • Danke Tanja.

      Ich verstehe es leider nicht ganz.
      Die Leitlinien des OLG Hamm beziehen sich ja auf den Paragraf 1577 BGB…

      Ich habe in dem Zusammenhang das folgende Urteil gefunden
      „BGH, Revisionsurteil vom 25. Januar 1995, XII ZR 240/93“
      Hier heißt es: „Übt ein Student gleichwohl eine (Neben-) Erwerbstätigkeit aus, so stellt die Vergütung, die er hierfür erhält, grundsätzlich Einkommen aus überobligationsmäßiger Tätigkeit dar (vgl. Deisenhofer, in: Heiß, UnterhaltsR, 12.54; Griesche, in: FamGb, § 1602 Rdnr. 4). Die Anrechnung solcher Einkünfte aus unzumutbarer Tätigkeit bestimmt sich auch im Verwandtenunterhaltsrecht nach dem - hier entsprechend heranzuziehenden - Rechtsgedanken des § 1577 II BGB (vgl. Kalthoener/Büttner, Rdnr. 480; OLG Köln, FamRZ 1991, 856; grundlegend zu § 1577 II Senat, NJW 1983, 933 = LM § 1361 BGB Nr. 35 = FamRZ 1983, 146ff.; anders hingegen, nämlich gestützt auf allgemeine Billigkeitsabwägungen, etwa OLG Koblenz, FamRZ 1989, 1219).„

      Könnte man sich generell darauf beziehen, um überobligatorisches Einkommen teilweise anrechnen zu lassen, oder nicht?
      Wenn nicht, welche Begründungsmöglichkeiten hätte man sonst? keine?



    • Sehr verehrte Frau ...,

      durch Ihr Schreiben vom ... wird klar, dass weitere Korrespondenz zwischen uns keinen Sinn macht.

      Abschließend zur Information für meinen Sohn:

      1. Es gibt keine Beistandschaft für volljährige Kinder. Mitarbeiter des Jugendamtes sind auch nicht zu ihrer rechtlichen Vertretung befugt. Vergleiche OLG Celle, Beschluss vom 14.03.2013 - 10 WF 76/13 (FamRZ 2014, 134)
      2. Die dem Kindesvater vom Jugendamt mitgeteilten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kindesmutter werden bestritten.
      3. Es ist unerheblich, ob unterhaltspflichtige Eltern volljähriger Kinder untereinander direkte Auskunftsansprüche über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse haben oder nicht. Tatsache ist, dass ein volljähriges Kind ordnungsgemäße Auskünfte (incl. Belege!) demjenigen Elternteil vorzulegen hat, von dem es Barunterhalt beansprucht. Hier sind also durch das unterhaltsberechtigte Kind die Auskünfte der Kindesmutter dem Kindesvater vorzulegen. Grundsätzlich sind solche Auskünfte vorzulegen und zwar auch dann, wenn der andere Elternteil z.B. lediglich Sozialleistungen bezieht und nicht leistungsfähig ist. Nur so kann ein Barunterhaltspflichtiger die Richtigkeit der Angaben überprüfen. Das Jugendamt liegt völlig daneben, wenn es meint, die Vorlage der Auskünfte im Jugendamt würde ausreichen. Spielt es etwa GOTT? Vergleiche zur Darlegungs- und Beweislast volljähriger Kinder z.B. OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.01.2003 - 10 UF 302/01 (FamRZ 2004, 552) sowie unzählige weitere Gerichtsentscheidungen.
      4. Auch die Berechnung der Unterhaltshöhe durch das Jugendamt ist voller Fehler. Unter Beachtung aller im Schreiben des Kindesvaters vom ... genannten Umstände, insbesondere der Steuerangelegenheiten, wäre hier bei alleiniger Haftung die Einkommensgruppe 5 der Düsseldorfer Tabelle zu berücksichtigen, womit sich folgende Werte ergeben: 677,00 € (Tabellenbetrag) ./. 219,00 € (Kindergeld) ./. 100,00 € (anrechenbares Kindeseinkommen) = 358,00 € (monatlicher Zahlbetrag). Der Kinderbonus 2021 in Höhe von 150,00 € wird im Mai berücksichtigt.
      5. Unterhaltszahlungen des Kindesvaters erfolgen jedoch erst, wenn die Auskunftspflicht (siehe Punkt 3) vollständig erfüllt ist. Das darf er durchaus, siehe OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.01.2009 - 18 UF 207/08 (FamRZ 2009, 1497).
      6. Aufgrund der Höhe der Ausbildungsvergütung endet die Unterhaltspflicht des Kindesvaters ab Ausbildungsbeginn von Peter.


      Hochachtungsvoll
      Vater von Peter
    • Hallo CaptainMa,

      ich hatte schon den Kommentar zum Einkommen eines Schülers von Viefhues weiter vorn eingefügt. Der Autor des Juris-Praxiskommentar Wolfram Viefhues war selbst Richter.
      Grundsätzlich soll es wohl so sein, dass nicht der Unterhaltspflichtige und auch nicht der -berechtigte das Recht haben, über eine Anrechenbarkeit von Einkommen zu entscheiden (sondern der Richter in einer umfassenden Billigkeitsabwägung).
      Außer es gibt über bestimmte Aspekte eine gefestigte Rechtssprechung (Kommentare sind ja auch nicht viel mehr als eine Sammlung und Zusammenfassung von/aus Beschlüssen/Urteilen).
      Für Schüler scheint es - in Anlehnung an den Umstand, dass es keine (!) Erwerbsobliegenheit für diese gibt - so zu sein, dass Einkommen überobligatorisch ist.
      Ich würde das auch nicht mit Studenten vergleichen.
      Ich persönlich sehe wenig Raum für eine von Euch ins Feld geführte Begründung, warum das Einkommen des Schülers (womöglich noch voll)berücksichtigt werden soll und eben die Gefahr, dass ein Rechtsanwalt das gleich als überobligatorisch qualifiziert.

      Gruß Tanja
    • Hallo,

      @Clint: Danke für deine Bemühung!

      @TanjaW9: auch dir ein danke für deine zahlreichen Antworten. Wir wollen da garnichts machen; schon garnicht wollen wir versuchen das Einkommen voll angerechnet zu bekommen. Es geht einfach um die Vorbereitung, falls es doch zum Anwalt geht.
    • Clint schrieb:

      Hallo @CaptainMa,

      da du immer wieder da bist ;) : gibt es bei dir was neues?
      Hallo Clint ,

      danke der Nachfrage.
      Wir hatten noch ein Schreiben aufgesetzt. Das ist bis dato unbeantwortet. Junior hat dann seine Ausbildung im August begonnen.
      Die Unterhaltsforderung ist gänzlich im Sande verlaufen.
      Jetzt verfolge ich hier interessiert die verschiedensten Fälle und bin zum Teil fassungslos…
      Naja. Wir haben es hoffentlich für immer hinter uns.
      Liebe Grüße